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Baubehörde muss Scheinplanung nicht akzeptieren

Verwaltungsgericht Koblenz

Az.: 7 K 1003/06.KO

Urteil vom 24.05.2007 


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baurechts hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung.

Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flur 26, Flurstück-Nr. 188, in O. Die Parzelle liegt im Geltungsbereich des am 6. November 1997 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplanes „Auf F.“. Der Bebauungsplan wurde in der Folgezeit mit Wirkung vom 25. Januar 2001, 6. Januar 2005 und vom 31. März 2005 dreimal geändert. Er enthält – von den Änderungen unberührt geblieben – u. a. Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse, zur Firsthöhe (maximal 9 m, gemessen ab Oberkante des Erdgeschoss-Fußbodens) und zu den Traufhöhen.

Der Beklagte erteilte unter dem 24. Mai 2004 (Az.: 366/04) dem Kläger im vereinfachten Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 LBauO die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle 188. Die genehmigten Pläne weisen eine Firsthöhe von ca. 8,34 m ab Erdgeschoss-Fußboden aus. In der Folgezeit stellte der Beklagte eine abweichende Bauausführung fest und ordnete mit Bescheid vom 23. November 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Baueinstellung an. Zur Begründung wurde auf fünf Abweichungen von der Baugenehmigung sowie den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Auf F.“ hingewiesen. U. a. betrage die tatsächliche Firsthöhe 9,70 m und überschreite damit die genehmigte Firsthöhe um 1,36 m. Das hiergegen beim Verwaltungsgericht angestrengte Eilverfahren hatte lediglich insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung hinsichtlich des Untergeschosses und des Kellergeschosses des Bauvorhabens wiederhergestellt wurde (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 30. März 2005 - 1 B 10232/05.OVG – und Beschluss des VG Koblenz vom 31. Januar 2005 - 7 L 18/05.KO –).

In der Folgezeit beantragte der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für geänderte Bauausführungen. Wesentliches Merkmal der Änderungen ist eine teilweise Erhöhung des Erdgeschoss-Fußbodens in einer Höhe von 70 cm, so dass der von dort gemessene Abstand zum Dachfirst ein Maß von 9 m einhält. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 24. Oktober 2005 (Az.: 288/05) und vom 7. März 2006 (Az.: 106/06) ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 26. April 2006 in den Verfahren W 05/275 und W 06/092). Die hiergegen erhobenen Klagen in den Verfahren 7 K 1001 und 1002/06.KO sind durch Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 abgewiesen worden.

Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte unter dem 5. Dezember 2005 eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung. Er forderte unter Androhung der Ersatzvornahme (voraussichtliche Kosten ca. 160.000,00 €) den Kläger auf, das Wohnhaus auf das mit Bauschein vom 24. Mai 2004 genehmigte Maß zurückzubauen und die durch den Abbruch anfallenden Materialien zu entsorgen; für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von insgesamt 124,02 € festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anlage formell und materiell illegal sei, da sie von der erteilten Baugenehmigung abweiche und auch nicht genehmigt werden könne. Das Gebäude widerspreche mit einer Firsthöhe von ca. 9,70 m den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, der eine zulässige maximale Firsthöhe von 9 m festlege. Ferner werde im Bereich des Dachgeschosses die straßenseitige Baugrenze mit einer Gebäudeecke überschritten.

Gegen die Miteigentümer der Parzelle 188, Herrn O. K. und Frau E. L., erließ der Beklagte unter dem 5. Dezember 2005 Duldungsverfügungen, mit denen die Adressaten verpflichtet wurden, die gegen den Kläger ergangene Ordnungs-verfügung hinsichtlich des Rückbaus des bestehenden Wohnhauses zu dulden. Die gegen die Duldungsverfügungen eingelegten Widersprüche wurden in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 26. April 2006 (Az.: W 06/013 und 06/014) zurückgenommen.

