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Schenkungsrückforderung verjährt: BGH zum Fristbeginn bei Verarmung

20.000 Euro für die Kinder, fünfzehn Jahre später der Pflegefall. Das Sozialamt fordert das Geld zurück – doch greift die Verjährung ein? Der BGH hat jetzt entschieden.
Ältere Dame reicht Tochter Umschlag, Wandkalender zeigt 2016, Rollator daneben, helles Wohnzimmer.
Schenkungsrückforderung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Bedürftigkeit, maßgeblich ist § 199 BGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 71/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH weist Sozialhilfeträger ab: Rückforderung einer Schenkung war verjährt.
  • Der BGH bestätigte die Klageabweisung und wies die Revision des Klägers zurück.
  • Die Verjährung begann mit der Kenntnis der Schenkerin, nicht des Sozialhilfeträgers.
  • Der Rückforderungsanspruch entstand einheitlich mit der Bedürftigkeit der Schenkerin.
  • Die Klage aus 2022 kam zu spät; die Frist lief Ende 2021 ab.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 14.07.2026
  • Aktenzeichen: X ZR 71/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Zivilrecht, Verjährungsrecht, Schenkungsrecht
  • Relevant für: Sozialhilfeträger, Beschenkte, Erben, Anwälte

Wann ist die Schenkungsrückforderung verjährt?

Ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB: Erforderlich sind sowohl die Anspruchsentstehung (Nr. 1) als auch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (Nr. 2). Rechtlich entsteht der Rückforderungsanspruch bereits mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers. Das bedeutet konkret: Wenn die Person, die ein Geschenk gemacht hat, später so sehr verarmt, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann, darf sie das Geschenk rechtlich zurückverlangen.

Die verstorbene Mutter hatte ihrer Tochter ab 2016 Geldbeträge von über 50.000 Euro geschenkt und lebte ab März 2017 in vollstationärer Dauerpflege. Da sie seit 2018 ihre Heimkosten nicht mehr selbst tragen konnte und der Sozialhilfeträger als Kläger ab Oktober 2018 Leistungen von rund 19.500 Euro erbrachte, entstand der Anspruch spätestens am 1. Oktober 2018 in voller Höhe. Die Verjährungsfrist begann damit ab Ende 2018 zu laufen und endete mangels Hemmung regulär mit Ablauf des Jahres 2021. Eine Hemmung bedeutet im Rechtssinne, dass die Verjährungsuhr vorübergehend angehalten wird – beispielsweise sobald eine Klage bei Gericht eingereicht wird. Die erst 2022 eingereichte Klage kam im vorliegenden Fall zu spät, um die Verjährung noch zu hemmen.

Vertikaler Zeitstrahl mit schwebenden Textblöcken, der den Verjährungsbeginn 2018 durch Bedürftigkeit und Kenntnis der Schenkerin abbildet und zeigt, dass die Klage 2022 verjährt war.
Rückforderungsanspruch verjährt: Kenntnis des Schenkers zählt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Geht der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers auf den Sozialhilfeträger über, ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist die Kenntnis des ursprünglichen Schenkers maßgeblich und nicht der Kenntnisstand des Sozialhilfeträgers.
  2. Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers entsteht im Sinne des Verjährungsrechts als einheitlicher Anspruch in voller Höhe bereits mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers, selbst wenn sich ein fortlaufender Unterhaltsbedarf noch nicht abschließend beziffern lässt.

Schenkungsrückforderung verjährt: Wessen Kenntnis zählt?

Beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII gelten die §§ 404 und 412 BGB. Diese Vorschriften regeln den Schuldnerschutz: Wer eine Schenkung zurückzahlen soll, kann dem neuen Gläubiger dieselben Einwendungen entgegenhalten wie dem ursprünglichen Gläubiger – etwa die Verjährung. § 93 SGB XII verschafft dem Sozialhilfeträger dabei lediglich den bereits bestehenden Anspruch des Leistungsempfängers, begründet aber keinen eigenständigen neuen Rückgriffsanspruch.

Die Tochter hatte den Sozialhilfeträger erst im März 2020 per Anwaltsschreiben über die Zuwendungen informiert. Daraus leitete der Sozialhilfeträger ab, für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse wegen des Nachrangprinzips der Sozialhilfe sein eigener, späterer Kenntnisstand maßgeblich sein. Dieses Prinzip besagt, dass der Staat erst dann finanziell einspringt, wenn der Betroffene selbst oder andere Verpflichtete – wie hier die beschenkte Tochter – nicht mehr zahlen können.

