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Scheinreichung – Haftung der Bank bei anderem Zahlungsempfänger

 Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 17 U 292/05

Urteil vom 03.04.2007

Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 10 O 302/03


Leitsatz:

1. Die Hereinnahme von disparischen Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein privates Girokonto des Einreichers (angestellter Verkäufer des auf dem Scheck als Zahlungsempfänger benannten Unternehmens) ohne weitere Nachprüfung seiner Verfügungsbefugnis begründet grobe Fahrlässigkeit der Bank i.S. von Art. 21 ScheckG.

Die Weitergabe von Schecks im kaufmännischen Zahlungsverkehr ist unüblich (Anschluss an OLG Frankfurt, ZIP 1999, 1207).

2. Gleicht der Einreicher die durch Unterschlagung von Schecks entstandenen Fehlbeträge teilweise durch Weitergabe von mit Rechnungsnummer oder Kundenname versehenen Eigenschecks an die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers aus, ohne dass dies dort auffällt, so rechtfertigt dieser Umstand die Annahme eines Mitverschuldens des Berechtigten (größeres Unternehmen mit Filialen an verschiedenen Standorten) nicht. Zu einem Abgleich von Kontonummer und Bank eingehender Schecks mit den privaten Kontoverbindungen der Mitarbeiter, wodurch die Hereingabe von Eigenschecks eines (zur Entgegennahme von Kundenschecks berechtigten) angestellten Verkäufers möglicherweise hätte festgestellt werden können, ist ein Unternehmen nicht verpflichtet.


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 für Recht erkannt:

I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 – 10 O 302/03 – werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

Die Kosten der Streithilfe im Berufungsrechtszug hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei bzw. der Streithelfer der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 510.261,76 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 156.183,25 €; Berufung der Beklagten: 354.078,51 €).

Der Streithelfer der Klägerin ist im Berufungsrechtszug in Höhe des Streitwerts von 354.078,51 € (Berufung der Beklagten) beteiligt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz, weil diese bei der Entgegennahme von insgesamt 11 Inhaberschecks und einem Orderscheck zur Einziehung und Gutschrift auf das private Girokonto ihres (früheren) Mitarbeiters und Angestellten N. B. (Streithelfer der Klägerin im Berufungsrechtszug) grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass die Schecks der Klägerin abhanden gekommen seien.

Die Klägerin vertreibt überwiegend Kraftfahrzeuge der Marke DaimlerChrysler in verschiedenen Filialen in Südwest-Deutschland, u.a. in der früheren Niederlassung der Fa. B. in P., die sie im Jahr 2000 übernommen hat. Dort war der Streithelfer seit 1992 bis Jahresende 2002 beschäftigt, zuletzt als Gebietsverkäufer. Im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit wurden ihm von Kunden der Klägerin Verrechnungsschecks übergeben, die der Bezahlung von Rechnungen der Klägerin dienten.

Gegenstand des Rechtsstreits sind insgesamt 12 Schecks in einer Gesamthöhe von 510.261,76 €. Mit Ausnahme von zwei Schecks (Nr. 7 in Höhe von 12.528,75 € und Nr. 8 in Höhe von 16.294,50 €), welche nach dem Vortrag der Beklagten ihr nicht vorgelegt worden seien, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schecks vom Streithelfer bei der Beklagten zur Einziehung eingereicht und im Jahr 2002 seinem privaten Girokonto bei der Beklagten gutgeschrieben worden sind. Wegen der weiteren Scheckdaten wird auf die Aufstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Seite 3) verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, die Schecks seien ihr abhanden gekommen. Der Beklagten falle grobe Fahrlässigkeit zur Last, da es sich um disparische Schecks gehandelt habe. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht Eigentümer der Schecks geworden.

Der Streithelfer sei berechtigt gewesen, die Schecks über sein eigenes Konto einzuziehen.

