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Scheitern Lebensgemeinschaft – Verjährung Auskunfts- und Leistungsanspruchs

Streit um Ausgleichsansprüche und Auskunftserteilung

In einem Rechtsstreit geht es um Ausgleichsansprüche und Auskunftserteilung zwischen zwei seit 1982 verlobten Beteiligten, die bis 2014 zusammenlebten. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder und hatten während ihrer Beziehung unterschiedliche Einkommen und finanzielle Verantwortlichkeiten. Die Antragsgegnerin erwarb 1993 das Elternhaus des Antragstellers, um es vor dem Zugriff der Gläubiger im Falle einer Insolvenz des Antragstellers zu schützen.

Direkt zum Urteil: Az.: 9 UF 128/21 springen.

Konflikt um Darlehensraten und Tilgungsanteile

Der Antragsteller verlangt Auskunft über die ursprüngliche Höhe der aufgenommenen Darlehen, die Höhe der monatlich gezahlten Darlehensraten und den darin enthaltenen Tilgungsanteil sowie über während des bestehenden Verlöbnisses stattgefundene Umschuldungen. Die Antragsgegnerin hat teilweise Auskunft erteilt, aber der Antragsteller hält diese für unzureichend und verweist auf fehlende Angaben.

Einrede der Verjährung und gerichtliche Entscheidungen

Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, da es von einer Verjährung der in Betracht kommenden Leistungsansprüche ausgeht. Der Antragsteller legt Beschwerde ein und vertritt weiterhin die Auffassung, dass keine Verjährung eingetreten sei.

Beginn der Verjährung und Hemmung

Der Einwand der Verjährung bezüglich der strittigen Forderungen ist gültig. Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Verjährung für die Ansprüche des Antragstellers mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten begann. Unabhängig davon, ob der Antragsteller die Beendigung der Lebensgemeinschaft in 2014 anerkannte oder nicht, war eine einseitige Abkehr der Antragsgegnerin ausreichend, um eine Trennung herbeizuführen.

Ende der Hemmung und Auswirkungen

Das Amtsgericht stellte zutreffend fest, dass die Hemmung am 07.10.2020 endete, also sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers. Die Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entfiel mit der unanfechtbaren Entscheidung des Senats vom 26.03.2020 über die Verfahrenskostenhilfe. Innerhalb der sechsmonatigen Frist hätte der Antragsteller einen Hauptsacheantrag stellen können, um die laufende Verjährung zu hemmen, doch diese Möglichkeit wurde nicht genutzt. Die Verjährungsfrist endete somit, und der Antragsteller konnte keine weiteren Ansprüche geltend machen.

Keine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

Es wurde keine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB festgestellt, da keine Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden haben. Für Verhandlungen ist erforderlich, dass eine Partei Erklärungen abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestatten, dass der Erklärende sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang einlässt. Ein solches Verhalten der Antragsgegnerin ist jedoch nicht erkennbar. Die im Schreiben vom 24.01.2020 getätigten Auskünfte sind dafür nicht ausreichend, da sie lediglich auf eine mögliche Auskunftspflicht hindeuten, jedoch keinen Erklärungsinhalt über eine entsprechende Leistungspflicht enthalten.

Anerkenntnis und Ablauf der Verjährung

Ein neuer Beginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er sich des Bestehens des Anspruchs bewusst ist und der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass der Verpflichtete sich nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf Verjährung berufen wird. Das vom Antragsteller herangezogene Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.01.2020 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Verjährungsfrist ist daher am 08.10.2020 wieder angelaufen und 4 Tage später geendet, ohne dass verjährungshemmende Maßnahmen vollzogen wurden. Der Stufenantrag vom 24.12.2020 ist somit außerhalb der abgelaufenen Verjährungsfrist eingegangen.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 128/21 – Beschluss vom 10.02.2022

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 10.07.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 16.06.2021 (Az. 5 F 749 / 17), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Scheitern Lebensgemeinschaft - Verjährung Auskunfts- und Leistungsanspruchs
(Symbolfoto: antoniodiaz/Shutterstock.com)

Die Beteiligten streiten um vermeintliche Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin und um entsprechende Auskunftserteilung.

Die seit Juni 1982 miteinander verlobten Beteiligten lebten bis Juni 2014 zusammen. Aus ihrer Beziehung sind 2 Kinder, geboren 1985 und 1996, hervorgegangen. Der Antragsteller war der Hauptverdiener (zuletzt 2.500 € netto monatlich). Er war teilweise angestellt, teilweise selbstständig tätig. Die Antragsgegnerin verdiente ca. 1.000 €.

