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Schatzmeisterhaftung bei Verein – Vereinsvorstandshaftung

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 7 U 176/07

Urteil vom 28.05.2008


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder sowie das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache – im Umfang der Anfechtung – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren soll abgesehen werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck dem Tierschutz dient. Der Beklagte war Mitglied des Klägers, seit Anfang der 90iger Jahre war er mit dem Amt des Schatzmeisters betraut und seit dem 07.05.1999 außerdem der 1. Vorsitzende des Vereins; im Oktober 2005 ist er aus dem Verein ausgetreten.

Die Mitgliederversammlung des Klägers erteilte dem Beklagten bis einschließlich für das erste Quartal des Jahres 2005 jeweils Entlastung (Bl. 156 – 159 d.A.). Die Kassenführung des Beklagten wurde aufgrund der durchgeführten Prüfungen als gewissenhaft und übersichtlich bezeichnet (Bl. 195 – 198 d.A.). Durch Freistellungsbescheid vom 29.04.2004 (Bl. 160 – 162 d.A.) wurde der Kläger für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit; in den Erläuterungen des Bescheids heißt es u.a. „Die Einnahmen und Ausgaben sind zukünftig detailliert aufzuschlüsseln“ (Bl. 162 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, das Finanzamt habe im August 2006 eine Überprüfung der Vereinskasse/Buchhaltung angekündigt (Bl. 3, 151 d.A.). Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Finanzamt wegen fehlerhafter Buchführung die Gemeinnützigkeit aberkennen werde (Bl. 172 d.A.). Die in Vorbereitung des Termins mit dem Finanzamt durchgeführte Überprüfung der Kassenunterlagen der Jahre 2001 bis 2005 habe Ungereimtheiten ergeben; es habe sich bei dieser Überprüfung herausgestellt, dass hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 11.538,21 EUR keine Belege, Rechnungen oder Quittungen vorhanden seien (Bl. 3 d.A.). Der Beklagte habe die Buchungsunterlagen für die Jahre 1995 bis 2000, bestehend aus mindestens 14 Aktenordnern sowie seinen Mitgliedausweis nicht herausgegeben (Bl.3 d.A.). In seinem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 13.07.2007 (Bl. 211 ff. d.A.) hat der Kläger – nach weiterer Prüfung – den Fehlbestand mit 14.427,11 EUR beziffert.

Der Beklagte hat seinen Mitgliederausweis am 04.01.2007 zurückgegeben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt (Bl. 166 d.A.).

Der Kläger hat in seinem – im ersten Rechtszug noch nicht zugestellten – Schriftsatz vom 13.07. 2007 über die auf Zahlung von 11.538,21 EUR nebst Zinsen sowie 449,96 EUR außergerichtlichen Kosten und Herausgabe von Unterlagen gerichteten Anträge hinaus beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.427,11 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.538,21 EUR seit dem 29.09.2006 und aus weiteren 2.888,90 EUR ab Rechtshängigkeit sowie 876,73 EUR außergerichtliche anwaltliche Kosten zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Buchungsunterlagen des Vereins, nämlich die Eingangs- und Ausgangsbelege, Buchungsjournale, die Kontoauszüge der Sparkasse … sowie die Kassenbelege für die Jahre 1995 bis 2000 bestehend aus mindestens 14 Aktenordnern herauszugeben,

3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt aufgrund der fehlerhaften Buchführung des Beklagten in den Jahren 2001 bis 2005 entstehen wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte an den Kläger 5 Aktenordner herausgegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.08.2007 zugestellte Urteil am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese am 22.10.2007 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen zuletzt angekündigten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, dass noch mindestens 9 Aktenordner herauszugeben seien.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat vorläufig Erfolg. Sie führt auf Antrag des Klägers (§ 538 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO) – im Umfang der Anfechtung – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1.

Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an Verfahrensfehlern.

Das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen.

