Skip to content

Schäden an geparktem Fahrzeug durch eine trotz Schneefanggitter abgegangene Dachlawine

AG Spandau – Az.: 15 C 26/11 – Urteil vom 29.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den sog. „Rückstufungsschaden“ gegenüber seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen, der aus der Regulierung einer behaupteten Beschädigung seines Pkw durch eine Dachlawine vom Haus der Beklagten entstanden ist.

Die Beklagte ist Eigentümerin des mit einem Bürohaus bebauten Grundstücks in der …. Der Kläger mietete zum 1.12.2003 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen im Innenhof des Hauses gelegenen Stellplatz. Auf dem Dach des Hauses der Beklagten befindet sich ein Schneefanggitter. Die Schneehöhen betrugen in Berlin-Tegel zwischen dem 31.1.2010 und dem 11.2.2010 kontinuierlich über 15 cm und stiegen zwischen dem 9. und 11.2.2010 leicht an.

Schäden an geparktem Fahrzeug durch eine trotz Schneefanggitter abgegangene Dachlawine
Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, im Laufe des 11.2.2010 habe sich vom Dach des Hauses der Beklagten eine Lawine aus Schnee und Eis (nachfolgend auch „Dachlawine“) gelöst und den auf dem angemieteten Stellplatz abgestellten Pkw des Klägers beschädigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei wegen der besonders hohen Dachneigung ihres Hauses im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung bei der … AG aus Anlass des Schadensereignisses vom 11.2.2010 entstanden sind bzw. entstehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche Schriftsätze einschließlich aller Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf die Feststeilung der Ersatzpflichtigkeit des Rückstufungsschadens gerichtete Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2006 – VI ZR 36/05, Tz. 7), jedoch unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz besteht nicht.

I.

Ein solcher Ersatzanspruch folgt zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat die sie treffende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

1.

Zunächst war festzustellen, dass die Beklagte vorliegend eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den an den Kläger vermieteten Stellplatz traf.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Hauseigentümer zwar grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen (vgl. BGH, NJW 1955, 300; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1463 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die allgemeine Gefahr, dass sich von einem mit Schnee bedeckten Dach Lawinen lösen können, begründet keine Pflicht, hiergegen Vorkehrungen zu ergreifen (Birk, NJW 1983, 2911, 2912). Vielmehr obliegt es grundsätzlich jedem selbst, sich vor derartigen Gefahren zu schützen.

Hat ein Gebäudeeigentümer jedoch – wie hier – einen speziell für Mieter eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz bereitgestellt, trifft ihn eine besondere Verkehrssicherungspflicht (vgl. LG Detmold, Urt. v. 15.12.2010 – 10 S 121/10 – juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.4.2000 – 22 U 90/98 – juris Rn. 5, VersR 2000, 1514 für den von einem Hotel bereitgestellten Parkplatz für Hotelgäste). Denn durch die Bereitstellung dieses Parkplatzes hat der Gebäudeeigentümer einen besonderen – grundsätzlich auf Mieter beschränkten – Verkehr eröffnet, mit der Folge, dass ihn insoweit eine besondere Verkehrssicherungspflicht trifft (vgl. Birk, NJW 1983, 2911, 2912).

2.

Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte erfüllt, denn das Dach des Hauses ist mit einem Schneefanggitter ausgestattet. Zu darüber hinausgehenden Schutzmaßnahmen war die Beklagte nicht verpflichtet.

Besteht – wie hier – im Einzelfall eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den möglichen Abgang von Dachlawinen, so genügt ein Hauseigentümer dem in aller Regel durch das Anbringen bzw. Halten eines Schneegitters (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.2.1966 – 54 S 5/66, VersR 1967, 69; ebenso zuletzt AG Schöneberg, Urt. v. 20.8.2010 – Az.: 106 C 232/10 – juris Rn. 3f. m.w.N.).

In Berlin sind Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen nicht allgemein vorgeschrieben. Nach § 32 Abs. 8 der Berliner Bauordnung müssen allerdings Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen allgemein Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, „wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert“.

