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Schenkung eines Bankguthabens zugunsten Dritter auf den Todesfall

OLG Frankfurt – Az.: 23 U 220/11 – Urteil vom 19.12.2012

Das am 11. November 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-25 O 43/11, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einem Schenkungsvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Der Kläger ist Patenkind der am …2009 verstorbenen Erblasserin E, die bei der beklagten Bank für jedes ihrer vier Patenkinder jeweils ein Sparbuch über einen Betrag von 20.000 € angelegt hatte. Für den Kläger war dies ein Festzinssparkonto mit der Nummer …; an ihrem Todestag belief sich das Guthaben auf diesem Konto auf 20.536 €. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9.2.2012 Bezug genommen; diese bedürfen keiner Ergänzung.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 20.536 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Das Landgericht erachtet die Klage aus § 331 BGB als begründet. Es sei bereits vor dem Tode der Erblasserin ein formloser Schenkungsvertrag zwischen ihr und dem Kläger zustande gekommen, weshalb das sog. Valutaverhältnis wirksam gewesen sei. Der Formmangel sei mit dem Tod der Erblasserin geheilt und die Erbin habe die Schenkung nicht mehr widerrufen können. Hierbei könne dahin gestellt bleiben, ob die Erblasserin überhaupt ein Widerrufsrecht vereinbart habe, es sei jedoch aus der Aussage des Zeugen Z1 zu schließen, dass ein solches bestanden habe. Ebenfalls aufgrund der Beweisaufnahme stehe zudem fest, dass sich die Erblasserin und der Kläger zu Lebzeiten der Erblasserin geeinigt hätten, dass das Guthaben aus dem Sparbuch dem Kläger zukommen solle. Hiergegen spreche auch nicht, dass er ursprünglich vorgetragen habe, erst durch das Finanzamt von der Schenkung erfahren zu haben. Beides widerspreche sich nicht, weil der Kläger jedenfalls erst durch das Finanzamt erfahren habe, dass die Erblasserin vor ihrem Tode nicht mehr anders verfügt habe. Der Widerruf der Erbin sei nur im Deckungsverhältnis – also zwischen der Beklagten und der Erblasserin – möglich. Da zum Zeitpunkt des Widerrufs aber der Anspruch bereits dem Kläger zugestanden habe, sei „das Erbe“ über den Auszahlungsanspruch nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen. Im Valutaverhältnis sei der Widerspruch der Erbin nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf §§ 412, 407 BGB stützen, da § 407 BGB für den hier betroffenen Sparvertrag nicht gelte und die Beklagte zudem gewusst habe, dass der Kläger unmittelbar begünstigt sein sollte. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte dem Finanzamt den Schenkungsvorgang gemeldet habe. Der Kläger müsse daher die Zahlung an die Erbin nicht gegen sich gelten lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor, dem Landgericht könne zwar darin gefolgt werden, dass die Erblasserin mit der Beklagten einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall geschlossen habe, der ein Widerrufsrecht enthalten habe. Nicht zutreffend sei jedoch die Annahme des Landgerichts, dass schon vorher ein formloser Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Kläger zustande gekommen sei. Dies lasse sich insbesondere nicht aus den vom Gericht eingeholten Zeugenaussagen entnehmen, aus denen sich jedenfalls weder die Höhe des angelegten Betrages, noch die Bank, bei der das Sparbuch geführt werde, noch der Umstand, dass dies widerruflich ausgestaltet worden sei, ergebe. Die Zeugenaussagen würden für einen Schenkungsvertrag nichts hergeben, weil auch der Schenkungsgegenstand unstreitig nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden sei. In den von den Zeugen bekundeten Äußerungen der Erblasserin könne äußerstenfalls eine Schenkungsabsicht, aber nicht das Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages erblickt werden. Offenbar sei der Kläger selbst zunächst nicht von einem