Dies sei auch von der Geschäftsführung so gebilligt worden. Außerdem falle ihr eine grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last. Jedenfalls sei der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden anzurechnen, da sie nicht bemerkt habe, dass ihr Angestellter allein im Jahr 2001 25 und im Jahr 2002 42 Schecks, bezogen auf sein eigenes Konto, zur teilweisen Abgeltung seiner Unterschlagungen der Buchhaltung eingereicht habe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen sind nicht geboten.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in Höhe von 354.078,51 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin aus den streitgegenständlichen Geschäftsvorgängen entstandenen Schadensersatzansprüche gegen den Streithelfer stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Bezüglich der Schecks Nr. 7 und 8 habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte diese Schecks zur Gutschrift auf das Konto des Streithelfers hereingenommen habe. Hinsichtlich der Einlösung der Schecks Nr. 4 und 12 sei der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen, da es sich insoweit um keine disparischen Schecks gehandelt habe. Im Übrigen folge die Haftung der Beklagten aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 Scheckgesetz. Der Streithelfer habe diese Schecks unterschlagen, diese seien damit der Klägerin als Eigentümerin abhanden gekommen, und der Beklagten falle bei der Scheckhereinnahme, abgesehen von den Schecks Nr. 4 und 12, grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Klägerin sei durch die Einlösung der Schecks auch ein Schaden entstanden, da sie aus den der Scheckbegebung zugrunde liegenden Geschäften (nämlich Kaufverträgen) Ansprüche nicht mehr herleiten könne. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Rechtsausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihrer jeweils selbständigen Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anträge weiterverfolgen, soweit das Landgericht zu ihren Lasten entschieden hat.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht bejahe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Sie habe bei Hereinnahme der Schecks Nr. 1 – 3, 5, 6 und 9 – 11 nicht grob fahrlässig gehandelt. Allein die Disparität zwischen dem namentlich bezeichneten Zahlungsempfänger und dem Einreicher begründe noch keine besondere Prüfungspflicht.

Die Weitergabe zahlungshalber empfangener Schecks sei auch im Geschäftsverkehr nicht ungewöhnlich. Angesichts der Gesamtumstände hätten hinreichende Verdachtsmomente für eine Prüfung durch Nachfrage bei der Klägerin nicht vorgelegen.

Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass der Streithelfer berechtigt sei, Kundenforderungen einzuziehen und die Beträge nach interner Absprache, sei es in bar, sei es durch Scheck, an die Klägerin weiterzuleiten. Schließlich sei diese aktiv durch Entgegennahme von 25 Schecks im Jahr 2001 und 42 Schecks im Jahr 2002, bezogen auf das Konto des Streithelfers, beteiligt gewesen. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der Streithelfer – neben seiner Tätigkeit für die Klägerin – einen privaten Autohandel betrieben habe. Sie habe nach Sachlage jedenfalls hiervon ausgehen dürfen.

Ferner trägt die Beklagte vor, der Klägerin sei die Handlungsweise des Streithelfers bekannt gewesen. Diese habe dessen Verhalten jedenfalls geduldet. Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht, fürsorglich einer Anscheinsvollmacht, lägen vor.

Die Beklagte hält weiterhin daran fest, dass der Klägerin zumindest ein erhebliches Mitverschulden anzulasten sei.

Schließlich trägt die Beklagte im Berufungsrechtszug noch vor, der Klägerin sei hinsichtlich des Schecks vom 11.06.2002 über 40.500 € ein Schaden nicht entstanden. Wegen der Falschlieferung des Neufahrzeugs habe die Klägerin insoweit keinen Kaufpreisanspruch gegen ihren Kunden gehabt, weshalb der Streithelfer den genannten Betrag an den Kunden zurückgezahlt habe. Der später nach Lieferung des korrekten Fahrzeugs hereingenommene Scheck vom November/Dezember 2002 sei nicht Gegenstand der Klage.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.09.2005, Az. 10 O 302/03, aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.09.2005, Az. 10 O 302/03, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 156.183,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2003 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin aus den streitgegenständlichen Geschäftsvorgängen entstandenen Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe gegen den Streithelfer, sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.09.2005 zurückzuweisen.