Welche Sicherungsvorkehrungen vor Dachlawinen hiernach von einem Haueigentümer zu ergreifen sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 51). Von Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung vor allem die allgemeine Schneelage des Ortes sowie allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen (hierzu unter a.), die Beschaffenheit des Gebäudes (hierzu unter b.), die konkreten Schneeverhältnisse (hierzu unter c.), die konkrete Informationslage und die konkrete Verkehrseröffnung (hierzu unter d.) (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Urt. v. 23.7.2003 – 13 U 49/03 – 13 U 49/03 – juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.1999 – 1 U 181/98 – juris Rn. 8; Birk, NJW 1983, 2911,2912).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist hiernach nicht feststellbar.

a)

Hinsichtlich der zu erwartenden Sicherungsmaßnahmen kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dem Kriterium der „Ortsüblichkeit“ besondere Bedeutung zu (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 20.12.2006 – 4 U 865/05 – juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Jena, Urt. v. 18.6.2008 – 2 U 202/08 = NJW-RR 2009, 168). Sind bestimmte Sicherheitsvorkehrungen nicht ortsüblich, ist davon auszugehen, dass sich jeder der Gefahr durch herab gehende Dachlawinen bewusst ist und ihr daher durch eigene Vorsicht begegnet (Birk, NJW 1983, 2911, 2914).

Da Berlin jedenfalls nicht zu den schneereichen Regionen Deutschlands zu zählen ist, ist die Gefahr von Dachlawinen als (orts-) unüblich anzusehen (so auch das AG Schöneberg, Urt. v. 20.8.2010 – 106 C 232/10 – juris Rn. 4). Das Aufstellen von Warnschildern, die Sperrung der Stellplätze oder eine Räumung des Dachs, ist in Berlin demzufolge ebenfalls nicht üblich (so für Warnhinweise auch das LG Berlin, a.a.O.). Der in Berlin wohnhafte Kläger konnte bereits aufgrund dessen nicht erwarten, durch nicht ortsübliche Sicherungsvorkehrungen vor etwaigen Dachlawinen geschützt zu werden.

b)

Die Beklagte war auch nicht aufgrund der Beschaffenheit des Gebäudes zu weitergehenden Schutzmaßnahmen angehalten.

Zwar weist das Dach ausweislich des Fotos in Anlage K 8 eine relativ steile Dachneigung aus. Schutzmaßnahmen vor Dachlawinen werden etwa bei einer Dachschräge von 45 Grad für erforderlich gehalten (so etwa LG Ulm, Urt. v. 31.5.2006 – 1 S 16/06 – juris Rn. 4; AG Halle, Urt. v. 25.11.2010 — 93 C 1526/10 – juris Rn. 18; Birk, NJW 1983, 2911, 2913; Hugger/Stallwanger, DAR 2005, 665, 667).

Vorliegend hat der Kläger die Dachschräge jedoch bereits nicht hinreichend im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert. Davon abgesehen verfügt das Dach der Beklagten mit dem Schneefanggitter über eine grundsätzlich geeignete Schutzvorrichtung vor Dachlawinen. Es ist in Berlin zudem durchaus üblich, dass Dächer derart steile Neigungen aufweisen. Auch erscheint die Dachfläche an der betreffenden Stelle nicht derart großräumig, dass dort mit einer Ansammlung einer solch großen Menge von Schnee und Eis zu rechnen wäre, die durch ein Schneefanggitter nicht hätte aufgehalten werden können.

Der Kläger, der den Stellplatz bereits seit über 6 Jahren nutzte, war zudem mit den örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Gebäudes vertraut und hatte – auch aufgrund der ihm bekannten Witterungslage (s. hierzu unter d.) – somit die Gefahr einer Dachlawine deutlich vor Augen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1463).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

c)

Eine Pflicht der Beklagten, Vorkehrungen im Hinblick auf die Gefahr von Dachlawinen zu treffen, folgt ferner ebenso wenig aus den konkreten Schneeverhältnissen am Schadenstag.

Zwar war die Schneelage in Berlin ausweislich der historischen Wetterdaten zu den Schneehöhen in Berlin-Tegel (Anlage K 9) bereits in der gesamten Woche vor dem Schadensereignis für Berliner Verhältnisse relativ hoch.

