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Schiffsreise – Tod durch elektrischen Schlag


Landgericht Düsseldorf

Az.: 11 O 322/03

Urteil 31.10.2006


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Kläger buchten im Jahre 1999 bei der Beklagten für den Zeitraum vom 16.7.2000 bis zum 22.7.2000 eine sechstätige Schiffsreise auf dem Schiff „XXXXXXXX“ ab Denpasar, Bali, Indonesien.

Am letzten Abend der Reise, dem 21.7.2000, ankerte das Schiff vor der Insel Lombok. Der damals vierzehnjährige Sohn der Kläger, XXX, versuchte um 22:40 Uhr eine Aussichtsplattform des Schiffes zu erklimmen, wozu er sowohl die Reling als auch eine Wand des Schiffes anfasste, ein Stahlseil zur Abspannung des Mastes.

Daraufhin verstarb XXX, wobei die Ursache des Todes zwischen den Parteien streitig ist. Rettungsbemühungen der Passagiere blieben erfolglos, sodann wurde XX an Land zuerst zu einem praktischen Arzt und dann ins Krankenhaus gebracht. Dort konnte allerdings nur noch sein Tod festgestellt werden. In der Folge kam es zu Obduktionen von XX Leichnams in Indonesien und in Köln.

Die Beklagte ließ den Klägern über ihre Versicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht DM 15.000,- zukommen.

Das Landgericht Mataram, Indonesien, sprach den Kapitän der XXXXX in einem Strafverfahren von allen Vorwürfen bezüglich des Todes von XXX frei.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte ein von den Klägern veranlasstes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen die damaligen Geschäftsführer der Beklagten, die Herren XX und XX , mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Die Kläger tragen im wesentlichen vor:

Die Ursache von XXX Tod sei ein elektrischer Schlag gewesen, dies sei auch durch die Obduktion in Indonesien festgestellt worden.

Der Junge habe einen elektrischen Schlag erlitten, weil die Wand unter Strom gestanden habe. Sie haben mit ansehen müssen, wie ihr Sohn an der Wand mit seiner Hand kleben geblieben, dann von dieser befreit die Augen verdreht habe und am Boden zuckend liegen geblieben sei. Erste-Hilfe-Mittel seien an Bord nicht vorhanden gewesen, ebenso wenig sei eine Rettungskette organisiert gewesen. Da das Funkgerät defekt gewesen sei, sei externe Hilfe nicht zu erreichen gewesen.

Nach dem Unfall habe durch einen Test mit einer Glühbirne festgestellt werden können, dass die Wand Strom führte; bei diesem Test habe die Außenbeleuchtung über dem Deck angefangen zu knistern und Funken zu versprühen. Die dortigen Kabel seien durch bloßes Verzwirbeln der Drähte und Umwickeln mit Isolierband verbunden gewesen.

Die Kläger behaupten zudem, sie seien durch den Tod ihres Sohnes in dauerhafte Depressionen verfallen und arbeitsunfähig geworden, somit sei ihnen ein Verdienstausfallschaden entstanden, der sich auch in Zukunft fortsetzen werde. Zudem seien ihnen durch die Überführung und Bestattung ihres Sohnes Kosten in Höhe von € 32.147,46 entstanden.

Die Kläger haben ursprünglich auch beantragt, die Beklagte zur Zahlung der Kosten der strafgerichtlichen Rechtsverfolgung in Indonesien zu verurteilen, insoweit haben sie ihre Klage am 17.6.2004 zurückgenommen. Gleichzeitig haben sie ihren Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis einschließlich 30.6.2004, vom 1.7.2004 bis 30.6.2005 und vom 1.7.2005 bis zum 30.6.2006 beziffert und gesondert jeweils klageerhöhend geltend gemacht.

Schließlich haben sie die Angabe der Kulanzzahlung von € 15.000,- auf DM 15.000,- geändert und entsprechend ihre Forderung erhöht.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 50.000,- jedoch nicht unterschreiten sollte nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. ein Schmerzengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 50.000,- jedoch nicht unterschreiten sollte nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von € 32.147,46 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von € 23.970,98 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. einen Betrag von € 23.637,28 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern entstehenden Verdienstausfallschaden, soweit dieser zukünftig ab dem 1.7.2003 erfolgt, zu ersetzen,

7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren in dieser Sache entstehenden Schaden zu ersetzen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1.7.2003 bis einschließlich 30.6.2004 einen Betrag von € 20.601,70 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. einen Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1.7.2003 bis einschließlich 30.6.2004 einen Betrag von € 16.389,04 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1.7.2004 bis einschließlich 30.6.2005 einen Betrag in Höhe von 20.256,42 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1.7.2004 bis einschließlich 30.6.2005 einen Betrag in Höhe von 15.984,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1.7.2005 bis einschließlich 30.6.2006 einen Betrag in Höhe von 20.256,42 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1.7.2005 bis einschließlich 30.6.2006 einen Betrag in Höhe von 15.984,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Sicherheitsstandard der „XXXX “ vor Vertragsschluss am 22.2.1999 sorgfältig durch den Zeugen XX untersuchen lassen, wobei diese Untersuchung keinen

Anlass zu Beanstandungen gegeben habe.

