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Nach Unfall Schlägerei – Tritt die Kfz-Haftpflicht hierfür ein?

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

Az.: 5 W 223/01-66

Beschluss vom 24.07.2001

Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken – Az.: 14 O 267/00


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.5.2001 – 14 O 267/00 – am 24. Juli 2001 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.

Die Antragstellerin war Halterin und Eigentümerin eines PKW Opel Kadett, den sie bei der Antragsgegnerin gegen Haftpflicht versichert hatte. Der Sohn der Antragstellerin, der Zeuge F, befuhr mit diesem Fahrzeug am 31.1.1996 die Bahnhofstraße in Neunkirchen. In Höhe des Schuhhauses I fand der Zeuge eine freie Parklücke und wollte rückwärts einparken. Bei diesem Vorgang stieß er gegen den Zeugen Sch, woraufhin dieser mit dem Arm auf das Fahrzeug schlug. Der Zeuge F stieg aus und es kam zunächst einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen Sch sowie dessen Begleiterin, der Zeugin W. Nach Darstellung des Zeugen F in dem Rechtsstreit 5 C 326/97 des Amtsgerichts Neunkirchen (Klageerwiderung vom 12.5.1997, Bl. 46 ff ) schrie die Zeugin W ihn an und zerrte ihn am Arm. Der Zeuge Sch ging ebenfalls auf ihn, den Zeugen F zu. Der Zeuge F rechnete damit, auch von dem Zeugen Sch angegriffen zu werden. Er stieß diesen in einer Abwehrreaktion mit beiden Händen vor den Brustkorb. Der Zeugen Sch kam daraufhin ins Taumeln und fiel rückwärts auf das Gesäß. Er trug bei diesem Vorfall einen Oberschenkelhalsbruch davon und nahm deswegen den Zeugen F in dem genannten Rechtsstreit auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Rechtsstreit endete am 12.7.1997 durch einen Vergleich, wonach der Zeuge F sich verpflichtete, an den Zeugen Sch zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche einen Betrag von 7.000 DM zu zahlen. Ferner erkannte der Zeuge F seine Eintrittspflicht für Zukunftsschäden an und verpflichtete sich, dem Zeugen Sch jedweden aus dem Vorfall herrührenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits trugen der Zeuge Sch zu 2/9 und der Zeuge F zu 7/9. Gegen den Zeugen F wurde wegen dieses Geschehens ein Strafbefehl wegen des Vergehens gem. § 223 StGB erlassen. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber dem Zeugen Sch, Deckung der entstandenen Schäden abgelehnt. Davon hatte sie dem Prozessbevollmächtigten des Zeugen F mit Schreiben vom 7.8.1996 Mitteilung gemacht.

Mit ihrer am 12.7.2000 eingegangenen Klage begehrt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 2.500 DM sowie zu Händen des Zeugen F 8.363,36 DM zu zahlen; ferner begehrt sie die Feststellung, dass der Antragsgegnerin verpflichtet ist, sie und den Zeugen F von allen noch aus dem Schadensfall vom 31.1.1996 herzuleitenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, insbesondere von den Ansprüchen des Saarlandes, vertreten durch das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung, in Höhe von 15.960,05 DM. Sie beantragt, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin, die mit Schreiben vom 26.4.2000 Ansprüche der Antragstellerin zurückgewiesen hatte, verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert, Ansprüche seien verjährt, der Zeuge F habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, der Vorfall könne nicht mehr dem Gebrauch des Fahrzeuges zugeordnet werden, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht schlüssig dargelegt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.5.2001 das Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Bl. 52 f.). Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat es nicht abgeholfen (Bl. 68 f.) und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die bisher noch nicht zugestellte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

1. Der Anspruch der Antragstellerin scheitert allerdings nicht an fehlender Aktivlegitimation. Gem. § 3 Abs. 2 AKB steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Eine „andere Vereinbarung“ in diesem Sinne enthält § 10 Abs. 4 AKB, wonach mitversicherte Personen ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen können. Ein solcher Fall liegt hiervor, da der Zeuge F mitversicherter Fahrer war. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Antragstellerin als Versicherungsnehmerin nicht mehr berechtigt ist, selbstständig die Rechte des mitversicherten Fahrers geltend zu machen. Durch die genannten Vorschriften wird dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zum mitversicherten Fahrer keine Beschränkung auferlegt; die Bestimmungen enthalten vielmehr lediglich eine Erweiterung der Verfügungsbefugnis auch auf die versicherte Person. Das Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers bleibt daher neben demjenigen des mitversicherten Fahrers bestehen (ebenso Knappmann in: Prölls/Martin, VVG, § 10 AKB Rn. 24; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 17. Auflage, § 3 Rn. 60, § 10 Rn. 91, jeweils m.w.N.).

