Skip to content

Schadensverursachung (fahrlässige) durch Arbeitsnehmer – Kündigungsrecht

LAG Köln

Az: 5 Sa 843/09

Urteil vom 22.02.2010


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2009 – 4 Ca 820/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweiter fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigungen.

Der am 07.10.1953 geborene und verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, war seit dem 01.04.2005 zuletzt als Teamleiter in der Abteilung Einkauf der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen für die ….erbringt, insbesondere sämtliche Logistikaufgaben in der Materialerhaltung plant und steuert und über 2000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttogehalt pro Monat von ca. 5.900,– EUR.

Der ersten Kündigung aus März 2009 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26.10.2007 beauftragte der Kläger nach einer entsprechenden Bedarfsmeldung die Firma …. (im Folgenden …..) mit der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Korrosionbeseitigungslackierarbeiten) von Brückenteilen einer Faltfestbrücke (Anlage H 1).

Nachdem die Herstellerfirma ….den zuständigen Systemmanager Herrn ….davon unterrichtet hatte, dass nur zuvor durch den Hersteller geprüfte und qualifizierte externe Firmen mit solchen Maßnahmen beauftragt werden sollten, versuchte der Kläger mit E-Mail vom 29.10.2007 an die Firma …. , die Durchführung der Arbeiten zu stoppen. Der Geschäftsführer der Firma …. , Herr …. erklärte jedoch, dass die angelieferten Brückenteile schon sandgestrahlt seien (innen und außen). Dies teilte der Kläger Herrn ….mit E-Mail vom 29.10.2007 mit (Anlage H2).

Am 03.12.2007 richtete der Geschäftsführer der Firma …. , Herr …. , eine E-Mail an den Kläger (Anlage H3), in der er den sofortigen Rücktritt der Firma …. von dem gesamten Umfang mitteilte. Zur Begründung war in jener E-Mail ausgeführt, es sei für die Firma …. nicht mehr zumutbar, diese Brückenteile in Firmenhallen und auf dem Außengelände zu lagern, da seit 6 Wochen eine Sperre zur Durchführung der abgesprochenen Leistungen erfolgt sei und auch keine Klärung des Sachverhaltes stattgefunden habe.

Nachdem sich der Kläger unter Weiterleitung der Rücktrittserklärung mit E-Mail vom 05.12.2007 bei dem Systemmanager nach dem Sachstand erkundigt hatte, erhielt er am gleichen Tag von Herrn ….eine E-Mail (Anlage H5), in der der Systemmanager ausführte, nach Aussage des Herrn ….die Oberfläche des Brückenteiles durch das Sandstrahlen verdichtet worden sei und bei ….auf Festigkeit überprüft werden müsse. Dabei genüge es, wenn das Brückenteil eingeölt sei. Dabei müsse noch geklärt werden, wie das Teil nach I komme. Das andere Teil gehe zurück an die Truppe und werde erst mal wieder eingesetzt. Die Korrosion sei zwar zu behandeln, aber noch nicht funktionsstörend.

Alsdann erhielt der Kläger am 10.12.2007 eine E-Mail von dem Systemmanager, in der es hieß, der Träger scheine schwerer beschädigt zu sein als befürchtet. Ferner eine weitere E-Mail in der es hieß, dass das Ergebnis der Befundung des entlackten Brückenabschnitts bei der Firma …. vernichtend gewesen sei (Anlage H6). Das sandgestrahlte Bauteil sei an seiner Oberfläche so beschädigt, dass es ab sofort für die weitere Verwendung/Bearbeitung gesperrt sei.

Am 14.01.2008 ging in der Zentrale der Beklagten die Rechnung der Firma …. vom 10.01.2008 über 6.630,68 EUR ein, mit der die Sandstrahlung als Teilleistung in Rechnung gestellt wurde.

Im Anschluss daran führte der Kläger mit dem stellvertretenden Stützpunktleiter in G , Herrn D , ein Telefongespräch und fragte diesen, ob es Reklamationen gegeben habe.

