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Schiedsvereinbarung – Wille zum Abschluss der Vereinbarung

Ein Handelsvertretervertrag sorgt für gerichtliches Tauziehen: Fehlt der Schiedsvertrag, bleibt der Rechtsweg offen. Klägerin kämpft um hohe Forderungen, doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Inventurliste als möglicher Trumpf im Ärmel?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht befasste sich mit der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung im Rahmen eines Handelsvertretervertrags.
  • Die Klägerin forderte Zahlungen aufgrund von Warenbestandsminderungen und einem Kassenfehlbestand.
  • Der Handelsvertretervertrag enthielt eine Klausel, die den Wunsch nach einer Schiedsvereinbarung äußerte, jedoch keine solche Vereinbarung abschloss.
  • Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausging.
  • Der Oberlandesgericht entschied, dass keine gültige Schiedsvereinbarung vorlag, da die Parteien diesen Vertrag nicht tatsächlich abgeschlossen hatten.
  • Der Wille zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung allein reicht nicht aus, um eine solche rechtlich wirksam zu gestalten.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und verbindlichen Formulierung bei der Vereinbarung über Schiedsverfahren.
  • Das Berufungsgericht hob das vorherige Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück an das Landgericht.
  • Die Entscheidung hat Konsequenzen für die Wirksamkeit von zukünftigen Schiedsvereinbarungen, da der Wille zum Abschluss präzise ausformuliert werden muss.
  • Das Urteil stärkt die rechtliche Sicherheit und Klarheit in Vertragsverhältnissen, insbesondere bei der Regelung von Streitigkeiten.

Schiedsvereinbarung im Fokus: Urteil klärt Wille und Wirksamkeit im Verfahren

Die Schiedsvereinbarung stellt ein zentrales Element der alternativen Streitbeilegung dar und wird oft als ein Weg angesehen, Rechtsstreitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichte zu lösen. Bei dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, ihre Differenzen durch ein Schiedsverfahren anstatt durch ein gerichtliches Verfahren zu klären. Dies kann zahlreiche Vorteile bieten, wie zum Beispiel eine schnellere und kostengünstigere Konfliktlösung sowie eine vertrauliche Behandlung der Angelegenheit. Ein wichtiger Aspekt, der bei Schiedsvereinbarungen berücksichtigt werden muss, ist der Wille der Parteien zum Abschluss.

Der Wille zum Abschluss der Vereinbarung ist entscheidend, da er die Basis für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bildet. Ohne einen klaren und unmissverständlichen Willen, sich auf Schiedsverfahren zu einigen, kann die Vereinbarung möglicherweise nicht durchgesetzt werden oder im Streitfall rechtlichen Herausforderungen gegenüberstehen. Hierbei spielen oft Fragen der Auslegung, der Formvorschriften und der Beweislast eine Rolle, die es zu beachten gilt.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die wichtigsten Aspekte der Schiedsvereinbarung und den Willen zum Abschluss thematisiert und dessen Urteil umfassend analysiert.

Schiedsvereinbarungen – Rechtssicherheit von Anfang an

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Der Fall vor Gericht


Streit um Schiedsvereinbarung in Handelsvertretervertrag

Im Mittelpunkt eines Rechtsstreits zwischen einer Klägerin und einem Beklagten stand die Frage, ob eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag als wirksame Schiedsvereinbarung zu werten sei. Der Fall, der vom Landgericht München I zum Oberlandesgericht München gelangte, drehte sich um Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten aus einem bis Januar 2016 bestehenden Handelsvertreterverhältnis.

Kernpunkt des Konflikts: Die umstrittene Vertragsklausel

Der 2012 geschlossene Handelsvertretervertrag enthielt eine Klausel, die besagte, dass die Parteien zur Regelung etwaiger Streitigkeiten einen Schiedsvertrag „auf besonderem Blatt“ abschließen würden. Allerdings wurde ein solcher separater Schiedsvertrag nie unterzeichnet. Die Klägerin forderte vom Beklagten Zahlungen für Warenbestandsminderungen und einen Kassenfehlbestand in Höhe von über 95.000 Euro.