Der Streithelfer ist im Berufungsrechtszug dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, soweit diese sich gegen die Berufung der Beklagten verteidigt. Er beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Die Klägerin hält die Auffassung des Landgerichts, die als Anlagen K 4 und K 10 vorgelegten Schecks (Vorgänge Nr. 4 und 12) seien nicht disparisch und der Beklagten falle deshalb keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, für unzutreffend. Auch diese beiden Schecks wiesen zahlreiche Merkmale auf, welche bei der Beklagten zu einer genaueren Überprüfung der Berechtigung des Streithelfers zur Einreichung hätten Anlass geben müssen. Aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Scheck sei ohne weiteres ersichtlich, dass nachträglich Veränderungen vorgenommen worden seien. Als Zahlungsempfänger sei der Aussteller angegeben. Der Änderungsvermerk sei unklar. Bei dem als Anlage K 10 vorgelegten Scheck über 91.000 € seien offensichtlich nachträgliche Veränderungen vorgenommen worden. Die Eintragung des Zahlungsempfängers sei in auf den ersten Blick erkennbarer Weise mit einer anderen Handschrift vorgenommen worden.

Einem unvoreingenommenen Betrachter habe sich somit der Verdacht aufdrängen müssen, dass hier – ohne Mitwirkung des Berechtigten – nachträgliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Auch bezüglich dieser beiden Schecks könne das Verhalten der Beklagten nicht anders als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Die Klägerin hält schließlich an ihrem Vortrag fest, auch die beiden weiteren Schecks Nr. 7 und 8 seien bei der Beklagten eingereicht worden. Außerdem sei die Beklagte bezüglich des als Anlage K 13 vorgelegten Schecks auch bezogene Bank. Hinzu komme, dass es sich um einen Orderscheck handele.

Im Übrigen, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, verteidigt die Klägerin das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Auch hinsichtlich des Schecks Nr. 1 sei der Klägerin Schaden in Höhe des Scheckbetrages entstanden. Die Beklagte könne mit dem neuen Vortrag, der auf den Bericht der Innenrevision der Klägerin zurückgehe, im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden.

Die der Scheckbegebung zugrunde liegende Forderung der Klägerin gegen ihren Kunden sei zum Erlöschen gebracht worden. Außerdem sei auch der später vom Kunden hereingereichte zweite Scheck auf das Konto des Streithelfers eingereicht worden, sodass ihr in jedem Fall ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden sei.

Der Streithelfer der Klägerin hält das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, für zutreffend. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bezüglich der Schecks Nr. 7, 8, 4 und 12 sei jedoch nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und des Streithelfers wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Parteien bleibt ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 354.078,51 € nebst gesetzlicher Verzugszinsen seit 10.02.2003. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.

1.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i. V. mit Art. 21 Scheckgesetz (ScheckG) bezüglich der Schecks Nr. 1 – 3, 5, 6 und 9 – 11 zu.

Die Klägerin ist Eigentümer der ihr von den Kunden begebenen Schecks geworden.

Diese sind ihr danach durch Unterschlagung seitens des Streithelfers abhanden gekommen.

Der Beklagten fällt, soweit sie die – disparischen – Schecks zur Einziehung und Gutschrift auf dem privaten Girokonto des Streithelfers hereingenommen hat, grobe Fahrlässigkeit zur Last. Sie hätte wegen der Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger (Klägerin) und dem Einreicher (sog. Disparität) weitere Nachprüfungen anstellen und bei der Klägerin, welche ebenfalls eine Geschäftsverbindung zur Beklagten unterhielt, nachfragen müssen, ob der Streithelfer als Angestellter der Klägerin zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Girokonto berechtigt ist (BGHZ 135, 202; OLG Frankfurt, ZIP 1999, 1207; Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Aufl., § 61 Rn. 159f).

In diesem Falle wären die Unterschlagungen des Streithelfers sogleich erkannt worden.

Auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen wird zunächst verwiesen. Das Berufungsvorbringen der Parteien gibt lediglich Anlass zu ergänzenden Bemerkungen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beklagten hier grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die der Verurteilung durch das Landgericht zugrunde liegenden Schecks sind sämtlich disparisch. Aus ihnen ging – wenn auch unter unterschiedlichen Bezeichnungen der Klägerin im Einzelnen – jeweils deutlich das Unternehmen der Klägerin als Scheckempfänger hervor. Eine Weitergabe dieser Schecks zahlungshalber im Geschäftsverkehr der Klägerin ist – wie auch allgemein im kaufmännischen Verkehr – unüblich, wie der Beklagten aufgrund ihrer Geschäftsverbindung zur Klägerin auch bekannt war. Ihre Behauptung, der Streithelfer habe – neben seiner Tätigkeit als Gebietsverkäufer bei der Klägerin – einen privaten Autohandel betrieben, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Vielmehr hat der Streithelfer als in erster Instanz vernommener Zeuge ausgesagt, er habe niemals einen Autohandel, der über sein Girokonto bei der Beklagten gelaufen sei, gehabt. Er habe nur intern Gebrauchtwagen vermittelt dergestalt, dass er zwei Kunden der Klägerin zusammengebracht habe. Die Verträge über Gebrauchtfahrzeuge seien dann zwischen diesen Kunden direkt abgeschlossen worden, und auch der Geldfluss habe unmittelbar zwischen den Kunden stattgefunden. Demnach kann sich die Beklagte nicht mit ihrer Behauptung entlasten, sie habe verlässliche Anhaltspunkte für einen solchen Autohandel gehabt, der die Hereinnahme von Schecks in einer Höhe von bis zu 103.900 € habe erklären können.

2.

Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals darauf abhebt, durch die Einlösung des Schecks Nr. 1 über 40.500 € sei der Klägerin deshalb ein Schaden nicht entstanden, weil der Streithelfer den vereinnahmten Betrag wegen Falschlieferung des Fahrzeugs an den Kunden zurückbezahlt habe, kann sie mit diesem im Berufungsrechtszug neuen Vorbringen nicht gehört werden. Vielmehr ist sie damit nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte legt nicht dar, dass der Umstand, dass sie diesen Vortrag erst in zweiter Instanz hält, nicht auf Nachlässigkeit beruht, nachdem sie diesen Umstand dem – ihr bereits in erster Instanz aus den beigezogenen Strafakten bekannten – Bericht der Innenrevision der Klägerin entnehmen konnte.

Die Klägerin ist diesem Vortrag der Beklagten auch entgegengetreten und hat daran festgehalten, dass ihr in entsprechender Höhe Schaden entstanden sei, jedenfalls im Rahmen der Gesamtbewertung des Fahrzeugkaufs durch den Kunden unter Einschluss der Auslieferung des richtigen Fahrzeugs im November oder Dezember 2002. Das Vorbringen der Beklagten ist daher nicht unstreitig i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 138), sondern bedürfte hier einer weiteren Aufklärung und ggf. Beweisaufnahme.

Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. Sie hatte durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass das Fehlen von Kraftfahrzeugbriefen, wenn noch keine Rechnung gestellt war, und die Nichtbegleichung von Kundenforderungen nach kurzer Zeit auffallen mussten. Dass durch weitergehende oder zusätzliche organisatorische Maßnahmen im Betrieb der Klägerin die Veruntreuungen des Streithelfers zuverlässig verhindert oder jedenfalls früher aufgedeckt worden wären, ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

Dass die Verkäufer der Klägerin Kundenschecks entgegennehmen durften, begründet ein Mitverschulden nicht. Sie waren durch eindeutige Regelung angewiesen, diese unverzüglich abzuliefern. Die Klägerin muss sich auch die Veruntreuung der Schecks durch ihren Angestellten im Verhältnis zur Beklagten nicht zurechnen lassen (Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 61 Rn. 209).

Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe überhaupt kein Kontrollsystem eingerichtet, trifft nicht zu. Nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gab es schon zu früheren Zeiten ein Überwachungssystem, um offen stehende Rechnungen rechtzeitig zu erkennen. Nach den Angaben des als Zeuge vernommenen Streithelfers wurde ferner darauf geachtet, dass die Rechnungen für ausgelieferte Fahrzeuge geschrieben werden. Es habe lediglich einige Tage, höchstens eine Woche gedauert, bis bemerkt worden sei, dass ein Fahrzeugbrief nicht mehr da ist, obwohl das betreffende Fahrzeug noch nicht bezahlt war. Durch wöchentliche Mahnlisten sei überprüft worden, ob die offenen Forderungen beglichen worden sind. Er habe natürlich versucht, „die Dinge zu kaschieren“. Soweit er Gelder unterschlagen hatte, habe er schleunigst für den Ausgleich dieser offenen Rechnungen sorgen müssen.

