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Widerrufung einer Hausschenkung

OLG Frankfurt am Main

Az.: 8 U 172/94

Verkündet am 10.01.1995

Vorinstanz: LG Gießen – Az.: 2 O 212/94


In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1994 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das. Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. April 1994 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück der Gemarkung eingetragen im Grundbuch von Band 10, Blatt 357, Flur 1 Nr. 66/1 Hof- und Gebäudefläche 1310 m an den Kläger herauszugeben, die Auflassung an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung auf den Kläger zu bewilligen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung. des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- DM abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 232.761,46 DM.

T a t b e s t a n d:

Der am 2.2.1924 geborene Kläger übertrug seinem Schwiegersohn, dem Beklagten zu 1), und seiner Tochter, der Beklagten zu 2), durch notarielle Urkunde vom 23. 8. 1989 sein in

der Gemarkung gelegenes Hausgrundstück. Im Gegenzug wurde ihm ein Einsitzrecht an der Erdgeschoßwohnung eingeräumt. Ferner verpflichteten -sich die Beklagten, inkranken und alterschwachen Tagen für die Verköstigung und Pflege des Klägers zu sorgen. Wegen der Einzelheiten der im Übergabevertrag getroffenen Vereinbarungen wird auf 81. 12 – 18 d.A. verwiesen.

Die im Vertrag vereinbarten Rechte wurden im Grundbuch gewahrt.

In den folgenden Jahren kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Der Kläger ließ jedoch durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. 9. 1991 mitteilen, daß er die Streitigkeiten der Vergangenheit für beendet ansehe.

Der Beklagte zu 1) beauftragte am 6. 1. 1992 einen Makler mit der Vermittlung der Veräußerung des Hausgrundstückes. In dem schriftlichen Auftrag wurde festgehalten:

Einsitzrecht für Erdgeschoßwohnung muß gewahrt werden (für Schwiegervater).

Als der Kläger von den Verkaufsbemühungen des Beklagten zu t) Kenntnis erhielt, nahm er dies zum Anlaß, durch notarielle Urkunde vom 7. 2. 1992 den Widerruf des Übergabevertrags vom 23. B. 1989 wegen groben Undanks zu erklären. Wegen der Einzelheiten der Urkunde wird auf 81. 19 – 22 d.A. Bezug genommen. Die Urkunde wurde dem Beklagten in der Folgezeit zugestellt.

Am 25. 2. 1992 wurde das Grundstück durch eine in der Gießener Allgemeinen Zeitung erschienen Anzeige zum Verkauf angeboten. Zu einem Verkauf kam es jedoch nicht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die notarielle Urkunde vom 21. B. 1989 beinhalte eine gemischte Schenkung. Die Beklagten hätten sich des groben Undanks schuldig gemacht, weil sie trotz seines Einsitzrechtes das Hausgrundstück zum Verkauf angeboten hätten. Darüber hinaus hätten sie unwahre Behauptungen gegenüber der mit der Veräußerung beauftragten Maklerin erklärt. Unter anderem hätten sie ihn als unzurechnungsfähig und reif für eine Heil- und Pflegeanstalt bezeichnet.

Der Kläger hat deswegen die Herausgabe des Grundstücks und die Rückübertragung von den Beklagten gefordert. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Grundstück der Gemarkung eingetragen im Grundbuch von Band 10, Blatt 357, Flur 1, Nr. 66/1 Hof- und Gebäudefläche 14, 1310 an den Kläger herauszugeben, die Auflassung dieses Grundstücks an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung auf den Kläger im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben Hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers mit der Klage beantragt, den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagten mit Rückauflassung des Hauses nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sie haben die Auffassung vertreten, sich keinen groben Undanks schuldig gemacht zu haben. Im Obergabevertrag sei eine Veräußerung des Grundstücks nicht ausgeschlossen worden.

Es habe nicht in ihrem Bestreben gelegen, die Voraussetzungen für die Entmündigung des Klägers zu schaffen. Sie hätten wegen des Klägers nur deshalb einen Arzt aufgesucht, weil der Kläger gesundheitliche Probleme habe und sie ihm hätten helfen wollen. Der Hausarzt sei erfreut gewesen, in der Beklagten zu 2) eine Ansprechpartnerin gefunden zu haben. Bereits früher hätten einmal eine medikamentöse Versorgung und ein Alkoholverbot für eine gravierende positive Wesensveränderung des Klägers gesorgt.

