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Schenkungssteuer – Grundstücksübertragung von Tochter an Vater 

FG Hessen

Az: 1 K 4104/04

Urteil vom 10.01.2006


In dem Rechtsstreit wegen Schenkungsteuer ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 10. Januar 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2004 entstandenen Kosten hat der Kläger zu 51 % und der Beklagte zu 49 % zu tragen.

Die nach dem 27. Dezember 2004 entstanden Kosten hat der Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung

Tatbestand:

Streitig ist in diesem Verfahren, ob und in welcher Höhe wegen einer Übertragung eines Grundstückes seitens der Tochter an ihren Vater, den Kläger, Schenkungsteuer festzusetzen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch notariellen Vertrag vom xx. Februar 1992 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück B-Straße in N auf ihre Tochter. Der Kläger und seine Ehefrau behielten sich ein lebenslanges Wohnrecht vor (vgl. § 2 B des notariellen Vertrages). Zudem wurde dem Sohn des Klägers, Herrn H , ein lebenslanges Wohnrecht im Dachgeschoss des Hauses eingeräumt. Der Sohn des Klägers ist bereits in 2001 verstorben. Auch die Ehefrau des Klägers lebt nicht mehr. Durch notariellen Vertrag vom xx. Oktober 2001 übertrug die Tochter das fragliche Grundstück zurück auf ihren Vater.

Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung keine Schenkungsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das beklagte Finanzamt mit Schätzungsbescheid vom 22. Oktober 2004 Schenkungsteuer in Höhe von 16.090 DM fest. Als Wert der Zuwendung legte der Beklagte den vom Lagefinanzamt L für das Grundstück ermittelten Wert von 152.000,– DM der Besteuerung zu Grunde. Auf die Steuerberechnung im Steuerbescheid vom 22. Oktober 2004 wird verwiesen.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 8. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger geltend gemacht, dass bei der Grundstücksübertragung ein Rechtsgeschäft zwischen Tochter und Vater vorliege und deshalb ein Freibetrag anzuwenden sei, der dazu führe, dass keine Schenkungsteuer mehr festzusetzen sei.

Im Klageverfahren macht Kläger geltend, dass eine andere Steuerklasse Anwendung finden müsse. Außerdem sei es zwischen ihm und seiner Tochter wegen ihrer Ehescheidung und Alkoholabhängigkeit zu Streitigkeiten gekommen. Er habe daher die Schenkung widerrufen wollen. Gerichtliche Schritte seien nur deshalb nicht erfolgt, weil die Tochter das Grundstück, um einem gerichtlichen Verfahren zu entgehen, freiwillig an ihn rückübertragen habe. Die ursprünglich vom Kläger geltend gemachte Unzuständigkeit des Beklagten wurde im Klageverfahren fallen gelassen.

Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte am 27. Dezember 2004 einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, in dem nunmehr das zu Gunsten des Klägers bestehende Wohnrecht wertmindernd berücksichtigte wurde. Die Schenkungsteuer wurde dadurch auf 4.178,28 EUR (8.172,– DM) herabgesetzt.

Der Kläger beantragt, den Schenkungsteuerbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2004 aufzuheben.“

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Bei der Steuerberechnung sei sowohl die richtige Steuerklasse als auch der richtige Freibetrag angewendet worden. Bei einer Schenkung an ein Elternteil greife die Steuerklasse II ein und es sei ein Steuerfreibetrag von 10.300,– EUR (20.000,– DM) zu gewähren. Auf dieser Grundlage sei die Steuerfestsetzung erfolgt. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, der Wert des übertragenen Grundstückes sei zu hoch angesetzt worden. Der Grundstückswert sei vom Lagefinanzamt L entsprechend den Vorgaben des § 146 Bewertungsgesetz ermittelt worden. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich schließlich auch nicht aus dem erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Vorbringen, dass die Rückübertragung des Grundstückes wegen erheblicher Streitigkeiten ( Scheidung, Alkoholabhängigkeit ) zwischen dem Kläger und seiner Tochter erfolgt sei. Gebe der Beschenkte vor Ausübung eines Widerrufsrechtes den Schenkungsgegenstand freiwillig heraus, greife § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht ein. Es sei zudem fraglich, ob hier überhaupt ein Widerrufsrecht nach § 530 BGB vorliege.
Durch Beschluss vom 20. September 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Dem Gericht lag die den Kläger betreffende Schenkungsteuerakte vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die im Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 erfolgte Steuerfestsetzung erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig und verletzt nicht den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -).

