Skip to content

Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

OLG Stuttgart, Az.: 9 U 118/16, Beschluss vom 04.08.2016

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 23.06.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenker geltend.

Die damals 91 bzw. 86 Jahre alten Eltern der Beklagten übertrugen – vertreten durch ihren Sohn, den Bruder der Beklagten – die ihnen gehörende Eigentumswohnung in S.-D. (K.-P.-Str. 26) der dort bereits wohnhaften Beklagten mit notariellem Schenkungsvertrag vom 27.01.2014 (Bl. 245 d.A.). Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Der Wert der Wohnung wurde mit 70.000 € angegeben.

Am 25.02.2014 stellten die Beklagte und ihr Bruder auf Grundlage von Generalsvollmachten für ihre Eltern bei der Klägerin für beide Eltern Anträge auf Sozialhilfe. Im „Zusatzfragebogen Schenkung“ gaben sie u.a. die Schenkung der Eigentumswohnung an (Anlage K 3 / Bl. 11 d.A.).

Die Klägerin gewährte den Eltern der Beklagten Sozialhilfe. Die Mutter der Beklagten (E. A.) erhielt bis zu deren Ableben im Zeitraum 01.02.2014 bis 28.02.2015 insgesamt 25.770,53 €. Der Vater der Beklagten erhielt im Zeitraum 01.03.2014 bis 29.02.2016 insgesamt 7.134,60 €. Derzeit bezieht er – bis auf weiteres – fortwährend Leistungen in Höhe von monatlich 406,90 €. Der Gesamtaufwand der Klägerin vom 01.02.2014 bis 29.02.2016 beläuft sich demnach auf 32.905,13 €.

Die Klägerin leitete mit Bescheid vom 02.09.2015 (Anlage K 5 / Bl. 25 d.A.) Schenkungsrückforderungsansprüche der Eltern wegen Verarmung (§ 528 BGB) – insbesondere wegen der nun streitgegenständlichen Schenkung der Wohnung an die Beklagte – gem. § 93 SGB XII auf sich über. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 32.905,13 € und Zahlung der von der Klägerin in Zukunft zu leistenden Sozialhilfe bis zu einem weiteren Sozialhilfeaufwand von 37.094,87 € gerichteten Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB lägen vor. Die Eltern seien sozialhilfebedürftig geworden, da ihnen aufgrund der Schenkung an die Tochter die Verwertung ihres auf mindestens 70.000 € zu taxierenden Wohneigentums nicht mehr möglich gewesen sei. Dem wirksam übergeleiteten Anspruch stehe die Notbedarfseinrede der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte könne sich hierauf nicht berufen. Die Bedürftigkeit der Leistungsberechtigten (also der Eltern) sei rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden. Zudem scheide der Einwand der Notbedarfseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger aus, wenn dieser dem Beschenkten Sozialhilfe gewähre.

Die Beklagte beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu gewähren. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zunächst in Kenntnis der Schenkung Sozialhilfe gewähre und dann die Rückgewähr der Schenkung in Gestalt der Erstattung des Sozialhilfeaufwands verlange. Die Klägerin habe es selbst zu verantworten, dass sie Sozialhilfe geleistet habe. Zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Berechnungen der Sozialhilfe richtig seien. Schließlich sei die Rückforderung unbillig. Das Landgericht habe keine hinreichenden Feststellungen getroffen, um ein missbräuchliches Verhalten und einen Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Herbeiführung der Bedürftigkeit ihrer Eltern bejahen zu können. Und überhaupt sei der Ansatzpunkt des Landgerichts falsch, da es allenfalls um die vorsätzliche Herbeiführung der Bedürftigkeit der Beklagten gehen könne, hierzu aber zu Recht nichts festgestellt sei. Die Beklagte sei nämlich nicht bedürftig, sondern drohe nur bedürftig zu werden im Falle der Verpflichtung zur Erstattung des Sozialhilfeaufwands der Klägerin.

Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig.

II.

Die von der Beklagten beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.