Entscheidung des Landgerichts und Berufung

Das Landgericht München I wies die Klage zunächst als unzulässig ab. Es bewertete die Vertragsklausel als wirksame Schiedsvereinbarung, die den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten ausschließe. Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

OLG München: Keine wirksame Schiedsvereinbarung

Das Oberlandesgericht München gab der Berufung der Klägerin statt. Es urteilte, dass die fragliche Vertragsklausel keine wirksame Schiedsvereinbarung darstelle. Die Richter argumentierten, dass die Parteien lediglich ihren Willen bekundet hätten, einen Schiedsvertrag abzuschließen, diesen jedoch nicht tatsächlich vereinbart hätten. Im Gegensatz zu ähnlichen Fällen, in denen Gerichte Schiedsklauseln als wirksam anerkannt hatten, fehlte hier eine konkrete Festlegung auf ein Schiedsgericht zur Streitbeilegung.

Rückverweisung an das Landgericht

Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch bisher nicht ausreichend dargelegt habe. Es fehle an konkreten Angaben zu den fehlenden Waren und zur genauen Zusammensetzung der geforderten Summe. Auch die Aufrechnung gegen einen Provisionsanspruch des Beklagten sei nicht hinreichend erläutert worden.

Bedeutung der Inventurliste

Eine von beiden Parteien unterzeichnete Inventurliste könnte laut OLG München als Beweis gegen den Beklagten dienen und zu einer Beweislastumkehr führen. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der Unterschrift nur der Ist-Bestand erfasst war und der Beklagte die Liste mit dem Vermerk „Inventur akzeptiert“ versehen hatte.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass eine bloße Absichtserklärung zum Abschluss eines Schiedsvertrags keine wirksame Schiedsvereinbarung darstellt. Für eine rechtsgültige Schiedsklausel ist eine konkrete Festlegung auf ein Schiedsgericht zur Streitbeilegung erforderlich. Dies unterstreicht die Notwendigkeit präziser Formulierungen in Verträgen, um den Parteiwillen eindeutig festzuhalten und spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Schiedsvereinbarung in Ihren Vertrag aufnehmen möchten, ist es wichtig, dass Sie diese klar und eindeutig formulieren. Eine bloße Absichtserklärung, wie im vorliegenden Fall, reicht nicht aus. Um rechtliche Komplikationen zu vermeiden, sollten Sie in der Vertragsklausel konkret festlegen, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „die Parteien werden einen Schiedsvertrag abschließen“. Stattdessen sollten Sie direkt im Hauptvertrag eine vollständige Schiedsklausel vereinbaren. So stellen Sie sicher, dass im Streitfall tatsächlich ein Schiedsgericht zuständig ist und Sie nicht ungewollt vor einem staatlichen Gericht landen.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufige Fragen zu zentralen Themen im Handelsrecht. Besonders im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung im Handelsrecht bieten wir Ihnen wertvolle Einblicke und praxisnahe Erläuterungen, die Ihnen helfen, rechtliche Herausforderungen besser zu verstehen und erfolgreich zu meistern. Entdecken Sie die relevanten Informationen, die Sie benötigen, um informierte Entscheidungen zu treffen.


Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Handelsrecht?

Eine wirksame Schiedsvereinbarung im Handelsrecht erfordert die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen:

Schriftform: Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich erfolgen. Dies kann durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument, einen Briefwechsel, Telefax, E-Mail oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung geschehen, die den Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.

Eindeutiger Parteiwille: Beide Parteien müssen klar zum Ausdruck bringen, dass sie Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht und nicht durch staatliche Gerichte entscheiden lassen wollen.

Bestimmtheit des Gegenstands: Die Schiedsvereinbarung muss den Gegenstand des Schiedsverfahrens hinreichend bestimmen. Es muss klar sein, welche Arten von Streitigkeiten dem Schiedsgericht unterworfen werden sollen.