Schenkungsvertrag ausgegangen, sondern habe einen Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter vorgetragen. Auch der Umstand, dass die Beklagte aufgrund einer für sie bestehenden Pflicht das Finanzamt davon unterrichtet habe, dass der Kläger als Erbe des Guthabens ins Betracht komme, spreche nicht für einen Schenkungsvertrag, da die Meldung an das Finanzamt zeitlich vor der Widerruferklärung der Erbin erfolgt sei. Der Formmangel sei auch nicht durch den Erwerb des Leistungsanspruchs geheilt worden. Auf die vom Landgericht zitierte Literaturstelle könne diese Annahme nicht gestützt werden, vielmehr spreche gegen die Annahme eines Schenkungsvertrages zum einen der Umstand, dass die Erblasserin sich bei der Bank ein Widerrufsrecht ausbedungen habe, zum anderen auch, dass der Kläger selbst nicht davon ausgegangen sei, das Sparbuch nach dem Tode der Erblasserin zu erhalten, ferner, dass der Kläger den Schenkungsvertrag erst im Rahmen des Prozesses behauptet habe. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass §§ 412, 407 BGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Da das Sparbuch selbst einem Nachlasspfleger ausgehändigt worden sei, habe die Rechtsinhaberschaft an dem Sparbuch für die Beklagte keine Bedeutung für die Frage gehabt, an wen sie das Sparguthaben auszuzahlen berechtigt gewesen sei. Ein Anspruch aus § 331 BGB habe hier schon deswegen nicht bestanden, weil der Anspruch widerruflich gewesen und widerrufen worden sei. Letztendlich sei der Beklagten auch der angebliche Schenkungsvertrag nicht bekannt gewesen, so dass sie das Guthaben an die Erbin habe auszahlen können, nachdem diese den zugunsten des Klägers für den Todesfall geschlossenen Vertrag widerrufen habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 11. November 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-25 O 43/11 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, dass es zur Annahme eines Schenkungsversprechens nicht erforderlich sei, dass der Beschenkte wisse, bei welcher Bank der Sparvertrag abgeschlossen worden sei und in welcher Höhe. Im Übrigen sei dem Kläger durchaus der Schenkungsgegenstand – ein Sparbuch – bekannt gewesen. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen dem zwischen der Erblasserin und der Beklagten festgelegten Widerrufsrecht und dem Schenkungsvertrag, weil das Widerrufsrecht mit dem Vollzug der Schenkung durch den Tod der Erblasserin erloschen sei. Zutreffend habe das Landgericht auch eine Anwendung der §§ 412, 407 BGB auf den vorliegenden Sparvertrag abgelehnt, wobei hinzukomme, dass der Kläger nicht die Forderung erworben habe, sondern nach §§ 328, 331 BGB einen Direktanspruch gegen die beklagte Bank habe.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Zwar kann sich vorliegend der Kläger darauf berufen, dass ihm das streitgegenständliche Kontoguthaben von der Erblasserin geschenkt wurde, denn der Abschluss eines Schenkungsvertrages ist darin zu erblicken, dass die Erblasserin dem Kläger die Begünstigung vor seinem Tod mitteilt und dieser die Schenkung annimmt (Gottwald in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. München 2012, § 331 BGB, Rn. 6; Schebesta in: Ott-Eulenburg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, Bonn 2008, § 5 III 1, Rn. 28 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31. Mai1996 – 22 U 236/95, juris, Rn. 11 f.). Entsprechendes hat der Kläger hier vorgetragen und erfolgreich unter Beweis gestellt. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche danach eine Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (BGH, Urt. v. 19. März 2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 ff., Rn. 16). Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 19. März 2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 ff., Rn. 16). Bedenken der vorgenannten Art begegnet allerdings die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht.