Der Antragsteller zahlte die Hälfte der anfallenden Fixkosten i.H.v. 498,50 € monatlich, Telefon/Schornsteinfeger (118 € monatlich), weiterhin 600 € Lebensmittel monatlich, Gas/Strom/Wasser 862,40 € jährlich und Instandhaltungskosten 836,70 € jährlich. Er zahlte 330 € monatlichen Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin. Weiterhin trug er teilweise die Aufwendungen für Reisen und Freizeitgestaltung, wobei deren konkrete Höhe offen ist. Laut Gewinnermittlung 1999 zahlt der Antragssteller an die Antragsgegnerin für PKW Stellplatz Kellerraum und Moped zudem jährlich 3.603,07 € Miete.

Die Antragsgegnerin erwarb 1993 das Elternhaus des Antragstellers von dessen Eltern zu einem Kaufpreis von 143.161,73 € zu Alleineigentum. Sie wurde Alleineigentümerin, um das Haus im Fall der Insolvenz des selbständig tätigen Antragstellers vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Nach der Vereinbarung der Beteiligten sollte das Haus von beiden Beteiligten genutzt werden. Die Antragstellerin nahm insoweit ein Darlehen über 280.000 € auf. Der ursprüngliche Kreditvertrag liegt dem Antragsteller nicht vor. Ausweislich der „Anlage zur Kreditbestätigung vom 23.09.1997“ waren Sicherheiten eine erstrangige Grundschuld und eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft des Antragstellers vom 23.09.1997.

Am 20.06.2014 erwirkte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eine einstweilige Anordnung, in der der Antragsteller des Hausgrundstücks verwiesen wurde. Unterlagen o.Ä. hat der Antragsgegner nicht mitgenommen.

Mit Antrag vom 27.12.2017, eingegangen bei Gericht am 28.12.2017 und mit gerichtlicher Verfügung vom 02.01.2018 bekanntgegeben, hat der Antragsteller für einen Stufenantragsentwurf – der insbesondere auf Erteilung von Auskunft über die ursprüngliche Höhe der Finanzierungsdarlehen, über die Höhe der monatlich gezahlten Darlehensraten und den darin enthaltenen Tilgungsanteil und über die während des bestehenden Verlöbnisses stattgefundenen Umschuldungen gerichtet war, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nachdem das Amtsgericht Königs Wusterhausen den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.07.2018 mangels hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.12.2018 aufgehoben, die Bedürftigkeit bejaht und eine monatliche Rate von 233 € ausgerechnet. Es erfolgte eine Zurückverweisung, weil das Amtsgericht Königs Wusterhausen sich noch nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung beschäftigt hatte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.12.2019 und dem Berichtigungsbeschluss vom 24.02.2020 ist dem Antragsteller für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte für die Auskunftsstufe Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Gleichzeitig ist die dem Antragsteller beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte gerichtlich aufgefordert worden, zum Zwecke der Zustellung einen zustellungsfähigen Antragsschriftsatz zu übersenden. Es erfolgte der Hinweis, dass vorher das Verfahren nicht gefördert werden könne. Beschluss und gerichtliche Verfügung sind der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 13.01.2020 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung eingelegt, der mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24.02.2020 nicht abgeholfen worden ist.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.03.2020 ist der Antragsteller in der Hauptsache erneut darauf hingewiesen worden, dass, solange keine an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe angepasste Antragsschrift vorliegt oder der Vorschuss eingezahlt wird, die Hauptsache nicht gefördert werden könne.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2020 die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 07.04.2020 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 21.08.2020 hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen den Verfahrenswert vorläufig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 24.12.2020, eingegangen bei Gericht am 28.12.2020, hat der Antragsteller eine der Verfahrenskostenhilfebewilligung entsprechende Antragsschrift eingereicht.

Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 24.01.2020 hatte die Antragsgegnerin ohne vorherige Aufforderung durch den Antragsteller zumindest teilweise Auskunft mit dem Einleitungssatz „in vorbezeichneter Angelegenheit erteilt meine Mandantin die geforderte Auskunft zur Darlehenstilgung“ erteilt. Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 30.04.2020 und 25.11.2020 hat der Antragsteller hierauf erwidert und auf fehlende Angaben hingewiesen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass aufgrund des Verfahrensgangs und der außergerichtlichen Verhandlungen keine Verjährung eingetreten sei.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich wie folgt beantragt:

1a)

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft über die ursprüngliche Höhe der bei der …bank aufgenommenen Darlehen (voraussichtlich zu den Nr. … und … oder anderen Vertragsnummern) aufgenommenen Kredite zum 02.09.1993, jedenfalls zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme und zum 30.06.2014 für den Grundbesitz … in …, bezüglich der erfolgten Höhe des gezahlten Tilgungsanteils und der zu diesen Zeitpunkten noch offenen Kredite zu erteilen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, diese Auskünfte zu belegen durch Bestätigungen der kreditfinanzierenden Bank … zum 31.12.1993 und – soweit möglich – zum 30.06.2014, hilfsweise zum 31.12.2014.

Sie wird weiterhin verpflichtet, die Darlehensverträge vorzulegen zu den vorgenannten Krediten vom 02.09.1993 und 30.06.2014.

1b)

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft über die Höhe der monatlich gezahlten Darlehensraten an die … bank zu den in Ziffer 1a) genannten Darlehenskontonummern für das von ihr innegehaltene Hausgrundstück in …, für den Zeitraum vom 31. 12. 1993 bis 30.06.2014 zu erteilen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Jahresbestätigungen der …bank zum 31.12.1993 bis 30.06.2014. Aus den Bestätigungen hat sich der gezahlte Tilgungsanteil zu ergeben.

1c)

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen, wann und zu welcher Darlehenskontonummer und bei welcher Bank sie das zu 1a) genannte Darlehen umgeschuldet hat. Ferner hat sich die Auskunft darauf zu beziehen, in welcher Höhe zu den Darlehen mit den zu 1a) genannten Nummern im Zeitraum 31.12.2004 bis zum 31.12.2014 bzw. zu dem Darlehen das durch Umschuldung aufgenommen wurde, Tilgungen tatsächlich erfolgt sind und wie hoch der zu diesem Zeitpunkt noch offene Kredit (einschließlich des Tilgungsanteils) war. Diese Auskunft ist zu belegen durch Vorlage einer Bestätigung der …bank auch zudem am 22/23.11.2004 abgeschlossenen Vertrag, mit dem umgeschuldet wurde.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und sich dabei auf eine Verjährung der zugrunde liegenden in Betracht kommenden Leistungsansprüche gestützt; auf die Gründe der Entscheidung (ab S. 5 ff. des angefochtenen Beschlusses) wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung vertritt, eine Verjährung sei nicht eingetreten.

Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1a)

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft über die ursprüngliche Höhe der bei der …bank aufgenommenen Darlehen (voraussichtlich zu den Nr. … und … oder anderen Vertragsnummern) aufgenommenen Kredite zum 02.09.1993, jedenfalls zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme und zum 30.06.2014 für den Grundbesitz … in …, bezüglich der erfolgten Höhe des gezahlten Tilgungsanteils und der zu diesen Zeitpunkten noch offenen Kredite zu erteilen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, diese Auskünfte zu belegen durch Bestätigungen der kreditfinanzierenden Bank (…) zum 31.12.1993 und – soweit möglich – zum 30.06.2014, hilfsweise zum 31.12.2014.

Sie wird weiterhin verpflichtet, die Darlehensverträge vorzulegen zu den vorgenannten Krediten vom 02.09.1993 und 30.06.2014.

1b)

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft über die Höhe der monatlich gezahlten Darlehensraten an die …bank zu den in Ziffer 1a) genannten Darlehenskontonummern für das von ihr innegehaltene Hausgrundstück in …, für den Zeitraum vom 31. 12. 1993 bis 30.06.2014 zu erteilen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Jahresbestätigungen der …bank zum 31.12.1993 bis 30.06.2014. Aus den Bestätigungen hat sich der gezahlte Tilgungsanteil zu ergeben.