Eine weitere Überprüfung der „XX XX X“ habe am 22.2.2000 durch den Zeugen XX stattgefunden, die ebenfalls im Hinblick auf Technik und Sicherheit keinerlei Beanstandungen ergeben habe.

Ebenso habe es sich bei einer Inspektionsreise im Mai 2000 verhalten. Vor seinem Auslaufen zu der streitgegenständlichen Reise sei das Schiff zudem vom Hafenmeister überprüft und nicht beanstandet worden. Soweit das Abspannseil plötzlich unter Strom gestanden habe, sei dies auch für einen ausgebildeten Elektriker nicht erkennbar gewesen.

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Hinsichtlich des geltenden gemachten Verdienstausfalls und der Überführungs- und Bestattungskosten beruft sich die Beklagte zudem auf die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum Ermittlungsverfahren gegen die damaligen Geschäftsführer der Beklagten, die XXX und XX, beigezogen.

Die Kläger haben ursprünglich auch XXX verklagt, diese Klage aber am 30.3.2004 zurückgenommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 6.8.2004 (Bl. 313-315 GA) durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.8.2006 (Bl. 495-502 GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keine Ansprüche gegen die Beklagte.

I.

Vertragliche Ansprüche stehen den Klägern gegen die Beklagte nicht zu.

1.

Nach neuem Schadensersatzrecht käme vorrangig ein reisevertraglicher Ersatzanspruch wegen eines Reisemangels in Betracht, §§ 651 f, 651 c Abs. 1 BGB, der im Falle einer Gesundheitsverletzung nach § 253 Abs. 2 BGB auch auf Schmerzensgeld gerichtet ist.

Da letztere Vorschrift allerdings erst am 1.8.2002 in Kraft getreten ist, ist sie nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB auf den vorliegenden Unfall, der sich am 21.7.2000 ereignet hat, noch nicht anzuwenden. Einen Schmerzensgeldanspruch gibt es nach dem Schadensersatzrecht in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung dagegen nur im Falle einer unerlaubten Handlung, § 847 BGB a.F..

2.

Des weiteren stehen den Klägern aber auch keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Verdienstausfall und Überführungs- und Bestattungskosten zu. Insoweit käme nach dem alten Recht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Reisevertrages in Betracht.

An dieser Stelle kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte insoweit überhaupt zum Schadenersatz verpflichtet ist, da die Ansprüche jedenfalls verjährt sind.

Bei den Bestattungs- und Überführungskosten handelt es sich ebenso wie bei dem Verdienstausfall um einen sogenannten nahen Mangelfolgeschaden (vgl. auch BGHZ 103, 298 f.),weshalb insoweit die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 651 g Abs. 2 BGB a.F. gilt.

Die war spätestens sechs Monate nach Zurückweisung der klägerischen Ansprüche mit Schreiben vom 5.10.2001 und damit bei Klageerhebung am 30.6.2003 abgelaufen.

II.

Dem Kläger stehen jedoch auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischer Haftung zu.

1.

Ein mögliches Verschulden des Kapitäns oder seiner Besatzung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da die Beklagte hierfür nicht haftet. Solche Personen sind als eigenständige Leistungserbringer mangels Weisungsgebundenheit gegenüber dem Reiseveranstalter keine Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB (MüKo-Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 535).

2.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 31 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Zum einen ist schon zweifelhaft, ob die Kläger hinreichend schlüssig dargelegt haben, dass ihr Sohn verstorben ist, weil die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.

Es ist anhand des klägerischen Vortrags nicht festzustellen, dass ihr Sohn XX verstorben ist, weil eine Gefahr bestanden hat, die die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Verkehrssicherungspflicht als Reiseveranstalter hätte ausräumen müssen. Insofern ist der Kläger aber jeweils darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483,1484), worauf sie auch von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Schriftsätzen hingewiesen wurden, so dass es eines nochmaligen gerichtlichen Hinweises hierauf nicht mehr bedurfte. Insofern ist hinsichtlich der Kausalität zwischen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und dem eingetretenen Schaden zwar der Beweis des ersten Anscheins geboten, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll.

Die Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalter wird in ihrem Umfang grundlegend bestimmt durch das sogenannte „Balkonsturzurteil“ des Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 103, 298).

