Sehr geehrte Frau ……
Sehr geehrter Herr ……….
1. Anliegend überreiche ich Ihnen Ihr Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk mit der Bitte, das Urteil zu Ihren Unterlagen zu nehmen und sorgfältig zu verwahren. Für bestimmte Rechtshandlungen benötigen Sie das Scheidungsurteil.
2. Sofern Sie nach der Scheidung Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen möchten, den Sie bis zur Bestimmung Ihres jetzigen Ehenamens geführt haben, können Sie dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten tun. Hierbei müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil vorlegen.
3. Bei gesetzlicher Krankenkasse: Die Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Als nicht selbständig versicherter Ehegatte haben Sie aber die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen Entrichtung eines Beitrags als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf dieser Drei-Monats-Frist diesen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Sonst riskieren Sie, nicht mehr in die Versicherung aufgenommen zu werden.
Bei Beihilfe: Im öffentlichen Dienst endet mit der Rechtskraft des Scheudungsurteils die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten des Bediensteten. Achten Sie darauf, Ihre private Krankenversicherung rechtzeitig aufzustocken.
4. Wurde anlässlich Ihrer Scheidung der Zugewinn noch nicht ausgeglichen, so kann die Ausgleichsforderung innerhalb der drei Jahren ab Kenntnis der Beendigung des Güterstandes – also ab Rechtskraft der Scheidung – geltend gemacht werden. Wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist an einen Rechtsanwalt, damit er verjährungsunterbrechende Schritte einleiten kann.
5. Ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt worden, so besteht in den folgenden Fällen die Möglichkeit, dass Sie Ihre Rente
gleichwohl ungekürzt erhalten:
- Ihr Ehegatte verstirbt, bevor ihm Leistungen gezahlt wurden, die zwei Jahresbeträge aus den übertragenen oder begründeten Rechten ausmachen.
- Ihr Ehegatte verstirbt, bevor er überhaupt Leistungen aus den übertragenen Rechten erhalten hat.
- Ihr Ehegatte bezieht noch keine Rente oder Pension aus den übertragenen Rechten und erhält keinen Unterhalt von Ihnen.
Sollten Sie im Rahmen des Scheidungsurteils für Versorgungsansprüche (z.B. für Betriebsrenten o.ä.) auf den sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden sein, so können Sie Ansprüche auf einen Teil der Rente Ihres Ex-Ehegatten geltend machen, sobald dieser Zahlungen von der Vorsorgeeinrichtung erhält. Sie sollten sich dann ab Renteneintritt des Ex-Ehegatten umgehend an einen Anwalt zwecks Ermittlung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche wenden.
6. Erhalten Sie für die von Ihnen betreuten Kinder Kindesunterhalt, so achten Sie darauf, dass sich der Unterhaltsanspruch jedes Mal erhöht, wenn Ihre Kinder das 6., das 12. und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Höherer Unterhalt kann auch gefordert werden, wenn sich das Einkommen der Verpflichteten erhöht (z.B. durch den Wegfall von Schulden oder durch Gehaltssteigerungen).
Sie können grundsätzlich alle zwei Jahre Auskunft über die Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltsverpflichteten/Unterhaltsberechtigten verlangen, um den Unterhalt neu berechnen lassen zu können. Sie können aber grundsätzlich für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern, weshalb Sie sich zeitnah an einen Rechtsanwalt wenden sollten, um nicht unnötig Rechte zu verlieren.
7. Erhalten oder zahlen Sie Ehegattenunterhalt, so beachten Sie, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung des Urteils oder Vergleichs erreicht werden kann.
8. Regelungen über die elterliche Sorge können abgeändert werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
Ich weise Sie darauf hin, dass ich hier für Sie nur die wichtigsten Rechtsfolgen der Scheidung zusammengefasst habe. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Prüfung Ihres persönlichen Falles. Die oben genannten Fristen werden von hier aus nur überwacht, wenn diesbezüglich ein Mandat erteilt wird.