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Ehebedingte Aufwendungen sind keine Schenkungen und können daher nicht widerrufen werden

OLG Braunschweig

Az.: 7 W 35/00

Beschluss vom 25.04.2001

Vorinstanz: LG Göttingen – Az.: 2 O 139/00


Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, jedoch findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 20.06.2000 ist zulässig, jedoch unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen und ergänzend auf folgendes hingewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden. Es handelt sich um eine sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendung, die grundsätzlich nicht dem Schenkungsrecht unterfällt. Auf die Bezeichnung des Zuwendungsgeschäftes durch die Parteien kommt es dabei nicht entscheidend an. Von Bedeutung ist, ob das Zuwendungsgeschäft nach der Vorstellung der Parteien vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen soll. Das ist im vorliegendem Fall zu bejahen und zeigt sich daran, dass die Antragstellerin das Zuwendungsgeschäft rückgängig machen will, weil die Parteien nicht mehr ehelich zusammenleben und die Ehe offenbar gescheitert ist. Diesen Zusammenhang zwischen dem Zuwendungsgeschäft und der ehelichen Lebensgemeinschaft stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage.

Er macht nur die Rückgängigmachung des Zuwendungsgeschäftes von der Befriedigung von Gegenansprüchen abhängig.

Kann die eheliche Lebensgemeinschaft deshalb als Geschäftsgrundlage des Zuwendungsgeschäftes angesehen werden, so ist doch anerkannt (BGH a.a.O.), dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Falle der nachträglichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht anzuwenden sind, sondern ausschließlich die speziellerem güterrechtlichen Regelungen, zumal wenn die Beteiligten, wie hier die Parteien, im gesetzlichen Güterstand leben (BGH a.a.O.; vgl. auch OLG München FamRZ 1999, 1663).

Nur in ganz engen Grenzen ist eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geboten, nämlich dann, wenn die Zuwendung andernfalls zu einem unerträglich unbilligen Ergebnis führen würde (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzung kann hier nicht bejaht werden.

Es fehlt zunächst an einer ausreichend konkreten Darstellung der Antragstellerin dessen, was dem Antragsgegner im Ergebnis, also dann, wenn man dasjenige abzieht, was er seinerseits zur Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen hat, zugeflossen ist. Die Antragstellerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1999, 2962). Ferner ist zu berücksichtigten, dass die Parteien in Scheidung leben oder schon geschieden sind, die umstrittene Zuwendung also in den Zugewinnausgleich eingeht. Nach herrschender Auffassung gehört eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung nicht zu den Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB und damit zum Zugewinn des Empfängers (vgl. BGH NJW 1982,1093; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. 2001 § 1374 Rdnr. 15). Sie ist auch nicht gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB – fiktiv – dem Endvermögen des Zuwenders hinzuzurechnen (vgl. Brudermüller a.a.0. § 1375 Rdnr. 25). Soweit also nach Abzug aller Verbindlichkeiten ein Endvermögen des Antragsgegners verbleibt, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, kommt die umstrittene Zuwendung wertmäßig zur Hälfte der Antragstellerin zugute. Das spricht zusätzlich dafür, die Wirksamkeit der umstrittenen Zuwendungen – von der güterrechtlichen Abwicklung abgesehen – nicht in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 1982, 1093).

Es liegt nahe, an einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückgängigmachung der umstrittenen Zuwendung nicht nur im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners nach Abschluß des Zuwendungsgeschäftes, also etwa wegen groben Undanks, sondern auch wegen seines Verhaltens vor und bei Abschluß des Geschäftes zu denken. Indessen leidet das Geschäft im Ergebnis nicht an durchgreifenden Abschlußmängeln.

Eine fristgemäße Anfechtungserklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung hat die Antragstellerin nicht abgegeben. Die Widerrufserklärung im. Anwaltsschreiben vom 09.09.1999 wird nicht in eine Anfechtungserklärung umzudeuten sein. Das kann aber dahinstehen, denn eine arglistige Täuschung von Seiten des Antragsgegners, die in diesem Falle von Bedeutung sein könnte, insbesondere ein arglistiges Verschweigen seiner ehewidrigen Beziehung bis zum Abschluß des Zuwendungsgeschäftes, kann nicht bejaht werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner gehalten war, seine ehewidrige Beziehung zu offenbaren. Stimmt seine Behauptung, dass er nicht annahm, seine Ehe mit der Antragstellerin werde an der ehewidrigen Beziehung scheitern, so verletzte er auch nicht vorsätzlich, also auch nicht arglistig, eine Pflicht, die ehewidrige Beziehung bis zum Abschluß des Zuwendungsgeschäfts und wegen dieses Geschäfts zu offenbaren. Erst recht kann dem Antragsgegner ein Vorwurf nicht gemacht werden, wenn seine eigenen ehebedingten Leistungen in etwa – den selben Wert hatten wie diejenigen der Antragstellerin. Insoweit hat die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast. Aus diesem Grunde scheitert auch ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin aus Verschulden beim Vertragsschluß. Es kommt also nur eine güterrechtliche Abwicklung der Zuwendung in Betracht.

Schließlich kann die Antragstellerin auch kein Rückforderungsrecht daraus ableiten, dass ihre Eltern einen Widerruf des notariellen Vertrages vom 15.02.1999 erklärt haben, durch welchen sie das Grundstück X auf die Antragstellerin übertrugen und die Antragstellerin eine ideelle Hälfte auf den Antragsgegner übertrug. Die etwaigen rechtlichen Wirkungen dieser Widerrufserklärung brauchen nicht im einzelnen geprüft zu werden. Diese Erklärung ändert jedenfalls nichts daran, dass der. Antragsgegner zumindest Kraft guten Glaubens die ideelle Hälfte des Grundstücks erwarb, und sich die Bestandskraft dieses Erwerbs allein nach den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richtet, weil der Antragsgegner von der Antragstellerin und nicht von deren Eitern die ideelle Grundstückshälfte erwarb.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens beruht auf den § § 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO.

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