Nach diesem Gespräch mit dem stellvertretenden Stützpunktleiter zeichnete der Kläger die Rechnung als „sachlich richtig – nach Rücksprache mit dem Stützpunktleiter -“ frei (Anlage H7). Der Rechnungsbetrag wurde alsdann durch die Beklagte zur Zahlung an die Firma …. angewiesen.

Etwas mehr als 1 Jahr später, am 12.02.2009 wies die Herstellerfirma ….die Beklagtenseite darauf hin, dass der von der Firma …. sandgestrahlte Brückenabschnitt bei ihr aufgetaucht sei und nach ihrer Einschätzung ein wirtschaftlicher Totalschaden sei. Die Beklagte wurde aufgefordert, für den Abtransport der Teile zu sorgen.

Am 25.02.2009 wurde die Rechtsabteilung der Beklagten mit der Erklärung von eventuellen Gewährleistungsansprüchen gegen die Firma …. beauftragt. In diesem Rahmen wurde der Kläger am 03.03.2009 zu den Umständen gefragt, die zur Freizeichnung der Rechnung geführt hatten (Gesprächsvermerk vom 03.03.2009, Anlage H9).

Mit Schreiben vom 06.03.2009 (Bl. 85 d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat sowohl zu einer beabsichtigten fristlosen wie auch zu einer hilfsweise beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat nahm hierzu mit Schreiben vom 09.03.2009 (außerordentliche Kündigung) und vom 13.03.2009 (ordentliche Kündigung) Stellung.

Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 12.03.2009 (Bl. 11 d. A.) das Arbeitsverhältnis fristlos und mit weiterem Schreiben vom 16.03.2009 (Bl. 15 d. A.) das Arbeitsverhältnis hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2009. Beide Kündigung hat der Kläger fristgerecht gerichtlich angegriffen.

Der zweiten Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte beabsichtigt, am 19.12.2008 mit der Bundesbahn eine Heimfahrt zu seinem Wohnort S durchzuführen. Er hatte zu diesem Zweck von seinem Vorgesetzten die vorzeitige Dienstbefreiung um 12.00 Uhr genehmigt erhalten und ein entsprechendes Bahnticket gebucht.

Ein Kollege des Klägers Herr …., wickelte in dem fraglichen Zeitraum den zu Ende gehenden Leasingvertrag bezüglich des Dienstwagens des Geschäftsführers ab. Die Firma ….. hatte mitgeteilt, dass das Fahrzeug bis zum 17.12.2008 bei dem zuständigen ….partner, dem Autohaus ….vorzuführen sei. Am 17.12.2008 sprach Herr ….den Kläger an und fragte ihn, ob er am 19.12.2008 über … ; wo sein Sohn bei der … stationiert war, nach Hause führe und es ihm möglich sei, das Fahrzeug des ehemaligen Geschäftsführers bei dieser Gelegenheit nach C zu überführen.

Der Kläger bot stattdessen an, das Fahrzeug bei der Filiale des Autohauses in ….abzugeben, dass sich lediglich 80 km von seinem Wohnort entfernt befinde. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter des Autohauses wurde vereinbart, dass der Kläger das Fahrzeug nach ….überführen sollte. Daraufhin stornierte der Kläger seine bereits gebuchte Bahnfahrkarte. Am 19.12.2008 bat Herr ….den Kläger, noch Reifensätze vom Autohaus ….in ….abzuholen und ebenfalls nach ….mit zu transportieren. Als der Kläger darauf hinwies, dass dann die Fahrtzeit nicht ausreichen werde, um noch am selben Tag während der Öffnungszeiten des Autohauses …. in ….dort einzutreffen, wurde nach nochmaliger Rücksprache vereinbart, dass der Kläger den Pkw am Samstag, den 20.12.2008 abgeben sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung gab der Kläger den Pkw am 20.12.2008 an dem Autohaus …. in ….ab.