Das landgerichtliche Urteil ist nicht aus formalen Gründen zu beanstanden (1.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 32.905,13 € sowie auf Zahlung der künftigen Sozialhilfeaufwendungen der Klägerin für den Vater der Beklagten bis zu einem Betrag von weiteren 37.094,87 € aus § 528 Abs. 1 BGB (3.). Die Klägerin hat diese, zunächst den Eltern als Schenkern zustehenden Ansprüche wirksam auf sich übergeleitet und ist deswegen aktivlegitimiert (2.).

1.

Ein Mangel des Verfahrens (§ 529 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. Soweit die Beklagte beanstandet, es sei kein Terminsprotokoll erstellt worden, ist dem nachweislich nicht so. In den Akten befindet sich sowohl vom Verhandlungstermin am 12.05.2016 (Bl. 214 d.A.) als auch vom Verkündungstermin am 20.05.2016 (Bl. 216 d.A.) ein Protokoll.

2.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Schenkungsrückforderungsansprüche der Eltern der Beklagten aus § 528 BGB stehen aufgrund der mit Bescheid vom 02.09.2015 (Anlage K 5 / Bl. 25 d.A.) erfolgten Anspruchsüberleitung gem. § 93 Abs. 1 SGB XII nunmehr der Klägerin zu (a.). Die Einwände der Beklagten gegen die Rechtmäßigkeit der Überleitung verfangen nicht (b.).

a.

In § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist bestimmt, dass der Sozialhilfeträger bei einer leistungsberechtigten Person, die einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken kann, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Eine solche Überleitungsanzeige greift als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in das zwischen dem Drittschuldner (hier also dem Beschenkten) und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis ein. Die Überleitungsanzeige entfaltet Rechtswirkung gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1993, 5 C 7/91, NJW 1994, 64, 64 zur Vorgängerregelung § 90 BSHG). Der Anspruchsübergang erfolgt im Wege des rechtsgestaltenden Hoheitsaktes der Überleitungsanzeige (juris-PK-SGB XII/Armbruster, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 26). Die Überleitung stellt damit einen Dauerverwaltungsakt dar (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 93 Rn. 29). Sie wirkt für den gesamten ununterbrochenen Leistungsbezug – also auch in die Zukunft – und muss nur bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten erneuert werden (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

b.

Der Anspruchsübergang steht aufgrund des bestandskräftigen Überleitungsbescheides für das Zivilverfahren fest. Die Einwände der Beklagten gegen die Überleitung sind bereits deshalb erfolglos.

Eine Überleitungsanzeige ist als belastender Verwaltungsakt – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit – für die Zivilgerichte bindend, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004, VI ZR 273/03, juris-Rn. 15 zur Vorgängerregelung § 90 BSHG; Ludyga, NZS 2014, 121, 123: „Tatbestandswirkung“). Schon deswegen ist insbesondere die von der Beklagten in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung an die Eltern der Beklagten von dem Zivilgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1986, IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1926).

Die Einwände sind unabhängig davon auch der Sache nach nicht gerechtfertigt:

aa.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Leistungsgewährung an den Leistungsempfänger bereits keine Tatbestandsvoraussetzung einer Anspruchsüberleitung (BVerwG, Urt. v. 04.06.1992, 5 C 57/88, juris-Rn. 16 zu § 90 BSHG a.F.; LSG Baden-Württ., Urt. v. 22.07.2010, L 7 SO 853/09, BeckRS 2010, 71816; weitere Nachw. [auch zur Gegenansicht in Teilen der Lit.] bei Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 93 Rn. 10). Rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige demnach lediglich dann, wenn das Bestehen des behaupteten Anspruchs objektiv ausgeschlossen ist (sogenannte Negativevidenz), wenn die Überleitung also offensichtlich sinnlos ist. Dafür ist aber im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Dass den Eltern Sozialhilfe in dem unter I. genannten Umfang tatsächlich gewährt wurde – und dem Vater der Beklagten in der im Urteil genannten Höhe immer noch monatlich gewährt wird – ist unstreitig und genügt nach alledem.

bb.