Zwar hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 (Bl. 166 d.A.) Hinweise erteilt. Zu diesen Hinweisen hat der Kläger sich Schriftsatznachlass erbeten. Das Landgericht hat dem Kläger auch einen Schriftsatznachlass gewährt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers wäre eine Wiedereröffnung zwingend notwendig geworden (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Stattdessen hat das Landgericht auf die Vorschriften des § 296 a ZPO abgestellt. Das Landgericht hat das neue – nachgelassene – Vorbringen nicht berücksichtigt. Wenn das Landgericht Hinweise erteilt, muss es den Parteien auch Gelegenheit geben, sich zu der noch nicht entscheidungsreifen Sache zu äußern. Deshalb war eine neue mündliche Verhandlung nötig. Der Umstand, dass der Kläger seine Klage erweitert hat, stand der Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, sie war vielmehr geboten.

Das Landgericht hat sich in den Entscheidungsgründen denn auch zu dem Feststellungsantrag geäußert, der in der mündlichen Verhandlung noch nicht gestellt war. Auch dies war verfahrensordnungswidrig. Der Beklagte hat hierzu noch keinen Abweisungsantrag gestellt, konnte dies auch nicht.

Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Den Parteien muss Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt werden. Eine umfangreiche Sachaufklärung steht an.

2.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:

a)

Der in Höhe von – nunmehr – 14.427,11 EUR geltend gemachte Schadensersatz könnte gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 26, 27 Abs. 3 BGB gerechtfertigt sein.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklagen wegen pflichtwidriger Amtsführung des Vereins gegen Organmitglieder gelten die Grundsätze, die der BGH (NJW 2003, 358) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regeln in § 93 Abs. 2 AktG und § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG für den Geschäftsführer einer GmbH entwickelt hat (Reichert, Vereinsund Verbandsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 3034). Für die Darlegungs- und Beweislast gemäß § 93 Abs. 2 AktG gilt: Die Gesellschaft muss Eintritt und Höhe des Schadens beweisen, ferner die schädigende Handlung des Vorstandsmitglieds und schließlich die adäquate Kausalität zwischen Handlung und Schaden; dem Vorstandsmitglied obliegt die Beweislast für fehlendes Verschulden und fehlende Pflichtwidrigkeit (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 93 AktG, Rdnr. 16); allerdings ist es problematisch, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder mit Gegenbeweis zu belasten, weil sie zu den Geschäftsunterlagen keinen Zugang mehr haben (Hüffer, a.a.O., Rdnr. 17).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20.02.2008 erklärt hat, er habe keine Unterlagen mehr aus seiner Vorsitzendentätigkeit des Vereins (Bl. 485 d.A.).

aa)

Die Haftung des Beklagten könnte – teilweise – bereits deshalb entfallen, weil ihm bis einschließlich für das erste Quartal des Jahres 2005 Entlastung erteilt wurde.

Allerdings führt die Entlastung nicht ohne weiteres zu einer Freistellung. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW-RR 1988, 745, 748 beschränkt sich die Verzichtswirkung der Entlastung auf Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten; Ansprüche, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den der Mitgliederversammlung bei der Rechnungsprüfung unterbreiteten Unterlagen nicht oder doch in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, dass die Vereinsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabes nicht zu überblicken vermögen, werden von der Verzichtswirkung nicht erfasst.

(1)

Der Kläger hat für das Jahr 2001 einen Fehlbestand von 2.196,52 EUR (Bl. 7 d.A.),

für das Jahr 2002 einen Fehlbestand von|2.376,35 EUR (Bl. 11 d.A.),
für das Jahr 2003 einen Fehlbestand von|2.698,00 EUR (Bl. 14 d.A.),
für das Jahr 2004 einen Fehlbestand von|2.974,90 EUR (Bl. 17 d.A.)
und für das erste Quartal 2005 einen Fehlbestand von|747,44 EUR (Bl. 18 d.A.)
geltend gemacht, insgesamt also:|10.993,21 EUR.

Hinsichtlich des mit Seite 5 des Schriftsatzes vom 13.07.2007 geltend gemachten weiteren Fehlbestandes in Höhe 2.888,90 EUR (Bl. 215 d.A.)

entfallen auf das Jahr 2002|197,87 EUR (Bl. 215 d.A.),
auf das Jahr 2003|388,22 EUR (Bl. 215 d.A.),
auf das Jahr 2004|1.782,91 EUR (Bl. 215 d.A.)
und auf das erste Quartal 2005|444,62 EUR (Bl. 325 d.A.).
Insoweit Gesamt:|2.813,62 EUR.