Ende März 2009 fragte das Autohaus …. wegen einer nicht bezahlten Rechnung zur Behebung eines Steinschlagschadens während der Überführungsfahrt bei der Beklagten nach. Hierdurch erhielt der Abteilungsleiter Einkauf, der diesen Vorgang prüfte, am 01.04.2009 Kenntnis von der Überführungsfahrt des Klägers.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Die Beklagte wertete die Fahrt des Klägers als unzulässige, gegen ihre Organisationsanweisung verstoßende Privatfahrt und hörte unter Bezugnahme auf eine dem Kläger am 08.10.2008 erteilte Abmahnung den Betriebsrat zu einer weiteren beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an (Schreiben vom 09.04.2009, Anlage H25). Nachdem der Betriebsrat hierzu mit Schreiben vom 14.04.2009 Stellung genommen hatte, kündigte die Beklagte am 15.04.2009 das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.07.2009 (Bl. 27 d. A.).

Auch diese Kündigungen hat der Kläger fristgerecht gerichtlich im vorliegenden Verfahren angegriffen.

Durch Urteil vom 01.07.2009 (Bl. 103 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 12.03.2009 noch durch die ordentliche Kündigung vom 16.03.2009 noch durch die weitere außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15.04.2009 beendet worden ist und hat die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu den bisherigen Bedingungen als Teamleiter Einkauf verurteilt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass eine fahrlässige Vertragspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Freizeichnung der Rechnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne, da ein solcher fahrlässiger Pflichtverstoß grundsätzlich nur nach einer vorherigen erfolglosen Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen könne. Die Fahrt mit dem Leasingfahrzeug stelle keine Privatfahrt dar, so dass auch aus diesem Grund eine Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch fristgerecht begründen lassen.

Zur Begründung trägt die Beklagte vor, der Kläger habe bei der Freizeichnung der Rechnung eine grobe Pflichtverletzung begangen. Obwohl der Kläger aus dem vorangegangenen E-Mail-Verkehr gewusst habe, dass das Unternehmen …. den Auftrag unsachgemäß ausgeführt habe, habe der Kläger gleichwohl wenige Wochen später die Rechnung der Firma …. freigezeichnet. Unrichtig sei die Behauptung des Klägers, dass er nach Rücksprache mit dem Stützpunktleiter die Freizeichnung vorgenommen habe. Der Kläger habe diese Behauptung erstmals im Schriftsatz vom 29.06.2009 vorgetragen. Der Sachvortrag sei falsch. Tatsächlich habe der Kläger mit dem Zeugen D telefoniert. Dieser habe in dem gesprochenen Telefongespräch lediglich gesagt, ihm persönlich seien keine Mängel bekannt. Der Zeuge D habe nie erklärt, es gebe keine Beanstandungen. Es müsse als Schutzbehauptung angesehen werden, wenn der Kläger vortrage, er habe im Zeitpunkt der Freizeichnung der Rechnung keine Erinnerung mehr an die nur wenige Wochen zurückliegenden Vorgänge gehabt. Eine Abmahnung habe es unter diesen Umständen nicht bedurft. Hinsichtlich der weiteren Kündigung vom 15.04.2009 habe das Arbeitsgericht den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Eine dienstliche Genehmigung für die vom Kläger vorgenommene Fahrt habe nicht vorgelegen. Es habe sich vielmehr um eine unerlaubte Privatfahrt gehandelt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2009 – 4 Ca 820/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte wolle offenbar recht harmlose Vorfälle dazu nutzen, sich aus wichtigem Grund von dem Kläger zu trennen. Hinsichtlich der Freizeichnung der Rechnung sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger für Rechnungen nicht zuständig gewesen sei. Er sei von der Zeugin ….wegen des niedrigen Rechnungsbetrages befragt worden und habe sich dann bei dem zuständigen Stützpunktleiter vor der Freizeichnung erkundigt. Das Arbeitsgericht habe zutreffend herausgearbeitet, dass man dem Kläger allenfalls eine fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfen könne. Vorsorglich werde in diesem Zusammenhang auch die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten, denn diese beziehe sich allein auf den Vorwurf hinsichtlich der Abzeichnung der Rechnung und nicht auf weitere Punkte, die nun nachträglich noch zur Begründung der Kündigung vorgebracht würden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Kündigungs- und Weiterbeschäftigungsklage des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts wird in vollem Umfang Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz sind nur wenige ergänzende Ausführungen notwendig.