Warum die Kenntnis der Schenkerin entscheidend blieb

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Sichtweise nicht. Das Gesetz enthalte keine Grundlage für eine Ausnahme von den §§ 404, 412 BGB. Entscheidend bleibe die Kenntnis der Schenkerin selbst, die spätestens 2018 über die anspruchsbegründenden Umstände und die Person der Schuldnerin informiert war. Der Sozialhilfeträger erlangt durch die Überleitung keine weitergehenden Rechte, als die ursprüngliche Gläubigerin sie hatte. Einer möglichen Missbrauchsgefahr – etwa durch verzögerte Information des Amtes – könne auf andere Weise begegnet werden, etwa über Darlegungslasten sowie über §§ 212 Abs. 1 Nr. 1, 210 Abs. 1 und 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Darlegungslast bestimmt in einem gerichtlichen Verfahren, wer welche Tatsachen ausführlich behaupten und im Zweifel auch beweisen muss.

Mangels abweichender Regelungen ist dem die Wertung zu entnehmen, dass der Sozialhilfeträger keine weitergehenden Rechte erlangen soll als der ursprüngliche Gläubiger oder andere Personen, die den Anspruch durch Rechtsübergang erworben haben. – so der Bundesgerichtshof

Für Beschenkte bedeutet das: Selbst wenn die reguläre Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, kann die Verjährung unter bestimmten Umständen neu beginnen. Der BGH verweist ausdrücklich auf § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB – ein Anerkenntnis des Anspruchs setzt die Verjährungsfrist auf null zurück. Bestätigen Sie daher gegenüber dem Sozialamt niemals vorschnell eine bestehende Rückzahlungspflicht, bevor Sie die Verjährung geprüft haben. Bereits ein schriftliches Zugeständnis kann einen eigentlich verjährten Anspruch wieder aufleben lassen.

Praxis-Hinweis: Verjährungsfalle bei später Kenntnis des Amtes

Für Empfänger einer Schenkung bedeutet das im Umkehrschluss: Die Verjährungsuhr tickt bereits, wenn der Schenker seine eigene Hilfsbedürftigkeit erkennt – selbst wenn das Sozialamt zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts von der Schenkung weiß. Kann das Amt die Schenkung erst Jahre später aufdecken, ist der Rückgriff häufig bereits verjährt, weil die ursprüngliche Kenntnis des Schenkers voll auf das Amt durchschlägt.

Dauerbedarf: Ist die Schenkungsrückforderung verjährt?

Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht laut BGH als rechtliche Einheit. Ab diesem Entstehungszeitpunkt ist er gerichtlich durchsetzbar, notfalls über eine Feststellungsklage nach § 258 ZPO – auch wenn einzelne Beträge noch nicht vollständig bezifferbar sind. Mit einer solchen Klage bittet man das Gericht nicht um die Zahlung eines konkreten Betrags, sondern lediglich um die formelle rechtliche Bestätigung, dass der Anspruch dem Grunde nach existiert.

Der Sozialhilfeträger vertrat dagegen die Auffassung, bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf entstehe eine Reihe aufeinanderfolgender Einzelansprüche, sodass die Verjährung nicht einheitlich mit der ersten Bedürftigkeit beginne. Der Senat lehnte diese Konstruktion ab: Der Anspruch entsteht einheitlich mit Eintritt der Bedürftigkeit in voller Höhe. Dass einzelne Zahlungen wie die Heimkosten erst nach und nach fällig wurden, ändere daran rechtlich nichts.

Von diesem Zeitpunkt an hat der Gläubiger auch dann die Möglichkeit zu einer klageweisen Geltendmachung des Anspruchs, wenn dieser noch nicht vollständig beziffert werden kann, weil nicht absehbar ist, wie lange der Unterhaltsbedarf bestehen und auf welchen genauen Betrag er sich belaufen wird. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Berechnung bei laufenden Heimkosten

In der Praxis führt dies oft zu Fehleinschätzungen: Die Verjährung läuft nicht ab der letzten überwiesenen Pflegerechnung oder der jüngsten Sozialhilfezahlung. Wer prüfen will, ob ein Rückforderungsanspruch bereits verjährt ist, muss auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem der Schenker erstmals auf Sozialhilfe angewiesen war. Eine monatsweise Auffrischung der Frist durch laufende Kosten gibt es nicht.

Keine Gesetzeslücke bei Verjährung?