1c)

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen, wann und zu welcher Darlehenskontonummer und bei welcher Bank sie das zu 1a) genannte Darlehen umgeschuldet hat. Ferner hat sich die Auskunft darauf zu beziehen, in welcher Höhe zu den Darlehen mit den zu 1a) genannten Nummern im Zeitraum 31.12.2004 bis zum 31.12.2014 bzw. zu dem Darlehen das durch Umschuldung aufgenommen wurde, Tilgungen tatsächlich erfolgt sind und wie hoch der zu diesem Zeitpunkt noch offene Kredit (einschließlich des Tilgungsanteils) war. Diese Auskunft ist zu belegen durch Vorlage einer Bestätigung der …bank auch zudem am 22/23.11.2004 abgeschlossenen Vertrag, mit dem umgeschuldet wurde.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Mit Senatsbeschluss vom 12.08.2021 ist die Beschwerde dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 16.12.2021 ist die schriftliche Entscheidung angekündigt und sind in der Sache Hinweise erteilt worden, zu welchen der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.02.2022 ergänzend Stellung genommen hat.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Auf die nachfolgenden Umstände hat der Senat bereits innerhalb der Entscheidung vom 16.12.2021 im Wesentlichen hingewiesen. Daran ist auch angesichts des weiteren Vorbringens des Antragstellers festzuhalten.

I. Zulässigkeit einer Endentscheidung

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass ein vermeintlicher Leistungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin verjährt ist und daher ebenso zutreffend das Bestehen eines entsprechenden Auskunftsanspruches des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin verneint. Denn soweit die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Leistungsanspruch haben kann und daher offensichtlich nicht mehr relevant ist, ist ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen (vgl. – je zum Unterhalt – BGH FamRZ 2021, 28 und FamRZ 2018, 260), weshalb das Amtsgericht zutreffend den Stufenantrag des Antragsstellers insgesamt zurückgewiesen hat. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge ist zulässig, wenn schon bei Prüfung des Auskunftsanspruchs sich ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042).

1. Beginn der Verjährung und Hemmung

Der auf die streitgegenständlichen Forderungen bezogene Verjährungseinwand der Antragsgegnerin greift durch.

a. 3-Jahres-Frist

Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Verjährung für vermeintliche Leistungsansprüche des Antragstellers (die hier denkbar aus Gesellschaftsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage und ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht kommen) mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten (spätestens) entstanden sind, weshalb die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2014 zu laufen begann.

aa. Scheitern der Lebensgemeinschaft

Soweit dagegen mit dem Schriftsatz vom 05.02.2022 geltend gemacht wird, der Antragssteller sei in 2014 nicht von einer Beendigung der Lebensgemeinschaft ausgegangen, ist dies widersprüchlich, zudem unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Amtsgericht diese Tatsache als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, es an einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 320 Abs. 1 ZPO fehlt. Zudem fehlt ein Beschwerdeangriff, weil auch innerhalb der Beschwerdebegründung vom Scheitern der Lebensgemeinschaft im Juni 2014 ausgegangen wurde; eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt als Beschwerdeangriff nicht.

Unabhängig davon erläutert der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.02.2022 nicht, weshalb nicht eine einseitige Abkehr der Antragsgegnerin von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Juni 2014 – die bislang unstreitig war – erfolgt sein sollte; bereits dies genügt aber zur Herbeiführung einer Trennung (einseitige und endgültige Abkehr eines Partners), einer Kenntnis des Antragstellers darüber bedarf es nicht. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller unstreitig des Hausgrundstückes verwiesen hatte und zudem noch ein Gewaltschutzverfahren angestrengt war; die Einschätzung des Antragstellers, damit sei die Beziehung noch nicht beendet (d.h. die Gemeinschaft noch nicht aufgehoben) gewesen, ist erkennbar lebensfremd und auch von der Tatsachenlage her durch nichts zu rechtfertigen. Auch das vom Antragssteller seinerseits angeführte Schreiben vom 18.12.2014 (Bl. 346 d.A.) an die Antragsgegnerin lässt weder erkennen, dass die Antragsgegnerin noch der Antragsteller vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich noch ausgingen. Lebensfremd ist zuletzt auch der Ansatz des Antragstellers, erst die Ergebnislosigkeit einer Einigung um seine persönlichen Güter habe die Trennung herbeigeführt. Derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen sind vielmehr typische Folge einer beendeten Beziehung.