Das Bestehen des Anspruchs ist auch nicht etwa „objektiv ausgeschlossen“, weil der Anspruch erst nach dem Tod der Mutter der Beklagten auf die Klägerin übergeleitet wurde.

Der bis zum Tod des verarmten Schenkers fortbestehende Anspruch ist nach § 1922 BGB vererblich. Damit kann der Erbe nach dem Tod des Schenkers dessen Rückforderungsanspruch geltend machen (BGH, Urt. v. 25.04.2001, X ZR 229/99, NJW 2001, 2084, 2085). Dieser Anspruch aus § 528 BGB geht auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers unter, wenn eine Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu Lebzeiten des sozialhilfebedürftigen Schenkers noch nicht erfolgt ist. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt konkretisiert und individualisiert die Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BGH, Urt. v. 14.06.1995, IV ZR 212/94, juris-Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 10.05.1990, NJW 1990, 3288, 3288 f.).

Es kann dahinstehen, wer Erbe nach der Mutter der Beklagten geworden ist. Richtig ist zwar, dass im Falle, dass der Erbe gleichzeitig Beschenkter ist, dieser Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs zugleich ist. Als Erbe ist er Gläubiger und Anspruchsinhaber des Rückforderungsanspruchs. Als Beschenkter sieht er sich dem Rückforderungsanspruch ausgesetzt. Mit einer derartigen Konfusion geht allerdings kein Erlöschen des Anspruchs einher. Denn der Schenker – wäre er nicht tot – könnte und würde nicht auf den Rückforderungsanspruch verzichten (BeckOK-Sozialrecht/Weber, Stand 01.12.2015, § 93 SGB XII Rn. 73 m.w.N.).

cc.

Auch der Einwand der Beklagten, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob in zeitlicher Hinsicht der mögliche Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 93 Abs. 1 SGB XII „für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden“, besteht, verfängt schon wegen der eingangs beschriebenen Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts nicht. Hinzu kommt, dass von vornherein der überzuleitende Anspruch – anders als die Beklagte meint – nicht gleichzeitig mit dem sozialhilferechtlichen entstanden oder fällig geworden sein muss. Es reicht aus, dass er – selbst wenn er in der Vergangenheit entstanden ist – in dem in der Bewilligung ausgesprochenen Zeitraum noch fällig und nicht erfüllt ist. Der Wortlaut der Norm steht dem nicht entgegen (Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII, Rn. 102 m.w.N.).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

3.

Die Beklagte ist gemäß § 528 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Geschenks verpflichtet (a. und b.). Der Anspruch richtet sich – da es sich bei der Eigentumswohnung um einen unteilbaren Gegenstand handelt – auf Erstattung der (auch künftigen) Hilfeleistungen der Klägerin gegenüber den Eltern (c.). Die Beklagte kann dem Anspruch nicht die Notbedarfseinrede (§ 529 Abs. 2 BGB), § 814 BGB oder eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten (d. bis f.).

a.

Eine Schenkung liegt vor. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Eigentumswohnung, deren Wert die Parteien übereinstimmend auf (zumindest) 70.000 € taxieren, von ihren Eltern geschenkt bekommen.

