OLG Hamm
Az.: 10 U 27/01
Urteil vom 20.09.2001
Vorinstanz: LG Essen – Az.: 16 O 364/00
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wird ein Scheck später als 8 Tage nach Ausstellungstag zur Zahlung bei der Bank vorgelegt besteht kein Einlösungsanspruch mehr. Nach Art. 29 Abs.1 ScheckG ist der Anspruch verjährt.
Sachverhalt:
Die Klägerin hat vergeblich versucht, von der Erbin eines Verstorbenen 25.000 DM einzuklagen. Nach Behauptung der Klägerin hat der Verstorbene ihr zu Lebzeiten 1997 aus Dankbarkeit für die Betreuung einen Scheck über 25.000 DM gegeben. Diesen hat die Klägerin erst nach dem Tod des Mannes eingereicht. Nach Einreichung wurde ihr der Betrag erst gutgeschrieben, auf Veranlassung der Erbin wurde das Konto dann wieder rückbelastet.
Entscheidungsgründe:
Ein Einlösungsanspruch nach dem Scheckgesetz besteht nicht. Das Scheckgesetz sieht vor, dass ein Scheck innerhalb Deutschlands binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden muss (vgl. Art. 29 Abs. 1 ScheckG). Entscheidend ist der auf dem Scheck genannte Ausstellungstag (vgl. Art. 29 Abs.4 ScheckG).
OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 10 U 27/01
Verkündet am 20.09.2001
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Klägerin um weniger als 60.000,- DM.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
1.
Ansprüche aus Art. 40 i.V.m. Art. 28 ScheckG scheitern – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits daran, daß die Klägerin die Vorlegungsfrist des Art. 29 ScheckG von 9 Tagen nicht eingehalten hat. Sie hat den vom Erblasser unter dem 02.01.1997 ausgestellten Scheck erst am 20.01.2000 bei ihrer Bank zur Einziehung eingereicht.
2.
Aus Art. 58 ScheckG i.V.m. §§ 1967, 516 BGB lassen sich ebenfalls keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte herleiten.
Der Scheckbereicherungsanspruch aus Art. 58 ScheckG setzt voraus, daß eine wirk
same Scheckverpflichtung zu Lasten des Erblassers begründet worden ist, für die die Beklagte nach § 1967 BGB einzustehen hätte. Daran fehlt es hier.
Die Klägerin beruft sich vorliegend darauf, daß der Erblasser ihr den fraglichen Scheck und damit letztlich den Scheckbetrag von 25.000,- DM schenkweise zugewandt habe. Dabei kann dahinstehen, ob der diesbzgl. von der Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin zutrifft oder nicht. Denn auch bei Zugrundelegung der klägerischen Angaben ist eine wirksame Scheckverpflichtung des Erblassers nicht gegeben.
a)
Folgt man der Darstellung der Klägerin, so hat der Erblasser mit ihr seinerzeit bei Übergabe des Schecks einen Scheckbegebungsvertrag abgeschlossen. Dieser Ver
trag bedurfte in entsprechender Anwendung des § 518 Abs. 1 S. 2 BGB der nota
riellen Beurkundung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Durch den Scheckbegebungsvertrag hatte. der Erblasser nicht nur die bezogene -Bank ermächtigt, den Scheckbetrag zu Lasten seines Bankguthabens an die Klägerin zu zahlen (vgl. hierzu BGH in NJW 1975, 1881f). Er hatte sich darüber hinaus durch den Vertrag gleichzeitig gegenüber der Klägerin verpflichtet, im Falle der Nichtzahlung der Schecksumme durch die Bank gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 12, 4O ScheckG selbst in Höhe der Schecksumme zu haften. Diese Haftungszusage entspricht der Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens und ist als solches zu behandeln (vgl. BGH, a.a.O., S. 1882). Da eine Gegenleistung hierfür nicht vereinbart worden ist, ist die Haftungszusage durch den Erblasser gegenüber der Klägerin schenkweise erfolgt. Für sie war damit nach § 516 Abs. 1 S. 2 BGB die notarielle Form einzuhalten, die hier unstreitig nicht gewahrt worden ist. Demgemäß ist der Scheckbegebungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Klägerin nichtig, § 125 BGB (vgl. BGH, a.a.O., S. 1882; BGH in WM 1978, 844f).
b)
Der Formmangel ist auch nicht etwa gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden.