bb. Unkenntnis über Forderungsumfang

Soweit der Antragsteller zu dem Beginn der Verjährung am 31.12.2014 im Schriftsatz vom 05.02.2022 die Auffassung vertritt, angesichts seiner Unkenntnis über die zurückforderbaren Leistungen oder deren konkrete Bezifferung bzw. die konkrete Höhe einer Vermögensvermehrung auf Seiten der Antragsgegnerin (beruhend darauf, dass ihm die nötigsten Unterlagen zur Konkretisierung seines Auskunftsanspruchs fehlten) scheide ein Verjährungsbeginn in 2014 aus, trägt dies nicht. Damit der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt werden kann, muss zwar jedenfalls die Möglichkeit einer Leistungsklage gegeben sein. Diese Möglichkeit muss aber allein objektiv bestehen; bloße Schwierigkeiten bei der subjektiven Rechtsverfolgung hindern den Verjährungsbeginn nicht (vgl. nur Staudinger/Peters/Jacoby, 2019, BGB § 199 Rn. 6). Im Übrigen setzt die Anspruchsentstehung allein Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Nr. 2 BGB) voraus. Diese Kenntnis lag hier beim Antragsteller unzweifelhaft vor; ihm war sowohl das Scheitern der Beziehung als auch die Person der Schuldnerin als auch die weiteren Umstände wie die von ihm erbrachten Leistungen und die Tatsache des Eintritts einer Vermögensmehrung bei der Antragsgegnerin bekannt. Im Übrigen entstehen eventuelle Ansprüche aus der Gemeinschaft (z.B. aus Gesellschaftsrecht, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung) spätestens mit dem Ende der Gemeinschaft bzw. der Zusammenarbeit (vgl. nur Palandt-Ellenberger, 81. Aufl. 2022, § 199 Rn. 13), die hier jedenfalls Mitte 2014 durch den Auszug des Antragstellers erfolgte.

Soweit der Anspruch dagegen in 2014 möglicherweise noch nicht vollständig überschaubar war, kommt es darauf nicht an. Im Falle von Unklarheiten beginnt die Verjährungsfrist gleichwohl zu laufen (Staudinger/Peters/Jacoby a.a.O.). Der Umstand einer derzeitigen Verhinderung der Geltendmachung mangels konkreter Kenntnis über die Höhe der Forderung ändert daran nichts, auch die Fälligkeit wird davon nicht beeinträchtigt (Palandt-Ellenberger, 81. Aufl. 2022, § 199 Rn. 13). Erforderlich ist nur, dass der Anspruch geltend gemacht und notfalls im gerichtlichen Wege – auch mittels eines Feststellungsantrags – verfolgt werden kann, eine Bezifferung ist nicht notwendig (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 199 BGB Rn. 6). Fehlt eine Bezifferungsmöglichkeit, so ist dann rechtzeitig eine Stufenklage oder auch eine unbezifferte Leistungsklage anzustrengen, um die laufende Verjährung zu hemmen (Staudinger/Peters/Jacoby a.a.O.).

b. Hemmung durch Verfahrenskostenhilfe-Antrag

Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die an sich am 31.12.2017 nach § 195 BGB ablaufende Verjährungsfrist durch den kurz zuvor (28.12.2017) eingereichten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe des Antragstellers, dessen Bekanntgabe bereits kurz darauf seitens des Amtsgerichtes veranlasst wurde, gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG).

2. Ende der Hemmung

Gleichsam zutreffend festgestellt hat das Amtsgericht, dass die Hemmung am 07.10.2020 endete, d.h. sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zunächst allein ein Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren angestrengt hatte. Sein ursprünglicher Antrag vom 27.12.2017 ist ausdrücklich als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Antragsentwurf überschrieben, der Antrag zudem ausdrücklich in Abhängigkeit von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gestellt worden. Insoweit zutreffend hat das Amtsgericht auch die Norm des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB – welche auch die Beteiligten übereinstimmend anwenden – zugrunde gelegt.

a. 6-Monatsfrist

Mit dem am 07.04.2020 dem Antragsteller zugestellten Beschluss des Senats vom 26.03.2020 (9 WF 69 / 20) über die Verfahrenskostenhilfe entfiel der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, da die Entscheidung unanfechtbar (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO) und damit rechtskräftig war. Denn nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens.

Zwar ist dem Antragsteller innerhalb seines Schriftsatzes vom 05.02.2022 darin zuzustimmen, dass es auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ankommt. Gemeint ist damit aber die formelle Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel oder einen befristeten Rechtsbehelf nicht mehr angefochten werden kann; außerordentliche Rechtsmittel (beispielsweise Anhörungsrüge) oder die Verfassungsbeschwerde hindern dagegen nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft).

Ist ein Rechtsmittel statthaft, tritt die formelle Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein; ist ein Rechtsmittel – wie hier – von vornherein nicht statthaft, tritt die formelle Rechtskraft sogleich mit Erlass der Entscheidung (Verkündung oder Zustellung) ein (Meller-Hannich in: Beck-online Großkommentar Stand: 01.09.2021 § 204 Rn. 418; Grothe in: MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2021 § 204 Rn. 76).

Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.02.2022 hierzu ausführt, er hätte die Verjährungsfrist mit einem Hauptsacheantrag gar nicht mehr einhalten können, trägt dies nicht. Tatsächlich hatte er dazu – wie letztendlich der Antragsteller auch selbst in diesem Schriftsatz erkennt – jedenfalls innerhalb der Nachfrist von 6 Monaten die entsprechende Möglichkeit, die er aber sodann eben nicht genutzt hat. Die Ausführungen zu einem anderweitigen Willen des Gesetzgebers unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 338/01 – dort S. 265) sind bereits als abwegig zu bezeichnen, weil es auf die Vornahme verjährungshemmender Maßnahmen und nicht auf eine eventuelle Absicht, ein Verfahren fortzuführen, ankommt. Das genaue Gegenteil ist im Übrigen aus rechtlicher Sicht der Fall: Die Kürze dieser Nachfrist führt eben dazu, dass der Gläubiger in den Fällen, in welchen er die Hemmung durch solche Verfahren herbeigeführt hat, die nicht mit einer Feststellung im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 (welche die dreißigjährige Verjährung eröffnet) enden, derartige Verfahren nach Hemmungsfortfall einleiten muss, weshalb in diesem Zusammenhang auch von einer potenziellen Verjährungsfalle gesprochen wird (vgl. Mansel in: Heidel/Hüßtege/ Mansel/Noack, BGB AT, 4. Auflage 2021 § 204 Rn. 143 unter Hinweis auf Krämer ZGS 2003, 379, 383).

b. Nichtbetreiben

Mit der vorgenannten Senatsentscheidung vom 26.03.2020 (9 WF 69/20) und deren Zustellung (07.04.2020) endete das (Verfahrenskostenhilfebewilligungs)Verfahren. Insoweit greift § 204 Abs. 2 S. 1 BGB unmittelbar und ohne weitere Voraussetzungen – insbesondere nicht erst unter Rückgriff auf die Regelung des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB – ein.

aa. Unerheblich: Grund des Verfahrensstillstands

Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB).

Diese Norm wäre nur dann von Relevanz, soweit keine Verfahrensbeendigung eingetreten wäre. Das Verfahrenskostenhilfe-Verfahren ist aber hier – wie bereits ausgeführt – am 07.04.2020 tatsächlich beendet worden. Die Hauptsache selbst war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig.

Auf die weiteren Ausführungen dazu, inwieweit der der Senatsentscheidung nachfolgende Stillstand des Verfahrens auf die Beteiligten oder das Gericht zurückzuführen ist, kommt es daher nicht einmal an, da § 204 Abs. 2 S. 3 BGB hier unanwendbar ist.

bb. Untätigkeit

Allein vorsorglich sei aber angemerkt, dass insoweit erkennbar die Untätigkeit der Beteiligten und insbesondere des Antragstellers zum Stillstand des Verfahrens geführt haben, weshalb auch insoweit die Norm des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erfüllt wäre.

(1)

Die Hemmung endet auch gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn das Gericht nach Erledigung der vorbereitenden Anträge von sich aus nichts unternimmt, eben weil es dazu nicht verpflichtet ist (vgl. auch BAG NJW 1986, 2527, 2528). Da es sich vorliegend um ein Verfahren mit Dispositionsmaxime handelte, musste das Amtsgericht nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfeverfahrens nichts weiter veranlassen; beim Amtsgericht war das Verfahren insoweit (zunächst) beendet. Vielmehr oblag es nunmehr dem Antragsteller in eigener Zuständigkeit, das Verfahren weiter zu fördern und zu betreiben. An sich hätte es ihm bereits an dieser Stelle oblegen darauf hinzuweisen, dass nunmehr ein (unbedingt gestellter) Hauptsachenantrag eingereicht und dessen Zustellung zu veranlassen ist. Dies ist jedenfalls nicht innerhalb der abgelaufenen Verjährungsfrist geschehen.

(2)

Rein vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass auch der Streitwertbeschluss des Amtsgerichtes nicht dazu führen würde, diese Rechtslage anderweitig zu beurteilen. Zum einen kommt es darauf schon angesichts dessen, dass hier allein § 204 Abs. 2 S. 1 BGB anzuwenden ist, gar nicht an. Zum anderen wäre selbst dann, wenn § 204 Abs. 2 S. 3 BGB anzuwenden wäre, zu beachten, dass der Erlass eines Streitwertbeschlusses keine Verfahrenshandlung des Gerichtes im Sinne dieser Norm darstellt (OLG Hamm AnwBl 2013, 665).

