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Aufgebrochenes Fahrzeug – Sicherung durch die Polizei

1. Abschleppen eines aufgebrochenen Fahrzeugs zum Schutze des Eigentums

2. Rechtmäßigkeit der Höhe der Abschleppkosten in Frankfurt am Main


Hess. VGH

Az.: 11 UE 537/98

Urteil vom 29. August 2000

Vorinstanz: VG Frankfurt am Main Az.: 5 E 1974/95 (2)


Leitsätze:

1. Die Rechtmäßigkeit der Höhe der Kosten, deren Ersatz eine Ordnungs- oder Polizeibehörde für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs durch einen von ihr beauftragten Dritten von dem Pflichtigen fordert, ist anhand der Verordnung PR Nr. 30/53- über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu überprüfen.

2. Zu den marktgängigen Leistungen, für die die verkehrsüblichen Preise zu ermitteln und zugrunde zu legen sind, gehören im Zusammenhang. mit einer Abschleppmaßnahme z.B. das Abschleppen, die Hakenlast-Versicherung und die Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs. Für nicht marktgängige Leistungen wie den Betrieb einer Funkzentrale für die jederzeitige Auskunft über den Verbleib eines abgeschleppten Kraftfahrzeugs und die jederzeitige Herausgabe des Fahrzeugs können Zuschläge vorgenommen werden, die grundsätzlich auf Grund von Selbstkostenfestpreisen zu ermitteln sind.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES!

Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der Beratung vom 29. August 2000 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 1997 – 5 E 1974/95 (2) – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Aufhebung eines Kostenbescheides des Beklagten für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 235,– DM.

Ausweislich eines Protokollvordrucks über eine Abschleppmaßnahme veranlasste der Polizeiobermeister W. des Beklagten, 1. Polizeirevier in 60313 Frankfurt am Main, am 29.Dezember 1994 das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen F-NP 654. Das Abschleppen erfolgte zur „Eigentumssicherung“, weil auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs die Fensterscheibe in der Schiebetür eingeschlagen gewesen sei. Laut der Niederschrift über die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 29. Dezember 1994 wurde das, ordnungsgemäß in der Straße „Katzenpforte“ in 60313 Frankfurt am Main abgestellte Fahrzeug abgeschleppt, weil die Scheibe der Schiebetür auf der Beifahrerseite eingeschlagen gewesen sei die Tür offen gestanden habe und, das Fahrzeuginnere durchwühlt gewesen sei. Da der Halter oder ein sonstiger Berechtigter nicht habe erreicht werden können, sei das Fahrzeug zur Eigentumssicherung sichergestellt und an diesem Tage um 13.45 Uhr abgeschleppt worden. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main verfügte unter dem 2. Januar 1995 gegenüber dem Kläger die Freigabe des sichergestellten Kraftfahrzeugs, das dieser laut entsprechendem Vermerk am 3. Januar 1995 wieder übernahm. Mit Kostenbescheid vom 22. März 1995 forderte der Beklagte von dem Kläger die Erstattung von Abschleppkosten in Höhe von 235,– DM. Zur Begründung ist ausgeführt, das Fahrzeug sei durch die Polizeibehörden mit eingeschlagener Scheibe. vorgefunden worden. Um den Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor weiterer Beschädigung der Verlust des Fahrzeuges zu schützen, sei das Fahrzeug gemäß § 40 HSOG sichergestellt worden. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei der Kläger gemäß § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz HVwKostG – §§ 40, 43, 6 bzw. 7 HSOG zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet.

Den am 10. April 1995 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die angeforderten Kosten zu hoch seien. Der Vertrag zwischen der Abschlepparbeitsgemeinschaft Frankfurt am Main – AAG – und dem Beklagten enthalte für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen weit überhöhte Preise, wie sich auch aus entsprechenden Drucksachen des Hessischen Landtags ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Abschleppkosten in Frankfurt am Main weit höher als in umliegenden Kommunen, wie etwa in Offenbach, seien. Im Übrigen sei die Ausschreibung für die Durchführung dieser Abschleppmaßnahmen offensichtlich nicht rechtmäßig durchgeführt worden. Mit Widerspruchsbescheid, abgesandt am 4. Juli 1995, wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung. zurück, die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen, da die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 Abs. 2 HSOG vorgelegen hätten. Auf Grund der vorgefundenen Sachlage habe eine Eigentumsgefährdung vorgelegen. Deshalb sei es sachgerecht gewesen, den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Insoweit habe der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und auch bei der Anordnung der Abschleppmaßnahme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Angemessenheit der Abschleppkosten. Die von dem Beklagten mit der AAG vereinbarte Abschleppkostenpauschale in Höhe von 235,– DM sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht überhöht. In der Pauschale seien alle Nebenkosten, Hakenlastversicherung; Pick-away-Zuschlag u.a. enthalten. Der Kläger sei als Zustandsstörer auch nach § 7 Abs. 2 HSOG für die Abschleppkosten zu Recht in Anspruch genommen worden. Insofern habe der Beklagte die Grundsätze der Störerauswahl beachtet, da ein Verhaltensstörer nicht habe in Anspruch genommen werden können. Der mutmaßliche Täter des Einbruchdiebstahls habe nicht herangezogen werden können; da er nicht erreichbar gewesen sei. Er sei auch nicht als Inhaber der tatsächlichen Gewalt anzusehen, da er die Sachherrschaft bereits aufgegeben habe. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Abs. 3 HSOG habe deshalb gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Kraftfahrzeugs geltend gemacht werden können.

Mit am 14. Juli 1995 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend vertieft hat, dass der Beklagte mit der AAG einen sittenwidrigen Vertrag mit überhöhten Preisen zu Lasten Dritter abgeschlossen habe, der nicht Grundlage der Berechnung der Kostenpflicht des Klägers sein könne. Ausweislich einer Antwort des Hessischen Ministers des Innern auf eine Kleine Anfrage des Klägerbevollmächtigten als Mitglied des Hessischen Landtags (Drs. 13/6364) gebe es nicht nachvollziehbare Preisschwankungen zwischen den Abschleppkosten in Frankfurt am Main und Offenbach am Main. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass die zwischen Abschleppunternehmen, die zum Teil auch Mitglied der AAG seien, und Verkehrsklubs wie dem ADAC und dem AvD vereinbarten Preise im Vergleich zu den mit dem Beklagten vereinbarten Preisen sehr unterschiedlich seien. Für die im vorliegenden Falle streitbefangene Abschleppmaßnahme seien auf Grund der Vereinbarung zwischen dem ADAC und Abschleppunternehmen der AAG höchstens 120,– DM statt 235,– DM zu zahlen gewesen. Dabei seien die Leistungen durchaus vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten müssten die Abschleppunternehmen auch gegenüber den Verkehrsklubs die Leistungsmerkmale der jederzeitigen Einsatzbereitschaft; der rund um die Uhr besetzten Einsatzzentrale, der notwendigen flächendeckenden Versorgung, kurzfristiger Anfahrwege, eigener Abstellplätze und jederzeitiger Herausgabe gewährleisten. Der Umstand, dass bei den polizeilichen Abschleppungen in aller Regel der Fahrzeugführer nicht anwesend sei, wirke sich nicht entscheidend aus, da mit einem Pick-away-Abschleppfahrzeug innerhalb von Minuten das abzuschleppende Nachdem in. einer Besprechung des Beklagten mit Vertretern der AAG am 6. Dezember 1993, an der auch Vertreter der Stadt Frankfurt am Main und des Regierungspräsidiums Darmstadt teilgenommen hätten, eine günstigere Preisgestaltung erzielt worden sei, sei auf dieser Grundlage der Vertrag vom 1. Februar 1994 abgeschlossen worden. Dieser enthalte Festpreise, die die Leistungen „Anfahrt, Arbeitsleistung; Schleppkilometer, Versicherungsanteil und die Verwahrkosten für die ersten 24 Stunden sowie die Mehrwertsteuer enthielten“. Bei der Preisgestaltung sei zu berücksichtigen gewesen, dass, die AAG eine jederzeitige Einsatzbereitschaft gewährleiste, es durch die Einrichtung einer rundum die Uhr besetzten Einsatzzentrale bei der AAG für die, anfordernden Polizeibeamten nur einen Ansprechpartner gebe, eine notwendige flächendeckende Versorgung jederzeit gewährleistet sei, die Auswahl der einsatzbereiten Abschleppdienste der AAG obliege; alle in der AAG vertretenen Abschleppunternehmen über eigene Abstellplätze verfügten, die eine sichere Verwahrung der abgeschleppten Fahrzeuge garantierten sowie unter Umweltgesichtspunkten den notwendigen Erfordernissen entsprächen, und die Herausgabe von abgeschleppten Fahrzeugen an den Berechtigten zu jeder Zeit nach Freigabeverfügung der Polizei möglich sei. Die AAG garantiere unter Zurückstellung anderer Aufträge in der Praxis die vorrangige Ausführung der polizeilichen Abschleppaufträge; dadurch werde die Wartezeit der Beamten vor Ort auf das notwendige Maß beschränkt. Im Hinblick auf die Haftung des Beklagten, die sich im Verhältnis zu dem Pflichtigen, dessen Fahrzeug abgeschleppt werde, der AAG als „Erfüllungsgehilfin“ bediene, sei, es von wesentlicher Bedeutung, dass die „Pick-away-Fahrzeuge“ eingesetzt würden, da dadurch Schäden beim Abschleppen der Fahrzeuge leichter vermieden werden könnten. Dafür sei in der Vergangenheit jeweils ein Zuschlag berechnet worden. Da die Fahrzeuge immer schwerer würden, müssten die Unternehmer auch größere Abschleppfahrzeuge einsetzen, für die ein Führerschein der Klasse 2 erforderlich sei. Der Einsatz solchen Personals führe zu zusätzlichen Kosten. Insgesamt könnten deshalb die Abschleppkosten für hoheitliche Abschleppmaßnahmen nicht mit denen der ADAC-Dienste verglichen werden. Bei den beiden Unternehmen der AAG, die auch ADAC-Vertragspartner seien, seien die Preise gegenüber dem ADAC günstiger, da bei geringeren Anforderungen oft auch Folgegeschäfte (Leihwagen) möglich seien. Nach einer von dem Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen jährlich vorgenommenen Umfrage über die Abschleppkosten habe 1994 der durchschnittliche Verrechnungssatz für Standard-Abschleppwagen zwischen 173,20 DM und 225,43 DM jeweils zusätzlich 15% Mehrwertsteuer betragen. Für Spezial-Abschleppwagen, wie sie bei denn Beklagten zum Einsatz kämen, habe der Verrechnungssatz zwischen 207,49 DM und 273,81 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gelegen. Daraus ergebe sich, dass sich die mit der AAG vereinbarten Preise durchaus im Rahmen hielten. Nach dem Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 20. April 1993 werde als preisrechtlich zulässiger Preis gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung für Preisprüfungsverordnungen Nr. 30/53 ein Betrag von 244,24 DM (wochentags) und 330,25 DM (sonn- und feiertags) für: das Jahr 1992 als angemessen angesehen. Auch danach sei der mit der AAG vereinbarte Preis von 235,– DM nicht zu hoch. Nach Mitteilung eines Abschleppunternehmens in Offenbach betrage der dortige Standard-Abschlepppreis 160,–. DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Polizeipräsidium Karlsruhe habe mit Wirkung vom 1. Januar 1995 einen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit mehreren Abschleppunternehmen ab

geschlossen, nach dem die Kosten bei einer Normalfahrt bis 20 Kilometer 160,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer betrügen; für den Einsatz eines „Pick-away-Fahrzeuges“ werde ein Zuschlag von 100,– DM erhoben. Bei der Kostengestaltung sei auch zu berücksichtigen, dass die Abschleppunternehmen vertraglich zur Erhebung von Daten für das Ordnungswidrigkeitenverfahren verpflichtet seien. Die Bearbeitung des einzelnen Abschleppfalles sei in Bezug auf die Herausgabe, Übermittlung des Zurückbehaltungsrechts usw. wesentlich aufwendiger als bei ADAC-Abschleppungen, wo oftmals vor Ort kassiert werde. Zudem müssten für die Vorhaltung von Personal im Schichtdienst auch erhebliche Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt werden. Allein für die Vorhaltung einer Einsatzzentrale entstünden der AAG monatlich 30.000,– DM an Kosten, die auf der anderen Seite wieder bei dem Beklagten eingespart würden (Personal- und Sachausstattung).