Bei der Ermittlung des mit der Widerklage geforderten Betrags haben sie Material für die Renovierung und den Ausbau des Hauses in Höhe von 35.175,46 DM sowie 1.365,5 Arbeitsstunden á 20,– DM, insgesamt 27.390,- DM angesetzt. ferner haben sie geltend gemacht, es seien ihnen Kreditkosten in Höhe von 13.296,– DM im Zuge des Ausbaus entstanden. Außerdem haben sie Ersatz für die Beteiligung an einem Rasenmäher in Höhe von 700,– DM verlangt: Hier haben sie behauptet, der Kläger verwehre dem Beklagten zu 1) die Benutzung. Ihren Aufwendungen haben sie ersparte Mietzahlungen in Höhe von 18.000,– DM und eingenommene Mieten in Höhe von 10.800,– DM gegenübergestellt.

Der Kläger hat beantragt die Widerklage abzuweisen. Er hat die Stundenzahl und den Stundensatz bestritten. Zu den Materialkosten hat er sich noch eingehende Äußerung vorbehalten. Hinsichtlich der Kreditkosten hat er geltend gemacht, eine Zuordnung zu den Materialkosten sei nicht möglich. Die Position Rasenmäher hat er bestritten.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht erwiesen, dass im Zuge der Veräußerung von den Beklagten über den Kläger schmähende Äußerungen gemacht wurden. Die Veräußerung selbst sei ihnen nicht zu verwehren.

Gegen diese Würdigung wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Er weist hinsichtlich der Gegenforderung darauf hin, dass die Beklagten weiterhin die Nutzungen aus dem‘ Hausgrundstück zögen, welche den geltend gemachten Aufwendungen gegenüber zu stellen seien. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Grundstück; eingetragen im Grundbuch von Göbelnrod, Band 10, Blatt 357, Flur 1, Nr. 66/1 Hof- und Gebäudefläche, 1310 m an ihn herauszugeben, die Auflassung dieses Grundstücks an ihn zu erklären und die Eigentumsumschreibung auf ihn im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen darauf hin, dass das Verhalten des Klägers schikanös gewesen sei. Sie seien daher zur Oberzeugung gekommen, dass eine räumliche Trennung für alle Beteiligten besser gewesen sei. Die vom Kläger gegebenenfalls gewünschten und erforderlichen Pflegeleistungen und Versorgungsleistungen hätten sie auch von Gießen aus erbringen können.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Die Beklagten sind gemäß § 530 Abs. 1, § 531 Abs. 2, 5 812 ff. BGB verpflichtet, das aufgrund des Übergabevertrags vom 23.8.1989 ihnen übereignete Grundstück an den Kläger herauszugeben und das Eigentum an diesen zurückzuübertragen.

Die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche auf Aufwendungsersatz ergeben keinen Zahlungsanspruch der Beklagten, weil der Kläger durch die Aufwendungen nicht bereichert ist; er kann etwaigen Vorteilen jedenfalls den Wert der von den Beklagten gezogenen Nutzungen gegenüberstellen. Diese übersteigen den Wert der Aufwendungen der Beklagten.

I.

Der Senat sieht in der Absicht der Beklagten, dass ihnen übergebene Hausgrundstück zu veräußern, wie in der Beauftragung eines Maklerunternehmens zum Ausdruck gekommen ist, ein grob undankbares Verhalten in Sinne des § 530 Abs. 1 BGB, welches den Kläger zum Widerruf berechtigt hat.