I. Die außerordentliche Kündigung vom 12.03.2009 ist rechtsunwirksam.

1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BG….liegt nicht vor.

§ 626 Abs. 1 BG….setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BG….vorliegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in zwei Stufen vorzunehmen. Zum einen muss ein Grund vorliegen, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (siehe BAG Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 36/06 – AP Nr. 179 zu § 626 BG….m. w. N.; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 626 BGB, Randziffer 29).

Des weiteren muss dieser Kündigungsgrund im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen der Interessen des Kündigenden führen (siehe BAG Urteil vom 29.01.1997 – 2 AZR 292/96 – AP Nr. 131 zu § 626 BGB; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 626 BGB, Randziffer 30).

Der hier gegen den Kläger erhobene Vorwurf ist bereits an sich nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass dem Kläger allenfalls der Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden kann. Dem entspricht es auch, dass auch die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbegründung nur von einer „groben Pflichtverletzung“ ausgeht, nicht aber von vorsätzlicher Schadenszufügung. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schadenszufügung haben sich auch aus den Erörterungen in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 22.02.2010 nicht ergeben.

Aus diesem Grund war vor einer Kündigung in jedem Fall eine Abmahnung notwendig. Der grundsätzliche Vorrang der Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und hat zudem gesetzliche Anerkennung im Rahmen des § 314 Abs. 2 BG….erfahren. Die Abmahnung ist daher regelmäßig als milderes Mittel vorzugswürdig; nur nach erfolgloser einschlägiger Abmahnung in eine negative Prognose im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses gestellt werden (siehe BAG, Urteil vom 19.04.2007 – 2 AZR 180/06).

Zwar ist eine Abmahnung ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz einer einschlägigen Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei der eine Billigung des beanstandeten Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (siehe BAG, Urteil vom 23.10.2008 – 2 AZR 483/07 -).

Ein solcher Ausnahmefall liegt im vorliegenden Fall offenkundig nicht vor. Denn das Verhalten des Klägers kann allenfalls als mittlere Fahrlässigkeit gewertet werden, so dass zwar möglichweise eine anteilige Haftung des Klägers für den freigezeichneten Rechnungsbetrag in Frage käme, nicht jedoch ohne Abmahnung eine Kündigung. Bei der Würdigung der möglichen Pflichtverletzung des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Mehrzahl von Personen bei der Beklagten von den behaupteten Schäden wusste und ein erhebliches Organisationsverschulden der Beklagten offenkundig gegeben ist. So ist unstreitig, dass der Kläger vor Freizeichnung der Rechnung den als Stützpunktleiter amtierenden Stellvertreter Herrn D angerufen hatte und von diesem eine Auskunft eingeholt hatte. Falsch ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagtenseite in der Berufungsbegründung, der Kläger habe dies erstmals mit Schriftsatz vom 29.06.2009 vorgetragen. Tatsächlich ergibt sich aus der Gesprächsnotiz über das Gespräch vom 03.03.2009 (Anlage H9), dass der Kläger dies bereits in seiner Anhörung bei der Beklagten gesagt hatte. Aus dieser Gesprächsnotiz ergibt sich desweiteren, dass der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt ausgeführt hatte, Herr D habe ihm gegenüber nicht mitgeteilt, dass die Arbeiten nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Hierzu ist in der Gesprächsnotiz von dem Verfasser der Gesprächsnotiz, Herrn …. folgender Satz angefügt:

„Diese Aussage wurde durch Herrn D telefonisch am 04.03. bestätigt, da auch er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der mangelhaft durchgeführten Arbeit gehabt habe.“

Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Kläger Herrn D gefragt hatte und dass dieser keine Kenntnis von mangelhaft durchgeführten Arbeiten hatte und dies dem Kläger auch mitgeteilt hatte. Selbst wenn man zugunsten der Beklagtenseite unterstellt, dass der amtierende Stützpunktleiter Herr D lediglich gesagt habe, ihm persönlich seien keine Mängel bekannt, steht damit fest, dass der Kläger seiner Nachfragepflicht genügt hatte und das Telefonat mit dem Stützpunktleiter jedenfalls keine Hinweis darauf gegeben hatte, eine Freizeichnung der Rechnung nicht vorzunehmen.