Mit Urteil vom 13. August 1997 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen, da die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. mit § 43 Abs. 3 HSOG vorgelegen hätten. Auch die Höhe der angeforderten Kosten sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte dürfe bei denn Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen Pauschalierungen vornehmen. Auf der Grundlage des Preisprüfungsberichts des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. April 1993, nach dem der Preis für eine privat veranlasste Abschleppung auf dem Stadtgebiet Frankfurt am Main in der Zeit von Montag bis Samstag, Tag und Nacht durchschnittlich 207,02 DM betrage, sei der vereinbarte Abschlepppreis als gerechtfertigt zu beurteilen. Es sei nicht erkennbar, dass der vereinbarte Preis willkürlich und unangemessen sei.

Auf die „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung“ des Bevollmächtigten des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 1998 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Abschleppkostenpauschale, die der Beklagte mit der AAG ausgehandelt habe, sei zu hoch. Dies ergebe sich schon daraus, dass in anderen Kommunen die Abschleppkosten niedriger seien. Die Vertragspartner des Beklagten müssten ihre niedrigere Preise einräumen; weil sie durch den Grundsatzvertrag erreicht hätten, dass der Beklagte allein durch die AAG Abschleppmaßnahmen durchführen lasse. Es sei deshalb nicht sachgemäß, dass die Abschleppunternehmen noch notwendige Vorhaltekosten und für den Einsatz von sogenannten „Pick-away“ Fahrzeugen höhere Tarife berechneten. Es gebe auch keinen sachgemäßen Grund dafür, dass die AAG höhere Kosten verlangen als ihre Abschleppunternehmen einem Verkehrsklub wie dem ADAC berechneten. Diese Abschleppunternehmen müssten gegenüber dem ADAC die gleichen Anforderungen erfüllen, die der Beklagte auch gegenüber der AAG geltend mache. Nachdem kein Anbieter die Bedingungen der Ausschreibung erfüllt habe, hätte die Ausschreibung marktgerechter vorgenommen und wiederholt werden müssen. In dem Bericht der Preisprüfungskommission bei dem Regierungspräsidium Darmstadt sei im Hinblick auf die Verkehrsüblichkeit des Preises nicht berücksichtigt worden, dass eine Reihe von Abschleppunternehmen einen Vertrag mit einem bzw. mehreren Verkehrsklubs hätten, denen weit, günstigere Konditionen eingeräumt würden. Eine „Leerfahrt“-Quote von 25 % werde bestritten; nach den Erfahrungen der Bevollmächtigten des Klägers komme es kaum vor, dass ein Fahrzeug tatsächlich leer zurückfahre; in der Regel werde ein anderes falsch abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen Eich zur Frage der Leistungen der AAG gegenüber dem ADAC im Vergleich zu den Leistungen der AAG gegenüber dem Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Leistungen der AAG gegenüber dem ADAC und dem Beklagten durchaus vergleichbar seien. Der Vergleichbarkeit stehe nicht entgegen, dass von dem Beklagten gefordert werde, dass die abgeschleppten Fahrzeuge rund um die Uhr herausgegeben werden könnten. Die Unterschiede in der Leistungserbringung seien Marginalien in der Abwicklung, die möglicherweise bei der Preiskalkulation zusätzlich nur einen kleinen „Aufpreis“ verdienen würden. Grundursache für die überteuerte Vertragsgestaltung zwischen der AAG und dem Beklagten sei, dass der Beklagte eine für ganz Frankfurt geltende Vereinbarung habe abschließen wollen: Dies sei aber nicht notwendig; es sei genauso wie gegenüber dem ADAC möglich, entsprechende Zonen einzurichten und dafür Einzelausschreibungen durchzuführen. Der Bevollmächtigte des Klägers legte dazu ein an ihn gerichtetes Schreiben der ADAC-Service GmbH München vor. Danach seien mit privaten Unternehmen, die den ADAC-Straßendienst durchführten, verschiedene Preisvereinbarungen getroffen worden. Es gebe die Möglichkeit der Kilometerberechnung des Einsatzfahrzeuges zur entsprechenden Tages; oder Nachtzeit und es gebe auch so genannte Festpreise. Dabei werde für bestimmte mit jedem Unternehmen einzeln festgelegte geografische Bereiche ein fester Preis vereinbart, der an allen Tagen und zu jeder Uhrzeit gelte. Diesem Preis liege, eine Mischkalkulation zugrunde, nach der weite Strecken in einem Verhältnis zu kurzen Fahrwegen bestünden. In Frankfurt am Main werde zwischen drei Festpreisgebieten unterschieden, für die die Festpreise 1994 im Gebiet I 84,– DM, im Gebiet II 95,– DM und im Gebiet III 120,– DM betragen hätten. In vielen anderen Großstädten seien die Stadtgebiete ebenfalls in mehrere Bereiche im Hinblick auf Abschleppmaßnahmen aufgeteilt. Wenn der Beklagte darlege, es sei ein wichtiger Grund gewesen, dass Polizei und Stadtverwaltung einen gemeinsamen Vertrag mit einheitlichen Preisen bei gleichen Leistungen mit der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen habe, werde dabei unterlassen festzustellen, dass es sich bei diesen einheitlichen Preisen um Preise auf höchstem Niveau handele: Je mehr Details in einen Pauschalpreis eingebaut würden, desto höher werde zwangsläufig dieser Pauschalpreis. Es wäre deshalb möglich, einen entsprechend günstigeren Markt in Frankfurt zu „erstellen“.

Die hohen Gebühren in Frankfurt seien schlicht darauf zurückzuführen, dass sich der Beklagte nicht die Mühe gemacht habe, eine Aufteilung des Gebietes vorzunehmen. Die öffentliche Hand könne nicht nach Belieben einen Markt herstellen bzw. nicht herstellen. Hätte, der Beklagte kleinere Einheiten aufgeteilt, wie dies ganz offensichtlich in allen anderen deutschen Großstädten möglich sei und durchgeführt werde, so hätte es selbstverständlich einen Markt gegeben, ganz offensichtlich habe er aber durch seine Verhaltensweise diese Entwicklung hin zu einem Markt verhindert.

Der Kläger beantragt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 1997 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers könne von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsumfang bei einer von dem Beklagten veranlassten Abschleppung und einer Abschleppung für den ADAC nicht die Rede sein. Während es sich bei ADAC-Abschleppungen in der Regel um Pannenhilfe. bzw. Abschleppmaßnahmen nach nicht erfolgreicher Pannenhilfe handele, bei der die Fahrzeugführer fast immer vor Ort anwesend- seien, sei der Fahrzeugführer bei ordnungsbehördlich veranlassten Abschleppungen fast nie vor Ort anwesend. Das Fahrzeug müsse aus einer oft unzugänglichen Lücke herausgehoben werden, was nur durch besondere Spezialabschleppfahrzeuge; so genannte Pick-away-Fahrzeuge mit Kran möglich sei, deren Anschaffung und Betrieb erheblich kostenintensiver sei als das Abschleppen mit normalen Abschleppfahrzeugen mit Seilwinde. Zudem sei eine Verwahrung von Fahrzeugen nach dem Abschleppen mit dem ADAC im Unterschied zu dem Vertrag mit dem Beklagten nicht vertraglich vereinbart. Jede Mitgliedsfirma der AAG habe ein geeignetes Verwahrgelände bereitzustellen, die Fahrzeuge dort diebstahlsicher aufzubewahren und dafür entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, Einzäunung des Grundstücks und Überwachung rund um die Uhr, Bewegungsmelder und Wachhund u.a. sicherzustellen. Im Unterschied zu ADAC-Abschleppungen habe sich die AAG gegenüber dem Beklagten vertraglich verpflichtet; jede angeordnete Abschleppung in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr zu gewährleisten, und abgeschleppte Fahrzeuge rund um die Uhr an die Berechtigten herauszugeben. Jede Abechleppfirma der AAG habe deshalb einen Nacht- und Wochenenddienst zu :unterhalten, um eine Abholung der Fahrzeuge Tag und Nacht zu ermöglichen. Die AAG habe zudem im Verhältnis zum Beklagten eine Funkzentrale einzurichten, die Tag und Nacht erreichbar sei, die ordnungsbehördliche Abschleppaufträge an die Mitgliedsfirmen der AAG verteile und gegebenenfalls auch Auskunft über den Verbleib von Fahrzeugen geben müsse. Im Unterschied zu dem Vertrag mit dem ADAC habe sich die AAG auch verpflichtet, Zahlungen für die Stadt entgegenzunehmen. Im Hinblick auf etwaige Schäden an den abgeschleppten Fahrzeugen hätten die Abschleppfirmen die Hakenlastversicherung zu tragen, während der ADAC selbst eine Versicherung für Fahrzeugbeschädigungen abgeschlossen habe.