Nur beim erkennbaren Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Gefahr von Dachlawinen besteht jedoch eine Pflicht zu entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.1999 – 1 U 181/99 – juris Rn. 14; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 823 Rn. 198). Vorliegend bestand für die Beklagte bis zu dem Eintritt des (behaupteten) Schadensfalles keine konkrete Veranlassung etwaige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Denn dass es etwa kurz zuvor bzw. im Januar 2010 vor Ort bereits schon einmal zu einem Lawinenabgang gekommen ist oder aus anderen Gründen – etwa wegen plötzlich einsetzenden Tauwetters – mit einem baldigen Niedergehen von Schneemassen zu rechnen war, ist nicht vorgetragen.

d)

Auch die konkrete Informationslage verpflichtete die Beklagte nicht dazu, mittels – über das Schneefanggitter hinausgehende – besonderer Schutzvorrichtungen Vorsorge vor möglichen Dachlawinen zu treffen.

aa)

Die allgemeine Gefahr von Dachlawinenabgängen war im Zeitpunkt des Schadensereignisses im Januar 2010 für jeden Einwohner Berlins ohne weiteres erkennbar. Dies verdeutlichen die vom Kläger eingereichten historischen Wetterdaten zur Schneehöhe in Berlin-Tegel im Zeitraum 31.1.-28.2.2011 (Anlage K 9), welche fast ausnahmslos über 10 cm, mitunter sogar über 20 cm Schneehöhe aufweisen. Die bei derart intensiven und fortgesetzten Schneefall stets vorhandene generelle Gefahr des Abgangs einer Dachlawine ist jedermann bekannt und bedarf keiner gesonderten Warnung oder Maßnahmen durch den Hauseigentümer.

Kommt es – wie im Januar 2010 – in einer sonst eher schneeärmeren Region wie Berlin ausnahmsweise zu intensiven und länger andauernden, mit der Gefahr von Schneelawinen verbundenen Schneefällen, ist es einem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, sich hierauf einzurichten (so auch AG Schöneberg, a.a.O. – juris Rn. 3).

Aufgrund dessen hätte – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – insbesondere ein Warnschild keinen Sinn gemacht. Denn ein solches hätte nach dem Vorgenannten nicht auf die konkrete Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Abgangs einer Dachlawine, sondern nur auf die generelle Gefahr eines solchen Abgangs hinweisen können. Das Aufstellen eines Warnschilds macht indes nur dort Sinn, wo es auf eine konkrete Gefahr hinweisen kann; ansonsten müssten praktisch überall Warnhinweise angebracht werden, mit der Folge dass diese aufgrund ihrer Anzahl jegliche Warnwirkung verlieren würden. Auf eine allgemein bekannte und für jedermann ersichtliche Gefahr von Dachlawinen muss daher nicht durch Warnschilder hingewiesen werden (so auch LG Passau, Urteil vom 28. Oktober 1986, Az.: 1 S 189/86).

bb)

Ein etwaiges Warnschild hätte den Kläger somit nur auf eine allgemeine Gefahr hinweisen können, die für ihn ohnehin bereits erkennbar und vermeidbar war. Es ist jedoch nicht Zweck von Verkehrssicherungspflichten, vor erkennbaren Gefahren zu warnen. Dritte sollen hierdurch nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die sie selbst in der konkreten Situation bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden konnten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. § 823 Rn. 51 m.w.N.).

Dies ist hier nach dem Vorgesagten nicht der Fall.

cc)

Eine Pflicht des Hauseigentümers zur Räumung eines Daches von Eis und Schnee besteht aufgrund der damit verbundenen Gefahren ohnehin nur in Ausnahmefällen, etwa dann wenn besondere Wetterlagen herrschen und keine sonstigen Schneeschutzvorrichtungen bestehen (vgl. Hager, in: Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 199; Birk, NJW 1983, 2911, 2916).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Denn mit dem Schneefanggitter war eine Vorrichtung zum Schutz vor Dachlawinen vorhanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der Schneemassen auf dem Dach mit einem solch starken Abrutschen von Schnee hätte rechnen müssen, dass der Schnee durch das vorhandene Schneefanggitter nicht allein hätte aufgehalten werden können.

II.

Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet mangels (Neben-) Pflichtverletzung des Mietvertrages aus.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 8 BerlBauO besteht ebenso wenig, weil das Haus der Beklagten mit dem auf dem Dach angebrachten Schneegitter über eine bauordnungsrechtlich geforderte Vorrichtung zum Schutz vor herab fallendem Schnee und Eis verfügt.

Schließlich ergibt sich ein Ersatzanspruch auch nicht aus § 836 Abs. 1 BGB, da vom Dach eines Hauses herab fallender Schnee stellt keinen Teil eines Gebäudes in diesem Sinne darstellt (BGH, NJW 1955, 300).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos