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Schiedsgerichtsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag – Reichweite

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 10 U 37/13 – Urteil vom 16.06.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen 11 O 259/12, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Januar 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 8.750 €.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Darlehensvertrag ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 8.750 € gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist hier der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht die Vereinbarung der Parteien in § 17 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der S. GmbH vom 08. Oktober 2009 nicht entgegen. Hiernach soll zwar über alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Unstreitig sind auch beide Parteien des Rechtsstreits Gesellschafter der S. GmbH.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist aber keine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis. Die Ansicht der Beklagten, das Berufungsgericht sei an die gegenteilige Auslegung des Landgerichts gebunden, geht fehl. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen vielmehr in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt und hält es – wie hier – die erstinstanzliche Auslegung nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, muss es die Auslegung, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält, selbst vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 164/03, zitiert nach juris).

Hiernach ist gemäß §§ 133, 157 BGB die Klausel in dem Gesellschaftsvertrag, über alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheide unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, nach ihrem Wortlaut und Zweck nicht dahin auszulegen, dass auch Streitigkeiten der Parteien aus dem bereits zuvor begründeten vertraglichen Darlehensverhältnis, das nur durch die beabsichtigte Verwendung des zu überlassenden Geldbetrages einen Bezug zu der Gesellschaft hat, der Schiedsklausel unterfallen würden. Hierfür ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Unstreitig hatte sich der Kläger gegenüber der Beklagten noch vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, der Beklagten zur Finanzierung ihres Gesellschaftsanteiles vorübergehend 8.750 € zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hatte sich zur Rückzahlung verpflichtet. Damit war gemäß § 488 BGB der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Parteien noch nicht Gesellschafter der noch zu gründenden S. Service GmbH. Für Streitigkeiten aus dem Darlehensverhältnis wäre zu diesem Zeitpunkt der ordentliche Rechtsweg eröffnet gewesen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung unbestritten vorgetragen, die Beklagte habe 8.750 € für ihren Gesellschafteranteil nicht aufbringen können, weshalb die Parteien schon vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages die Darlehensvereinbarung getroffen hätten. Insoweit wäre es naheliegend gewesen, wenn es tatsächlich dem Willen der Parteien entsprochen hätte, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, die Schiedsklausel auch auf Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag zu erstrecken. Nach dem Wortlaut haben die Parteien die Schiedsklausel aber auf Streitigkeiten aus dem Gesellschafterverhältnis beschränkt. Die Parteien führen hier indes keinen Streit aus dem Gesellschafterverhältnis. Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Gesellschafterverhältnis sind für den Rechtsstreit nicht maßgeblich.

Anders als die Beklagte meint, ergibt sich eine gegenteilige Auslegung auch nicht aus dem Zweck der Schiedsklausel. Zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag bedarf es nicht der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen der Gesellschaft. Für das Darlehensverhältnis ist die beabsichtigte Verwendung des überlassenen Geldbetrages ohne Belang. Auch dass beide Parteien Gesellschafter der S. GmbH sind, spielt für das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer keine Rolle.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 8.750 € aus dem zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Beklagte als Darlehensnehmerin verpflichtet, an den Kläger als Darlehensgeber den zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag zurückzuzahlen.

Die Beklagte kann sich nicht auf Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit berufen. Die Darlehensforderung des Klägers ist, anders als die Beklagte meint, nicht unabhängig von der Rücküberweisung des Klägers bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit dem Zahlungseingang auf dem Bankkonto des Klägers endgültig erloschen. Zwar erlischt gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist. Bewirkt ist eine Leistung in der Regel mit dem Eintritt des Leistungserfolges; bei einer Banküberweisung also regelmäßig dann, wenn der Gläubiger den Betrag zur endgültigen freien Verfügung hat (BGH, Urteil vom 28.10.1998, Aktenzeichen: VIII ZR 157/97, zitiert nach juris). Wenn der Gläubiger aber nicht über den ihm überwiesenen Geldbetrag verfügt, sondern ihn zeitnah an den Schuldner zurück überweist und der Schuldner es hierbei belässt, kommt in Betracht, dass der Schuldner sich, ohne gegen vertragliche Treuepflichten zu verstoßen, jedenfalls auf den Erfüllungseinwand nicht berufen kann.