Soweit der Bevollmächtigte. des Klägers die Notwendigkeit einheitlicher Abschlepppreise für Abschleppungen in Frankfurt am Main bezweifele, sei auf die Landtagsanfrage von 1993 verwiesen, in der er ausdrücklich die unterschiedlichen Abschlepppreise im Stadtgebiet Frankfurt am Main beanstandet habe. Auch deshalb sei auf eine einheitliche Vertragsgestaltung im Stadtgebiet Frankfurt am Main hingewirkt worden. Auch im Vergleich mit anderen deutschen Großstädten seien die Kosten für die gesamten mit der Abschleppmaßnahme verbundenen Leistungen nicht zu hoch. Bei dem polizeilich veranlassten Abschleppen von Kraftfahrzeugen werde im gesamten Bundesgebiet im Hinblick auf die Bedingungen und Vereinbarungen mit beauftragten Abschleppunternehmen unterschiedlich verfahren. So würden in vielen Großstädten wegen Verkehrsbehinderung abgeschleppte Fahrzeuge ausschließlich auf freie Flächen im öffentlichen Verkehrsraum umgesetzt, während in Frankfurt am Main die Fahrzeuge auf einem privaten Verwahrgelände verwahrt würden. Wegen der unterschiedlichen Anforderungsprofile der Abschleppleistungen seien diese in den einzelnen Großstädten nicht vergleichbar. Die reinen Abschlepppreise inklusive Mehrwertsteuer hätten werktags innerhalb der normale Geschäftszeit im Jahre 1994 zwischen 79,13 bis 126,15 DM in Hamburg und 222,– DM in Berlin gelegen. Die in Stuttgart für Abschleppmaßnahmen mit Verwahrung und Abholung außerhalb der Geschäftszeit erhobenen Kosten hätten zwischen 129,83 DM und 219,39 DM gelegen. In München, wo es einen behördeneigenen Verwahrplatz gebe, hätten die Kosten zwischen 202,75 DM vor 20.10 Uhr und 314,13 DM nach 20.00 Uhr gelegen. Beziehe man also alle in Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme erbrachten Leistungen mit ein, lägen diese nicht oder nicht wesentlich höher als in vergleichbaren Großstädten. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers sei eine Aufteilung in Sektoren für das Stadtgebiet Frankfurt am Main nicht sinnvoll. Dagegen spreche insbesondere; dass das Auftragsvolumen in den einzelnen Stadtteilen sehr unterschiedlich sei, eine Festlegung von Vergabesektoren mit gleichem Abschleppvolumen sei deshalb nicht möglich. Im Übrigen sei innerhalb der AAG jedem Mitgliedsunternehmen ein bestimmter Sektor des Stadtgebietes zugeteilt. Diese Aufteilung sei aber einvernehmlich unter Mitwirkung der Mitgliedsunternehmen der AAG erfolgt und nicht zwangsweise durch das Ausschreibungsverfahren vorgegeben. Im Übrigen könnte es im Stadtgebiet zu unterschiedlichen Abschleppkosten kommen, was im Widerspruch zu der auf Grund der Anfrage des Bevollmächtigten des Klägers vom Hessischen Ministerium des Innern geforderten einheitlichen Preisregelung für das Stadtgebiet stehe. Bei einer Aufteilung in Sektoren müsste zudem die Feststellung der zuständigen Abschleppunternehmen sowie die Telefon- und Funkzentrale durch den Beklagten übernommen werden, was zu einem erheblichen Personalbedarf und höherem Verwaltungsaufwand führe. Durch die Einrichtung der Funkleitzentrale der AAG erspare der Beklagte in erheblichem Umfange Personal. Zudem sei das Stadtgebiet Frankfurt am Main für eine Aufteilung in Sektoren zu klein. Die Aufteilung nach Abschleppsektoren könne, wie zum Beispiel: Erfahrungen in Hamburg zeigten, zu Kompetenzkonflikten führen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 1999 dem Verfahren die der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft Frankfurt am Main im Zeitpunkt des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Leistungsvertrages vom 24. Januar 1994 angehörenden Firmen gemäß § 65. Abs. 1 VwGO beigeladen, von denen die Firma XX laut Mitteilung der AAG vom 30. September 1999 nicht mehr existiert und der Abschleppdienst Noss nun in Rechtsnachfolge unter dem Firmennamen CC Abschleppdienst vormals xx geführt wird.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1998 den Wirtschaftssachverständigen R als sachverständigen Zeugen zu den tatsächlichen Voraussetzungen vernommen; die dem Preisprüfungsbericht, des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. April 1993 – IV 40 – 75 – 11 B 2n A – 1/91 – über die in dem Leistungsvertrag des Beklagten und der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1991 vereinbarten Preise zugrunde lagen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift dieses Termins (BI. 187 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 14. Juli 1998 hat der Berichterstatter die Geschäftsführer der Abschlepp-Arbeitsdemeinschaft Frankfurt am Main, als Zeugen zur Behauptung des Klägers vernommen, dass die vom ADAC von den Abschleppuntemehmen nachgefragten Leistungen, die nur mit einem Betrag von 128,– bis 135,– DM abgegolten würden, den gleichen Umfang hätten wie die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages zwischen der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft und dem Beklagten gewesen seien. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift übenden Beweisaufnahmetermin (BI. 217 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Aufgrund Beweisbeschlusses des Senats vom 15. September 1999 wurde ein Gutachten der mit Preisprüfung befassten Wirtschaftssachverständigen des Regierungspräsidiums Darmstadt, Regierungsoberrat Eilhart Gutknecht-Stöhr und Diplom-Kaufmann zu der Frage eingeholt, ob der in dem Leistungsvertrag des Beklagten mit der AAG vom 24. Januar 1994 vereinbarte Preis für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch die Unternehmen der AAG unter Einbeziehung der in dem Vertrag vereinbarten Leistungen, soweit sie das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs bis 2,8 t an einem Tag zwischen Montag und Samstag in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr betreffen, ein verkehrsüblicher Preis zuzüglich Zuschlägen (im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung PR. Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen – VOPR Nr. 30/53 -) ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von den Gutachtern unter dem 9. Februar 2000 übersandte Gutachten mit Ergänzung in der Anlage zum Schriftsatz vom 16. Mai 2000 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, eines Hefters Behördenakten des Beklagten (BI. 1 bis 27) sowie eines Aktenordners mit dem aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 15. September 1999 zu 2. erstellten Gutachten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil der Senat sie mit Beschluss vom 11. Februar 1998 gemäß § 131 Abs. 2 VwGO a. F. zugelassen hat. Sie ist aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der 3 Bescheid des Beklagten vom 22. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides, abgesandt am 4. Juli 1995, ist rechtmäßig.

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Der Kläger ist nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -HSOG- in der hier, anzuwendenden, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides im Juli 1995 bezogenen Fassung vom 31. März 1994 (GVBI. I, 174, 284) verpflichtet, die Kosten der Sicherstellung zu tragen. Der Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheides gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Polizeibehörden (vom 13. Dezember 1990, GVBI. 1, 794) und zum Erfass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständig. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers für die Kostender Sicherstellung ist § 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG, nach dem diese Kosten den nach § 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen zur Last fallen. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch (§ 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG). Die Voraussetzungen für die Kostentragungspflicht des Klägers liegen vor. Der Beklagte hat das Kraftfahrzeug des Klägers rechtmäßig gemäß § 40 HSOG sichergestellt. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden u. a. deshalb eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (§ 40 Nr. 2 HSOG). „Sicherstellung“ ist die hoheitliche Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache unter Ausschluss der Einwirkung durch die Allgemeinheit oder eine bestimmte Person (Hornmann, HSOG, 1997, § 40 Rdnr.- 6). Die Sicherstellung erfolgt durch das Gebot, die Sache zum Zwecke der Beendigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers und Begründung neuen Gewahrsams durch die zuständige Stelle herauszugeben (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.01.1991 – 7 R 246/88 -, NVwZ-RR 1991, 556). Diese Anordnung stellt grundsätzlich einen Verwaltungsakt dar (Hornmann, a.a.O., § 40 Rdnr. 8). Voraussetzung für den, Erlass eines solchen,. Verwaltungsaktes der Sicherstellung zum Schutz privater Rechte ist eine konkrete Gefahr der weiteren Beeinträchtigung von Eigentumsrechten (Hornmann, a.a.O., § 40 Rdnr. 15). Dies ist hier zu bejahen. Ausweislich der Niederschrift über die. Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers vom 29. Dezember 1994 war die Scheibe der Schiebetür auf der Beifahrerseite eingeschlagen, die Tür stand offen und das Fahrzeuginnere war durchwühlt. Angesichts dieser Umstände konnte die Polizei davon ausgehen, dass die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Hinblick auf das Kraftfahrzeug, insbesondere durch Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs bestand. Die Voraussetzungen, für eine Sicherstellung des Kraftfahrzeugs zum Schutz des Klägers, als Eigentümer vor weiterer Beschädigung seines Fahrzeugs lagen somit vor.

Da der Inhaber des Gewahrsams an dem Kraftfahrzeug nicht bekannt oder erreichbar war, war auch die unmittelbare Ausführung der Maßnahme der Sicherstellung gemäß § 8, HSOG zulässig (vgl. dazu grundsätzlich Hornmann, a.a.O., § 40 Rdnr. 8; Meixner, HSOG, B. Aufl. 1998, § 40 Rdnr. 3). Danach können die Gefahrenabwehrund die Polizeibehörden eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Im vorliegenden Falle konnte der Zweck der Maßnahme, die Sicherstellung zur Eigentumssicherung durch Inanspruchnahme der nach §§ 6 oder 7 HSOG als Verhaltens- oder Zustandsstörer Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Kläger als Halter und Eigentümer des Kraftfahrzeuge. Der Kläger war als Eigentümer des Kraftfahrzeugs verantwortlicher Zustandsstörer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG. Dem stand nicht entgegen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Dritten beschädigt worden war. Denn dadurch war der Eigentümer nicht aus seiner Stellung als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Kraftfahrzeug verdrängt worden. Nachdem der Beschädiger oder Dieb das Fahrzeug wieder verlassen hatte, hatte der Eigentümer jedenfalls wieder die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug (vgl. zur Bejahung der Zustandshaftung des Eigentümers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG, wenn der unberechtigte Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese z.B. nach dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs durch Abstellen des Fahrzeugs an einer anderen Steile wieder aufgibt: Hess. VGH, U. v. 18.05.1999 – 11 UE 4648/96 -, NJW 1999, 3793). Die weitere Voraussetzung einer Zustandshaftung nach § 7 HSOG, dass von der Sache eine Gefahr ausgeht, ist im Zusammenhang mit einer Sicherstellung ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums gemäß § 40 Nr. 2 HSOG nicht relevant. Die notwendige Gefahrenlage; die ein Einschreiten der Polizei rechtfertigt, ergibt sich in diesem Falle aus § 40 Nr. 2 HSOG der, konkreten Gefahr der Beschädigung privaten Eigentums.