Dass der Streithelfer die Überwachungsmaßnahmen der Klägerin mit krimineller Energie umgehen konnte, begründet den Vorwurf eines Mitverschuldens seitens der Klägerin nicht (BGH WM 2003, 2286).

Es ist nicht hinreichend ersichtlich, durch welche konkreten weiteren Maßnahmen der Klägerin die Veruntreuung von Kundenschecks hätte zuverlässig verhindert werden können. Denn letztlich kann jedes Überwachungssystem durch kriminelle Energie umgangen werden. Es fehlt daher jedenfalls am Nachweis der Kausalität zwischen einem aus etwaigen Versäumnissen in diesem Zusammenhang abzuleitenden Organisationsverschulden der Klägerin und dem hier geltend gemachten Schaden. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Unterlassen weiterer Vorkehrungen gegen Scheckentwendung durch ihre Verkäufer, welches die Klägerin gegenüber der Beklagten zu vertreten hätte, zur Entstehung des streitgegenständlichen Schadens beigetragen oder dessen Höhe nachteilig beeinflusst hätte. Dies geht zu Lasten der Beklagten, der insoweit die Beweislast obliegt (BGH WM 2003, 2286).

Die Beklagte kann auch nichts aus dem Umstand für sich herleiten, dass der Streithelfer bereits seit dem 17.06.1999 disparische Schecks zur Gutschrift auf sein bei ihr geführtes privates Girokonto eingereicht hat. Hätte sie sogleich, wie geboten, bei der ersten Einreichung eines disparischen Schecks die Berechtigung des Streithelfers, zumal als Angestelltem des angegebenen Scheckempfängers, überprüft, wäre bereits damals die unberechtigte Einlösung der für den Arbeitgeber entgegengenommenen, aber vom Streithelfer nicht abgelieferten Schecks erkannt und verhindert worden. Der Umstand, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat, kann weder dazu führen, dass dieses Verhalten des Streithelfers als üblich und keine Verdachtsmomente mehr weckend anzusehen ist und damit die Prüfpflichten einschränkt, noch dazu, dass allein wegen des längeren Zeitraums der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten wäre.

Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass der Streithelfer sein Vorgehen gegenüber der Klägerin nur deshalb so lange verbergen konnte, weil er auch durch Einsatz von Eigenschecks für einen Ausgleich der Kundenforderungen sorgte und dadurch die Ausbuchung der Kaufpreisforderungen aus den entsprechenden Fahrzeugverkäufen erreichte. Auch aufgrund dieses Umstands lässt sich jedoch ein Mitverschulden der Klägerin nicht feststellen.

Insbesondere ist nicht schon darin ein Mitverschulden der Klägerin zu sehen, dass sie die ihr überlassenen auf das private Girokonto des Streithelfers gezogenen Schecks – anhand der auf dem Scheck angegebenen Rechnungsnummer oder des dort vermerkten Namens des Kunden – in der Finanzbuchhaltung zum Ausgleich der entsprechenden Forderungen gegen die Kunden vereinnahmt hat. Zu einem Abgleich von Kontonummer und Bank ihr überlassener Schecks zwischen Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung für die Gehaltszahlung ihrer Mitarbeiter, mit dem sich die Hereingabe von Eigenschecks der Verkäufer möglicherweise hätte feststellen lassen, war die Klägerin nicht verpflichtet. Bei der Anzahl der insgesamt zu verbuchenden Kundenschecks musste ein Mitarbeiter der Buchhaltung auch nicht von sich aus eine Übereinstimmung der Kontonummer und der bezogenen Bank bei einigen der in einem Monat zu bearbeitenden Schecks erkennen und deshalb Verdacht schöpfen und eine Unregelmäßigkeit vermuten. Dies zu verlangen, überspannt die Anforderungen. Ihm musste auch eine Übereinstimmung des Namens des Bezogenen aufgrund der – oftmals nur schwer zu entziffernden und einem konkreten Vor- und Nachnamen zuzuordnenden – Scheckunterschrift mit dem Namen eines beschäftigten Verkäufers nicht auffallen, zumal der Streithelfer die Schecks – so seine Angaben als Zeuge – an verschiedene Mitarbeiter der Buchhaltung gegeben hat. Daran ändert auch die von der Beklagten behauptete Zahl von 25 Schecks im Jahr 2001 und 42 Schecks im Jahr 2002, jeweils verteilt über das ganze Jahr, nichts.