In der unentgeltlichen Übertragung des Grundstückes von der Tochter des Klägers an den Kläger liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vor. Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgte die Rückübertragung weder auf Grund eines vertraglichen noch auf Grund eines gesetzlichen Rückforderungsrechtes. Bei der Übertragung des Grundstückes vom Kläger und seiner Ehefrau an die Tochter im Jahre 1992 wurden keinerlei Rückübertragungsansprüche der damaligen Schenker im notariellen Vertrag vereinbart. Rückübertragungsansprüche, die zu einem Wegfall der Besteuerung der Rückübertragung des Grundstückes führen würden, ergeben sich auch nicht kraft Gesetzes. Insbesondere stand dem Kläger kein Rückforderungsrecht nach § 530 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung nur dann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig gemacht hat. Objektiv gesehen muss sich die Verfehlung gegen den Schenker oder dessen Angehörigen richten und subjektiv eine tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbaren (vgl. dazu Putzo in Palandt, Kommentar zum BGB 65. Auflage, Anm; 5 m.w.H.).

Weder die Tatsache, dass die Tochter in Scheidung lebte oder aber Alkoholikerin war, berechtigten den Kläger dazu, das im Jahre 1992 auf seiner Tochter übertragene Grundstück wegen groben Undankes zurückzufordern. Eine Verfehlung im Sinne des § 530 BGB kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Selbst wenn die Tochter die Rückübertragung deshalb getätigt haben sollte, um einem eventuellen Zivilrechtsstreit auf Rückforderung seitens des Vaters zu entgehen, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass bei Rückgabe des Geschenkes vor Ausübung eines Widerrufs die Rückgabe als freiwillig angesehen werden muss, sodass § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht eingreift (vgL Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 29 Anm. 11).

Die Schenkungsteuerfestsetzung erweist sich auch in der Höhe als rechtmäßig. Gem. § 15. Abs. 1 ErbStG ist für, freigebige Zuwendungen an die Eltern die Steuerklasse II anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 1, Steuerklasse II Nr. 1). Die Eltern fallen nur dann in die Steuerklasse I, wenn ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Der Steuerklasse II entsprechend berücksichtigte der Beklagte im Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 einen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 20.000,– DM sowie den nach § 19 Abs. 1 ErbStG anzuwendenden Steuersatz von 12 Prozent. Als Wert der Bereicherung hat der Beklagte rechtsfehlerfrei den vom Lagefinanzamt L gemäß den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelten Grundstückswert der Besteuerung zu Grunde gelegt. Fehler bei der Wertermittlung sind für das Gericht nicht erkennbar. Das unsubstantiierte Vorbringen des Klägers, der Wert sei zu hoch, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die ursprünglich nicht berücksichtigte Nießbrauchsberechtigung des Klägers, die sich wertmindernd auf die Rückübertragung des Grundstückes auswirkt, wurde im laufenden Klageverfahren vom Beklagten im Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 nachträglich berücksichtigt. Die Steuer wurde dadurch von 16.090,– DM auf 8.172,– DM herabgesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 und § 135 Abs. 1 FGO. Die bis zum Erlass des Änderungsbescheides (Teilabhilfe durch den Beklagten) entstandenen Kosten waren entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten verhältnismäßig aufzuteilen. Die nach Erlass des Änderungsbescheides entstandenen Kosten hat der Kläger dagegen als unterlegener Beteiligter allein zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 151 Abs. 1 und Abs. 3,155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

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