Die Polizei konnte die Maßnahme der Sicherstellung des Kraftfahrzeugs auch unmittelbar ausführen; da der mit der Maßnahme bezweckte Schutz des privaten Eigentums durch Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Der für die Polizeibehörde tätig gewordene Polizeiobermeister hatte keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweis auf, den Aufenthaltsort des Klägers. Die mit der Sicherstellung bezweckte Sicherung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug duldete auch keinen weiteren Aufschub, da zu besorgen war, dass das aufgebrochene Fahrzeug entweder weiter beschädigt oder sogar gestohlen würde. Die Polizeibehörde konnte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass die Zeit für den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem nach §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht ausreichend war, um den Zweck der Maßnahme, die Eigentumssicherung, zu erreichen. Es bestand die für eine konkrete Gefahr im Sinne des § 40 Nr. 2 HSOG notwendige, hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Hommann, a.a.O., § 11 Rdnr. 23), dass in absehbarer Zeit weiterer Schaden an dem Kraftfahrzeug entstehen könnte. Bei einem aufgebrochenen und, für jedermann zugänglichen Kraftfahrzeug muss jederzeit damit gerechnet werden, dass weitere Beschädigungen am oder vor allem im Fahrzeug vorgenommen werden oder das Fahrzeug gestohlen wird, so dass die konkrete Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Sache zu bejahen ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Eigentümer des beschädigten Kraftfahrzeugs als verantwortlicher Zustandsstörer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG nicht rechtzeitig erreicht werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Maßnahme des Abschleppens des beschädigten Kraftfahrzeugs des Klägers der Sicherung seines Eigentums, vor weiterer Beschädigung war. Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums gemäß § 40 Nr. 2 HSOG wird die zuständige Behörde ähnlich wie ein, Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB für den Berechtigten tätig (Hornmann, a.a.O., § 40 Rdnr. 15; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.1988 7 A 22/88 -; NVwZ-RR 1989, 300). Insoweit ist es sachgerecht, die nach den, gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür geltenden Grundsätze auch der Beurteilung des Tätigwerdens der Polizei- und Ordnungsbehörden ausschließlich im Interesse Privater zugrunde zu legen. Erfolgt die Sicherstellung, wie im vorliegenden Falle ausweislich der Niederschrift durch den die Maßnahme Veranlassenden Polizeiobermeister W. zur Eigentumssicherung“ und damit übereinstimmend mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheide im Interesse des Eigentümers, ist die Beurteilung der Sachgerechtigkeit und damit Rechtmäßigkeit des Tätigwerdens der Behörde maßgeblich daran zu orientieren, ob sie dem wirklichen öder wohlverstandenen mutmaßlichen Willen des Berechtigten nach § 677 BGB entspricht. Unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr und über die Unterrichtung des Geschäftsherrn über Maßnahmen der Geschäftsführung kann aus den Regelungen der §§ 680, 681 BGB im Ergebnis der Rechtsgedanke entnommen werden, dass die Beseitigung der Gefahr vorrangige Bedeutung vor der Pflicht des Geschäftsführers hat, den Geschäftsherrn über Maßnahmen zu informieren bzw. ihn über die Durchführung weiterer Maßnahmen entscheiden zu lassen. Nach § 681 Satz 1 BGB hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung abzuwarten, „wenn nicht reit dem Aufschube Gefahr verbunden ist“. Für Situationen wie die vorliegende bedeutet dies, dass die Polizeibehörde sachgerecht einer sofortigen Beseitigung der; Gefahrenlage für das Eigentum des Klägers den Vorzug vor dem Versuch geben darf, den Eigentümer zu erreichen, damit dieser selbst Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums ergreifen könnte (Hess. VGH; U. v. 18.08.1999 – 11 UE 4648/96 -, a.a.O.). Da das Kraftfahrzeug beschädigt und für jedermann zugänglich war, bestand die unmittelbare und konkrete Gefahr, dass Dritte es stehlen oder jedenfalls weiter beschädigen könnten. Angesichts dieser akuten Gefahrenlage durfte die Polizeibehörde zugrunde legen, dass der Zweck der Maßnahme, die sofortige Sicherung des Eigentums des Klägers, durch seine Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erreicht werden könnte.

Da somit die Voraussetzungen des § 8 Abs, 1 Satz 1 HSOG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme der Sicherstellung gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs vorlagen, hat er die Kosten der Sicherstellung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG zu tragen. §: 43 Abs. 3 Satz 1. HSOG ist hier als spezielle Regelung der Kostentragung für eine Sicherstellung vorrangig vor § 8 Abs. 2 HSOG, der allgemein den Kostenersatz für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme regelt, zugrunde zu legen. Der Kläger haftet als Zustandsstörer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich für die Kosten der Sicherstellung gesamtschuldnerisch neben dem Verhaltensstörer nach § 6 Abs. 1 HSOG (§ 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG). Dies ist im vorliegenden Fall die Person, die das Fahrzeug beschädigt hat. Bei der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Verantwortlichen für die Kosten der Sicherstellung hat die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl in sachgemäßer Weise Ermessen auszuüben. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 43 HSOG (43.3.1) kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur eine der verantwortlichen Personen durch Bescheid als Kostenträger bestimmt werden, wenn mehrere Personen nebeneinander nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich sind. Als Kriterien sind insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die sachliche Nähe zur Gefahrenquelle zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der Täter, der den Einbruchsdiebstahl an dem Kraftfahrzeug des Klägers begangen hat, nicht bekannt. Es ist deshalb ermessensfehlerfrei, wogegen der Kläger sich auch nicht wendet, dass der Beklagte ihn als Verantwortlichen nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 HSOG für die Kosten der Sicherstellung in Anspruch nimmt. Dies ist insbesondere auch deshalb sachgerecht, weil der polizeiliche Eingriff zum Zweck der Eigentumssicherung ausschließlich zugunsten des Eigentümers oder anderer Berechtigter und in deren wohlverstandenem privaten Interesse erfolgt. Den Halter bzw. Eigentümer des Kraftfahrzeugs trifft insoweit eine umfassende polizeirechtliche Verantwortlichkeit. Darauf deutet auch § 7 Abs. 3 HSOG hin, nach dem Maßnahmen auch, dann gegen den früheren Eigentümer gerichtet werden, wenn Gefahren von einer herrenlosen Sache ausgehen. Es ist deshalb auch rechtmäßig, dass die Polizeibehörde den Kläger für die Kosten der Sicherstellung in Anspruch nimmt. Der Kläger hat somit die Kosten für die Sicherstellung, dies sind hier die Abschleppkosten, zu tragen.

Die Rechtmäßigkeit der Höhe dieser Kosten ist an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Auch gegenüber den für eine Sicherstellung konkret entstehenden Kosten ist grundsätzlich der Einwand der „Unangemessenheit“ der tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere auch in Abschleppfällen, zulässig (vgl. dazu Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch. des Polizeirechts, 2: Aufl. 1.996, M 77). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Höhe der tatsächlich für die Sicherstellung entstandenen Kosten dahin zu überprüfen, ob sie geeignet, insbesondere erforderlich und zumutbar waren. Die Kosten sind dann nicht erforderlich, wenn sie im Vergleich zu den üblichen Kosten für eine vergleichbare Handlung bzw. Maßnahme als überhöht anzusehen sind. Eine allgemeine rechtliche Prüfung der Kostenhöhe unter diesem Gesichtspunkt ist aber nur dann zulässig, wenn es keine konkrete; rechtmäßig die Höhe der Kostenabschließende Regelung gibt. So ist, z.B. in einiger Bundesländern die Höhe, der Kosten in Abschleppfällen abschließend durch eine Gebührenordnung, die auch die Kosten für das Abschleppen durch einen Dritten umfasst, geregelt (wie etwa in den Bundesländern Berlin und Sachsen, so Sailer, a.a.O., M 77). In Hessen gibt es keine spezielle Regelung für die Kosten der Ersatzvornahme in Abschleppfällen. In § 98 Abs. 1 Nr. 2 HSOG ist die Ministerin oder der Minister, des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Polizeidienststellen und des Hessischen Polizeiverwaltungsamts nach dem HSOG und anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts zu regeln. Zu diesen Kosten gehören auch die Abschleppkosten nach den §§ 8 Abs. 2, 49 Absatz 1 HSOG (Hornmann, a.a.O., § 98 Rdnr. 3). Diese Zuständigkeitsverordnung enthält aber keine Regelung über die Höhe der Abschleppkosten. Da es sich bei der Ersatzvornahme um eine Vollstreckungshandlung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz handelt, ist insoweit § 80 HessVwVG einschlägig, nachdem für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Der zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch. Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen. Für die Gebühren sind feste Sätze oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen oder nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlungen zu berechnende Beträge festzulegen: Bei der Festlegung der Gebührensätze ist § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes HVwKostG – zu beachten. Nach § 1 Abs. -1 HVwKostG erheben die Behörden des Landes- für Amtshandlungen, die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kosten pflichtig erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Da im vorliegenden Falle der Polizeiobermeister W. vom 1. Polizeirevier in Frankfurt am Main als Bediensteter einer Polizeidienststelle des Landes (§ 91 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 b HSOG) tätig geworden ist, ist das Verwaltungskostengesetz anwendbar. Die Höhe der Kosten für die einzelnen Amtshandlungen werden durch die Verwaltungskostenordnung konkretisiert, soweit diese dafür Regelungen enthält. Während die allgemeine Verwaltungskostenordnung insoweit keine Regelung vorsieht; enthält die Verwaltungskostenordnung für den Bereich des Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 2. September 1993 (GVBI. I, 376) unter Nr. 542 eine Regelung für die Kosten der Sicherstellung nach § 40 HSOG. Als Bemessungsgrundlage ist der Zeitaufwand, mindestens eine Gebühr von 60,– DM vorgesehen (Nr. 542). Damit ist aber nur die Gebühr für die Verwaltungstätigkeit der Gefahrenabwehrbehörden nach dem HSOG bestimmt; die Auslagen, die durch die Einschaltung von Dritten entstehen, werden dadurch nicht abgegolten. Eine spezielle Regelung für die bei einer Sicherstellung nach § 40 HSOG durch das Abschleppen seitens Dritter entstehenden Kosten für die Sicherstellung in Form des Abschleppens des Kraftfahrzeugs des Klägers müssen deshalb nach allgemeinen Kriterien bestimmt werden. Erforderlich können nur solche Kosten sein, die üblicherweise für das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges aufzuwenden sind. Insoweit ist es sachgerecht, den verkehrsüblichen Preis für die hier erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines Kraftfahrzeugs als Maßstab zugrunde zu legen. Die Feststellung des verkehrsüblichen Preises für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge erfolgt nach der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ vom 21. November 1953 in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S.1094). Der Beklagte hat sich zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Abschlepppreise der AAG auf eine Preisprüfung bezogen, die die Stadt Frankfurt am Main für einen inhaltsähnlichen Vorläufervertrag vom 17. Dezember 1991 mit Abschleppfirmen unter dem 9. August 1991 bei der zuständigen Preisprüfungsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, beantragt hatte. Danach war für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr an von Montag bis Samstag ein Preis von 220,– DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart worden. Diese Regelung galt bis zum 31. Dezember 1993. Der Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt zu dem Vertrag für 1992/1993 kommt zu dem Ergebnis, dass für die vereinbarte Leistung ein preisrechtlich zulässiger Marktpreis gemäß § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung von 244,24 DM anzusetzen ist. Auf Grund neuen Vertrages des Beklagten mit den in der Abschlepp-Arbeits-Gemeinschaft (AAG) zusammengeschlossenen Abschleppfirmen in Frankfurt am Main vom 1. Februar 1994 wurde dieser Preis auf 235,– DM erhöht. Eine Preisprüfung dafür wurde seitens des Beklagten nicht beantragt und auch nicht von der Preisprüfungsbehörde von Amts wegen durchgeführt. Nach § 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 – VO PR Nr. 30/53 – ist für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vor Selbstpreisen gemäß § 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 der Vorzug zu geben. Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1 Abs. 3 VO PR Nr 30/53). Diese Verordnung, die Hoheitsrecht setzt und eine hoheitliche Zuständigkeit der Preisbehörden begründet (Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 6. Aufl. 1994; Einführung Rdnr. 12 f.), soll der marktwirtschaftlichen Preisbildung bei Beschaffungen der öffentlichen Hand unbedingte Anerkennung verschaffen, wie dies in der Einleitung der Verordnung zum Ausdruck kommt: „Um marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen“ (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Einleitung VO PR Nr. 30/53, Rdnr.3). Die Verordnung ist auf die in dem oben genannten Leistungsvertrag vereinbarten Leistungen, für deren Erbringen der Vertragspartnerin des Beklagten; der Abschlepp-Arbeits-Gemeinschaft-AAG-, der Auftrag zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen nachdem Auftrag durch die zuständige Behörde für Verkehrsüberwachung und -regelung erteilt wird, anwendbar. Mit „Leistungen“ im Sinne der Vorschrift, sind insbesondere Dienstleistungen gemeint (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 1 VO PR. Nr. 30/53 Rdnr. 1). Dazu gehören auch Dienstleistungsverträge, wie hier der Leistungsvertrag über das Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Stadtgebiet Frankfurt am Main zwischen der AAG und dem Beklagten vom 24. Januar 1994. Entsprechend § 1 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53, nach dem Festpreise zu vereinbaren sind, soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind hier feste Preise für die Abschleppaufträge vereinbart worden. Nach § 24 des Leistungsvertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer – die AAG -, ausschließlich die in der Anlage 3 zu dem Vertrag festgelegten Preise für Abschleppmaßnahmen in Rechnung zu stellen. Zu den öffentlichen Aufträgen im Sinne der Verordnung gehören auch die Aufträge der Länder (§ 2 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). ist somit diese Verordnung auf die Leistungen und Preise in dem genannten Leistungsvertrag anwendbar, wovon auch die Preisprüfungsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, in ihrem Preisprüfungsbericht vom 20. April 1993 ausgegangen ist, gilt das Gebot der zentralen preisrechtlichen Vorschrift der Verordnung des § 4, nach dem für marktgängige Leistungen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden dürfen. Bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im Wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschlage vorzunehmen oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den. marktgängigen Leistungen rechtfertigen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 VO PR Nr. 30/53).