Unstreitig hat die Beklagte von einem Bankkonto ihrer Tochter 8.750 € auf ein Bankkonto des Klägers unter Angabe des Verwendungszwecks „Geschäftsanteile G. R. an S. GmbH“ überweisen lassen. Der Betrag wurde dem Konto des Klägers auch am 04. November 2009 gutgeschrieben.

Der Kläger hat diese Leistung der Beklagten aber zurückgewiesen, indem er 8.750 € wenige Tage nach der erfolgten Gutschrift unter Angabe des Verwendungszwecks „Geschäftsanteile G. R. z. S. GmbH zurück zur Neuklärung“ auf das Konto der Tochter der Beklagten, von dem die Überweisung erfolgt war, überwiesen hat. Damit aber hat er die Leistung der Beklagten hier nicht angenommen. Der Gläubiger einer Leistung ist gemäß §§ 293 BGB ff. nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine ihm angebotene Leistung anzunehmen (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 293, Rn 1). Wenn ein Gläubiger aber nicht zur Annahme der ihm angebotenen Leistung verpflichtet ist, dann ist es auch nicht maßgeblich, ob er die angebotene Leistung zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 10.05.1988, Aktenzeichen: IX ZR 175/87, zitiert nach juris). Die Frage der Berechtigung der Verweigerung der Annahme spielt beim Gläubigerverzug ebenso wenig eine Rolle wie die Frage des Verschuldens (BGH, ebenda). Vorliegend kann dahinstehen, aus welchem Rechtsgrund der Kläger die Leistung der Beklagten zurückgewiesen hat. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagte hier – trotz seines möglichen Gläubigerverzugs – von einer verzinslichen Geldschuld Zinsen zu entrichten habe (§ 301 BGB).

Dass der Kläger sich ggf. in Gläubigerverzug befindet, steht aber seinem geltend gemachten Erfüllungsanspruch nicht entgegen. Die Parteien haben nicht dargetan, welche Vereinbarung sie bzgl. der Art und Weise der Rückzahlung der Geldschuld getroffen hatten. Hierauf kommt es streitentscheidend letztlich auch nicht an. Hatten die Parteien hierzu keine – auch keine konkludente – Vereinbarung getroffen, wäre die Geldschuld der Beklagten bar durch Einigung und Übergabe des Geldes zu erfüllen gewesen (Palandt-Grüne-berg, BGB, 73. Aufl., § 362, Rn 8). Der Kläger hätte die Annahme des ihm angebotenen Bargeldes verweigern können und wäre ggf. gemäß § 293 BGB in Gläubigerverzug geraten. Hatten die Parteien die Überweisung des Geldbetrages auf das Bankkonto des Klägers vereinbart, wofür die Kenntnis der Beklagten von der Kontonummer des Klägers sprechen mag, gilt aber letztlich insoweit nichts anderes, dass auch in diesem Fall der Kläger als Gläubiger rechtlich nicht in jedem Fall zur Annahme der Leistung verpflichtet ist und die ihm zur Erfüllung angebotene Leistung ggf. auch zeitnah zurückweisen darf. Der in der Literatur und Rechtsprechung geführte Meinungsstreit, ob die bargeldlose Zahlung als Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB anzusehen oder die Leistung von Buchgeld im heute üblichen Zahlungsverkehr der von Bargeld gleichzusetzen ist, ist hier dabei ohne Belang (vgl. exemplarisch: Staudinger, BGB, 2011, § 362, Rn 22, m.w.N.; Soergel-Zeiss, BGB, § 362, Rn 4, m.w.N.). Allein mit seiner Einwilligung zur Tilgung der Schuld durch Überweisung hat der Kläger jedenfalls nicht darauf verzichtet, die ihm angebotene Leistung nicht ggf. noch zeitnah zurückweisen zu dürfen. Hierfür mag es auch trotz einer Einwilligung in die Tilgung einer Geldschuld durch Überweisung aus Sicht des Gläubigers Gründe geben. Sie können beispielsweise in den Angaben eines Schuldners zum Verwendungszweck liegen.

