LG Coburg
Az.: 32 S 111/03
Urteil vom 26.01.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch dann gegnerische Schadensersatzansprüche begleichen, wenn die Schadensverursachung nicht eindeutig geklärt ist. Kfz-Versicherungen dürfen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeug-Versicherungsbedingungen (kurz AKB) lediglich bei der Schadensregulierung nicht willkürlich handeln. Liegen hingegen vertretbare Gründe für eine Regulierung des Schadens vor, so muss der jeweilige Versicherte die Begleichung des Schadens und seine damit verbundene Höherstufung bei den Versicherungsbeiträgen hinnehmen.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte beim Ausparken ein hinter seinem Fahrzeug abgestelltes Musikinstrument nicht wahrgenommen und überfahren. Dieser Vorfall wurde von Zeugen bestätigt. Daraufhin beglich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers den Schaden. Der Kläger war hiermit bereits im Vorfeld nicht einverstanden. Aufgrund des Schadensfalls wurde der Kläger im Schadensfreiheitsrabatt von 35 % auf 50 % hochgestuft. Der Kläger hielt die Erhöhung seines Beitragssatzes jedoch für unzulässig, da er der Auffassung war den Unfall nicht verursacht zu haben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wies die Klage ab, da die Kfz-Versicherung rechtlich dazu befugt war, den Schaden zu regulieren. Es handelt sich im vorliegenden Fall um keine willkürliche Maßnahme der Versicherung, die verboten wäre. Der Kläger hätte den Unfall auch verhindern können, dies bestätigten insoweit auch die befragten Zeugen. Auch haftet ein Halter eines Kfz gemäß § 7 Abs.1 StVG grundsätzlich verschuldensunabhängig.