Danach haben Reiseveranstalter ihre Kunden vor solchen Risiken zu bewahren, die sie zumutbar vorher erkennen und abwehren können, wie es ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger ihrer Berufsgruppe handhaben würde (BGH NJW-RR 2002, 1056, 1057).

Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist von Bedeutung, welche rechtlichen Verpflichtungen ihm obliegen (vgl. BGHZ 103, 298, 304). Der Reiseveranstalter übernimmt gemäß seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise, haftet insoweit für deren Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens. Deshalb darf der Reisende darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung.

Im Ausland gehört dazu, dass der Reiseveranstalter sich nicht nur auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen darf, sondern selbst prüfen muss, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für die Gäste ausgehen (BGHZ 103, 298 f.).

Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, bei allen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführenden Überprüfungen von Gebäuden, Anlagen und Fahrzeugen eigene, ausreichend fachkundige Techniker einzusetzen, besteht dabei jedoch nicht.

Die von ihm zur Überprüfung eingesetzten Personen brauchen keine Techniker zu sein, die auch in der Lage sind, verborgene Mängel aufzuspüren. Ihre Aufgabe ist vielmehr nur die Feststellung solcher Sicherheitsrisiken, die sich bei ge-nauem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 711 f.).

Der klägerische Vortrag lässt bereits die Schlussfolgerung nicht zu, der Tod ihres Sohnes sei eingetreten, weil sich ein Sicherheitsrisiko verwirklicht habe, das sich bei genauerem Hinsehen der Beklagten habe offenbaren müssen:

Geht man wie die Kläger davon aus, dass der Tod ihres Sohnes durch einen Stromschlag wegen einer elektrischen Spannung in der Wand verursacht worden ist, dann hätten sie darlegen müssen,

der Stromschlag sei dadurch entstanden, dass sich eine Gefahr realisiert habe, in die die Beklagte als Reiseveranstalter ihre Kunden, also auch die Kläger und deren Sohn, sehenden Auges nicht hätte schicken dürfen.

Es lässt sich unter Zugrundelegung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall aber gerade nicht feststellen, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, in die die Beklagte die Klägern und ihren Sohn nicht sehenden Auges hätte schicken dürfen:

Die Kläger haben vorgetragen, die Wand habe unter Strom gestanden. Dies ist ohne ein Spannungsmessgerät nicht sichtbar.

Auch wäre im konkreten Fall diese Spannung wohl vor dem Unfall selbst mit einem solchen Gerät nicht zu erkennen gewesen:

es ist anzunehmen, dass dies ein neuer Zustand gewesen ist, da über vorhergehende Stromschläge an dieser Stelle nichts bekannt ist und gleichzeitig zu vermuten ist, dass Mitglieder der Besatzung

oder Passagiere die Wand vorher berührt haben.

Auch die von den Klägern vorgetragene unfachmännische Isolierung der Kabel für die Außenbeleuchtung führt zu keiner anderen Beurteilung, da die auf den Fotos und dem Video gezeigten Isolierungen augenscheinlich intakt gewesen sind, auch wenn sie nicht deutschen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

Jedenfalls haben sich diese Isolierungen an einem ganz anderem Teil des Schiffes befunden, nämlich in der Überdachung des Decks. Dieser Ort ist nicht so offensichtlich, dass ein unvoreingenommener Mitarbeiter der Beklagten, der nicht nach dem Grund eines konkreten Unfalls forscht, sondern das gesamte Schiff in Augenschein nimmt, sie unbedingt wahrgenommen hätte.

Selbst wenn er sie wahrgenommen hätte, wäre er bei einer solchen Bauweise vielleicht auch davon ausgegangen, dass es sich hierbei nur um eine Niedervoltanlage handelt, so wie es auch ein Mitreisender getan hat. Die Kläger tragen im übrigen selbst vor, dass sie den von ihnen behaupteten Zusammenhang zwischen der Verkabelung der Leuchten und dem Stromfluss in der Wand erst nach einem Experiment erkannt haben. Wenn sie dazu ein Experiment gebraucht haben, so ist es auch der Beklagten nicht vorwerfbar, wenn sie durch ihre Mitarbeiter bei einer vorhergehenden Abschätzung hinsichtlich aller möglichen Gefahren die sich realisierte Gefahr nicht vorhergesehen haben sollte.

Letztendlich kann dies aber auch dahinstehen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen X und X zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die „XXX“ nicht verletzt hat.

