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Schenkungssteuer: unentgeltliche Zuwendungen als übliche steuerfreie Gelegenheitsgeschenke

FG Hessen

Az: 1 K 3480/03

Urteil vom 24.02.2005


In dem Rechtsstreit wegen Schenkungssteuer hat der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24. Februar 2005 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei unentgeltliche Zuwendungen als übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen und daher steuerfrei bleiben.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am … 2002 verstorbenen Mutter. Wegen des Erbfalles wurde durch Erbschaftssteuerbescheid vom 17. Juli 2003 gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von …, — EUR festgesetzt. Der Wert des Nachlasses der Mutter betrug …, — EUR. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung gab die Klägerin an, dass ihr neben laufenden Unterhaltszahlungen und diversen anderen Zuwendungen am 24. Februar 1999 ein Betrag von ca. 73.0000,– DM für den Kauf eines Pkws und am 4. November 1999 ein Betrag von 80.000,– DM für die Instandsetzung von Haus und Garten seitens der Mutter zugewendet worden sei.
Unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen und verschiedener Vorschenkungen setzte der Beklagte durch Schenkungsteuerbescheid vom 21. Juli 2003 gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 20.244,60 EUR fest. Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen.

In der Anlage zum Steuerbescheid führte der Beklagte aus, dass es sich bei den Zuwendungen vom 24. Februar und 4. November 1999 nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG handele und diese daher nicht steuerfrei seien.

Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, bei den Vermögensverhältnissen ihrer Mutter seien die Zuwendungen auch bei der vorliegenden Größenordnung als übliche Gelegenheitszuwendungen anzusehen, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Beklagten der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die fraglichen Zuwendungen für dem Pkw und die Instandsetzung von Haus und Garten als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG einzustufen. Die Zuwendungen seien als Weihnachtsgeschenke für die Jahre 1998 und 1999 anzusehen. Die Zahlung für den Pkw sei deswegen erst am 24. Februar 1999 erfolgt, da die Lieferung entsprechende Zeit in Anspruch genommen habe. Die Bestellung und Zuwendung sei jedoch zum Weihnachtsfest 1998 getätigt worden. In Abstimmung zwischen ihr und der Mutter sei die Zahlung für Haus und Garten in Höhe von 80.000,– DM zeitlich vorgezogen worden. Die Veranlassung der Zuwendung sei aber das Weihnachtsfest 1999 gewesen. Weitere Geschenke zum Weihnachtsfest 1999 seien nicht erbracht worden. Nach Ansicht der Klägerin ist die Frage der Üblichkeit einer Zuwendung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG aus Sicht der Allgemeinheit unter Berücksichtigung insbesondere der Vermögensverhältnisse des Schenkers, der Beziehung des Schenkers zum Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise zu beurteilen. Eine Begrenzung auf einen absoluten Betrag sei im ErbStG nicht vorgesehen. Die für die Schenkungen aufgewendeten Beträge seien Vergleich zum Vermögen der Schenkerin als sehr gering anzusehen. In Relation der einzelnen Schenkungen zum Vermögen der Schenkerin sei von einem Prozentsatz von 0,22 beziehungsweise 0,24 % auszugehen. Das von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierte Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. Mai 2001 9 K 4175/99, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1154, betreffe eine Schenkung in Höhe von insgesamt 45.000,– DM. Dieser Betrag mache im entschieden Fall jedoch siebzehn Prozent des Vermögens des Schenkers aus. Die Entscheidung könne daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht verglichen werden. Unter Berücksichtigung der Kommentierung von Kapp in Kapp/Ebeling, Kommentar zum ErbStG der eine Begrenzung der Üblichkeit der Zuwendungen in Höhe von 0,5 bis 1 % des Vermögens des Schenkers für möglich halte, sei hier davon auszugehen, dass § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG eingreife. Auch werde der Literatur eine analoge Heranziehung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als mögliche Obergrenze diskutiert (vgl. dazu Meinke, Kommentar zum ErbStG, 14. Auflage, § 13 Rz. 45 sowie Kapp in Kapp/Ebeling, a. a. O., § 13 Rz. 138). Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass die Schenkerin ihre Mutter sei und daher eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Schenkerin und Beschenkter bestehe.

Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2003 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Schenkungsteuerbescheides vom 21. Juli 2003 die Schenkungsteuer auf 11.639,11 EUR herabzusetzen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht können die hier vorliegenden Zuwendungen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke eingestuft werden. Der Vorschlag der Klägerseite, die Üblichkeit eines Geschenkes nach einem bestimmten Prozentsatz des Vermögens des Schenker zu bestimmen, sei bereits vom Reichsfinanzhof (RFH, Beschluss vom 10. Oktober 1930 I e A 22/30 in Reichsteuerblatt –RStBl- 1930, 765) mit der zutreffenden Begründung abgelehnt worden, dass selbst in Kreisen der Begüterten es nicht Sitte sei, nach einem Maßstab dieser Art Geschenke zu berechnen. Bei dem in der Literatur vertretenen Prozentsatz von 0,5 bis 1 % wären steuerfreie Zuwendungen möglich gewesen, die zumindest nach dem bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Gesetz weit über dem persönlichen Freibetrag von 90.000,– DM in der Steuerklasse I gelegen hätten. Hieraus werde deutlich, dass ein solcher Prozentsatz mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar sei. Im übrigen sei es auch nicht mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu vereinbaren, wenn in begüterten Kreisen Zuwendungen noch als möglich gelten würden und steuerfrei blieben, während gleiche Zuwendungen in weniger begüterten Kreisen steuerpflichtig wären.
.
Dem Senat lagen die die Klägerin betreffende Schenkungsteuerakte sowie die Erbschaftsteuerakte nach ihrer Mutter vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die hier streitigen Zuwendungen nicht als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG angesehen. Der angegriffene Schenkungssteuerbescheid erweist sich danach als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -).