Gegen die Zinsentscheidung des Landgerichts wird mit der Berufung seitens der Beklagten nicht erinnert.

3.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die beiden Schecks Nr. 4 und 12 nicht disparisch sind. Aus diesem Grund brauchte die Beklagte die Berechtigung des Streithelfers zur Einziehung des Scheckbetrags nicht weiter nachprüfen. Ihr ist jedenfalls insoweit keine solche Nachlässigkeit vorzuwerfen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würde.

Beim Scheck Nr. 4 hatte der Aussteller offensichtlich einen Scheck benutzt, den er zunächst zur Auszahlung von 2.500 € an sich selbst verwenden wollte. Er hat diesen Scheck durch Einsetzen eines erheblich höheren Scheckbetrags – offensichtlich zur Begleichung einer Rechnung – abgeändert und die Änderung durch eine zweite Unterschrift legitimiert. Dass das Wort „selbst“ im Feld für den Zahlungsempfänger stehen blieb, ändert daran nichts. Dies war ein offensichtliches Versehen des Ausstellers.

Der Scheck war gleichwohl so zu verstehen, dass ein bestimmter Zahlungsempfänger nicht angegeben ist.

Bei dem Scheck Nr. 12 war der Streithelfer handschriftlich als Zahlungsempfänger eingetragen. Die unterschiedliche Handschrift zu derjenigen des Ausstellers gab keinen hinreichenden Anlass an der Berechtigung des Streithelfers zu zweifeln, auch wenn er sich selbst als Zahlungsempfänger nachträglich eingetragen haben sollte und die Ausstellerin des Schecks das Feld für den Zahlungsempfänger ursprünglich leer gelassen hatte.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Streithelfer die Schecks Nr. 7 und 8 bei der Beklagten zum Inkasso eingereicht hätte. Die Kontoübersicht weist eine Scheckgutschrift in Höhe solcher Scheckbeträge nicht auf. Die Klägerin behauptet dies nicht einmal. Sie hat einen hinreichenden Beweis dafür, dass der Streithelfer diese beiden Schecks zur Einziehung und Gutschrift auf sein Konto bei der Beklagten eingereicht hätte, nicht angetreten. Auch gab der in erster Instanz als Zeuge vernommene Streithelfer an, dass der Scheck Nr. 7 (Anlage K 13) nur über das Konto der Klägerin habe eingereicht werden können, weil es ein „Orderscheck“ gewesen sei.

Auch der Scheck Nr. 8 sei entweder ordnungsgemäß im Geschäftsgang der Klägerin verbucht worden, oder er habe ihn vor der Abgabe bei der Klägerin mit einer falschen Kundenangabe versehen, sodass es zu einer Fehlverbuchung bei der Klägerin gekommen sein könne. Eine Einreichung bei der Beklagten zur Gutschrift auf sein privates Girokonto hat er damit gerade nicht bestätigt.

Durch das Verhalten des Streithelfers bei der Klägerin verursachte Verbuchungsfehler sind nicht der Beklagten anzulasten.

Auch wenn die Beklagte bezogene Bank des Schecks Nr. 7 (Anlage K 13) gewesen war, gab es aus ihrer Sicht bei der Einziehung auf ein Konto der Klägerin nichts zu beanstanden, weil – wie aus der Anlage ersichtlich – bezeichneter Scheckempfänger und Gutschriftsempfänger übereinstimmten. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin erschließt sich dem Senat nicht.

Nach alledem waren die Berufungen der Parteien insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

 

 

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