Die Zeugen X und X haben ausgesagt, das Schiff selbst inspiziert und besichtigt zu haben. Dabei seien ihnen keine offenbaren Sicherheitsmängel aufgefallen. Insbesondere der Zeuge X hat nach seiner Aussage das Schiff noch wenigen Monate vor der streitgegenständlichen Reise untersucht, ohne dass ihm irgendwelche Beanstandungen aufgefallen seien. Dabei hat er im Einzelnen geschildert, wie er sich das Schiff angesehen hat und auch auf die ihm vorgehaltenen Fotos mit der Verkabelung hat er – wie auch der Zeuge X – ausgesagt, solche Zustände nicht gesehen zu haben. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, die Zeugen hätte nicht genau hingesehen, kann dies ihren Aussagen nicht entnommen werden. Die Zeugen haben geschildert, eine ausführliche Sichtprüfung vorgenommen zu haben. Zudem haben sowohl der Zeuge X als auch der Zeuge X bei ihrer Vernehmung bestätigt, dass alle erforderlichen Sicherheitszertifikate vorlegen haben.

Die Aussagen der Zeugen sind auch glaubhaft, da sie in sich schlüssig und homogen sind und keine Widersprüche erkennen lassen, die nicht zu erklären sind. Beide Zeugen waren erkennbar um Mitarbeit und um Erinnerung bemüht, wobei sie allerdings Erinnerungslücken auch freimütig einräumen konnten. Obwohl die Zeugen bei der Beklagten beschäftigt sind, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten. Zwar mag den Zeugen im Verhältnis zu ihrem Arbeitsgeber durchaus daran gelegen sein, dass ihnen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Das Gericht hatte jedoch trotzdem den Eindruck, dass beide Zeugen sich um eine vollständige und aufrichtige Antwort der Beweisfrage bemüht haben. Insbesondere haben die Zeugen nicht einseitig für die Beklagte Partei genommen oder die von ihnen durchgeführte Besichtigung des Schiffs als umfassender und penibler dargestellt, als sie war. Gerade die Tatsache, dass die Zeugen nicht übertrieben ihre eigene Untersuchung des Schiffs gelobt und als in jeder – auch technischer – Hinsicht unangreifbar geschildert haben, hat beim Gericht die Überzeugung von ihrer Ehrlichkeit begründet.

Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen ist aufgrund der Aussage der Zeugen X und X bereits davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht zur ordentlichen Auswahl und Überwachung des Schiffs nachgekommen ist. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, schuldete die Beklagte gerade keine Untersuchung des Schiffs durch eigene Techniker, die durch die Zeugen X und X vor und auch mehrmals nach Vertragsschluss vorgenommen Sichtprüfung des Schiffs im Hinblick auf erkennbare Gefahrenquellen war vielmehr ausreichend.

Dies gilt umso mehr, als nach den Aussagen beider Zeugen das Internationale Sicherheitszertifikat nach dem ISM-Code vorgelegen hat. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht lediglich um einen Nachweis, dass beispielsweise der Müll an Bord des Schiffs ordnungsgemäß entsorgt wird.

Der ISM-Code befasst sich nämlich nicht nur mit der Frage des Umweltschutzes, sondern gerade auch mit der Sicherheit des Schiffsbetriebs. Ein mit dem Safety-Management-Certificate nach dem ISM-Code ausgestattetes Schiff ist verpflichtet, alle geltenden Gesetzte und Bestimmungen einzuhalten und die erforderlichen Sachmittel sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen.

Durch eine schriftlich festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation soll die Sicherheit des Schiffsbetriebs gewährleistet und Unfälle verhindert werden. Der Schiffsbetrieb erhält bescheinigt, auf alle Notsituationen vorbereitet zu sein und Mitarbeiter zu beschäftigen, die Notmaßnahmen trainiert haben.

Sinn und Zweck dieses internationalen Sicherheitscodes ist es dabei gerade, die Unsicherheit zu beseitigen, dass in unterschiedlichen Ländern die verschiedensten behördlichen Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit eines Schiffes bestehen. Insoweit kommt es nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die „XXX“ die behördliche Erlaubnis der indonesischen Behörden gehabt hat. Angesichts der Tatsache, dass das Sicherheitszertifikat nach dem ISM-Code vorlag, durfte sich die Beklagte nach einer durchgeführten eigenen Prüfung und Überwachung mit diesem durchaus begnügen.

Überdies hat aber auch der Zeuge X ausgesagt, dass bei Aufnahme des Schiffes in das Programm der Beklagten alle erforderliche Zertifikate vorhanden gewesen seien.

Einer weiteren Durchführung der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen X, X und X bedurfte es insoweit nicht mehr, da bereits aufgrund der Aussagen der Zeugen X und X zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.

Zudem haben sowohl die Beklagte als Beweisführerin als auch die Kläger in ihren jeweils letzten Schriftsätzen auf eine weitere Durchführung der Beweisaufnahme verzichtet.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht zu erkennen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert:

bis zum 17.6.2004: € 247.916,54

bis zum 1.8.2005: € 261.842,15

bis zum 28.6.2006: € 298.083,08

danach € 334.324,01


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