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Dabei ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Übergabevertrag vom 23. 8. 1989 eine unentgeltliche Leistung des Klägers an die Beklagten darstellte, so dass die Vorschriften über die Schenkung zur Anwendung kommen. Die in Übergabevertrag übernommenen Versorgungsleistungen sind als Auflage zu werten, die den Wert des Geschenks beeinflussen (BGHZ 3, 206, 211; 107, 156); diese spielen jedoch bei der Herausgabe des Geschenks selbst keine Rolle. Nach der Auffassung des Senats kommt es zur Feststellung einer schweren Verfehlung durch die Beklagten, welche den Kläger zum Widerruf berechtigt, nicht darauf an, ob die Beklagten im Zuge der Veräußerung tatsächlich behauptet haben, der Kläger werde bald in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen, um auf diese Weise die Bedeutung des Einsitzrechts herunterzuspielen und einen Verkauf zu fördern; vielmehr reichten nach der Auffassung des Senats die ernste Verkaufsbemühungen der Beklagten bereits, um auf einen groben Undank der beschenkten Beklagten zu folgern. Der Übergabevertrag sieht zwar kein ausdrückliches Veräußerungsverbot für die Beklagten vor, er ist aber von seiner Gestaltung her ersichtlich darauf ausgelegt, dass die Parteien in dem Hausgrundstück jedenfalls während der Zeit des Bestehens des Einsitzrechts des Klägers zusammenleben. Dies wird bereits dadurch erkennbar, dass Einrichtungen des Hauses gemeinsam von den Parteien benutzt werden können. Es ist selbstverständlich, dass eine Nutzung eines Hauses sich unter nahen Angehörigen anders gestaltet als unter Fremden. Zweifelsfrei wird der Kläger auch davon ausgegangen sein, er werde mit der Familie seiner Tochter zusammenleben und sich nicht in seiner unmittelbaren Umgebung mit Feinden arrangieren müssen.

In besonderen Maße wird aber die Absicht eines gemeinsamen Zusammenlebens durch die von dem Beklagten übernommene Verpflichtung in kranken und altersschwachen Tagen des Klägers für dessen Verköstigung und Pflege sowie für die Instandhaltung und Säuberung der Kleidung und Räume des Klägers zu sorgen, beeinträchtigt. Hier liegt es auf der Hand, dass es für den Kläger eine unmittelbare, ständig erreichbare Hilfe durch die Familie seiner Tochter im Vordergrund stand. Die Beklagten, die nicht in Abrede stellen, dass mit einen Verkauf des Hauses auch ein Wegzug verbunden gewesen wäre, können nicht darauf verweisen, dass auch von einem anderen Ort eine gleichwertige Betreuung möglich sein würde. Es muss jedermann einleuchten, dass gerade bei notwendig werdenden intensiven Pflegeleistungen die ständige Anwesenheit vertrauter Familienmitglieder im Haus von entscheidender Bedeutung ist. Der ständigen Anwesenheit eines Pflegebereiten kommt nicht nur aus der Sicht des Pflegebedürftigen ein besonders Gewicht zu – Sie stellt auch für den Pflegenden einen besonderen Vorteil dar, weil die Pflegeleistung nicht mit so großen Einschränkungen in der sonstigen Lebensführung verbunden ist, wie dies bei einer räumlichen Trennung notwendigerweise eintreten muß. Daß die Qualität der Pflegeleistungen dadurch beeinflußt wird, drängt sich auf.

Die Befürchtungen des Klägers, eine Veräußerung des Grundstücks und ein Wegzug der Beklagten, würden die Erfüllung dieser Ansprüche aus dem Übergabevertrag beeinträchtigen, weil die Beklagten den Übergabevertrag nicht mehr den Stellenwert beimessen, der beim Abschluß des Übergabevertrages vorhanden war, ist bei einer lebensnahen Betrachtungsweise verständlich. Aus dem Blickwinkel des Klägers ist nämlich die Einschätzung nicht ganz fernliegend, dass mit dem Verkauf des Hausgrundstücks die Bindungen zum Kläger nachlassen werden. Für den Kläger kann die Empfindung entstehen, dass die Beklagten die Veräußerung als Abschluss eines bestimmten Lebensabschnittes auffassen und er in Zukunft für sie in der Bedeutung zurücktrete. Es muss für ihn auch eine Kränkung darstellen, dass die Beklagten zu seinen Lebzeiten einen finanziellen Vorteil aus dem Hausgrundstück ziehen wollen und die Erfüllung ihm gegenüber übernommener Verpflichtungen im Ungewissen bleibt.

Wenn als Voraussetzung eines Widerrufs neben der Verfehlung von einem objektiv erheblichen Gewicht gefordert wird, dass dem Beschenkten subjektiv der Mangel an Dankbarkeit erkennbar war (BGHZ 87,145), weil der Begriff der Verfehlung auch eine Vorwerfbarkeit verlangt, -so kann das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzung nicht in Abrede gestellt werden. Es kann den Beklagten nicht verborgen geblieben sein, dass der Kläger eine Veräußerung als schwere Kränkung empfinden würde.