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Mithin sind von den insgesamt geforderten 14.427,11 EUR (Bl. 211 d.A.) bis zum ersten Quartal des Jahres 2005|13.806,83 EUR

angefallen und sind insoweit an sich von der Entlastung erfasst.

Von der Entlastung nicht erfasst sind nur|620,28 EUR.

(2)

Der Beklagte könnte sich hinsichtlich eines Betrages von 13.806,83 EUR auf Entlastung berufen, sofern nicht – ausnahmsweise – etwas anderes gilt.

In der Klageschrift hat der Kläger hinsichtlich des seinerzeit in Höhe von 11.538,21 EUR geltend gemachten Fehlbestandes ohne nähere Einzelheiten vorgetragen, der Beklagte habe die Ausgaben lediglich allgemein als Unkostenerstattung, Kostenerstattung oder allgemeine Kosten oder Futterkosten bezeichnet (Bl. 3 d.A.). Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Wirkung der Entlastung auszuräumen; denn es ist nicht ersichtlich, dass Mitglieder die Übereinstimmung der Einnahmen und der Ausgaben nicht hätten erkennen können. Der Kläger beanstandet nur nachträglich, der Beklagte habe seine Ausgaben nicht hinreichend beschrieben. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass seine Kassenprüfer die Kontenführung und Aufzeichnungen des Beklagten als „gewissenhaft und übersichtlich“ (Bl. 195 – 198 d.A.) bezeichnet haben. Im Rahmen der Kassenprüfung erwiesen sich die Angaben des Beklagten folglich als jedenfalls ausreichend.

Im Schriftsatz vom 13.07.2007 hat der Kläger seinen Vortrag näher dargelegt, aber bisher nicht unter Beweis gestellt. Allerdings hat der Kläger den Beweisantritt nunmehr auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 404 d.A.) durch Zeugnis M… Z… nachgeholt.

Für das Jahr 2001 trägt der Kläger vor, der Beklagte habe im Hinblick auf Geldentnahmen vom 02.11. über 900,00 EUR, 24.04. über 1.500,00 EUR, 29.01. über 20,00 EUR, 26.06. über 40,00 EUR und 17.09. über 300,00 EUR, also in Höhe von insgesamt 2.760,00 EUR, überhaupt keine Belege vorgelegt (Bl. 212 d.A.).

Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb auf das Jahr 2001 Entnahmen des Beklagten in Höhe von insgesamt 2.760,00 EUR angefallen sein können, wenn denn der für das Jahr 2001 von dem Kläger geltend gemachte Fehlbetrag sich auf – nur – 2.196,52 EUR belaufen soll (Bl. 5 d.A.). Der Sachvortrag des Klägers ist nicht widerspruchsfrei; ansonsten dürfte es ausreichen, wenn die Ausgaben nicht belegt wären.

Soweit der Kläger dem Beklagten vorhält, Ersatzquittungen zu Tierarztbehandlungen, Benzin- und Fahrtkosten sowie Futterkosten seien nicht ausreichend (Bl. 213 d.A.), sind die nunmehr gestellten Anforderungen des Kläger als überspannt zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die Kassenprüfung mit den damaligen Belegen des Beklagten einverstanden war, zum anderen, dass es sich bei dem Kläger um einen örtlichen Tierschutzverein handelt, bei dem nicht allzu hohe Maßstäbe an die Kassenführung gestellt werden können. Eigenbelege müssen grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, zumal dann, wenn dies der damaligen Abrechnungspraxis des Vereins entsprach.

Der Vortrag für das Jahr 2002 dürfte hinsichtlich der dargelegten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.453,14 EUR, zu denen der Beklagte keine Belege vorgelegt haben soll, an sich ausreichend sein.