Zweck dieser Vorschrift ist die Gewährleistung einer marktwirtschaftlichen Preisbildung aus. Angebot und Nachfrage im freien Spiel des Wettbewerbs (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 3). Eine marktwirtschaftliche Preisbildung ist nicht möglich, wenn es keinen „Markt“ für die spezielle Leistung gibt oder ein Wettbewerb auf diesen! Markt nicht stattfindet (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 6, 8). Bei der Bestimmung des für die Leistung. maßgeblichen Marktes sind zu unterscheiden der „besondere Markt“; der aus Anlass der Vergabe einer bestimmten Leistung erst geschaffen wird; und der „allgemeine Markt“, auf dem Leistungen, wie sie durch den. öffentlichen Auftrag vereinbart wurden, erbracht werden.. Eine „marktgängige Leistung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 setzt voraus, dass die von der öffentlichen Hand nachgefragte Leistung allgemein am Markt gehandelt wird (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 35). Gibt es zwischen der marktgängigen Leistung, hier denn Abschleppen eines Kraftfahrzeugs, das z.B. wegen eines technischen Defekts oder nach einem Unfall fahrunfähig ist, und der nachgefragten Leistung, hier dem Abschleppen im Auftrag und für einen hoheitlichen Auftraggeber, was zu bestimmten Leistungsanforderungen führt, Unterschiede, kann sich die nachgefragte von der marktgängigen Leistung derart Hinterscheiden, dass von einer „marktgängigen Leistung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nicht mehr gesprochen werden. kann Dann gilt für die Preisermittlung § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Danach sind zur Feststellung der zulässigen Preise bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzun

gen mit marktgängigen. Leistungen im Wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), Abschläge vorzunehmen oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen Leistungen rechtfertigen. Nachdem „Ersten Runderlass betreffend Durchführung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 vom 22. Dezember 1953 (MinBIBMWI 1953, 515), die Durchführungsbestimmungen enthält, die bei der Anwendung der Verordnung zu beachten sind, gehören zu diesen „vergleichbaren Leistungen“ insbesondere auch solche, für die mit Rücksicht „auf die Eigenart des öffentlichen Bedarfs“ gewisse Abweichungen von den marktgängigen Leistungen in Bezug auf die Gestaltung gefordert werden (6. a) zu § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53). Soweit Bestandteile einer Gesamtleistung im Wesentlichen mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind gelten alle für marktgängigen Leistungen maßgeblichen Bestimmungen auch für diese Bestandteile. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die in dem Leistungsvertrag des Beklagten mit den in der AAG zusammengeschlossenen Unternehmen vom 24. Januar 1994 vereinbarten Leistungen, soweit sie marktgängigen Leistungen entsprechen., nach den dafür maßgeblichen Kriterien gemäß § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 zu beurteilen sind; nur soweit die Leistungen wegen der „Eigenart des öffentlichen Bedarfs“ nicht marktgängig sind, sind insoweit Zu- bzw. Abschläge nach § 4 Abs. 2 VO Pr. Nr. 30/53 vorzunehmen. Die Anwendung des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 setzt insgesamt voraus, dass die Gesamtheit der vereinbarten Leistungen im Wesentlichen noch mit marktgängigen Leistungen „vergleichbar“ ist. – Dies bedeutet, dass die Leistungen in „wesentlichen Bestandteilen“ mit marktgängigen Leistungen übereinstimmen müssen (Erster Runderlass, 6. a)). Für den Leistungsvertrag zwischen, dem Beklagten und der AAG ist dies zu bejahen. Denn Schwerpunkt der Leistung ist das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit anschließender Verwahrung: Diese Leistungen sind „marktgängig“, wie das Sachverständigengutachten vom 9. Februar 2000 festgestellt hat. Nicht marktgängig, weil so nur von dem Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main nach gefragt; sind die- nach Beendigung des Abschleppvorganges nur im Hinblick auf die Herausgabe des Kraftfahrzeuges an den Berechtigten geregelten Leistungen der AAG-Unternehmen, jederzeit Auskunft über den Verbleib des Kraftfahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeug rund um die Uhr an den Berechtigten herauszugeben. Es sind somit die zulässigen Preise im Hinblick auf die in. dem Leistungsvertrag geregelten „marktgängigen Leistungen“ und davon getrennt die Zuschläge festzustel len, soweit zusätzliche, von; den marktgängigen abweichende Leistungen erbracht werden. „Marktgängig“ sind von den laut Leistungsvertrag zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsfirmen der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft vereinbarten Leistungen der AAG-Unternehmen das Abschleppen, auch mit Pick-away-Bergungsfahrzeugen, die (Hakenlast- oder Transport-) Versicherung für Schäden beim Bergen und Abschleppen sowie die Verwahrung. Marktgängige Leistungen im Sinne des § 4. Abs. i VO ,PR Nr. 30/53 sind grundsätzlich solche, die, „allgemein im wirtschaftlichen Verkehr hergestellt und gehandelt“ werden (Erster Runderlass, 5, a) zu § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Der Begriff ist Weit auszulegen, da er auch Leistungen umfasst, die nur zur Deckung des öffentlichen Bedarfs oder nur zur Deckung des Bedarfs nur eines öffentlichen Auftraggebers dienen (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 34). Das Abschleppen von Fahrzeugen durch gewerbliche Unternehmer mit dafür speziell ausgerüsteten Kraftfahrzeugen ist eine marktgängige Leistung in diesem Sinne, denn sie wird von unterschiedlichen Abschleppunternehmen gegenüber unterschiedlichen Nachfragern angeboten und durchgeführt. Eine Vielzahl von Abschleppunternehmen bietet das („reine“) Abschleppen von Kraftfahrzeugen gegenüber Nachfragen wie privaten Einzelkunden, Automobilclubs und staatlichen Stellen, wie z. B. dem Beklagten an. Im Hinblick auf das reine Abschleppen des Kraftfahrzeuges bestehen zwischen den Leistungen für die genannten Nachfrager keine maßgeblichen Unterschiede, so dass insoweit die von dem Beklagten nachgefragte Leistung mit der marktgängigen identisch ist (vgl. zu diesem Kriterium: Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 38). Das Sachverständigengutachten stellt fest; dass neben dem reinen Abschleppen auch das „Bergen“ mit so genannten „Pick-away“-Fahrzeugen, das Verwahren der abgeschleppten Fahrzeuge auf dem Gelände der Abschleppfirma sowie die Hakenlastversicherung, die von dem Abschleppunternehmen im Hinblick auf Schäden beim Abschleppen abgeschlossen und den Nachfragern in Rechnung gestellt wird, marktgängige Leistungen seien. Aufgrund der dazu mit dem Gutachten vorgelegten Unterlagen hat der Senat an dieser Feststellung keine Zweifel. Aus den Unterlagen ergibt sich; dass zum Teil -in Preislisten, zum Teil in besonderen. Angeboten für Festpreise gegenüber anderen gewerblichen Nachfragemund in Einzelrechnungen gegenüber Privatkunden neben dem einfachen Abschlepppreis auch zusätzliche Kosten für den Einsatz von Spezialfahrzeugen wie Pick-away-Fahrzeug gen verlangt werden. Es ist auch sachgerecht, dass in den Gesamtpreis für das Abschleppen der Zuschlag für den Einsatz von Pick-away-Fahrzeugen einbezogen wird. Denn bei den vielfältigen Verkehrssituationen, in denen das Abschleppen von Fahrzeugen im Auftrag des Beklagten erfolgen muss, ist in der Regel nicht vorauszusehen, ob das Abschleppen mit einem Fahrzeug nur mit Seilwinde möglich oder ein Pick-away-Fahrzeug erforderlich ist. Dieses kann gerade dann, wenn abzuschleppende Fahrzeuge nichtfrei zugänglich sind, insbesondere weil sie von anderen Kraftfahrzeugen `zugeparkt“ sind, erforderlich sei; das Fahrzeug ist dann mittels des Kranes aus einem nur schwer zugänglichen Parkraum herauszuheben und abzuschleppen. Außerdem wird ausweislich der Preislisten und einzelner Rechnungen gegenüber Einzelkunden die „Transportversicherung“ gesondert und zuzüglich in Rechnung gestellt. Auch „Standkosten“ sind in den vorgelegten Preislisten aufgeführt Danach ist insgesamt davon auszugehen, dass es sich bei den von den Unternehmen der AAG erbrachten Leistungen der (reinen) Abschleppung, der Bergung .mit Pick-away-Fahrzeugen, des. Abschlusses einer Hakenlast- bzw. Transportversicherung und der Verwahrung abgeschleppter Kraftfahrzeuge um marktgängige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr.. 30/53 handelt, für die ein verkehrsüblicher Preis im Sinne dieser Vorschrift festzustellen ist.