Schiedsfähigkeit: Der Streitgegenstand muss schiedsfähig sein. Im Handelsrecht sind die meisten vermögensrechtlichen Ansprüche schiedsfähig, es gibt jedoch Ausnahmen wie z.B. bei Kartellrechtsverstößen.

Keine Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen den ordre public: Die Vereinbarung darf nicht gegen die guten Sitten oder den ordre public verstoßen. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine Partei unangemessen benachteiligt würde.

Geschäftsfähigkeit der Parteien: Die Parteien müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geschäftsfähig sein.

Festlegung des anwendbaren Rechts: Es sollte festgelegt werden, welches materielle Recht das Schiedsgericht anwenden soll.

Bestimmung des Schiedsorts: Der Ort des Schiedsverfahrens sollte in der Vereinbarung festgelegt werden, da dies Auswirkungen auf das anwendbare Verfahrensrecht haben kann.

Anzahl und Bestellung der Schiedsrichter: Die Parteien sollten sich auf die Anzahl der Schiedsrichter und das Verfahren zu deren Bestellung einigen.

Sprachregelung: Es ist ratsam, die Sprache des Schiedsverfahrens festzulegen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Im Handelsrecht ist die Schiedsgerichtsbarkeit besonders relevant, da sie oft schneller und vertraulicher als staatliche Gerichtsverfahren ist. Zudem können die Parteien Experten als Schiedsrichter wählen, was bei komplexen Handelsstreitigkeiten von Vorteil sein kann.

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Welche Konsequenzen hat eine unklare oder unvollständige Schiedsvereinbarung?

Eine unklare oder unvollständige Schiedsvereinbarung kann weitreichende rechtliche Folgen haben. Die gravierendste Konsequenz ist die mögliche Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Dies bedeutet, dass die Parteien nicht an die Schiedsvereinbarung gebunden sind und der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten offen bleibt.

Für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Gegenstand des Schiedsverfahrens hinreichend bestimmt ist und alle relevanten Streitigkeiten erfasst werden. Fehlen wesentliche Elemente oder sind diese unklar formuliert, kann dies zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen.

Eine unvollständige Schiedsvereinbarung kann auch Verfahrensprobleme verursachen. Wenn beispielsweise die Anzahl der Schiedsrichter oder das anzuwendende Verfahrensrecht nicht festgelegt sind, kann dies zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen. Im schlimmsten Fall kann ein bereits ergangener Schiedsspruch von staatlichen Gerichten aufgehoben werden, wenn grundlegende Verfahrensregeln nicht eingehalten wurden.

Bei Verbrauchern gelten besonders strenge Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen. Eine unvollständige oder unklare Vereinbarung kann hier schnell zur Unwirksamkeit führen. Die Schiedsvereinbarung muss in einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein und darf keine anderen Vereinbarungen enthalten.

Für Unternehmen ist besondere Vorsicht geboten, wenn Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträge aufgenommen werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat hier spezielle Mindestanforderungen entwickelt, insbesondere für Beschlussmängelstreitigkeiten. Werden diese nicht erfüllt, ist die Schiedsvereinbarung zumindest für diesen Bereich unwirksam.

Eine unklare Schiedsvereinbarung kann auch zu Zuständigkeitsstreitigkeiten führen. Wenn nicht eindeutig geregelt ist, welche Arten von Streitigkeiten dem Schiedsgericht unterliegen sollen, kann es zu langwierigen Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit kommen. Dies verzögert die eigentliche Streitbeilegung und verursacht zusätzliche Kosten.

Im internationalen Kontext können unklare Schiedsvereinbarungen besonders problematisch sein. Die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs im Ausland kann gefährdet sein, wenn die Schiedsvereinbarung nicht den Anforderungen des New Yorker Übereinkommens entspricht.

Es ist daher von großer Bedeutung, bei der Formulierung von Schiedsvereinbarungen äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Eine präzise und vollständige Vereinbarung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und vermeidet kostspielige Streitigkeiten über Verfahrensfragen. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarung sicherzustellen.

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Was bedeutet der „Wille zum Abschluss“ einer Schiedsvereinbarung in rechtlicher Hinsicht?