2. Der von der Antragstellerin verfolgte Zahlungsanspruch (Anträge zu 1 und 2) ist jedoch verjährt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit den Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Damit stellt das Gesetz auf die Fälligkeit der Leistung ab. Für die Haftpflichtversicherung ergibt sich dazu aus § 154 Abs. 1 VVG, dass der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in welchem der geschädigte Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Vorliegend wurden die Ansprüche des geschädigten Zeugen Sch durch Vergleich vom 12.6.1997 i. V. m. dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der am 30.9.1997 bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingegangen ist, festgestellt. Die Verjährung begann demgemäß -unabhängig von einer etwaigen Ablehnung der Ansprüche durch die Antragsgegnerin – (spätestens) mit Abschluss des Jahres 1997 zu laufen. Die Frist war daher (spätestens) Ende des Jahres 1999 abgelaufen. Für eine zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung (§ 12 Abs. 2 VVG) hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.

3. Die beabsichtigte Klage hat auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, als die Antragstellerin eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Freistellung von Ersatzansprüchen Dritter festgestellt haben will. Sie scheitert daran, dass der Schaden, für den der Zeuge F auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts haftet, nicht durch den Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeuges entstanden ist.

Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges ist der Schaden nur eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht. Das ist der Fall, wenn die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht oder wenn Handlungen von Personen vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen zum Gebrauch des Fahrzeugs zu rechnen sind (vgl. BGHZ 78, 52 ff., 54). Ausgangspunkt muss insoweit die Erwägung sein, dass die typische, vom Gebrauch des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Für die Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht, ist eine enge Auslegung des Begriffs „durch den Gebrauch“ geboten, schon deshalb, weil andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers schwer zu kalkulieren wäre. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 10 AKB über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus würde den Zweck der Bestimmung überschreiten. Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, sondern der Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken. Daraus folgt, dass in diesem Zusammenhang in Fällen, in denen nur ein Gebrauch des Fahrzeugs durch den Fahrer als solchen in Frage steht, auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeuges entscheidend abzustellen ist. Wenn seine Handlungen der von Gebrauch des Fahrzeuges ausgehenden Gefahr hinzugerechnet werden sollen, so müssen dies typische Fahrerhandlungen sein. Eine solche typische Fahrerhandlung liegt nur vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht. Nicht hierher gehören somit alle Handlungen, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig sind (vgl. BGH a.a.O., S. 55/56; Senat NVersZ 2000, 46 Urteil vom 12.1.2000 – 5 U 711/99-50- n.v. ). Dadurch, dass § 10 Abs. 1 AKB auf die Verursachung abstellt, werden die deckungspflichtigen Unfälle insofern eingeschränkt, als dadurch diejenigen Schadensereignisse ausgeschaltet werden, die sich nur während beziehungsweise gelegentlich des Gebrauchs des Fahrzeugs ereignen. Damit fallen diejenigen Vorgänge weg, die nicht durch das Fahrzeug, sondern durch die Person des Fahrers entstehen. Fügt der Fahrer einem Unfallbeteiligten im Anschluss an einen von ihm verursachten Verkehrsunfall bei einem tätlichen Angriff eine Körperverletzung zu, so genügt die zeitliche oder örtliche Beziehung zwischen dem Schadenseintritt und dem Besitz oder Führen eines Kraftfahrzeuges nicht, einen inneren Zusammenhang zwischen beiden herzustellen. Ein tätlicher Angriff auf eine Person, die (vermeintlich) eine drohende Haltung einnimmt, ist etwas, was auch jedem anderen passieren kann, ohne dass er ein Kraftfahrzeug gebraucht. In einem solchen Tatgeschehen verwirklicht sich deshalb nicht das besondere, von einem Kraftfahrzeug ausgehende Risiko. Es fehlt damit an einem inneren Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und Kraftfahrzeuggebrauch (BGH VersR 1984, 854 f.), so dass der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht deckungspflichtig ist.

 

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