Als übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind nach einhelliger Meinung solche Aufwendungen anzusehen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weinachten, Hochzeit) auch nach ihrer Art (i. d. R. bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Tz. 166; Kien-Hümbert in Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer § 13 Rz. 80, sowie Urteil des FG Köln in EFG 2001, 1154).

Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen. Letztlich ist immer auf das Gesamtbild des Einzelfalles abzustellen, wobei als Kriterien die verwandtschaftliche/persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, der Anlass des Geschenkes, die Vermögensverhältnisse des Schenkers und die Wiederholbarkeit des Geschenkes zu berücksichtigen sind (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher a. a. O., § 13 Tz. 168). Obwohl demzufolge keine allgemeinen Regeln oder Wertgrenzen aufgestellt werden können, bleibt nach Ansicht des Senats selbst bei großen Wohlstand – so wie im vorliegenden Fall – eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Verkehrsanschauung über die Üblichkeit von Geschenken herleitet (vgl. in diesem Sinne außer dem Urteil des RFH in RStBl 1930, 765 und dem Urteil des FG Köln in EFG 2001, 1154, insbesondere die Urteile des RFH vom 15. Januar 1926 V eA 321/25, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des RFH – 18, 110 und vom 24. Juni 1929 V eA 858/28, REHF 125, 213, wonach der Grundsatz der relattiven Betrachtungsweise nicht,, auf die Spitze getrieben werden darf). Bei Anwendung dieser Beurteilungskriterien erweisen sich vorliegend beide Zuwendungen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke.

Der erkennende Senat kann es letztlich dahingestellt sein lassen, ob es sich bei den Zuwendungen an die Klägerin um Weihnachtsgeschenke für die Jahre 1998 und 1999 handelt. Die zeitlichen Gegebenheiten sprechen eher dagegen. Letztlich scheitert die steuerfreie Behandlung der Zuwendungen daran, das diese von der Art bzw. vom Wert her gesehen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke angesehen werden können.

Bei einer Geldzuwendung von 80.000, — DM für Haus – und Gartenrenovierung handelt es sich sowohl von der Art als auch vom Wert der Zuwendung her gesehen nach allgemeiner Auffassung nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk. Geldzuwendungen in dieser Größenordnung für Renovierungsmaßnahmen, die je nach Standort unter Umständen bereits den Anschaffungskosten eines kleinen Apartments entsprechen, stellen in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung keine üblichen Weihnachtsgeschenke mehr dar. Nicht anders zu beurteilen ist die Schenkung eines Pkws mit einem Wert von über 73.000, — DM. Der Senat teilt durchaus die in der Literatur vertretene Auffassung, dass es nach heutigen Verhältnissen nicht unüblich ist, bei besonderen Anlässen, zum Beispiel zum Abitur oder zum bestandenen Examen (vgl. die Beispiele bei Kapp in Kapp/Ebeling, a. a. U., § 13 Rz. 138), zu einem runden Geburtstag oder zur Hochzeit auch einen Pkw der unteren oder der mittleren Preisklasse zu verschenken. Ein solcher „besonderer“ Anlass ist aber bei den jährlich wiederkehrenden Weihnachtsgeschenken gerade nicht gegeben. Solche Zuwendungen zu Weihnachten werden im überwiegenden Kreis der Bevölkerung nicht mehr als üblich angesehen.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Vermögensverhältnisse der Schenkerin und der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Schenkerin und Beschenkter kommt der Senat hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Üblichkeit eines Geschenkes nach einem bestimmten Hundertsatz des Vermögens des Schenkers zu bestimmen ist. Die bereits vom RFH in dem Urteil in RFHE 18, 110, vertretene Auffassung, dass auch in Kreisen der besonders Vermögenden ein solcher Maßstab für die Frage der Üblichkeit eines Geschenkes nicht existiere, gilt auch heute noch (im Ergebnis ebenso Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, a. a. O., § 13 Tz. 169 mit weiteren Hinweisen.

Auch eine entsprechende Anwendung der Freibeträge des § 13 Abs. 1 Nr. ErbStG für die Beurteilung der Frage, welchen Wert ein übliches Gelegenheitsgeschenk haben kann, kommt nicht in Betracht. Für die Zuwendung von Hausrat hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Freibetragsregelung geschaffen. Für die Frage der Steuerbefreiung von üblichen Gelegenheitsgeschenken ist jedoch eine wertmäßige Begrenzung nicht vorgenommen worden. Oben wurde bereits dargelegt, dass die Kriterien für die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken einem ständigen Wandel unterliegen können und auch tatsächlich unterliegen. Um auf diesen Wandel reagieren zu können, wurde für die Steuerbefreiungsregelung für übliche Gelegenheitsgeschenke vom Gesetzgeber gerade keine Wertgrenze geschaffen.

Letztlich ist immer auf den in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung geltenden Maßstab abzustellen, der hier aus den oben dargelegten Gründen überschritten ist.

Da die hier vorliegenden Geschenke den üblichen Rahmen übersteigen, sind sie in vollem Umfange steuerpflichtig (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, a. a. O., § 13 Tz. 170, Meincke, a. a. O., § 13 Rz. 46, mit weiteren Hinweisen).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 1 FGO war die Revision zuzulassen.
Eine Entscheidung des BFH zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor.

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