Ansonsten beanstandet der Kläger nachträglich, dass der Beklagte nur Eigenbelege vorgelegt habe, und hält ihm satzungswidriges Verhalten insofern vor, als er Fahrkosten und Futterkosten erstattet habe. Dieser Vortrag des Klägers dürfte nicht ausreichend sein, weil er nicht nachträglich die Wirkung der Entlastung mit dem Hinweis darauf beseitigen kann, der Beklagte habe sich satzungswidrig verhalten.

Für die Jahre 2003 bis 2005 gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

bb)

Auf die Entlastungswirkung käme es nicht an, wenn der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich des Eintritts des Schadens dem Grunde und der Höhe nach nicht nachgekommen ist.

Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe Ausgaben vorgenommen, ohne dies belegt zu haben, ist damit noch nicht der Eintritt eines Schadens dargetan. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten zu einem Schaden geführt hat.

cc)

Außerdem müsste das Verhalten des Beklagten pflichtwidrig sein. An sich trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Pflichtwidrigkeit. Mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte bereits aus dem Verein ausgeschieden ist und ihm somit die Informationsquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, wird man ihm die Darlegungslast nicht aufbürden können (Hüffer, § 93 AktG, Rdnr. 17). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verein in früheren Jahren die von dem Beklagten praktizierte Buch- und Kassenführung gebilligt hat. Es handelt sich zudem um einen kleinen Verein, bei dem nicht zu strenge Anforderungen an die Ausübung des Amtes des Vorsitzenden gestellt werden können.

Schließlich ist dem Verein durch den Freistellungsbescheid vom 29.04.2001 (Bl. 160 – 162 d.A.) für die Jahre 2001 bis 2003 die Befreiung zur Körperschafts- und Gewerbesteuer erteilt worden. Insofern hat die Kassenführung zu Beanstandungen keinen Anlass gegeben.

Zwar ist dem Verein in dem Freistellungsbescheid vom 29.04.2004 aufgegeben worden, die Einnahmen und Ausgaben zukünftig detailliert aufzuschlüsseln (Bl. 162 d.A.). Gleichwohl ist die Kassenführung des Beklagten in der Folgezeit nicht beanstandet worden, vielmehr ist sie in den Mitgliederversammlungen sogar gebilligt worden. Allerdings könnte der Beklagte sich in diesem Punkte pflichtwidrig verhalten haben, er hätte die Kassenführung ändern oder aber die Aufgaben des Schatzmeisters abgeben können.

Nach allem dürfte es zumindest zweifelhaft sein, ob dem Beklagten Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist.

b)

Das Feststellungsinteresse des Klägers ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts zu bejahen. Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten nicht etwa aus einem künftigen Rechtsverhältnis, sondern aus der Amtstätigkeit des Beklagten als Vorsitzenden, und zwar gerichtet auf etwaige Rechtsfolgen, die aufgrund einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit eintreten können.

Zur Begründetheit der Feststellungsklage gehört, dass der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ist nach dem Vorbringen des Klägers der Fall (Seite 2 des Schriftsatzes vom 20.06.2007, Bl. 172 d.A.). Allerdings hat der Beklagte bestritten und hierfür Gegenbeweis angetreten (Bl. 151 d.A.), dass, wie der Kläger ohne Beweisantritt behauptet, eine Kassenprüfung durch das Finanzamt im August 2006 angekündigt worden sei (Bl. 3 d.A.).

Außerdem ist weiter problematisch, ob dem Beklagten im Hinblick auf den Eintritt eines möglichen Schadens, der in der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und den sich daraus ergebenden Folgen bestehen würde, überhaupt eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 21 GKG Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für beide Rechtszüge: 17.427,11 EUR.

In der Rechtsmittelinstanz kann der Streitwert für beide Rechtszüge festgesetzt werden (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zum Streitwert haben beide Parteien Beschwerde eingelegt (Bl. 374/ 377 d.A.): Beide Parteien führen zutreffend aus, dass der Zahlungsantrag mit 14.427,11 EUR festzusetzen ist, ebenfalls der Herausgabeanspruch, der mit 500,00 EUR zu bewerten ist; hinzu kommt der Feststellungsantrag, den das Landgericht mit 2.500,00 EUR bereits angesetzt hat.

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