Der „Wille zum Abschluss“ einer Schiedsvereinbarung bezeichnet in rechtlicher Hinsicht die bewusste und freiwillige Entscheidung der beteiligten Parteien, sich auf ein Schiedsverfahren anstelle eines ordentlichen Gerichtsverfahrens zu einigen. Dieser Wille ist ein wesentliches Element für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung.

In der Praxis bedeutet dies, dass beide Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, dass sie beabsichtigen, potenzielle Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht klären zu lassen. Der Wille muss ernsthaft und endgültig sein, nicht bloß eine unverbindliche Absichtserklärung.

Der Nachweis des Willens zum Abschluss erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Vereinbarung. Diese kann als separate Schiedsklausel in einem Vertrag oder als eigenständiger Schiedsvertrag vorliegen. Die Schriftform dient dabei nicht nur Beweiszwecken, sondern ist in vielen Rechtsordnungen auch eine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Bei der Beurteilung des Willens zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu gehören die Formulierung der Vereinbarung, der Kontext des Vertragsschlusses und das Verhalten der Parteien vor und nach dem Abschluss. Gerichte prüfen diese Aspekte, um festzustellen, ob tatsächlich ein übereinstimmender Wille vorlag.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Wille zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung frei von Zwang, Täuschung oder Irrtum sein muss. Fehlt es an der Freiwilligkeit oder liegt ein Willensmangel vor, kann die Schiedsvereinbarung angefochten und für unwirksam erklärt werden.

In Fällen, in denen der Wille zum Abschluss nicht eindeutig dokumentiert ist, kann es zu Streitigkeiten kommen. Gerichte müssen dann anhand der verfügbaren Beweise und Indizien beurteilen, ob ein übereinstimmender Wille vorlag. Dies kann eine komplexe Abwägung erfordern, bei der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Der „Wille zum Abschluss“ einer Schiedsvereinbarung hat weitreichende Konsequenzen. Mit der Vereinbarung verzichten die Parteien auf ihr Recht, ein ordentliches Gericht anzurufen. Stattdessen unterwerfen sie sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts, dessen Schiedsspruch in der Regel bindend und vollstreckbar ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Parteien bei Vertragsverhandlungen besondere Sorgfalt walten lassen sollten, wenn es um Schiedsklauseln geht. Der Wille zum Abschluss sollte klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, um spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu vermeiden.

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Kann eine Schiedsvereinbarung auch nachträglich als unwirksam erklärt werden?

Eine Schiedsvereinbarung kann unter bestimmten Umständen auch nachträglich als unwirksam erklärt werden. Dies ist jedoch eher die Ausnahme als die Regel, da Schiedsvereinbarungen grundsätzlich bindend sind und von den Gerichten respektiert werden.

Es gibt mehrere Gründe, aus denen eine Schiedsvereinbarung nachträglich für unwirksam erklärt werden kann. Ein häufiger Grund ist die mangelnde Geschäftsfähigkeit einer der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Wenn beispielsweise eine Partei aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, die Tragweite der Vereinbarung zu verstehen, könnte dies zur Unwirksamkeit führen.

Ein weiterer möglicher Grund ist Täuschung oder Zwang beim Abschluss der Schiedsvereinbarung. Wenn eine Partei durch betrügerische Handlungen oder unter Androhung von Gewalt zur Unterzeichnung der Vereinbarung gebracht wurde, kann dies die Unwirksamkeit begründen.

Die Verletzung des ordre public kann ebenfalls zur nachträglichen Unwirksamkeit führen. Dies ist der Fall, wenn die Durchführung des Schiedsverfahrens gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung verstoßen würde, etwa wenn fundamentale Verfahrensrechte missachtet werden.

Eine Schiedsvereinbarung kann auch für unwirksam erklärt werden, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt. Dies könnte der Fall sein, wenn die Vereinbarung Verbraucherschutzrechte oder arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgeht.

Die Nichtigkeit des Hauptvertrages, auf den sich die Schiedsklausel bezieht, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Dies folgt aus dem Grundsatz der Trennbarkeit der Schiedsklausel vom Hauptvertrag.