Die Beklagten sind auch nicht dann entlastet, wenn ihre Behauptungen zutreffen, daß im besonderen Maße durch . das Verhalten des Klägers sich das Zusammenleben als unerträglich gestaltete. Zum einen zeigt gerade die von den Beklagten vor dem Senat beteuerte Absicht, auf keinen Fall aus dem Haus ausziehen Zu wollen, da sie ein Zusammenleben mit dem Kläger durchaus für möglich halten. Zum andern hätte es nahegelegen, wenn ein Zusammenleben tatsächlich unerträglich würde, dass sie zumindest den Kläger vorab von ihrem Wunsch auszuziehen und das Hausgrundstück zu veräußern, ins formieren und auf die räumliche Trennung vorbereiten. Dann hätte nämlich die Möglichkeit bestanden, den Einfluss des Wegzugs auf das weitere Bestehen des Übergangvertrages gemeinsam zu bereden.

Rechtsfolge des aufgrund groben Undanks erklärten Widerrufs des Obergabevertrags ist die Herausgabe des Grundstücks. Dementsprechend sind die Beklagten verpflichtet gemäß § 925 BGB die Auflassung zu erklären und gemäß § 19 GBO die Eintragung des Klägers als Eigentümer zu bewilligen. Sie sind verpflichtet, das Grundstück herauszugeben, weil ihnen kein Recht zum Besitz an diesem zukommt.

Dem Anspruch des Klägers stehen keine Zahlungsansprüche der Beklagten wegen getätigter Aufwendungen gegenüber. Zwar ist es zutreffend, dass ihm Hinblick auf § 818 Abs. 3 BGB die Beschenkten Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen können, die sie im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung getätigt haben (BGHZ 107, 156; BGH WM 1987, 1533; BGH NJW 1980, 1789). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz wird ab dem Zeitpunkt der schweren Verfehlung des Beschenkten gemäß §§ 819, 818 Abs. 4 BGB eingeschränkt auf das Maß der notwendigen Verwendung, welche nur gemäß § 994 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag herausverlangt werden können, während nützliche Verwendungen nur in dem Umfang zu ersetzen sind, in welchem sie den Wert des herauszugebenden Geschenkes noch erhöhen.

Indes zeigt bereits eine überschlägige Betrachtungsweise, dass die Aufwendungen von den gezogenen Nutzungen übertroffen werden, die hier zu verrechnen sind, weil die Rückabwicklung des Übergabevertrages trotz seines Schenkungscharakters entsprechend der Rückabwicklung, eines gegenseitigen Vertrages beiderseitig miteinander verknüpfte Leistungen betrifft.

Dabei soll unterstellt werden, dass die von dem Beklagten geltend gemachten Materialaufwendungen, für welche sich der Kläger zwar eine eingehende Stellungnahme vorbehalten hat, eine solche jedoch nicht vorgenommen hat, dem oben aufgezeigten rechtlichen Maßstab standhalten. Ob die angesetzten Arbeitsstunden und der Stundenansatz zutreffen, mag ebenfalls offen bleiben. Immerhin ist aber hier zu bedenken, dass in den angeführten handwerklichen Leistungen auch solche enthalten sind, die üblicherweise in einem Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden und deswegen den Kläger nicht belasten können.

Unschlüssig ist dagegen der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der angesetzten Kreditkosten von 13.296,–DM. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass der gesamte Kreditbetrag nicht mitgeteilt wurde und offensichtlich Kreditbelastungen für einen Kredit hier geltend gemacht werden, der die Höhe der Aufwendungen übersteigt und der auch schon zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen worden war, zu welchem die Aufwendungen noch nicht entstanden waren. Da der Senat sich nicht in der Lage sieht, aufgrund des unzulänglichen Vortrags der Beklagten in diesem Punkt diejenigen Kreditbelastungen bestimmen, die durch werterhöhende Aufwendungen hervorgerufen wurden, muss diese Position insgesamt unberücksichtigt bleiben.