Nach der klägerischen Darstellung – deren Richtigkeit unterstellt – hat der Erblasserseinerzeit mit ihr den Scheckbegebungsvertrag geschlossen, ihr gleichzeitig den in Rede stehenden Scheck übergeben und ihr diesen auch in der Folgezeit belassen. Das führt jedoch nicht zu einer Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB. Wie bereits erörtert, beinhaltete der Scheckbegebungsvertrag zwar die Haftungszusage des Erblassers für den Fall der Nichteinlösung des Schecks durch die Bank. Der Erblasser hatte der Klägerin damit aber noch keinen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Schecksumme verschafft. Entsprechend hatte er ihr auch noch keine Leistung aus seinem Vermögen zukommen lassen (vgl. BGH in NJW 1975, 1882). Angesichts dessen liegt eine Vollziehung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB noch nicht vor. Eine solche ist bei der schenkweisen Zuwendung eines Schecks vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der Scheck tatsächlich von der bezogenen Bank eingelöst worden ist (vgl. BGH in NJW 1975, 1882; BGH in WM 1978, 845; Palandt-Putzo, BGB, 6O. Aufl., § 518 Rdnr. 9 u. 1O; Münchener Kommentar-Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 518 Rdnr. 26; Soergel-Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 518 Rdnr. 19, jeweils m.w.N.). Zu einer solchen Scheckeinlösung seitens der bezogenen -Bank ist es vorliegend aufgrund der zwischenzeitlich von der Beklagten veranlassten Schecksperre unstreitig nicht mehr gekommen. Daß der Klägerin die Schecksumme zuvor unter dem 24.01.2000 durch ihre eigene Bank gutgeschrieben worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Gutschrift erfolgte allein aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihrer Bank und stand zudem unter dem Vorbehalt der Scheckeinlösung durch die bezogene Bank. Es handelte sich auch aus der Sicht der Klägerin somit ausschließlich um eine Leistung ihrer Bank, nicht aber um eine Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers bzw. der Beklagten.
Demgemäß verbleibt es mangels Heilung bei der Formnichtigkeit des Scheckbegebungsvertrages, so daß eine wirksame Scheckverpflichtung des Erblassers, für die die Beklagte als seine Erbin einzustehen hätte, nicht besteht.
3.
Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 BGB.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin sind schon deshalb nicht gegeben, weil weder der Erblasser noch die Beklagte etwas – sei es durch Leistung oder in sonstiger Weise – auf Kosten der Klägerin erlangt haben. Das Vermögen des Erblassers bzw. der Beklagten als seiner Erbin war zu keiner Zeit um den Scheckbetrag gemindert worden, da die bezogene Bank die Einlösung des Schecks verweigert hat. Entsprechend hat sich dieser Betrag niemals im Vermögen der Klägerin befunden, so daß er auch nicht wieder aus ihrem Vermögen in das der Beklagten zurückfließen konnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gutschrift vom 24.01.2000 in Höhe der Schecksumme auf dem Konto der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, basierte diese Gutschrift allein auf der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Bank. Nichts anderes gilt für die anschließende Rückbuchung durch die Bank der Klägerin. Diese Rückbuchung hat denn auch zu keinerlei Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt.
Daß dem Erblasser bzw. der Beklagten sonstwie aufgrund des in Rede stehenden Geschehens Vermögenswerte der Klägerin zugeflossen wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Demgemäß hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.