Um eine Schiedsvereinbarung nachträglich für unwirksam erklären zu lassen, muss in der Regel ein staatliches Gericht angerufen werden. Das Gericht prüft dann, ob tatsächlich Gründe vorliegen, die die Unwirksamkeit rechtfertigen. Die Beweislast liegt dabei bei der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft.

Es ist wichtig zu beachten, dass Gerichte generell zurückhaltend sind, wenn es darum geht, Schiedsvereinbarungen für unwirksam zu erklären. Dies liegt daran, dass die Schiedsgerichtsbarkeit als alternative Form der Streitbeilegung anerkannt und gefördert wird. Eine nachträgliche Unwirksamkeitserklärung erfolgt daher nur in begründeten Ausnahmefällen.

Für Parteien, die sich in einem laufenden Schiedsverfahren befinden und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung anzweifeln, ist es ratsam, diesen Einwand so früh wie möglich im Verfahren zu erheben. Versäumt eine Partei es, die Unwirksamkeit rechtzeitig geltend zu machen, kann dies als Einlassung auf das Schiedsverfahren gewertet werden und somit die Möglichkeit der nachträglichen Unwirksamkeitserklärung erschweren.

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Welche Schritte können unternommen werden, wenn eine Schiedsvereinbarung als unwirksam betrachtet wird?

Wenn eine Schiedsvereinbarung als unwirksam betrachtet wird, stehen den betroffenen Parteien verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Die erste und wichtigste Maßnahme ist die Anrufung eines staatlichen Gerichts. Da die Schiedsvereinbarung unwirksam ist, entfällt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht offen. Die Parteien können ihre Ansprüche nun vor einem zuständigen staatlichen Gericht geltend machen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine neue, rechtswirksame Schiedsvereinbarung auszuhandeln. Dies setzt voraus, dass beide Parteien weiterhin an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessiert sind. Bei der Ausarbeitung einer neuen Vereinbarung sollten die Gründe für die Unwirksamkeit der vorherigen Vereinbarung sorgfältig berücksichtigt werden, um ähnliche Probleme in Zukunft zu vermeiden.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, alternative Formen der Streitbeilegung in Betracht zu ziehen. Mediation oder Schlichtung sind Optionen, die den Parteien zur Verfügung stehen. Diese Verfahren sind oft weniger formal als ein Schiedsverfahren und können zu einer einvernehmlichen Lösung führen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nicht automatisch bedeutet, dass alle damit verbundenen Vertragsklauseln ebenfalls unwirksam sind. Die Parteien sollten den gesamten Vertrag überprüfen, um festzustellen, welche Bestimmungen noch gültig sind und welche Rechte und Pflichten daraus resultieren.

In einigen Fällen kann es ratsam sein, die Gründe für die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung genau zu analysieren. Möglicherweise lässt sich die Unwirksamkeit durch eine Anpassung oder Teilkorrektur der Vereinbarung beheben, ohne dass eine vollständig neue Vereinbarung ausgehandelt werden muss.

Betroffene sollten auch prüfen, ob die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung Auswirkungen auf bereits getroffene Entscheidungen oder laufende Verfahren hat. In solchen Fällen könnte es notwendig sein, die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzufechten oder laufende Schiedsverfahren zu stoppen.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist es besonders wichtig, die Auswirkungen der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auf die internationale Zuständigkeit zu berücksichtigen. Die Parteien müssen klären, welches nationale Gericht nun für ihren Fall zuständig ist.