(3)

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, für seine Untätigkeit sei ein triftiger Grund vorhanden gewesen, ist dies nach den vorangestellten Ausführungen unter Beachtung des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB unbeachtlich. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen ein solcher triftiger Grund auch nicht erkennbar ist. Nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens als Hemmungstatbestand bleiben aufgrund der Gesetzeslage dem Anspruchsinhaber sechs Monate, sein weiteres Vorgehen zu überprüfen. Bloße Aufforderungen an die Gegenseite zur Auskunftserteilung oder sonstige Versuche einer Streitbeilegung ändern an diesem Hemmungstatbestand bzw. dessen entsprechenden Ablauf nichts. Denn die Frist hat gerade zum Gegenstand, dass sich der Anspruchsinhaber darüber im Klaren werden soll, ob er tatsächlich weiter vorgehen will – oder ob er dies unterlässt.

In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller auch nicht auf pandemiebedingte Einschränkung der persönlichen Kommunikation im Verhältnis Antragsteller zu seiner Verfahrensbevollmächtigten berufen. Eine persönliche Kommunikation war unschwer durch Zuhilfenahme der vielfältigen, zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel – selbst visuell (z.B. Skype usw.) – möglich. Im Übrigen wäre bei Einhaltung der pandemiebedingt gebotenen Schutzmaßnahmen auch ohne weiteres ein persönliches Gespräch innerhalb eines gut gelüfteten Raumes oder auch – wie dies Anwälte teilweise tatsächlich getan haben – durch ein offenes Fenster o.Ä. möglich gewesen; allein dass das Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eine Fensterkommunikation nicht zulässt, schließt die weiter vorhandenen und hier offenkundig nicht genutzten Möglichkeiten nicht aus.

3. Vergleichsverhandlungen

Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB hat erkennbar nicht stattgefunden.

Verhandlungen im Sinne des § 203 S. 1 BGB sind anzunehmen, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch anschließt (OLG Hamm FamRZ 2021, 1874). Erforderlich ist, dass eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH FamRZ 2019, 429; BGH NJW-RR 2018, 1150; BGH FamRZ 2017, 580).

Ein derartiges zumindest konkludentes Verhalten der Antragsgegnerin, welches dem Antragsteller berechtigterweise die Annahme gestattet hätte, die Antragsgegnerin lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein, ist aber in keiner Weise erkennbar. Allein die mit Schreiben vom 24.01.2020 (Bl. 306 d.A.) getätigten Auskünfte können dafür nicht herangezogen werden. Dieser Schriftsatz lässt aus objektiver Sicht nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin möglicherweise nunmehr von einer sie treffenden Auskunftspflicht ausging; ein Erklärungsinhalt über eine entsprechende Leistungspflicht liegt darin aber nicht. Selbst wenn dies aber anders zu betrachten wäre, kann in der bloßen Auskunftserteilung weder die Annahme noch das Angebot von Vergleichsverhandlungen (die sich gerade auf die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang beziehen müssen) gesehen werden.

Der Schriftsatz vom 14.01.2021 (Bl. 164 d.A.) ist dagegen bereits nach Eintritt der Verjährung (siehe unten) verfasst worden, zumal einleitend erneut die Verjährungseinrede erhoben wurde und der weitere Vortrag ausdrücklich lediglich höchst vorsorglich erfolgt ist.

Die Ausführung des Antragstellers zu eventuellen Vergleichsverhandlungen im Schriftsatz vom 05.02.2022 enthalten nichts Neues, insoweit ist an den bereits im Beschluss vom 16.12.2021 enthaltenen Ausführungen des Senats weiter festzuhalten.

4. Anerkenntnis

Zuletzt kommt auch ein neuer Beginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht in Betracht.