Mit seinem Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2005 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze werde die Ordnungsverfügung akzeptiert, im Übrigen sei sie rechtswidrig. Das folge zunächst aus der Genehmigungsfähigkeit der gestellten Bauanträge und ergebe sich des Weiteren aus selbständig tragenden Erwägungen. Die Beseitigungsverfügung erweise sich als unverhältnismäßig, da die optische Reduzierung um 70 cm für niemanden wahrnehmbar sei. Sie führe auch zu keiner Veränderung der Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken und diene ferner keinen anderen städtebaulichen Gründen. Die Firsthöhenfestsetzung des Bebauungsplanes könne keine Auswirkungen auf die Gebäudestellung haben, weil die Firsthöhe nicht auf einen Punkt außerhalb des Baugrundstücks Bezug nehme, an dem sie zu messen sei, wie etwa die Straßenhöhe, sondern auf den vom Bauherrn variabel auszugestaltenden Erdgeschoss-Fußboden abstelle. Damit sei es ohne Verstoß gegen den Bebauungsplan möglich, durch einen höher liegenden Erdgeschoss-Fußboden, der beispielsweise von der Straße mittels Treppe zu erreichen ist, die 9 m Firsthöhe einzuhalten und das Haus dennoch gestalterisch höher zu bauen. Ausgehend von der Absicht des Plangebers, wegen der Problematik des Hanges und der Sichtachse auf den Rhein die Häuser möglichst in den Hang zu stellen, komme der Firsthöhenfestsetzung keinerlei Bedeutung zu; diese Absicht werde allein durch die Festsetzung von Dachneigungen und Traufhöhen gewahrt. Diese Höhen halte das fragliche Bauvorhaben indes ein. Die Firsthöhenfestsetzung sei somit nicht städtebaulich bedingt bzw. führe zu keiner städtebaulichen Konsequenz mit der Folge, dass eine Beseitigung dieser Überschreitung, die ca. 150.000,00 € koste, völlig unverhältnismäßig sei. Weiterhin werde unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG isoliert gegen den Kläger eingeschritten, während andere Verstöße nicht aufgegriffen bzw. durch Änderung des Bebauungsplanes geheilt würden. Beispielhaft sei die Bebauung der Parzelle 216/217 des Bauherrn J. S. Die von ihm gewählte Dachform widerspreche dem Bebau-ungsplan, der Flachdächer untersage, während der vorliegende Baukomplex aus zwei Pultdächern bestehe, die durch ein Flachdach verbunden seien. Außerdem werde die zulässige bergseitige Traufhöhe um ca. 0,60 m überschritten, was dazu führe, dass das Gebäude einen wesentlichen Gesichtspunkt des Bebauungsplanes außer Acht lasse. Beim Flurstück 215 verstoße die Garage mit einer mittleren Wandhöhe von 4,40 m gegen § 8 LBauO; auch auf der Parzelle 218 überschreite die mittlere Wandhöhe der Garage das zulässige Maß um 1,10 m. Auf der Parzelle 205 werde die zulässige Firsthöhe von 9 m um ca. 1,20 m überschritten. Beim Flurstück 225/236 werde die talseitige Traufhöhe überschritten, ebenso wie bergseitige um fast 2,50 m und die Firsthöhe sei ebenfalls nicht eingehalten. Bei der Parzelle 240 sei die Dachform bebauungsplanwidrig und die Firstrichtung sei nicht eingehalten.

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. April 2006 (Az.: W 06/009), dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15. Mai 2006, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Das errichtete Vorhaben widerspreche in zwei Punkten dem Bebauungsplan „Auf F.“. Aufgrund fehlender Verwerfungskompetenz des Rechtsausschusses für Rechtsnormen sei die Festsetzung der Firsthöhe zu beachten, die hier um ca. 70 cm überschritten werde. Was den geltend gemachten Gleichheitsverstoß anbelange, so seien bei dem Bauvorhaben S. die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten worden.