Verkehrsüblich ist der Preis der bei vergleichbaren Aufträgen auf dem Markt erzielt wird (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 51). Da es fier die oben genannten Leistungen keinen einheitlichen Marktpreis für alte Anbieter und Nachfrager gibt, wie z. B. bei preisgebundenen Gegenständen, ist der subjektive Marktpreis festzustellen. Das ist der Preis, den die Anbieter für den gleichen Gegenstand auf dem Markt erzielen. Ein solcher subjektiver Marktpreis kann nur festgestellt werden, wenn eine Vielzahl von Umsatzakten gegeben ist, eine Kontinuität der Preisgestaltung, die aktuelle Preisgestaltung festzustellen und für eine bestimmte Leistung nachgewiesen ist (Ebisch/Gottschalk, a.a.O.:, §.4 Rdnr. 54 ff.). Ein typischer subjektiver Marktpreis ist der von einem Anbieter in. einer Preisliste für eine bestimmte Leistung geforderte Preis. Die Heranziehung des Listenpreises als subjektiver Marktpreis setzt voraus, dass dieser tatsächlich auch angewandt wird. Dies kann hier für die oben genannten marktgängigen Leistungen des Abschleppens, der Bergung (Abschleppen mit Pick-away-Fahrzeugen) der Versicherung von Abschleppschäden und der Verwahrung bejaht werden. Sowohl, aus Preislisten einzelner Unternehmen sowie verschiedenen

Rechnungen für Abschleppaufträge ergibt sich, dass jedenfalls bei. Einzelaufträgen von Privatkunden gleichmäßige Preise bzw. Listenpreise verlangt wurden.

Der verkehrsübliche Preis für die oben genannten marktgängigen Leistungen ist durch die Sachverständigen der Preisprüfungsbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt nur auf Grundlage der von den Mitgliedsfirmen der AAG geforderten Preise ermittelt worden. Dies erscheint, auch wenn es neben den Mitgliedsunternehmen der AAG noch andere Abschleppunternehmen in Frankfurt am Main gibt, die nur, diese marktgängigen Leistungen, nicht aber die damit verbundenen, von dem Beklagten geforderten Leistungen anbieten, sachgerecht. Denn insoweit kann der relevante Markt nur die Anbieter umfassen, die nicht nur die marktgängigen Leistungen, sondern gerade auch die von dem Beklagten zusätzlich geforderten; nicht marktgängigen Leistungen anbieten. Für die Feststellung des verkehrsüblichen Preises ist insoweit auf den „besonderen Markt“ abzustellen, auf dem alle von dem öffentlichen Auftraggeber geforderten Leistungen angeboten werden. Ein solcher besonderer Markt entsteht typischerweise durch Ausschreibung oder bei freihändiger Vergabe, wenn mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 70). Im vorliegenden Falle war eine von dem Beklagten und der Stadt

Frankfurt am Main erarbeitete Leistungsbeschreibung, Grundlage einer beschränkten Ausschreibung mit öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb nach VOL/1 § 3 Nr. 1 vorn Oktober 1993. Von den fünf Interessenten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien, hat nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten nur die AAG ein Angebot abgegeben. Da dieses Angebot erheblich von der vorgegeben Ausschreibung abgewichen sei und die Ausschreibung somit kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt habe, sei die Ausschreibung durch den Vergabeausschuss aufgehoben worden. Im Wege der freihändigen Vergabe seien dann mit der AAG, die als einziger Bieter in der Lage gewesen sei, die Bedingungen der Leistungsbeschreibung zu erfüllen, die in dem Leistungsvertrag vom 24. Januar 1994 enthaltenen Leistungen. und Preise vereinbart worden. Somit ist für die von dem Beklagten geforderten Leistungen aufgrund der erfolglosen beschränkten Ausschreibung ein besonderer Markt mit den Anbietern zugrunde zu legen, die die von dem Beklagten geforderten Leistungen insgesamt erbringen können. In diesem besonderen Markt können aber nicht die Ausschreibungsergebnisse oder wie hier – die. Ergebnisse der Preisgestaltung bei freihändiger Vergabe zugrunde ge

legt und automatisch; als Marktpreise nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 anerkannt werden (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 72). Es ist vielmehr im Hinblick auf die marktgängigen Leistungen auch im Rahmen des besonderen Marktes festzustellen, welches der verkehrsübliche Preis für die marktgängigen. Leistungen in diesem besonderen Markt ist. Im vorliegenden Fall ist deshalb zu ermitteln, welche Preise die Unternehmen, die auf dem besonderen Markt der von dem Beklagten geforderten Abschleppleistungen tätig werden; für die marktgängigen Leistungen fordern. Dem gemäß haben die Sachverständigen der Preisprüfungsbehörde in ihrem Gutachten für die oben genannten marktgängigen Leistungen nur die verkehrsüblichen Preise der AAG-Mitgliedsfirmen zugrunde gelegt d auf dieser Grundlage den verkehrsüblichen Preis für die, marktgängigen Leistungen in diesem besonderen Markt festgestellt: Dabei haben. sie bei den Firmen. sowie die ADAC Vertragsfirmen sind, den Preis für das Abschleppen und die Bergung .(mit Pick-away-Fahrzeugen) für die gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen zugrunde gelegt, die diese auch dem ADAC in Rechnung stellen. Da nach dem glaubhaften Vortrag des Zeugen in der Beweisaufnahme am 18. September 1998 und dem Vortrag der Beklagten der ADAC die Hakenlast- bzw. Transportversicherung selbst trägt und die Verwahrung von Kraftfahrzeugen nicht im mit dem ADAC vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist, ist die Zugrundelegung der gegenüber dem ADAC verlangten Preise für Abschleppen und Bergung in Höhe von 86,50 DM durch die ADAC-Vertragsfirmen M und N sowie Bergung von 39,50 DM (Safar) bzw. 30,– DM sachgerecht. Nach dem Sachverständigengutachten verlangte, der Abschleppdienst gegenüber seinem Großkunden ACE für Abschleppen und Bergen nach der Preisliste 1993 95,– DM für das Abschleppen und für das Bergen mit Pick-away-Fahrzeug 35,– DM; ab 1994 wurde ein Pauschalpreis von 130,– DM unabhängig von der Abschleppform im Einzelfalle gefordert. Die Firmen A und B die laut Erhebung der Sachverständigen nicht für Großkunden tätig werden, stellten ihren allgemeinen Kunden für Abschleppen und Bergen 165,– bzw. 180,– DM in Rechnung. Dies ist durch einzelne Rechnungen aus dem Jahre 1994 für Abschleppleistungen gegenüber Privatleuten belegt. Die Firma Nöh hat den Pauschalpreis im Laufe des Jahres 1994 ausweislich der Preisliste vom 15. Juni 1994 auf 180,– DM erhöht. Die marktgängige Leistung Hakenlastversicherung wurde nach den Erhebungen der Sachverständigen mit 5 bis 10 % des Preises für Abschleppen und Bergen angesetzt, die Kosten für die Verwahrung pro angefangenen Tag betrugen zwischen 10,– und 15,– DM. Daraus ergeben sich gewichtete Durchschnittspreise, wobei die Gewichtung entsprechend den Erhebungen der Sachverständigen. nach der Anzahl der abgeschleppten Fahrzeuge im Jahre 1994 erfolgt ohne Einbeziehung der Firma die nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr in die Kostenermittlung einbezogen werden konnte (mit der Folge, dass sich die Anteile der verbleibenden fünf Mitgliedsfirmen der AAG entsprechend erhöhen, und zwar für die Firma A auf 13,90 %, die Firma B auf 21,11 %, die Firma C 40,12 %, die Firma D auf 8,05 % und die Firma E auf 11,81 %). Daraus ergibt sich für Abschleppen und Bergen zusammen ein gewichteter Durchschnittspreis von 148,28 DM, für die Hakenlastversicherung von 13,67 DM und für die Verwahrung von 13,56 DM. Für die marktgängigen Leistungen als wesentlicher Bestandteil des zu ermittelnden Gesamtpreises für das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit den von dem Beklagten geforderten Zusatzleistungen ergibt sich somit ein gewichteter Durchschnittspreis für die vier genannten (marktgängigen) Leistungen von insgesamt 175, 51 DM.

Für die nicht marktgängigen Leistungen kommen Zuschläge für den Betrieb der Funkzentrale der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft. in Höhe von 12,35 DM und für die jederzeitige Herausgabe des Fahrzeuges in Höhe von 44,24 DM hinzu. Der Betrieb der Funkzentrale ist im Hinblick auf die von den Unternehmen der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach §§ 4 Abs. 2; 22, 1. des Leistungsvertrages vom 24. Januar 1994 erforderlich. Danach verpflichtet sich der Auftragnehmer, jederzeit telefonisch erreichbar zu sein, um bei Anfragen verbindliche Auskunft über den Verbleib von ihm abgeschleppter Fahrzeuge und über die Dienststelle zu geben, die das Abschleppen durchführen ließ. Automatische Anrufbeantworter und Privatanschlüsse von Mitarbeitern sind unzulässig. Die Kosten des Betriebs der AAG-Funkzentrale sind nach den Erläuterungen der Sachverständigen in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2000 aufgrund des Jahresabschlusses 1994 ausweislich der in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellten Umsatzerlöse berechnet worden. Danach ist die Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft ein selbständig bilanzierender Betrieb, der auf dem Gelände des AAG-Unternehmens Walter GmbH räumlich, personell und gerätetechnisch getrennt von dieser Firma geführt wird. Die Sachverständigen haben die Kosten für den Betrieb der AAG-Funkzentrale aus den Mitgliedern der AAG im Umlageverfahren berechneten Kosten ermittelt und diese Kosten je Unternehmen und Abschleppung gewichtet nach der Zahl der Abschleppungen pro Mitgliedsunternehmen erhoben. Dabei wurden im Ergebnis die Abschleppungen der inzwischen aufgelösten Abschleppfirma zu Recht nicht mehr berücksichtigt, da insoweit eine Ermittlung der Kosten dieser Firma mangels vorliegender Unterlagen im Hinblick auf andere Kostenfaktoren nicht mehr möglich ist.