Unabhängig von der gewählten Vorgehensweise ist es entscheidend, zügig zu handeln. Verjährungsfristen und andere zeitliche Beschränkungen können den Handlungsspielraum einschränken. Eine prompte Reaktion auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung hilft, die eigenen Rechte zu wahren und eine effektive Streitbeilegung zu ermöglichen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schiedsvereinbarung: Eine Schiedsvereinbarung ist eine vertragliche Abmachung zwischen zwei oder mehr Parteien, Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern durch ein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Sie dient dazu, Konflikte schneller, kostengünstiger und vertraulicher zu lösen als in einem öffentlichen Gerichtsverfahren. Eine wirksame Schiedsvereinbarung muss klar und eindeutig formuliert sein und den Willen der Parteien zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zweifelsfrei zum Ausdruck bringen. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Vertragsklausel diese Anforderungen erfüllte.
  • Handelsvertretervertrag: Ein Handelsvertretervertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrags, bei dem sich der Handelsvertreter verpflichtet, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und enthält oft spezielle Klauseln zur Streitbeilegung, wie im vorliegenden Fall die umstrittene Schiedsklausel. Handelsvertreterverträge sind komplexe Vereinbarungen, die die Rechte und Pflichten beider Parteien detailliert regeln, was im Streitfall zu Auslegungsfragen führen kann.
  • Beweislastumkehr: Die Beweislastumkehr bezeichnet eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Bei einer Beweislastumkehr muss ausnahmsweise die andere Partei das Nichtvorliegen einer Tatsache beweisen. Im vorliegenden Fall könnte die unterzeichnete Inventurliste zu einer Beweislastumkehr führen, wodurch der Beklagte beweisen müsste, dass der behauptete Warenfehlbestand nicht existiert. Dies kann die Prozesssituation erheblich beeinflussen und die Chancen der beweisbelasteten Partei verschlechtern.
  • Aufrechnung: Die Aufrechnung ist ein rechtliches Instrument, bei dem eine Forderung gegen eine Gegenforderung verrechnet wird. Im vorliegenden Fall erklärte die Klägerin die Aufrechnung ihrer Forderung gegen einen Provisionsanspruch des Beklagten. Durch die Aufrechnung können sich gegenseitige Forderungen ganz oder teilweise aufheben, was die Höhe des eingeklagten Betrags beeinflusst. Eine wirksame Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderungen gleichartig, fällig und durchsetzbar sind.
  • Substantiierung: Substantiierung bezeichnet im Zivilprozess die Pflicht einer Partei, ihren Vortrag so detailliert und konkret zu gestalten, dass das Gericht und die Gegenseite den Sachverhalt genau erfassen können. Im vorliegenden Fall bemängelte das Gericht, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht ausreichend substantiiert habe. Eine mangelnde Substantiierung kann dazu führen, dass das Gericht den Vortrag als unschlüssig wertet und die Klage abweist, ohne in die Beweisaufnahme einzutreten.
  • Zurückverweisung: Die Zurückverweisung ist eine Entscheidung eines höheren Gerichts, einen Fall zur erneuten Verhandlung an ein unteres Gericht zurückzugeben. Dies geschieht oft, wenn das höhere Gericht Fehler im Verfahren oder in der rechtlichen Beurteilung feststellt, die eine neue Verhandlung erforderlich machen. Im vorliegenden Fall verwies das OLG München den Fall an das Landgericht zurück, da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif war. Eine Zurückverweisung gibt den Parteien die Möglichkeit, ihren Vortrag zu ergänzen und neue Beweise vorzulegen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1029 ZPO (Schiedsvereinbarung): Dieser Paragraph definiert, was eine Schiedsvereinbarung ist. Es handelt sich um eine Vereinbarung, bei der sich die Parteien verpflichten, Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterwerfen und damit den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten ausschließen. Im vorliegenden Fall war strittig, ob eine Klausel im Vertrag als solche Schiedsvereinbarung zu werten ist.
  • § 1031 ZPO (Form der Schiedsvereinbarung): Dieser Paragraph regelt die Form einer Schiedsvereinbarung. Grundsätzlich bedarf sie der Schriftform, es gibt aber auch Ausnahmen, z. B. wenn die Parteien Kaufleute sind. Im vorliegenden Fall war die Form der Vereinbarung nicht das zentrale Problem, sondern ob überhaupt eine wirksame Vereinbarung vorlag.
  • Handelsgesetzbuch (HGB): Das HGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten. Im vorliegenden Fall war der Handelsvertretervertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Handelsvertretervertrag nach dem HGB, da beide Parteien Kaufleute waren.
  • § 144 BGB (Anfechtung): Dieser Paragraph regelt die Anfechtung von Willenserklärungen. Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie irrtümlich, durch Drohung oder arglistige Täuschung zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Anfechtung nicht explizit erwähnt, aber es ist denkbar, dass eine Partei versucht hätte, die Schiedsvereinbarung anzufechten, wenn sie sich über deren Inhalt geirrt hätte.
  • § 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Diese Paragraphen regeln die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn eine Schiedsklausel in AGB enthalten ist, gelten besondere Anforderungen an ihre Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall wurde nicht explizit erwähnt, ob AGB vorlagen, aber es ist denkbar, dass die Schiedsklausel Teil von AGB war.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 23 U 1260/17 – Urteil vom 13.07.2017