Der Sozialhilfeträger argumentierte zuletzt, die historische Verkürzung der Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre habe im Zusammenspiel mit § 528 BGB eine planwidrige Regelungslücke entstehen lassen, die eine andere Auslegung erfordere. Der Bundesgerichtshof wies auch diesen Einwand zurück. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liege nicht vor: Der Gesetzgeber habe die Frist bewusst auf drei Jahre verkürzt und den Fristbeginn an subjektive Voraussetzungen geknüpft. Es sei nicht erkennbar, dass Fälle der Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII dabei versehentlich übersehen wurden. Die Revision blieb damit insgesamt ohne Erfolg, und die vorinstanzliche Klageabweisung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte Bestand. Damit ist das Rechtsmittel der Revision, bei dem das Urteil durch die höchste Instanz ausschließlich auf rechtliche Fehler und nicht auf neue Tatsachen überprüft wird, endgültig gescheitert.

Der Gesetzgeber hat insbesondere gesehen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist deutlich kürzer ist als nach dem früher geltenden Recht. Als Ausgleich dafür hat er bestimmt, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, sondern mit Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis […] – so der Bundesgerichtshof

Was Beschenkte jetzt prüfen müssen

Der Bundesgerichtshof hat die Position von Schenkungsempfängern gegenüber dem Sozialhilfeträger als oberste zivilrechtliche Instanz verbindlich gestärkt. Das Urteil stellt klar: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt ausschließlich mit der Kenntnis des Schenkers von seiner Bedürftigkeit – nicht erst mit der Kenntnis des Sozialamts. Eine Ausnahme für Sozialhilfefälle gibt es nicht. Da der BGH die Grundsätze allgemein und ohne Einschränkung auf den Einzelfall formuliert hat, gilt diese Rechtsprechung für alle vergleichbaren Rückforderungsfälle bundesweit.

Wer eine größere Schenkung erhalten hat und deren Rückforderung durch das Sozialamt befürchtet, sollte jetzt drei Punkte prüfen: Erstens – wann genau wurde der Schenker hilfebedürftig? Zweitens – wann erfuhr der Schenker selbst davon? Drittens – sind seit dem 31. Dezember jenes Jahres bereits mehr als drei Jahre vergangen? Wenn ja, ist der Rückforderungsanspruch verjährt. Erheben Sie in diesem Fall gegenüber dem Amt ausdrücklich und schriftlich die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB, und geben Sie kein Anerkenntnis ab, das die Frist neu starten könnte.


Schenkungsrückforderung durch das Sozialamt? Prüfen Sie die Verjährung

Die jüngste BGH-Entscheidung stärkt Ihre Position: Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist allein die Kenntnis des Schenkers, nicht die des Amtes. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie, ob der gegen Sie gerichtete Anspruch bereits verjährt ist. Sie zeigen auf, ob versehentlich ein Anerkenntnis abgegeben wurde, das die Frist neu starten könnte, und formulieren die entscheidende Einrede der Verjährung.

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Experten-Kommentar

Das Urteil ist dogmatisch absolut überzeugend, verlagert den eigentlichen Konflikt aber auf eine komplexe Beweisebene. Entscheidend wird künftig sein, ab welchem Tag genau ein pflegebedürftiger Elternteil seine eigene Zahlungsunfähigkeit tatsächlich geistig erfasst hat. Gerade bei einer beginnenden Demenz oder einem schleichenden gesundheitlichen Abbau bietet dieses weiche, subjektive Gesetzeskriterium naturgemäß eine enorme Angriffsfläche.

Wer sich später auf die Verjährung berufen will, muss den frühen Zeitpunkt dieser Erkenntnis greifbar machen. Ich rate dazu, ärztliche Pflegegutachten, Korrespondenz zur Heimaufnahme oder Dokumente zur Vermögensauflösung aus der Anfangszeit peinlich genau aufzuheben. Diese Unterlagen bilden das entscheidende Fundament, um den Start der Verjährungsuhr im Zweifel auch Jahre später belegen zu können.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Sozialamt die Verjährung hinauszögern, weil es erst spät von der Schenkung erfuhr?

Nein, das Sozialamt darf die Verjährung nicht wegen seiner späten Kenntnis hinausschieben. Maßgeblich ist bei der übergeleiteten Schenkungsrückforderung nicht der Zeitpunkt des Briefs vom Amt, sondern die Kenntnis des ursprünglichen Schenkers von seiner Bedürftigkeit.

Beim Forderungsübergang nach § 93 SGB XII erhält der Sozialhilfeträger nur den bestehenden Anspruch mit allen Einwendungen des Schuldners, also auch mit der Verjährung nach §§ 404, 412 BGB. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass keine weitergehenden Rechte entstehen, nur weil das Amt später von der Schenkung erfährt. Die dreijährige Frist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, sobald der Schenker den Rückforderungsanspruch kennt oder kennen muss. Für Sie heißt das: Der spätere Informationsstand des Sozialamts verschiebt den Fristbeginn nicht.

