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Schiedsamtlicher Vergleich – Auslegung einer Verpflichtungserklärung des Schuldners

AG Göttingen – Az.: 24 C 203/11 – Beschluss vom 07.10.2011

1. Der Gläubiger wird ermächtigt, die nach dem vor dem Schiedsamt B-Stadt am 21. April 2008 geschlossenen Vergleich vorzunehmende Handlung, nämlich den Schornstein an dem Haus des Schuldners A-Straße 6, B-Stadt, um ca. 70-100 cm zu erhöhen sowie das Regenwasser an der Hütte des Schuldners auf dessen genannten Grundstück über eine Dachrinne abzuleiten, auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten, nämlich die Firma M-Bedachungen GmbH, vornehmen zu lassen.

2. Der Schuldner ist verpflichtet, zu diesem Zweck das Betreten seines Grundstücks A-Straße 6, B-Stadt, durch Dritte zu dulden und diesen auch Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen.

3. Der Schuldner ist verpflichtet, die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 1.147,95 € an den Gläubiger vorauszuzahlen.

4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten trägt der Schuldner.

Gründe

Der Schuldner als antragstellende Partei des schiedsamtlichen Schlichtungsverfahrens hat sich auf den Gegenantrag der antragsgegnerischen Partei, des Gläubigers, in der schiedsamtlichen Schlichtungsverhandlung des Schiedsamtes B-Stadt am 21. April 2008 bereit erklärt, seinen Schornstein um ca. 70-100 cm zu erhöhen und das Regenwasser an seiner Hütte über eine Dachrinne vorschriftsmäßig abzuleiten.

Nachdem der Schuldner diese Leistungen, zu denen er sich verpflichtet hatte, nicht vollständig erbracht hat, hat das Amtsgericht Göttingen auf den Antrag des Gläubigers gem. § 36 Abs. II S. 2 des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes am 23. November 2010 die Vollstreckungsklausel auf der vom Schiedsamt erteilten Ausfertigung des Vergleiches erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung ist dem Schuldner am 26.11.2010 vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. Mit seinem hier gestellten Antrag vom 21. Juli 2011 hat der Gläubiger die Vollstreckung aus dem genannten Vergleich gem. § 887 ZPO beantragt. Hierzu ist der Schuldner gehört worden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. September 2011 hat der Schuldner insoweit vorgetragen, der Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleich zu widersprechen. Die im Vergleich abgegebenen Erklärungen des Schuldners seien nicht spezifiziert; es dürfte insoweit lediglich eine Absichtserklärung vorliegen. Weiterhin habe auch der Gläubiger die von ihm in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Er, der Schuldner, habe zumindest bereits zum Teil das Regenwasser von der Hütte »wie versprochen« vorschriftsmäßig abgeleitet. Im Übrigen wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 12 bis 15 der Akte) verwiesen.

Den Anträgen des Gläubigers war gem. § 887 ZPO in vollem Umfang zu entsprechen. Gem. § 36 des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes findet aus einer vor dem Schiedsamt geschlossenen Vereinbarung die Zwangsvollstreckung statt, wobei die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, § 794 Abs. I Nr. 1 ZPO, entsprechend anzuwenden sind. Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches ist dem Schuldner am 26. November 2010 im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.

Die Leistungen, zu denen sich der Schuldner verpflichtet hat, sind in dem genannten Vergleich auch hinreichend genug gestimmt. Bei Unklarheiten in der Formulierung des Vergleiches ist ein Vergleich dennoch vollstreckungsfähig, wenn sich die Unklarheiten durch Auslegung beseitigen lassen und der Titel in seiner Gesamtheit mit Parteibezeichnung, Schilderung des Sachverhaltes, den Anträgen und der Vergleichsformulierung eine eindeutige Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung ermöglicht (BGH NJW 1986, 1440). Dieses ist hier der Fall. Auch wenn in dem Vergleichstext selbst nicht ausdrücklich geregelt ist, welcher Schornstein erhöht bzw. welche Hütte mit einer Dachrinne versehen werden soll, ergibt sich dies zweifelsfrei in der Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung des Rubrums und des Titels. Es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass sich der Schornstein bzw. die Hütte außerhalb des genannten Grundstücks des Schuldners A-Straße 6 in B-Stadt auf einem anderen Grundstück von ihm befinden.

Letztlich ist in der Formulierung des Vergleiches, der Schuldner sei »bereit« den Schornstein zu erhöhen bzw. die Dachrinne anzubringen, entgegen der Ansicht des Schuldners nicht nur eine Absichtserklärung, sondern eine Verpflichtung zu sehen, die der Zwangsvollstreckung unterliegt. Wie sich aus dem genannten Schriftsatz des Schuldners vom 6. September 2011 ergibt, rügt er selber, dass der Gläubiger die von diesem übernommenen »Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung« noch nicht erfüllt habe. Insoweit wurde in dem genannten Vergleich aber ebenso die Formulierung gewählt »Der Antragsgegner erklärt sich bereit« wie umgekehrt diese Formulierung auch für vom Schuldner vorzunehmende Handlungen gewählt wurde. Zudem trägt der Schuldner in dem genannten Schriftsatz selber vor, das Regenwasser würde »von der Hütte … zumindest bereits zum Teil vorschriftsmäßig und so wie versprochen« abgeleitet. Auch diese Formulierung des Schuldners zeigt, dass mit dem vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleich nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben werden sollte, sondern eine durchsetzbare Verpflichtung.

Die Verpflichtung des Schuldners, zum Zwecke Ersatzvornahme das Betreten seines Grundstücks seines Hauses durch Dritte dulden zu müssen, ergibt sich aus der Duldungsverpflichtung des § 892 ZPO, der für den Fall des Widerstandes des Schuldners weitere Maßnahmen für anwendbar erklärt.

Gemäß § 887 Abs. II ZPO ist der Schuldner zudem verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten vorauszuzahlen. Der Gläubiger hat insoweit mit einem Kostenvoranschlag der Firma M-Bedachungen GmbH vom 11. April 2011 die voraussichtlich entstehenden Kosten nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 91 ZPO.

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