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017, Az. 14 O 20845/16 aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung für Warenbestandsminderungen und einen Kassenfehlbestand auf Grundlage eines zwischen den Parteien bis zum 31.01.2016 bestehenden Handelsvertretervertrags.

Am 17.08.2012 schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag (Anlage K1), der u.a. folgende Regelungen enthielt:

„§ 18 Nr. 2

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist bei Vollkaufleuten ausschließlich zuständig das Amtsgericht bzw. das Landgericht München.

§ 18 Nr. 3

Zur Regelung etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag schließen die Parteien einen Schiedsvertrag auf besonderem Blatt ab.“

Ein gesonderter Schiedsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Bei einer Inventur am 30.01.2016, an der der Beklagte teilnahm, wurde eine Inventurliste erstellt, in welcher der Ist-Bestand der einzelnen Waren erfasst wurde; diese Liste hat der Beklagte mit der Bemerkung „Inventur akzeptiert“ unterzeichnet (Anlage K3). Hieraus errechnete die Klägerin einen Warenfehlbestand.

Die Klägerin behauptet, der Warenfehlbestand zuzüglich eines fehlenden Kassenbestandes betrage 110.691,58 €. Davon bringt sie eine Zahlung von Dritten in Höhe von 5.311,24 € in Abzug, erklärt die Aufrechnung gegen einen Provisionsanspruch des Beklagten in Höhe von 9.539,53 € und macht einen Anspruch in Höhe von 95.840,81 € geltend.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 17.03.2017 (Bl. 52 d. A.) die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Regelung in § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrags eine wirksame Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 Abs. 2 2. Alternative ZPO sei.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2017 (Bl. 72/73 d. A.) Berufung gegen das Endurteil eingelegt.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, das Endurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung des Endurteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

1. Bei der Regelung in § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrages handelt es sich um keine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO.

1.1. Bei einer Schiedsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass diese sich einer schiedsrichterlichen Entscheidung unterwerfen und damit den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausschließen; hiervon sind die Vereinbarungen über das schiedsrichterliche Verfahren zu unterscheiden (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 1029 Rdnr. 11).

1.2. Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien vorliegend nicht getroffen. In der Regelung in § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrags haben die Parteien lediglich zum Ausdruck gebracht, eine Schiedsvereinbarung abschließen zu wollen. Selbst wenn man darin eine Verpflichtung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung sehen würde, läge noch keine Schiedsvereinbarung vor (Geimer, a.a.O., Rdnr. 2). Nach § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrages „schließen die Parteien einen Schiedsvertrag auf besonderem Blatt ab“. Damit haben die Parteien lediglich ihren Willen bekundet, zur Regelung etwaiger Streitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag einen Schiedsvertrag abzuschließen, sie haben diesen jedoch noch nicht abgeschlossen.

Die Regelung im Handelsvertretervertrag weicht insoweit maßgeblich von der Klausel ab, die der Entscheidung des OLG Hamm vom 18.07.2007 zugrunde lag; dort war in dem Vertrag geregelt, dass sich die Parteien für den Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht unterwerfen (OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2007, 8 Sch 2/07, juris Tz. 3). Auch dem Urteil des OLG Hamm vom 15.02.2006 lag eine Klausel zugrunde, wonach Streitigkeiten zwischen den Partnern unter Ausschluss des öffentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden (OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2006, 8 U 91/05, juris Tz. 17). Das OLG Koblenz hatte über eine Vereinbarung zu entscheiden, die die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestimmt für alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern (OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2008, 6 U 610/07, juris). In der Schiedsklausel, die dem Beschluss des KG vom 21.04.2008 zugrunde lag, hatten die Parteien vereinbart, dass Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend ein Schiedsgericht entscheidet (KG, Beschluss vom 21.04.2008, 20 Sch 4/07, juris Tz. 8).

Auf die Frage, ob die Vereinbarung einer Schiedsklausel dann als nicht abgeschlossen zu bewerten ist, wenn die Parteien – anders als bei Abschluss der Schiedsvereinbarung vorgesehen – keine Regelungen zum Schiedsverfahren treffen, kommt es mangels Vorliegens einer Schiedsvereinbarung damit nicht an.

1.3. Die Parteien haben sich nicht über den Abschluss einer Schiedsvereinbarung geeinigt. Die Parteien haben zwar durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vertraglich binden wollen, dies betrifft jedoch nur die Erfüllung der aus dem Handelsvertretervertrag als solchen resultierenden Pflichten, nicht die in dem Handelsvertretervertrag enthaltene Schiedsvereinbarung.

2. Die Klägerin kann sich auch darauf berufen, dass eine Schiedsvereinbarung nicht abgeschlossen wurde; dies ist nicht treuwidrig. Da sich die Parteien bei Abschluss des Handelsvertretervertrages nicht endgültig auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung festgelegt haben, hat die Klägerin auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsste (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005, 9 U 190/04, juris Tz. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2007, 8 Sch 2/07, juris Tz. 43).

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch bislang nicht substantiiert dargelegt hat. Sie hat lediglich vorgetragen, aufgrund des Ergebnisses der am 30.01.2016 durchgeführten Inventur und der Schlussrechnung ergebe sich eine Forderung der Klägerin in Höhe von 110.691,58 € wegen fehlender Waren und eines fehlenden Kassenbestandes in Höhe von 10.101, 22 €. Dem ist der Beklagte mit dem Vortrag entgegengetreten, wegen der nicht vollständigen Inventurliste sei der von der Klägerin behauptete Zahlungsanspruch nicht ausreichend dargelegt. Aus dem Vortrag der Klägerin ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch wegen fehlenden Warenbestandes geltend gemacht wird. Die Klägerin hat ausgeführt, der fehlende Kassenbestand habe sich auf 16.601,22 € belaufen. Hiervon seien Zahlungen von Dritten in Höhe von 5.311,24 € in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich ein noch offener Zahlungsanspruch in Höhe von 10.101,22 €. Insoweit könnte eine Verwechslung des nicht ausgeglichenen fehlenden Kassenbestandes mit der noch offenen Rückbuchung, die in dem anwaltlichen Schreiben vom 11.03.2016 (Anlage K 5) erwähnt ist, vorliegen. Der fehlende Kassenbestand würde sich dann auf 11.289,98 € belaufen und der Differenzbetrag würde den fehlenden Warenbestand darstellen. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag der Klägerin, welche konkreten Waren fehlen.

Die Unterzeichnung der Inventurliste durch den Beklagten am 30.01.2016 dürfte einen Beweis gegen sich selbst mit der Folge der Beweislastumkehr darstellen. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Liste in dieser lediglich der Ist–Bestand erfasst war und der Beklagte ausdrücklich den Vermerk „Inventur akzeptiert“ angebracht hat.

Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, mit welcher Forderung sie gegen den Provisionsanspruch des Beklagten aufrechnet.

4. Das Urteil war aufzuheben und das Verfahren auf Antrag der Klägerin nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist. Einer Aufhebung des Verfahrens bedurfte es nicht, da die Zurückverweisungsgründe nur das erstinstanzliche Urteil selbst, nicht aber das zugrundeliegende Verfahren betreffen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO; die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.


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