Eine spätere Kenntnis des Amts wäre nur dann relevant, wenn die Verjährung aus anderen Gründen gehemmt oder neu begonnen hätte, etwa durch Klage oder ein Anerkenntnis. Das bloße spätere Aufdecken der Schenkung reicht dafür nicht aus. Prüfen Sie daher das Datum, ab dem der Schenker selbst hilfebedürftig war, und rechnen Sie von dort die Verjährung.


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Wann genau beginnt meine dreijährige Verjährungsfrist, wenn der Schenker ins Pflegeheim umzieht?

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schenker erstmals seine Heim- und Lebenshaltungskosten nicht mehr selbst tragen konnte und diese Bedürftigkeit kannte. Der Umzug ins Pflegeheim löst die Frist nicht automatisch aus; maßgeblich ist der Zeitpunkt der ersten Hilfebedürftigkeit.

Rechtlich entsteht der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB als einheitlicher Anspruch in voller Höhe, sobald Bedürftigkeit eintritt. Deshalb startet die Verjährung nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB nicht mit jeder neuen Rechnung neu, sondern nur einmal ab Jahresende des Entstehungsjahres. Wenn der Schenker etwa schon im Oktober 2018 nicht mehr zahlen konnte, begann die Frist am 31.12.2018 und endete am 31.12.2021.

Für die Berechnung kommt es nicht auf die letzte Pflegerechnung oder die erste Sozialhilfezahlung an, sondern auf den ersten Monat, in dem der Schenker dauerhaft auf Unterstützung angewiesen war. Sobald dieser Zeitpunkt feststeht, können Sie den 31.12. des betreffenden Jahres als Stichtag nehmen und drei Jahre weiterzählen.


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Verliere ich den Verjährungsschutz, wenn ich gegenüber dem Sozialamt ein schriftliches Anerkenntnis abgebe?

Ja, ein schriftliches Anerkenntnis gegenüber dem Sozialamt kann die Verjährung neu beginnen und einen bereits verjährten Anspruch wieder aufleben lassen. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt dafür schon ein Verhalten, das den Rückzahlungsanspruch als bestehend bestätigt. Geben Sie deshalb nichts schriftlich zu, bevor Sie die Verjährung geprüft haben.

Der Grund ist einfach: Verjährung schützt nicht vor jeder Forderung, sondern nur solange der Schuldner sich auf sie beruft. Wer den Anspruch anerkennt, verzichtet rechtlich auf diese Schutzposition und setzt die Frist erneut in Lauf. Das kann auch dann gelten, wenn Sie dem Sozialamt nur höflich schreiben, dass Sie grundsätzlich zahlen wollen oder eine Ratenzahlung anbieten. Solche Formulierungen können als Schuldanerkenntnis verstanden werden und sollten deshalb vermieden werden.

Wenn Sie bereits reagieren müssen, ist die sichere Gegenformulierung die ausdrückliche Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist, dass Sie kein Zahlungsversprechen, keine Bestätigung der Rückzahlungspflicht und kein Vergleichsangebot abgeben, solange der Fristablauf nicht geprüft ist. Bei Unsicherheit sollte das Schreiben erst nach dieser Prüfung formuliert werden.


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Welche Dokumente muss ich sichern, um den frühen Verjährungsbeginn später gerichtsfest zu beweisen?

Sichern Sie den ersten Sozialhilfe- oder Heimkostenbescheid, den Heimaufnahmevertrag, Kontoauszüge und ärztliche Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit. Diese Dokumente zeigen, wann die Bedürftigkeit des Schenkers begonnen hat und wann die Zahlung aus eigenen Mitteln nicht mehr möglich war.

Für die Verjährung zählt der Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach § 528 BGB entsteht und der Schenker seine Lage kennt. Der Sozialhilfe-Erstbescheid belegt, ab wann Leistungen eingesetzt haben; der Heimvertrag und die Kontoauszüge zeigen, wann die eigenen Mittel aufgebraucht waren. Ärztliche Atteste oder Pflegegrad-Bescheide stützen zusätzlich, dass eine Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag. Bewahren Sie auch Schreiben des Schenkers auf, in denen er seine finanzielle Not erwähnt.

Wenn der Schenker bereits verstorben ist, sind schriftliche Belege besonders wichtig, weil Zeugenaussagen von Angehörigen vor Gericht oft nicht genügen. Je näher die Unterlagen an den ersten Hilfebedarf heranreichen, desto besser lässt sich der Beginn der Verjährungsfrist beweisen. Fordern Sie deshalb fehlende Bescheide beim Sozialamt an und sichern Sie Unterlagen sofort, bevor sie verloren gehen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: X ZR 71/25 – Urteil vom 14.07.2026




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