Der Gläubiger darf über den Eintritt der Tilgungswirkung disponieren und im Valutaverhältnis eine Schuldnerleistung auch – ggf. unter Inkaufnahme des Gläubigerverzugs – zurückweisen (vgl. Bamberger-Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362, Rn 28). Der Kläger hatte sich hier auch nach dem Vortrag der Beklagten deren Leistung noch nicht als Erfüllung zu Eigen gemacht. Er hat die Rücküberweisung auch zeitnah bewirkt. Die Beklagte behauptet nicht, den Kläger über den Zeitpunkt der von ihr veranlassten Überweisung vom Konto ihrer Tochter in Kenntnis gesetzt zu haben. Einen Fälligkeitszeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens aber hatten die Parteien auch nach ihrem Vortrag nicht vereinbart. Da die Beklagte dem Kläger keine Zinsen schuldete, war sie gemäß § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt. Der Kläger musste nicht am 04. November 2009 mit dem Zahlungseingang rechnen. Es ist daher nicht treuwidrig, wenn er sich nunmehr im Hinblick auf die am 19. November 2009 erfolgte Rücküberweisung gegenüber der Beklagten auf seinen Erfüllungsanspruch beruft. Die Angabe des Verwendungszwecks „Geschäftsanteile G. R. z. S. GmbH zurück zur Neuklärung“ genügte auch als Erklärung zur Ausübung des Zurückweisungsrechtes, nachdem die Überweisung auf das Konto des Klägers auch nur mit dem Verwendungszweck „Geschäftsanteile G. R. an S. GmbH“ erfolgt war.

Vielmehr verstößt es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn sich die Beklagte gegenüber dem Kläger trotz dessen zeitnaher Rücküberweisung auf die Erfüllung ihrer Darlehensschuld beruft. Die Beklagte muss sich so behandeln lassen, als sei ihr der Geldbetrag wieder zugeflossen. Sie kann dem Erfüllungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten, die Rückzahlung sei nicht an sie, sondern auf das Konto ihrer Tochter erfolgt. Die Beklagte hat sich dieses Kontos zur Erfüllung ihrer Darlehensschuld bedient. Die Tochter war nach dem Vorbringen der Beklagten bei der Überweisung ihre Erfüllungsgehilfin i.S. § 278 BGB. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 09.10.1986, Aktenzeichen: I ZR 138/84, zitiert nach juris). Die Beklagte behauptet auch nicht, dass ihre Tochter als Geschäftsführerin ohne Auftrag für sie gehandelt oder dass sie – die Beklagte – keine Kenntnis von der Rücküberweisung erlangt hätte. Den Zahlungseingang auf dem Konto der Tochter unter dem angegebenen Verwendungszweck muss sich die Beklagte mithin zurechnen lassen.

Nähme man aber trotz der Ausübung des Zurückweisungsrechtes des Klägers Erfüllung an (vgl. Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, § 362, Rn 25; MüKo-Fetzer, BGB, § 362, Rn 21), wäre die Beklagte hier gleichwohl nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Erfüllungseinwand zu berufen und zur Zahlung verpflichtet. Sie hätte zudem mit der ihr zuzurechnenden neuerlichen Entgegennahme von 8.750 € vom Kläger stillschweigend auf die Geltendmachung des Erfüllungseinwands verzichtet oder die Parteien hätten so konkludent vertraglich die Verbindlichkeit neu begründet. Auch in diesem Fall stünde dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch auf 8.750 € aus Darlehensgewährung zu.

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Dem steht auch nicht die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2014 zitierte Entscheidung des EuGH, wonach die Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll, entgegen (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen: C-306/06, zitiert nach juris).

Auch die Entscheidung des BGH, nach deren Inhalt die Überweisung einer Geldsumme auf das Girokonto des Gläubigers eine Leistung an Erfüllungs Statt ist und nach der in der bloßen Eröffnung eines Girokontos eine allgemeine vorherige Erklärung, eine Überweisung als Leistung an Erfüllungs Statt anzunehmen, nicht gesehen werden könne, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung (BGH, Urteil vom 13.03.1953, Aktenzeichen: V ZR 92/51, zitiert nach juris).

Die von der Beklagten darüber hinaus zitierte Entscheidung des BGH, nach der es für die Frage, ob bereits mit der Gutschrift oder erst dann, wenn der Gläubiger über den überwiesenen Geldbetrag zu eigenen Zwecken verfügt, Erfüllung eintreten soll, unter Umständen auf die Parteivereinbarungen ankommen kann, spricht gerade dafür, dass nicht zwangsläufig mit jeder Gutschrift die Erfüllungswirkung eingetreten sein muss (BGH, Urteil vom 28.10.1998, Aktenzeichen: VIII ZR 157/97, zitiert nach juris).

3. Der Prozesszinsenanspruch erwächst aus §§ 292, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht gegeben. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

 

 

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