Bei den Kosten des Betriebs der AAG-Funkzentrale handelt es sich um nicht marktgängige Leistungen, denn die speziell zur Erfüllung der in dem Leistungsvertrag mit dem Beklagten vereinbarten Leistung, jederzeit telefonisch erreichbar zu sein, betriebene Funkzentrale ist keine Leistung; die allgemein im wirtschaftlichen Verkehr nachgefragt und erbracht wird. Für die im Verhältnis zu den oben genannten marktgängigen Leistungen erbrachte Mehrleistung des Betriebs der AAG-Funkzentrale lassen sich deshalb Marktpreise, die wie Preise für vergleichbare Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 gemäß 6., a), 2. des Ersten Runderlasses 1953 zu ermitteln wären, nicht feststellen. Es kann auch nicht der Nutzungs- und Gebrauchswert dieser Leistung mit demjenigen der normalen Marktleistung verglichen und auf dieser Grundlage ein Zuschlag ermittelt werden, wie dies 6., a), 3. des Ersten Runderlasses vorsieht. Die Ermittlung eines Zuschlages aufgrund des Nutzungs- oder Gebrauchswerts stößt auf erhebliche praktische Schwierigkeiten (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 112). Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind in der Praxis in der Regel nicht möglich (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rnr. 93). In der Praxis entspricht es deshalb der Regel, dass Zuschläge anhand der Mehrkosten für die zusätzliche, nicht marktgängige Leistung ermittelt werden (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 113). Dies führt tatsächlich zu einer Ermittlung der Zuschläge aufgrund der Feststellung von Selbstkosten für diese Leistung (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 117). Dementsprechend hätten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 Selbstkostenpreise zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsfirmen der AAG vereinbart werden müssen. Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden; sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn Preise u. a. nach § 4 VO PR Nr. 30/53 nicht festgestellt werden können. Entgegen der offenen Formulierung bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Voraussetzung Selbstkostenpreise vereinbart werden „müssen“. Geschieht dies nicht, sind die Selbstkostenpreisvorschriften auch dann anzuwenden, wenn Selbstkosten

preise nicht vereinbart würden, obwohl dies geboten gewesen wäre (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 5 Rdnr. 2). Nach § 5 Abs. 6 VO PR Nr. 30/53 sind Selbstkostenpreise vorrangig als Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6 VO PR Nr. 30/53 und nur nachrangig als Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 zu ermitteln (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 6 Rdnr. 1). Dabei beruht der Selbstkostenfestpreis auf einer Vorkalkulation, d.h. die Grundkostenelemente des Preises müssen sich vor Erstellung der Leistung hinreichend übersehen lassen (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 6 Rdnr. 2). Dies wäre im vorliegenden Falle im Hinblick auf den hier maßgeblichen Leistungsvertrag zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsunternehmen der AAG vom 24. Januar 1994 ohne weiteres möglich gewesen, da insoweit ausreichend Datenmaterial für die Ermittlung der Kosten der AAG-Zentrale aus den vorausgegangenen Jahren vorhanden war. Gleichwohl ist nach den von den Sachverständigen erhobenen und vorgelegten Unterlagen nicht ein Selbstkostenfestpreis aufgrund Vorkalkulation vereinbart worden. Auch ein ebenfalls. aufgrund, Vorkalkulation zu ermittelnder Selbstkostenrichtpreis ist nicht vereinbart worden, obwohl dieses möglich gewesen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass die Vereinbarung der Preise für die nicht marktgängigen Leistungen „Betrieb der AAG Funkzentrale“ und, „federzeitige Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs“ in dem vorliegenden Leistungsvertrag vom 25. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Da es sich um nicht marktgängige Leistungen handelt, ist insoweit für die nicht marktgängigen Zusatzleistungen, für die verkehrsübliche Preise nicht ermittelt werden können, der „abgeleitete Marktpreis“ im Hinblick auf die Mehrkosten dadurch zu ermitteln, dass der Preis ermittelt wird, den private Abnehmer unter entsprechenden Verhältnissen zahlen müssten, wenn die vergleichbare Leistung allgemein gehandelt würde. Ist dies mangels fehlender Fakten; wovon auch im vorliegenden Falle auszugehen ist, nicht möglich, müssen die Mehrkosten in Anlehnung an die Leitsätze über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten ermittelt werden (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 Rdnr. 114, 117). Die Preise in dem Leistungsvertrag hätten deshalb im Wege der Vorkalkulation möglichst als Selbstkostenfestpreise vereinbart werden müssen. Die Preise hätten somit unter Beachtung der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) festgelegt werden müssen. Der Senat weist deshalb den Beklagten, der Preise nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu vereinbaren hat, darauf hin dass er verpflichtet ist, aufgrund einer Vorkalkulation Selbstkostenfestpreise nach § 6 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 mit den Abschleppfirmen zu vereinbaren. Dies führt insbesondere dazu, dass der Beklagte nicht aufgrund nachkalkulatorischer Prüfung die tatsächlich bei den Abschleppfirmen für die nicht marktgängigen Leistungen entstandenen Kosten zu zahlen hat; sondern vorkalkulatorisch einheitlich für alle Abschleppfirmen angemessene Selbstkostenpreise insbesondere für die Erbringung der Leistungen Betrieb der AAG-Funkzentrale und jederzeitige Herausgabe abgeschleppter Kraftfahrzeuge feststellt. Da im vorliegenden Falle andere Preisermittlungsmethoden als die Feststellung der Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 aufgrund der tatsächlich entstandenen Einzelkosten nachträglich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere im Hinblick auf eine sachgerechte Vorkalkulation der Selbstkostenpreise aus der zeitlichen Sicht im Januar 1994; anzuwenden wären, ist es sachgerecht, dass die Gutachter die Selbstkosten nachkalkulatorisch aufgrund der tatsächlich entstandenen kosten festgestellt- haben.

Die Sachverständigen haben im Hinblick auf die Kosten der AAG-Funkzentrale die Kosten für den Betrieb der Zentrale ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1994, ausgenommen die Abschreibung auf Sachanlagen, zugrunde gelegt. Dies umfasst die Löhne und Gehälter,“ die sozialen Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung sowie sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung Nr. 4240 ff.. Diese Gesamtkosten in Höhe von 339.831,80 DM haben sie auf die einzelnen Firmen der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft aufgeteilt, und zwar gewichtet nach der Anzahl der Abschleppungen durch das einzelne Mitgliedsunternehmen. Auf dieser Grundlage haben sie die Kosten je Abschleppvorgang bei dem einzelnen Abschleppunternehmen der AAG ermittelt. Diese Kosten von 12,43 DM bei der Firma A, 11,81 DM bei der Firma B 11,20 DM bei der Firma C, 13,58 DM bei der Firma D und 12,71 DM. bei der Firma E haben sie ohne Einbeziehung der Kosten der nicht mehr existenten Firma E entsprechend den Abschleppungen gewichtet. Daraus ergeben sich durchschnittliche Kosten für eine Abschleppung durch eine Mitgliedsfirma der AAG im Jahre 1994 von 12,35 DM.

Für die Kosten der jederzeitigen Herausgabe des Fahrzeuges haben die Sachverständigen entsprechend den oben genannten Grundsätzen für die Ermittlung der Selbstkostenerstattungspreise auf die Selbstkosten des einzelnen Abschleppunternehmens für diese Leistung abgestellt. Denn die Herausgabe von abgeschleppten Fahrzeugen oblag dem einzelnen Abschleppunternehmen das die Abschleppung durchgeführt und auf dessen Gelände das Fahrzeug verbracht wurde. Da die Herausgabe ständig, d.h. 24 Stunden am Tag. und jeden Tag des Jahres gewährleistet sein musste; bedeutete dies, dass außerhalb der Regelarbeitszeit ständig mindestens ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin anwesend sein musste. Nach § 16, 1. des Leistungsvertrages der: AAG-Mitgliedsunternehmen mit dem Beklagten ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen; dass die von ihm wegen Verkehrsbehinderung oder -gefährdung abgeschleppten Kraftfahrzeuge und Anhänger zu jeder Tages- und Nachtzeit abgeholt werden können. Die Vereinbarung dieser Leistung ist, wie auch Vergleiche mit den Modalitäten der Herausgabe eines abgeschleppten Kraftfahrzeuges in anderen Städten zeigen, keine notwendig von dem Beklagten gegenüber dem Störer, dessen Fahrzeug, abgeschleppt wurde, zu erbringende Leistung. Es liegt im Ermessen des Beklagten, ob er zu Gunsten der Störer eine jederzeitige Herausgabe der abgeschleppten Kraftfahrzeuge; insbesondere. auch abends und in der Nacht; gewährleistet. Auch wenn kein Anspruch der berechtigten Inhaber der abgeschleppten Fahrzeuge auf eine jederzeitige Herausgabe besteht, also eine solche nicht zwingend notwendig ist, ist sie doch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durchaus sachgerecht und sinnvoll. Denn so können insbesondere Kraftfahrzeugführer, die auf .den‘ Einsatz ihres Kraftfahrzeugs vor allem zu beruflichen Zwecken angewiesen sind; über das Kraftfahrzeug sofort wieder verfügen. Die Sachverständigen haben für die Feststellung des damit verbundenen Personalaufwandes einen Gesamtpersonalbedarf. ermittelt. Dabei haben sie zugrunde gelegt, dass in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils 14 Stunden außerhalb der Bürozeiten (also von 18.00, Uhr bis 8.00 Uhr; an Samstagen und. Sonntagen ganztägig zugrunde zu legen ist; was. eine Gesamtzahl wöchentlicher Zusatzstunden von 1418 Stunden ergibt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bedeutet dies einen zusätzlichen Personalbedarf von 2,95 Bediensteten, pro Jahr. Bei Berücksichtigung von 30 Urlaubstagen, 10 Feiertagen und 5 Krankheitstagen ergibt sich daraus ein Zuschlag von 12,33 %, was insgesamt zu einem Gesamtpersonalbedarf von 3,3137 Bedienstetenpro Jahr führt. Nach .den Feststellungen der Sachverständigen gilt dieser zusätzliche. Personalbedarf für alle beteiligten Firmen gleichermaßen und ist unabhängig von der Anzahl der durch die einzelnen Firmen der Abschlepp-Arbeitsgemein

schaft jeweils abgeschleppten Fahrzeuge. Aufgrund der unterschiedlichen Personalkosten der mit der Fahrzeugherausgabe befassten Mitarbeiter ausweislich der vorgelegten Belege für die Personalkosten in der Anlage zum Gutachten vom 9. September 2000 ergeben sich pro Abschleppung bei der Firma Personalkosten in Höhe von 69,34 DM, beider Firma von 57,48 DM., bei der Firma XX von 18,24 DM, bei der Firma B 70,95 DM und bei der Firma XX von 76,07 DM. Bei der Gewichtung dieser Kosten nach der Zahl der Abschleppungen je AAG-Mitgliedsfirma ergibt sich ein gewichteter Selbstkostenerstattungspreis von 44,24 DM. Dies führt für die nicht marktgängigen Leistungen der AAG-Funkzentrale und der jederzeitigen Herausgabe der Fahrzeuge zu einem Gesamtpreis von 56,59 DM. Unter Hinzurechnung des oben ermittelten Preises für die marktgängigen Leistungen in Höhe von 175,51 DM ergibt sich daraus ein gewogener Durchschnittsgesamtpreis von 232,10 DM. Bei Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 15 % kommt man zu dem von den Sachverständigen festgestellten Gesamtbruttopreis von 266,91 DM. Dieser Preis übersteigt den zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsfirmen der AAG vereinbarten Vertragspreis von 235,– DM deutlich. Dieser Preis ist somit gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 zulässig.