Aus den Aussagen der Zeugen Z2 und Z2a ergibt sich, dass die Erblasserin bereits vor ihrem Ableben bei familiären Zusammenkünften insbesondere auch dem Kläger davon berichtet hat, dass sie zu seinen Gunsten auf einem Sparbuch einen Geldbetrag angelegt habe. Die Zeugen konnten allerdings keine präzisen Angaben dazu machen, wie hoch der angelegte Geldbetrag war und bei welcher Bank die Anlage erfolgte. Den Zeugen war allerdings, wie beide bekundeten, aus anderem Zusammenhang bekannt, dass die Erblasserin ihre Konten bei der …kasse führte, obwohl sie selbst bei der Bank … gearbeitet hatte. Beide Zeugen bekundeten auch weiter, dass der Kläger sich über die Mitteilung gefreut und sich für sie bedankt habe.

Durch die Zeugenaussagen hat die Klägerseite den Abschluss eines Schenkungsvertrages erfolgreich unter Beweis gestellt. Obschon sich die Zeugen nicht daran erinnern konnten, ob die Erblasserin dem Kläger bei ihren Hinweisen auf den zu seinen Gunsten angelegten Betrag die Höhe des Betrages oder die Bank, bei der dieser angelegt ist, genannt hat, geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass zwischen der Erblasserin und dem Kläger bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsvertrag geschlossen wurde. Auch die Aussage des Zeugen Z1, der bekundet hat, dass die Erblasserin ihm gegenüber erklärt habe, den Begünstigten selbst informieren zu wollen, spricht für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Z2 und Z2a. Nicht entscheidend ist, ob der Kläger auf die Mitteilung der Erblasserin, für ihn ein Sparbuch angelegt zu haben, auch noch ausdrücklich die Annahme der Schenkung erklärt hat, denn diese erscheint in Hinblick auf § 151 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen bedarf es der Mitteilung der genauen Höhe des Anlagebetrages und des Geldinstituts nicht. Ausreichend ist vielmehr die Mitteilung der Zuwendung eines Sparbuches (Gottwald, a.a.O., Rn. 8, a.E.). Damit ist jedenfalls der Gegenstand der Schenkung im vorliegenden Falle hinreichend individualisiert, und der Gegenstand der Schenkung ist insbesondere auch nach konkreten Kriterien abgrenzbar. Der Mangel der Form des § 518 Abs. 1 BGB steht dem nach § 518 Abs. 2 BGB nicht entgegen, da durch den Tod der Erblasserin das Kontoguthaben auf den Kläger überging und mithin die Schenkung vollzogen wurde (Grünwald in: Palandt, BGB, 71. Aufl. München 2012, § 331 BGB, Rn. 5 m.w.N.; Jagmann in: Staudinger, BGB (2009), § 331 BGB Rn. 20 f.; BGH, Urt. v. 28. April 2010 – IV ZR 73/08 – NJW 2010, 3232, Rn. 16 f., OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Hieraus folgt jedoch kein Anspruch des Klägers auf (nochmalige) Auszahlung des Kontoguthabens durch die beklagte Bank. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten ist allein das Deckungsverhältnis – der zwischen der Erblasserin und der Beklagten geschlossene Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall – maßgeblich. Hinsichtlich dieses Vertrages hat sich die Erblasserin – wie auch bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat – ein Widerrufsrecht ausbedungen. Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen diese Frage letztlich offen gelassen, weil es aus der Sicht des Landgerichts auf diese Frage nicht ankam, allerdings ergibt sich aus der in den Urteilsgründen enthaltenen Würdigung der Aussage des Zeugen Z1, dass das Landgericht trotz des Umstands, dass die Originalurkunden nicht mehr erhalten ist, davon ausging, dass die Erblasserin mit der Beklagten ein solches Widerrufsrecht vereinbart hat. Diese Würdigung begegnet keinerlei Bedenken.

Der von der Erbin der Erblasserin nach deren Tod vorsorglich erklärte Widerruf bezüglich aller Verträge zugunsten Dritter vom 13.10.2009 (Bl. 41 d. A.) hat zur Folge, dass dadurch das Recht des Klägers erlischt, die Auszahlung des Kontoguthabens von der Beklagten zu fordern, denn die der Erbin zustehende Befugnis, das ursprünglich der Erblasserin zustehende Widerrufsrecht nach deren Tod an ihrer Stelle auszuüben (BGH, Urt. v.14.07.1976 – IV ZR 123/75, juris, Rn. 27), bezieht sich ausschließlich auf den zwischen der Erblasserin und der Beklagten geschlossenen Vertrag. Die Ausübung des Widerrufs hat demgemäß zur Folge, dass das Recht des Klägers, die Auszahlung des Guthabens von der Beklagten zu fordern, jedenfalls nicht mehr auf §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB gestützt werden kann; durch den Widerruf des Vertrages durch die Erbin ist mithin das für die Beziehung zwischen den Parteien maßgebliche Deckungsverhältnis entfallen.

Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen namentlich vertraglicher Art lässt sich die Klage gegen die Beklagte trotz des Umstands, dass die Erblasserin dem Kläger das Guthaben aus dem Konto nach dem oben Ausgeführten durch Schenkung zugewandt hat und ihm daher mit dem Tode der Erblasserin das Guthaben rechtlich zustand (OLG Düsseldorf, a.a.O.), nicht begründen. Derartige Ansprüche scheitern vorliegend bereits daran, dass die Beklagte unstreitig keine Kenntnis von der zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgten Schenkung an den Kläger auf den Todesfall hatte, mithin im Verhältnis zum Kläger zumindest keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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