Nicht vorgeworfen werden kann dem Kläger desweiteren, dass er die Rechnung freigezeichnet habe, obwohl tatsächlich keine Leistungen erbracht worden seien. Denn tatsächlich waren, wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2009 auch in aller Deutlichkeit ergibt, Sandstrahlarbeiten durchgeführt worden und es ging lediglich um die Frage, ob diese mangelhaft durchgeführt worden waren oder nicht. So ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Mail vom 29.10.2007, dass der Geschäftsführer der Firma …. geklärte hatte, dass die angelieferten Brückenteile schon sandgestrahlt seien (innen und außen). Aus der E-Mail des Zeugen ….vom 10.12.2007, die die Beklagtenseite ebenfalls zitiert, ist ersichtlich, dass das sandgestrahlte Bauteil an seiner Oberfläche so beschädigt sei, dass es für die weitere Verwendung/Bearbeitung zu sperren sei. Damit aber steht fest, das Arbeiten durchgeführte worden waren und es lediglich um die Mangelhaftigkeit dieser Arbeiten gehen konnte. Aus dieser E-Mail ergibt sich zugleich, dass weitere verantwortliche Personen bei der Beklagten, insbesondere die Zeugen ….und ….über die behaupteten Mängel noch wesentlich besser informiert waren als der Kläger. Eine mangelhafte Reaktion auf die zu Tage getretenen Mängel kann daher nicht nur dem Kläger als dem möglichweise kaufmännisch Verantwortlichen angelastet werden, sondern gilt in gleicher wenn nicht größerer Weise für die übrigen beteiligten Personen.

Insbesondere die Äußerung des Zeugen ….in seiner E-Mail vom 1012.2007, das sandgestrahlte Bauteil sei an seiner Oberfläche so beschädigt, dass es ab sofort für die weitere Verwendung/Bearbeitung zu sperren sei, führt zu der Frage, weshalb Herr ….nicht selbst unmittelbare Maßnahme ergriffen hat. Es spricht zudem für ein gravierendes Organisationsverschulden der Beklagten, dass anschließend mehr als ein Jahr verging, bis die Mängel wieder auffielen und alsdann erst gegen die Firma H geltend gemacht wurden.

Eine sachgerechte Organisation eines Prozesses der zeitnahen Qualitätskontrolle von erteilten Aufträgen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich.

Angesichts all dieser Umstände kam jedenfalls eine außerordentliche Kündigung des Klägers ohne vorangegangene einschlägige und erfolglose Abmahnung nicht in Betracht.

II. Aus denselben Gründen konnte auch die ordentliche Kündigung vom 16.03.2009 keinen Bestand haben, denn ein ausreichender verhaltensbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG lag angesichts einer auch hier notwendigen, aber ebenfalls fehlenden Abmahnung nicht vor.

III. Offenkundig unwirksam ist die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15.04.2009. Weder ein Grund für eine außerordentliche Kündigung noch für eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung lag vor. Bereits im Ansatz unzutreffend ist die Wertung der Beklagten, der Kläger habe eine nicht erlaubte Privatfahrt begangen. Denn die Überführungsfahrt von ….nach ….war eine dienstlich veranlasste Fahrt. Zweck der Fahrt war die Rückführung des Dienst-Pkw des Geschäftsführers der Beklagten. Mit dem Rücktransport des Pkw wurde eine dienstliche Verpflichtung der Beklagten erfüllt, die für den Rücktransport des Dienstfahrzeuges zu sorgen hatte.

Dass der Kläger an der Erfüllung dieser dienstlichen Verpflichtung mitgewirkt hat, beinhaltet keine Vertragspflichtverletzung und rechtfertigt daher weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung.

IV. Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattgegeben, da der Kläger angesichts des Erfolges seiner Kündigungsschutzanträge einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hatte.

V. Insgesamt hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg und musste in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da der Rechtsstreit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf einen Einzelfall beruhte.

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. ….insichtlich der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen Bezug genommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos