OLG Celle – Az.: 16 VA 3/20 – Beschluss vom 11.05.2020
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 13.02.2020 – 318 Bh. Ce I. – wird aufgehoben.
2. Dem Beteiligten wird aufgegeben, über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers (Antragsgegner im Schiedsverfahren) gegen die Schiedsfrau … in der Sache zu entscheiden.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 3000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hatte als Anspruchsgegner in einem außergerichtlichen Schiedsverfahren Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Schiedsfrau. Beim örtlich zuständigen Amtsgericht Celle stellte er daher den Antrag, die Schiedsfrau zu ersetzen, weil er diese als befangen ablehnte
Mit Beschluss vom 13.02.2020 wies der Beteiligte den Antrag zurück. Das Niedersächsische Schiedsämtergesetz sehe weder die Ersetzung der Schiedsperson vor noch sei dort die Ablehnung der Schiedsperson wegen Befangenheit geregelt.
Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts §§ 23 ff. EGGVG begehrt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 ff EGGVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt worden, § 26 EGGVG.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolgt. Zwar sehen weder das Niedersächsische Schlichtungsgesetz noch das Niedersächsische Schiedsämtergesetz, auf das § 3 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetz verweist, eine Ablehnung der Schiedsperson wegen der Besorgnis der Befangenheit vor.
Doch unabhängig davon, dass der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht für Schieds- und Schlichtungsverfahren nicht eingeführt hat, muss aus rechtsstaatlichen Gründen eine Ablehnung einer Schiedsperson wegen Befangenheit grundsätzlich möglich sein. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie beinhaltet auch das Instrument der Richterablehnung.
Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Schiedsperson an die Vorschriften über die Ablehnung eines Richters anzulegen, auch wenn die Schiedsperson keine rechtsgestaltende, sondern eine vermittelnde, schlichtende Aufgabe hat und deshalb die Möglichkeit der Zuführung von Rechtsnachteilen durch eine nicht unbefangene Schiedsperson deutlich geringer sind als bei einem Richter. Denn nachdem das Land Niedersachsen von der Öffnungsklauseln des § 15 a EGZPO Gebrauch gemacht hat, ist die Erhebung einer Klage in bestimmten Konstellationen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens abhängig. Die Nichtdurchführung des Schiedsverfahrens führt in diesen Fällen dazu, dass eine Klage vor dem Amtsgericht als unzulässig zurückzuweisen wäre. Schiedsverfahren und gerichtliches Verfahren können daher im Hinblick auf die Möglichkeit der Stellung eines Ablehnungsantrages nicht unterschiedlich betrachtet werden.
Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse ist nicht veranlasst, § 30 EGGVG
Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 29 Abs. 2 EGGVG.