Für ein Anerkenntnis im Sinne der Norm ist erforderlich, dass der Schuldner sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zum Ausdruck bringt und dass der Gläubiger angesichts des Verhaltens des Schuldners darauf vertrauen darf, dass sich der Verpflichtete nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH NJW 2019, 1219, 1220; BGH NJW 2015, 1589). Ob eine solche Erklärung oder ein solches Verhalten des Schuldners vorliegt, ist nach §§ 133, 157 BGB analog nach dem objektivierten Empfängerhorizont des Gläubigers auszulegen (BGH NJW 2002, 2872, 2873 f.). Das Gesetz nennt beispielhaft die Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung als Anerkenntnisakt. Wegen der gravierenden Rechtsfolgen ist in jedem Falle – wie ausgeführt – ein unzweideutiges Verhalten geboten. Von einem Anerkenntnis ist damit selbst dann nicht auszugehen, wenn der Schuldner ein Vergleichsangebot macht, ohne jedoch die Einwendungen gegen die in Rede stehenden Ansprüche dem Grunde nach erkennbar fallen zu lassen (BGH WM 2018, 2356).

Das seitens des Antragstellers herangezogene Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.01.2020 (Bl. 306 d.A.) lässt schon angesichts des zu dieser Zeit bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, innerhalb welchem die Antragsgegnerin stets bereits den Anspruchsgrund bestritten und insbesondere den Einwand der Verjährung (z.B. Bl. 81 d.A. – Schriftsatz v. 27.05.2019) hatte, nicht erkennen, dass – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Antragsgegnerin tatsächlich den Zahlungsanspruch nunmehr anerkennen will. Dass sie nunmehr diesen Einwand tatsächlich dem Grunde nach (vgl. zuvor) fallen lassen, also sich darauf nicht oder auch nur vorläufig nicht mehr berufen will, kann ihren Erklärungen aus objektivierter Empfängersicht keinesfalls entnommen werden. Insoweit würde sich ein eventuelles Anerkenntnis – wenn überhaupt, was aber ebenfalls in objektivierter Hinsicht zweifelhaft ist – allein auf den entsprechenden Auskunftsanspruch, nicht aber auf den Zahlungsanspruch beziehen.

An diesen bereits im Beschluss vom 16.12.2021 enthaltenen Ausführungen des Senats ist auch angesichts des weiteren Sachvortrags im Schriftsatz vom 05.02.2022 weiter festzuhalten. Das Anerkenntnis eines (Auskunfts- oder) Zahlungsanspruchs generell ist in objektivierter Hinsicht nicht unzweifelhaft erkennbar und jedenfalls der Zahlungsanspruch als solcher ist zu keiner Zeit anerkannt worden. Allein ergänzend sei angemerkt, dass selbst bei einem unterstellten Anerkenntnis betreffend des Auskunftsanspruchs dies im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausreichen würde. Ein auf eine Auskunftserteilung bezogenes Anerkenntnis kann nur dann als Anerkenntnis zu werten sein, wenn sich daraus das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs unzweideutig ergibt (Grothe in: MünchKomm/BGB, 9. Auflage 2021 § 212 Rn. 15 m.w.N.), was hier – wie der Senat bereits ausgeführt hat – gerade nicht der Fall ist.

5. Ablauf der Verjährung

Nach § 209 BGB hat damit – wie durch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt – die am 08.10.2020 wieder angelaufene Verjährungsfrist (3 oder) 4 Tage später geendet, ohne dass in dieser Zeit verjährungshemmende (oder –unterbrechende) Maßnahmen vollzogen wurden. Der am 28.12.2020 und somit kurz vor Jahresablauf eingereichte Stufenantrag vom 24.12.2020 (Bl. 150 d.A.) ist damit außerhalb der abgelaufenen Verjährungsfrist eingegangen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung (§§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG).

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant


  • § 195 BGB (Verjährungsfrist): Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt drei Jahre. In diesem Fall ist die Verjährungsfrist relevant, da das Gericht prüft, ob die Ansprüche des Antragstellers bereits verjährt sind oder nicht.
  • § 199 BGB (Beginn der Verjährungsfrist): Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In diesem Fall stellt das Gericht fest, dass die Verjährung der Ansprüche des Antragstellers mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten begann.
  • § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (Hemmung der Verjährung durch Verfahrenskostenhilfe): Die Verjährung kann gehemmt werden, wenn ein Gesuch um Verfahrenskostenhilfe gestellt wird. In diesem Fall endete die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers.
  • § 203 BGB (Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen): Die Verjährung kann auch gehemmt werden, wenn Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden. In diesem Fall wurde keine Hemmung der Verjährung festgestellt, da keine Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden haben.
  • § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis): Ein neuer Beginn der Verjährung kann eintreten, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt. In diesem Fall kommt ein neuer Beginn der Verjährung jedoch nicht in Betracht, da kein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

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