Der Kläger hat am 14. Juni 2006 Klage erhoben. Das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es bestehe auch ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen, da die Firsthöhe von 9 m aufgrund der geänderten Bauanträge eingehalten werde. Die Prüfung der Zulassung einer geringfügigen Abweichung nach § 18 Abs. 2 BauNVO sei unterblieben. Ungeachtet dessen erweise sich die Festsetzung der Firsthöhe als unwirksam. Als unterer Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhe einer baulichen Anlage dürfe nicht die Oberkante des Erdgeschoss-Fußbodens gewählt werden. Ferner sei diese Festsetzung abwägungswidrig, da sie aus städtebaulichen Gründen keine Bedeutung habe; der mit der Festsetzung erstrebte Zweck könne nicht erreicht werden. Sofern die Bestimmung der Firsthöhe sich als eine gestalterische Festsetzung erweise, fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 88 LBauO. Der Bebauungsplan sei auch ansonsten in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Das gelte beispielsweise für eine nicht ausreichende landespflegerische Abwägung, eine unzureichende äußere sowie innere Erschließung oder das Offenlassen der Frage, wie die Firsthöhe zu ermitteln sei, wenn der Erdgeschoss-Fußboden aus versetzten Ebenen bestehe. Bei Annahme einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Ferner widerspreche das isolierte Vorgehen gegen den Kläger dem Gleichheitsgrundsatz. Hier werde auf die bereits im Vorverfahren aktenkundig gemachte Zahl von Verstößen gegen Bebauungsplanfestsetzungen hingewiesen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 (W 06/009) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Darlegung seiner Rechtsansicht im Einzelnen entgegengetreten und führt hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Folgendes aus: Beim Flurstück 216/217 betrage nach den Erkenntnissen des Beklagten die straßenseitige Traufhöhe in Gebäudemitte 4 m und die talseitige Traufhöhe 7,50 m; beide Werte seien maximal zulässig. Der Bauherr habe ein versetztes Pultdach errichtet, welches den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Die Firsthöhe des straßenseitigen Pultdaches betrage ab Oberkante des Fertigfußbodens 7,47 m, wohingegen maximal 9 m zulässig seien. Die Firsthöhe des talseitigen Pultdaches betrage ab der Oberkante des Fertigfußbodens 8,20 m. Zulässig seien maximal 9 m. Hinsichtlich der Garage werde die mittlere Wandhöhe von 3,20 m überschritten, was jedoch zulässig sei, da der Abstand zur Nachbargrenze mindestens 3,00 m betrage. Beim Flurstück 236 betrage die talseitige Traufhöhe 7,50 m und die bergseitige Traufhöhe 3,50 m, was den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Ferner werde die zulässige Firsthöhe von 9 m um 0,10 m unterschritten. Beim Flurstück 242 sei das Dach des Gebäudes als Wallendach ausgeführt worden, da es über einen ca. 0,50 m langen First verfüge und damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Die Stellung der baulichen Anlage entspreche ebenfalls den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die längsten Teile der Traufen in der durch das Pfeil-Symbol festgesetzten Richtung verliefen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze dieses Verfahrens sowie der Verfahren 7 K 1001/06.KO und 7 K 1002/06.KO, die Gerichtsakte 7 L 18/05.KO sowie 8 Hefte Verwaltungsakten nebst dem Bebauungsplan „Auf F.“ (3 Ordner und 2 Heftungen); diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beseitigungsverfügung vom 5. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beseitigungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen auf Kosten der nach § 54 LBauO verantwortlichen Personen verlangen, wenn diese Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Das vom Kläger errichtete Gebäude erweist sich zunächst als formell rechtswidrig, da es nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist. Das Vorhaben entspricht nämlich nicht der erteilten Baugenehmigung vom 24. Mai 2004. Darüber hinaus erweist sich das Bauwerk auch als materiell baurechtswidrig, denn es verstößt gegen materielles Bauplanungsrecht und ist insofern nicht genehmigungsfähig. Entgegen §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB widerspricht das Gebäude in seiner verwirklichten Ausführung zumindest der Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 9 m in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Auf F.“. Das Gleiche gilt für die in den bauaufsichtlichen Verfahren 288/05 und 106/06 zur Genehmigung gestellten geänderten Bauausführungen. Auch bei Annahme der Nichtigkeit des Bebauungsplanes „Auf F.“ ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich dann um ein öffentliche Belange beeinträchtigendes nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB handelt. Dieserhalb wird zur Begründung im Einzelnen auf die Urteile vom gleichen Tage in den Verfahren 7 K 1001/06.KO und 7 K 1002/06.KO Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.

Der unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Rückbau des Wohnhauses ist auch frei von Ermessensfehlern. Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage nach einer zulässigen teilweisen Beseitigung. Grundsätzlich erweist sich die Anordnung der teilweisen Beseitigung eines Bauwerks nur dann als rechtmäßig, wenn sie erkennen lässt, welcher Zustand hergestellt werden soll und die teilweise Beseitigung ohne Neubaumaßnahmen technisch möglich ist. Des Weiteren ist der teilweise Abbruch rechtswidrig, wenn mit seiner Durchführung ein neuer rechtswidriger Zustand geschaffen würde (siehe Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rhld.-Pf., 2005, § 81 Rdnr. 30; Simon/Busse, BayBauO, Loseblattsammlung, Stand: November 2004, Art. 82 Rdnrn. 239, 242 f). Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Rückbau zudem dann nicht fordern, wenn ein Gebäude insgesamt und nicht nur ein einzelner konkreter Bauteil rechtswidrig ist, abtrennbar wäre und rechtlich selbständig beurteilt werden könnte; denn dem Bauherrn darf nicht eine bestimmte Gestaltung der Anlage aufgedrängt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 14164/92 –, juris). Das Gleiche gilt, wenn verschiedene Möglichkeiten denkbar sind, wie die Einhaltung der zulässigen Maße erreicht werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 –, juris) und wenn nicht erkennbar ist, welche Gestalt das Bauwerk nach der Verkleinerung haben soll (vgl. VGH Hessen, ESVGH 24, 141).

Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung der Frage, ob die angefochtene Verfügung nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze rechtmäßigerweise auf eine bloße Teilbeseitigung gerichtet ist oder letztlich dem Adressaten die Herstellung rechtmäßiger Zustände überantwortet. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 seine Verfügung dahingehend erläutert, dass diese der Herstellung baurechtlich korrekter Zustände dienen sollen und es selbstverständlich im Ermessen des Klägers stehe, wie er dies bewerkstellige. Spätestens aufgrund dieser Klarstellung steht fest, dass dem Kläger kein von § 81 LBauO nicht erfasstes Baugebot auferlegt wurde.

Die Verfügung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Rückbau mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Die getroffene Maßnahme ist zunächst geeignet, das mit ihr angestrebte Ziel zu fördern. Durch sie wird nämlich der im Bebauungsplan festgelegten maximalen Firsthöhe zur Durchsetzung verholfen. Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich diese Festsetzung auch als geeignet, das ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan beabsichtigte Ziel einer Begrenzung der Baukörper zu erreichen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen erneut auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilen der Verfahren 7 K 1001/06.KO und 7 K 1002/06.KO Bezug genommen werden. Des Weiteren ist die Verfügung auch nicht unzumutbar in dem Sinne, dass der verfolgte Zweck und das angewandte Mittel in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stünden. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag, auf die Einhaltung u. a. der baurechtlichen Vorschriften zu achten, kann grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip angenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde verfügt, eine rechtswidrige Baulichkeit zu beseitigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Festsetzung im Bebauungsplan handelt. Dabei ist auch zu sehen, dass in dem hier gegebenen Fall einer bewussten Abweichung von der erteilten Baugenehmigung der Bauherr auf eigenes Risiko baut und deshalb auch einen größeren finanziellen Schaden erwarten kann.

Es ist weiter nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei seinem Einschreiten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen hätte. Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen des Willkürverbotes ist hier bereits nicht erkennbar, dass die vom Kläger gerügten Baurechtsverstöße auf anderen Parzellen im Baugebiet tatsächlich vorlägen. Der Beklagte hat das Einhalten der baurechtlichen Bestimmungen auf den beanstandeten Parzellen im Einzelnen dargelegt (s. auch Bl. 41f. der Widerspruchsakte W 06/009). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2005 angedrohte Ersatzvornahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bis zur mündlichen Verhandlung war diesbezüglich allein die Frage offen, ob ein Vollstreckungshindernis besteht. Da die Androhung der Ersatzvornahme bereits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, darf sie nur dann mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden, wenn keine Vollstreckungshindernisse eine Befolgung der behördlichen Anordnung unmöglich machen. In dieser Hinsicht war vorliegend zu beachten, dass der Kläger nur Miteigentümer der Parzelle 188 ist, so dass das Miteigentum der beiden anderen Eigentümer ein Vollstreckungshindernis darstellen kann. Im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, nämlich dem Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006, bestand ein solches Hindernis indes nicht mehr. Das ergibt sich aus den von der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007 vorgelegten Widerspruchsakten W 06/013 und W 06/014. Denn die an Herrn O. K. und Frau E. L. ergangenen und zunächst mit aufschiebender Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO angefochtenen Duldungsverfügungen sind nach Rücknahme der entsprechenden Widersprüche in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 26. April 2006 bestandskräftig geworden, so dass gemäß § 2 LVwVG vollstreckbare Duldungsverfügungen vorlagen und kein Vollstreckungshindernis mehr bestand.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG); hierbei legt das Gericht Nr. 9.5 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327) zugrunde, wonach bei einer Beseitigungsanordnung abgestellt werden kann auf den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten.

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

 

 

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