Gegen die Feststellung dieses preisrechtlich zulässigen Preises können die Einwände des Bevollmächtigten des Klägers nicht durchgreifen. Soweit der Bevollmächtigte darauf verweist, dass es im Hinblick auf das (reine) Abschleppen eines Fahrzeuges einen vergleichbaren Markt des Abschleppens in Frankfurt am Main gebe, ist dies bei der Feststellung des Preises nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 zugrunde gelegt worden,. da insoweit von einer marktgängigen Leistung ausgegangen worden ist. Dabei sind zum Teil, soweit die für die hier nachgefragte Gesamtleistung maßgeblichen Anbieter auch Abschleppungen für größere Nachfrager, insbesondere Automobilclubs vornehmen, auch die Abschlepppreise zugrunde gelegt worden, die der Bevollmächtigte des Klägers einbezogen wissen wollte. Soweit er unter Vorlage eines Antwortschreibens der ADAC-Service GmbH vom 31. Juli 1998 auf seine entsprechende Anfrage darauf hinweist, dass die Vertragspartner des ADAC Abschleppungen in dessen Auftrag zu festen Preisen vornehmen, sind diese durch Berücksichtigung der Preise für das reine Abschleppen durch die Firmen A und B die Preisfeststellung eingegangen. Nach dem genannten Schreiben des ADAC an den Bevollmächtigten des Klägers betrug der Abschlepppreis ab April 1994 im „Festpreisgebiet 1“ 86,50 DM. Dieser Preis ist ausweislich des Sächverständigengutachtens in die Feststellung des verkehrsüblichen Preises für die marktgängige Leistung „Abschleppen“ eingegangen. Da nach der Zeugenaussage des Zeugen Eich, der Geschäftsführer der Firma Safar und der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft Frankfurt am Main ist, der kleinste Bezirk, also das Festpreisgebiet 1 etwa 7 bis 8 km im Radius um die beauftragte Abschleppfirma liegt, während der von den Abschleppfirmen der AAG mit dem Beklagten vereinbarte Preis das ganze Stadtgebiet Frankfurt am Main umfasst, ist insoweit für das reine Abschleppen ein eher günstigerer Preis als für den ADAC in die Preisfeststellung einbezogen worden. Daraus ergibt sich auch, dass der weitere Einwand des Bevollmächtigten des Klägers, die Abschleppkosten ließen sich durch eine Einteilung des Stadtgebietes in verschiedene Bezirke; für die jeweils einzelne Abschleppfirmen zuständig seien weiter reduzieren, nicht zutrifft. Zudem erscheint die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft der Abschleppfirmen im Stadtgebiet auch erheblich schwieriger, wenn einzelne Abschleppfirmen nur für bestimmte Stadtbezirke zuständig wären. Im Übrigen ist auch hier, wie vom ADAC in seinem Schreiben vom 31. Juli 1998 an den Bevollmächtigten des Klägers dargelegt, davon auszugehen, dass dem kalkulierten Abschlepppreis eine Mischkalkulation zugrunde liegt, die sowohl längere als auch kürzere Fahrwege für die einzelnen Abschleppmaßnahmen einbezieht.

Auch soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Mehrleistungen der Abschleppfirmen der AAG gegenüber dem Beklagten im Verhältnis zu; den Leistungen für den ADAC bei einer Abschleppmaßnahme verdienten nur einen „kleinen Aufpreis“, kann dem nach den oben dargestellten Feststellungen zur Ableitung des preisrechtlich zulässigen Gesamtpreises nicht gefolgt werden. Dies gilt zunächst für die ebenfalls marktgängige Leistung Bergung mit Pick-away-Fahrzeug, das z.B. auch bei Abschleppmaßhahmen für den ADAC, wie auch aus den in der Anlage zum Sachverständigengutachten vorgelegten Kopien von Rechnungen ersichtlich; gesondert in Rechnung gestellt wird. Die Hakenlastversicherung muss von den Abschleppfirmen gegenüber dem ADAC nicht erbracht werden, da diese durch den ADAC selbst abgeschlossen worden ist, also nicht im Leistungsumfang der Abschleppfirmen enthalten ist. Dies hat der Zeuge X bei seiner Vernehmung am 18. September 1998 ausdrücklich bekräftigt. Auch eine Verwahrung des Kraftfahrzeugs nach

Abschleppen auf dem Gelände der Abschleppfirma ist in dem Umfang der Leistungen, wie sie gegenüber dem ADAC zu dem oben- genannten Preis zu erbringen sind, nicht enthalten. Gegenüber dem ADAC ist auch keine jederzeitige Einsatzbereitschaft vereinbart, wie der Zeuge im Hinblick auf -in § 14 und 16, 1. des Leistungsvertrages mit dem Beklagten erklärt hat. Nach diesem Leistungsvertrag sind die Mitgliedsfirmen der AAG verpflichtet, während der Vertragsdauer jederzeit in ausreichendem Maße Abschlepp-/Bergungsfahrzeuge für das, Abschleppen/Bergen von Pkw entsprechend der Leistungsbeschreibung einschließlich Ausrüstung, insbesondere Betriebsfunk oder Ähnliches, Tag und Nacht bereitzuhalten und einzusetzen (§ 6). Der Auftragnehmer verpflichtet sich; seine Leistung zu jeder Tages- und Nachtzeit (24-Stunden-Dienst), auch an Sonn- und Feiertagen innerhalb einer angemessenen Zeit (je nach Verkehrslage) nach Auftragserteilung auszuführen. In der Regel gilt noch als angemessen eine Zeit von 30 Minuten zwischen Auftragserteilung (Anrufeingang bei der Zentrale des Auftragnehmers) und dem Eintreffen des Abschleppdienstes am Abschlepport (§ 5). In § 4, 2. hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein, um Aufträge anzunehmen und durchzuführen. Zu diesem Zwecke hat er geeignete Maßnahmen durch die Einrichtung einer Tag und Nacht (rund um die Uhr) besetzten Telefonzentrale mit einer einheitlichen Rufnummer zu treffen. Nach § 22, 1. muss der Auftragnehmer jederzeit in der Lage sein, unter einer zentralen Rufnummer verbindliche Auskunft über den Verbleib von ihm abgeschleppter und abgestellter Kraftfahrzeuge und Anhänger und über die Dienststelle zu geben, die das Abschleppen veranlasst hat. Diese Leistungen sind gegen über dem ADAC nicht zu erbringen. Dies bedeutet insbesondere, dass damit der Betrieb einer rund um die Uhr besetzten Funkzentrale nicht, erforderlich ist. Auch die in § 16, 1. geregelte Verpflichtung des Auftragnehmers, sicherzustellen, dass die von ihm abgeschleppten Kraftfahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit abgeholt werden können, besteht, wie der Zeuge insofern übereinstimmend mit dem Vortrag des Beklagten glaubhaft versichert hat, gegenüber dem ADAC nicht. Soweit im Auftrag des ADAC abgeschleppte Fahrzeuge ausnahmsweise auf dem Gelände einer Abschleppfirma verwahrt werden, sind diese nur während der üblichen Geschäftszeiten an Berechtigte herauszugeben. Auch die Regelung der Haftung des Auftragnehmers bei Schadensersatzansprüchen gemäß § 29 des Leistungsvertrages mit dem Be klagten besteht gegenüber dem ADAC nicht. Danach haftet der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Übernahme an für alle von ihm und seinem Personal schuldhaft verursachten Schäden an und in den Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie der darin befindlichen Gegenstände, die während. des Abschleppens -einschließlich Auf- und Abladen- des Bergens, des Verwahrens und der Ausführung von Sonderaufträgen entstanden. sind, sowie für deren Abhandenkommen. Lias beklagte Land wird insoweit von möglichen Ansprüchen Dritter sowie der Kosten von Rechtsstreitigkeiten aller Art hierüber freigestellt. Neben detailliert geregelten Pflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Verwahrung von Kraftfahrzeugen; insbesondere hinsichtlich des Zutritts zur Verwahrungsfläche, zur Pflege oder verwahrten Kraftfahrzeuge, zur Führung eines Verwahrbuchs, der Ermöglichung der Versteigerung und Verschrottung der Kraftfahrzeuge hat der Auftragnehmer zusätzlich weitere umfangreiche Pflichten im Hinblick auf Verwaltungshandlungen gegenüber Und für den Beklagten: Dies betrifft u.a. die weitere Ausfüllung des Auftragsnachweises (§ 15), die Erfassung von Daten bei Abholung des Kraftfahrzeuges (§ 17), die Entgegennahme von Zahlungen (§ 18) und zur Erteilung von Auskünften (§ 22). Alle diese Pflichten zu Verwaltungshandlungen bestehen ebenfalls gegenüber dem ADAC nicht.

Die Kosten für diese zusätzlichen Leistungen stellen entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers, wie die Erhebungen der Sachverständigen ergeben haben, keine „Marginalien“ dar, sondern sind wegen der notwendigen Vorhaltung von Personal rund um die Uhr so hoch, dass sie knapp ein Viertel des Gesamtpreises ausmachen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers schließlich darauf hinweist, dass Abschleppmaßnahmen in anderen Großstädten preisgünstiger seien, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Leistungen zum Teil nicht miteinander vergleichbar sind, da, was gerade einen erheblichen Teil der Zuschläge ausmacht, in anderen Großstädten überwiegend keine jederzeitige Auskunft über den Verbleib des abgeschleppten Kraftfahrzeuges gegeben wird und insbesondere keine Herausgabe des Kraftfahrzeuges rund um die Uhr erfolgt: Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die Einwände des Bevollmächtigten des Klägers gegen die Feststellung der preisrechtlichen Zulässigkeit des geforderten Abschlepppreises nicht durchdringen können. Der Beklagte hat somit zu Recht von dem Kläger die Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 235,– DM gefordert.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 235,– DM festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.- Danach ist für den Streitwert die- Höhe der mit dem angefochtenen Kostenbescheid geforderten Geldleistung in Höhe von 235,– DM maßgebend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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