In § 528 Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, wenn der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Ausweislich der notariellen Urkunde liegt der Übertragung des Wohneigentums ein ausdrücklich so benannter „Schenkungsvertrag“ zugrunde. Es handelt sich um eine unentgeltliche Zuwendung der Eltern an die Beklagte i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB. Zwar erwähnt die Beklagte in der Klagerwiderung eine „gemischte“ Schenkung und behauptet, sie habe Pflege- und Verwaltungsleistungen für die Eltern erbracht. Als gemischte Schenkung wird aber nur ein einheitlicher Austauschvertrag bezeichnet, bei dem die Gegenleistung wesentlich geringer ist als die Leistung und der – erklärte – Parteiwille auf die schenkweise Zuwendung der wertvolleren Leistung gerichtet ist, die Parteien also das objektive Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung kennen und sich darüber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1981, IV a ZR 185/80, NJW 1982, 43, 44). Einen substantiierten Vortrag zu etwaigen Leistungen, die mit dem Schenkungsvertrag abgegolten werden sollten, hat die Beklagte schon nicht gehalten. Der Schenkungsvertrag lässt in diese Richtung auch keinerlei Anhaltspunkte erkennen. Im Gegenteil ist in § 3 des Vertrages ausdrücklich bestimmt: „Die Vertragsparteien sind sich über die Unentgeltlichkeit der vorstehenden Schenkung einig. Der Beschenkte hat keinerlei Gegenleistung für die Schenkung zu erbringen.“ Und außerdem hat die Beklagte selbst gegenüber der Klägerin angegeben (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.), monatlich für ihre Aufwendungen zur Pflege/Unterstützung der Eltern 500 € erhalten zu haben. Auch in Anbetracht dessen liegt es fern, dass mit der Übereignung der Wohnung diese Leistungen zusätzlich abgegolten werden sollten.

b.

Die Eltern der Beklagten waren nach Übertragung der Eigentumswohnung außerstande, ihren eigenen „angemessenen“ Unterhalt zu bestreiten.

Der Begriff des angemessenen Unterhalts bedeutet keinen Unterhalt, der dem bisherigen individuellen Lebensstil ohne Schenkung entspricht, sondern der objektiv der Lebensstellung des Schenkers nach der Schenkung angemessen ist (BGH, Urt. v. 05.11.2002, X ZR 140/01, ZEV 2003, 114, 118). Zur Feststellung des Notbedarfs ist grds. das gegenwärtige Aktivvermögen des Schenkers zu ermitteln, dem in der Regel auch die Verwertung seiner Vermögenssubstanz zuzumuten ist (MüKo-BGB/Koch, BGB, 7. Aufl. 2016, § 528 Rn. 4). Bezieht der Schenker allerdings Sozialhilfe, so besteht eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass ein Notbedarf des Schenkers vorliegt, weil bereits eine Vorprüfung durch den Sozialhilfeträger stattgefunden hat (Sefrin in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 528 BGB, Rn. 19).

Schon aufgrund dieser Vermutung ist von einem Notbedarf der Eltern der Beklagten auszugehen. Hiergegen hat die Beklagte auch nichts erinnert. Im Gegenteil hat sie gemeinsam mit ihrem Bruder die Stellung eines Sozialhilfeantrags für notwendig erachtet und damit für die Eltern selbst einen Notbedarf behauptet. Und eine Verwertung der Immobilie war den Eltern der Beklagten nach der Übertragung auf die Beklagte nicht mehr möglich.

c.

Der Schenkungsrückforderungsanspruch richtet sich im Grundsatz auf Herausgabe des Geschenks. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. §§ 528 Abs. 1, 812 BGB nur in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk – wie einem Grundstück – von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (statt vieler BGH, Urt. v. 20.12. 1985, V ZR 66/85, BGHZ 96, 380, 382).

So liegt die Sache hier. Die Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass der Anspruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen – nicht aber von ideellen – Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet. Dass bei Grundstücksschenkungen die Bildung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht kommt, genügt für eine Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht (BGH, Urt. v. 17.12.2009, Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655, 2656 m.w.N.; Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII, Rn. 95).

d.

Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dem oben Gesagten (II.2.b.aa.) kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung an ihre Eltern, die die Beklagte in Zweifel zieht, nicht an. Ob die Klägerin tatsächlich den Eltern der Beklagten hätte Sozialleistungen unter Verweis auf den Schenkungsrückforderungsanspruch hätte verweigern dürfen, kann schon allein deswegen dahinstehen. Dazuhin enthält § 528 BGB nur eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Die Vorschrift des § 814 BGB ist hiervon nicht mit umfasst.

e.

