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Schiffsreise – Minderung wegen Musikgeräusche

AG Rostock

Az: 48 C 303/09

Urteil vom 12.03.2010


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger nahmen an der Jungfernfahrt der A. der Beklagten in der Zeit vom 22.03.2009 bis 05.04.2009 teil. Die Kläger hatten eine Balkonkabine auf Deck 9 gemietet. Hierüber befindet sich eine sog. Raucherbar, in welcher Musik gespielt wird. Auf Deck 9 hatten ebenfalls Freunde der Kläger eine Kabine gemietet. Am ersten Reisetag gegen 23.30 Uhr wandten sich die Kläger wegen überlauter Musikgeräusche an eine Rezeptionsmitarbeiterin der Beklagten. Insoweit wird auf die Anlage zur Gästeanmeldung (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Hieraufhin wurde die Musik gegen 24.00 Uhr abgestellt. Am 23.03.2009 dauerten die Musikgeräusche wiederum bis zum 24.00 Uhr an. Am 24.03.2009 betraten die Kläger die Kabine um 0.15 Uhr. Die Musik dauerte noch bis 0.30 Uhr. Am 25.03.2009 bot die Beklagte den Klägern einen Kabinentausch in eine Balkonkabine auf Deck 8 an. Insoweit wird wegen der Einzelheiten wiederum auf die Anlage zur Gästeanmeldung (Bl. 11 d.A.) sowie das Schreiben der Beklagten vom 25.03.2009 (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Die Kläger erklärten sich mit dem Kabinentausch einverstanden, der noch am selben Tag zügig vollzogen wurde. Insoweit wird auf das Schreiben der Kläger vom 21.04.2009 (Bl. 23 ff. d.A.) verwiesen.

Nachfolgend erstattete die Beklagte den Klägern den sich aus dem Kategoriewechsel ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 235,70 Euro. Insoweit wird auf die Rechnung der Beklagten (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen. Zudem leistete die Beklagte an die Kläger eine Zahlung von EUR 430,00. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 30.06.2009 (Bl. 16 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 31.08.2009 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab (Bl. 20 d.A.).

Die Kläger verweisen auf die gemeinsam mit ihren Freunden sorgsam durchgeführte Planung der Reise. Sie behaupten, die dargestellten Umstände hätten ihre Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigt. Sie meinen, die Beklagte sei ihnen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 1.664,98, wovon unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung ein Betrag von 1.234,98 Euro verbleibe, verpflichtet. Dieser Gesamtbetrag setze sich zusammen aus einem Teilbetrag in Höhe von 761,13 Euro als Ausgleich der Geräuschbelästigung, eines weiteren Teilbetrages von EUR 237,85 für „1/2 Tag Umzug“ sowie einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 666,00 Euro für „10 Tagen Wohnen in schlechterer Kabine und Deck“.

Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger EUR 1.234,98 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. DÜG seit dem 10.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit der Erstattung des Differenzpreises für den Kategoriewechsel sowie die bereits geleistete Zahlung etwaige Ansprüche der Kläger erfüllt zu haben. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Beeinträchtigungen durch die Musikgeräusche jeweils nur kurzzeitig erfolgt seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst der Anlagen, insbesondere auch den Schriftsatz der Kläger vom 08.01.2010 (Bl. 40 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte weder als Minderungs- noch als Schadensersatzanspruch gem. §§ 651 d, 249 f BGB zu.

1. Den Klägern stehen weitere Zahlungsansprüche aufgrund der beschriebenen Musikgeräusche gegen die Beklagte nicht zu. Die Parteien haben besondere Vereinbarungen zur Beschaffenheit der gemieteten Kabine auf Deck 9 nicht getroffen. Auch kann dahinstehen, inwieweit sich die Kläger angesichts des Umstandes, dass die gegebenen räumlichen Verhältnisse und das Vorhandensein einer Bar über der Kabine auf Deck 9 aus einem Lageplan ersichtlich gewesen wäre, überhaupt auf Beeinträchtigungen durch Musikgeräusche bis etwa Mitternacht berufen können. Die Beeinträchtigung durch die beschriebenen Musikgeräusche sind jedenfalls mit der Zahlung eines Betrages von 430,00 Euro vollständig abgegolten. Auf die betroffene Zeit umgerechnet entspricht der Betrag einer Reisepreisminderung von rund 20 % und deckt daher die jeweils verhältnismäßig kurzzeitigen Beeinträchtigungen an drei Tagen ab.

2. Den Klägern steht ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz aufgrund des Kabinenwechsels nicht zu. Das Gericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Kläger dem Angebot der Beklagten zu einem Kabinenwechsel ohne Zwang gefolgt sind. Die Parteien haben mithin den ursprünglichen Reisevertrag einvernehmlich abgeändert und dabei die wechselseitigen Vertragspflichten – Überlassung einer Balkonkabine auf Deck 8 bzw. Erstattung des Differenzbetrages – verbindlich modifiziert. Vereinbarungen dahin, dass sich mit dem vorgenommenen Kabinenwechsel Minderungs- und/oder Schadensersatzansprüche der Kläger verbinden können sollen, sind nicht getroffen worden. Die Kläger haben insoweit auch keine einseitigen Vorbehalte erklärt. Hatten damit aber die Kläger – insbesondere auch aus Sicht der Beklagten – den Umzug in die Kabine auf Deck 8 des Schiffes als vertragsgemäß akzeptiert, bleibt für Ansprüche wegen des Umzugs bzw. des „Wohnens in schlechterer Kabine und Deck“ kein Raum. Nach dem Kabinenwechsel haben die Kläger der Beklagten Mängel nicht mehr angezeigt.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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