OLG Zweibrücken
Az.: 3 W 103/00
Beschluss vom 17.08.2000
Eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Gleichbedeutend mit einer Eheauflösung ist es, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe bereits gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dies regelt § 2077 Abs. 1 BGB. Eine entsprechende Vorschrift für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten enthält § 1933 BGB. Ob zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren, kann im Einzelfall allerdings zweifelhaft sein.
Wird ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt, verlangen die meisten Gerichte, dass auch eine Einigung über die Folgesachen Sorgerecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie Ehewohnung vorliegt. Kann eine solche Einigung nicht nachgewiesen werden, muss das Gericht prüfen, ob die Ehe endgültig gescheitert war, das heißt ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr bestand und nicht erwartet werden konnte, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Nur wenn diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten vorliegen, scheidet der überlebende Ehegatte als Erbe aus.