Ebenso wenig kann der Betrag von 700,– DM hier Beachtung finden, der für die Beteiligung an einem Rasenmäher gefordert wird. Auch hier ist der Vortrag der Beklagten unzulänglich. Ganz offensichtlich kann der Rasenmäher nicht als Zubehör zum Grundstück angesehen werden, weil er zumindest im Miteigentum des Klägers steht. Damit scheidet eine Einordnung der geleisteten 700,– DM als Aufwendung für das Grundstück aus. Ob die Beklagten durch ihre Beteiligung Miteigentümer wurden oder ob eine andere Absprache getroffen wurde, ist für den Senat nicht erkennbar. Es ist daher nicht möglich, aus der behaupteten Verweigerung der Nutzung des Rasenmähers auf einen Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 700,- DM zu schließen.

Es kann daher allenfalls von Aufwendungen in Höhe von y 62.565,46 DM ausgegangen werden. Diesen Aufwendungen müssen die ersparten Mietaufwendungen der Beklagtenvom Einzug in das Haus bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung gegenübergestellt werden.

Für die ersparten Mietaufwendungen der Beklagten sind daher 54 Monate (Juli 1990 bis Dezember 1994) zu berücksichtigen. Nach ihrem Vortrag beträgt der Mietwert 500,– DM pro Monat. Allerdings ist im Hinblick auf die von den Beklagten angeführten Ausbauleistungen nicht überzeugend, wenn durchgängig ein Preis von 5,– DM pro m Mietfläche zum Ansatz kommt. Nach vorsichtiger Schätzung und ohne abschließende Bewertung hält es daher der Senat jedenfalls für die letzten zwei Jahre für angemessen, wegen der Ausbauleistungen von einem Quadratmeterpreis von 7,– DM auszugehen. dementsprechend beträgt der Mietwert für die ersten 30 Monate 15.000,– DM und für die letzten 24 Monate 31.800,– DM.

Außerdem haben die Beklagten die von den Mietern Glitsch eingenommenen 10.800,– DM zur Anrechnung gebracht. Nach ihrem Vortrag nehmen sie .für das zweite Obergeschoss ab Januar 1993 einen Mietzins von 900,-DM. Dies entspricht einem weiteren zu berücksichtigen Betrag von 21.600,– DM. Ob dieser Mietzins auch noch in der Zeit des schwebenden Rechtsstreits im zweiten Rechtszug erzielt wird, ist zwar nicht mitgeteilt worden, jedoch muss dies nicht aufgeklärt werden, weil die Beklagten jedenfalls auch gemäß §§ 292 Abs. 2, 997 Abs. 2 BGB für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen haften.

Da die Entscheidung über ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht zur Folge hat, dass die Feststellung gegenübergestellten Ansprüchen in Rechtskraft erwächst, reicht es hier aus, wenn erkannt werden kann, dass die Beklagten im Ergebnis keinen Zahlungsanspruch haben. Dies ist der Fall, wenn den Ansprüchen der Beklagten in Höhe von 62.565,46 DM stehen Ansprüche auf Erstattung gezogener Nutzungen in Höhe von 64.200,– DM gegenüber.

II:

Die Hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten gewinnt im zweiten Rechtszug gemäß § 537 ZPO Bedeutung, ohne dass es einem ausdrücklichen Eingehens der Beklagten auf diese bedurft hätte (Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl. S 260 Anm. 18; BGHZ 25, 79).

Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen zur Klage, dass bei einer Gegenüberstellung der Bereicherungsansprüche der Beklagten und derjenigen des Klägers jedenfalls den Beklagten kein Zahlungsanspruch verbleibt. Da es sich hier um ein Verrechnungsverhältnis handelt, für welches, Rechtskraftregeln des S 322 Abs. 2 ZPO nicht zum Zuge kommen , ist der Senat auch im Rahmen des Zahlungsanspruchs nicht gezwungen, die Höhe der einzelnen zum Ansatz gebrachten Ansprüche genau festzustellen, wenn jedenfalls klar ist, dass die Ansprüche der Beklagten hinter denjenigen des Klägers zurückbleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Anspruch des Klägers auf Rückübertragung ist im Rahmen des § 895 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Senat hat bei der Bemessung der Sicherheitsleistungen, nicht den Wert des Grundstücks insgesamt zugrunde gelegt, sondern einen Abschlag gemacht, weil bei der Klage auf Rückübereignung die vorläufige Vollstreckbarkeit lediglich in der Eintragung einer Vormerkung besteht.

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