Der Anspruch ist nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Richtig ist zwar, dass der Beschenkte aufgrund des Verweises in § 528 Abs. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht sich grds. auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen darf. Eine Entreicherung liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte hat den ihr geschenkten Gegenstand – die Eigentumswohnung – schließlich immer noch zu eigen.

f.

Die Beklagte kann sich auf die Notbedarfseinrede (§ 529 Abs. 2 BGB) gegenüber der Klägerin nicht berufen.

aa.

Nach § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger (gemeint: „angemessener“) Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsbedarfs des Beschenkten sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen (§§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB) und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (Sefrin in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 528 BGB, Rn. 20).

Ein Rückgewähr- bzw. Zahlungsanspruch dürfte vor diesem Hintergrund ausscheiden, wenn die Angaben der Beklagte zu ihren Vermögensverhältnissen zuträfen, wonach sie im Monat weniger verdient als der angemessene Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch der Eltern. Und die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie des Beschenkten angemessenen Familieneigenheims – hier der Eigentumswohnung, von der aufgrund der Wertangabe der Parteien anzunehmen ist, dass sie nicht mehr als ein „angemessenes“ Familienheim darstellt – kann i.d.R. nicht verlangt werden. Zwar kann der Beschenkte u.U. verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (MüKo-BGB/Koch, BGB, 7. Aufl. 2016, § 529 Rn. 4; BGH, Urt. v. 05.11.2002, X ZR 140/01, ZEV 2003, 114, 118). Dazu, ob der Beklagten die Aufnahme eines Realkredits zumutbar und möglich ist, fehlt es indes an belastbarem Vortrag der Parteien.

bb.

Ein Berufen auf die Notbedarfseinrede scheidet entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs aus. Es ist grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch der Notbedarf des Beschenkten entstanden ist und ob der Beschenkte seine Bedürftigkeit durch eigenes Verhalten verschuldet hat. Das Landgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242) darstellt, wenn der Beschenkte trotz Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers und der Geltendmachung des Rückforderungsrechts gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2000, 146/99, NJW 2001, 1207, 1208). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Zwar erfolgte die Schenkung in Kenntnis dessen, dass bei den Eltern ein Notbedarf entstehen wird. Denn schließlich beantragten die Beklagte und ihr Bruder nicht einmal einen Monat nach der Schenkung für die Eltern Sozialleistungen. Doch es fehlt daran, dass die Beklagte ihre eigene Bedürftigkeit herbeigeführt hat. Sie selbst bezieht gerade keine Sozialleistungen. Ihr droht allenfalls eine Bedürftigkeit, falls die Klägerin sie für ihre Aufwendungen gegenüber ihren Eltern in Anspruch nimmt.

cc.

Allerdings ist der Beklagten im konkreten Fall gem. § 242 BGB versagt, sich auf die Notbedarfseinrede gegenüber der Klägerin zu berufen.

Die Billigkeitsregelung des § 529 Abs. 2 BGB schließt die Anwendung des § 242 BGB nicht aus. Die Norm ist nach Treu und Glauben einschränkend dahin auszulegen, dass der Beschenkte jedenfalls dem Sozialhilfeträger als Gläubiger gegenüber nicht einwenden kann, dass sein angemessener Unterhalt gefährdet ist. Denn der Sozialhilfeträger hätte dem Beschenkten seinerseits Unterhalt durch Sozialhilfe zu gewähren, wenn der Beschenkte tatsächlich keine ausreichenden Mittel mehr hat, um seinen Bedarf zu bestreiten. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Celle (Urt. V. 20.12.2001, 22 U 7/01, juris-Rn. 92; so auch Sefrin in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 529 BGB, Rn. 11) an.

Da die Beklagte ihren Wohnsitz im Bereich der Klägerin hat, wäre die Klägerin für die Bewilligung von Sozialhilfe zuständig. Es kann damit offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich nicht mehr genügend Mittel für ihren eigenen angemessenen Unterhalt hätte, wenn sie die Ansprüche der Klägerin befriedigen muss.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos