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Schlagloch: Verkehrssicherungspflichtverletzung – Haftung für Schlagloch

Oberlandesgericht Köln

Az: 7 U 216/11

Urteil vom 31.05.2012


Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2011 – 12 O 273/11 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, dass er am Sonntag, dem 9. Januar 2011 gegen 20 Uhr, mit seinem PKW das auf der M. in B. in Höhe des Hauses Nr. 240 befindliche Schlagloch von etwa 100 cm Länge, ca. 50 cm Breite und (an der tiefsten Stelle) ca. 10 bis 15 cm Tiefe durchfahren habe.

Das Landgericht hat der Klage teilweise unter Minderung des Anspruchs auf 50 % wegen Berücksichtigung einer Obliegenheitsverletzung des Klägers sowie der Betriebsgefahr seines PKW stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung, während der Kläger mit seiner Berufung im Wesentlichen erreichen will, dass ihm lediglich eine Betriebsgefahr von 30 % angelastet wird.

II.

Auf die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten war die Klage abzuweisen, woraus sich zwangsläufig die Unbegründetheit der klägerischen Berufung ergibt.

Es ist nach Auffassung des Senats bereits sehr zweifelhaft, ob der Beklagten unter der gebotenen Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen hat. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Ob eine dahingehende Pflicht verletzt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.

Soweit ersichtlich tendiert die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (s. Überblick bei OLG Celle, Urteil v. 8.2.2007 – 8 U 199/06 – m.w.N.) dazu, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erst dann anzunehmen, wenn es sich um Schlaglöcher mit einer Tiefe von um die 20 cm handelt. Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer nicht mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen. Schlaglöcher mit einer geringeren Tiefe sind vorwiegend auf Bundesautobahnen als verkehrssicherungswidrig angesehen worden, was darauf beruht, dass für die Beurteilung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht Art der Benutzung und Höhe der Verkehrsbedeutung maßgeblich zu berücksichtigen sind. Dementsprechend lag auch der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3.3.2008 – 12 U 1255/07 – eine Fallgestaltung zugrunde, nach der auf einer Bundesautobahn durch ein dem geschädigten Kläger vorausfahrendes Fahrzeug große Asphaltbrocken aus einer früher bereits provisorisch sanierten Schadstelle aufgewirbelt worden waren (unter Ausbildung eines 20 cm tiefen Schlaglochs), welche umherflogen und zeitgleich mehrere Fahrzeuge erheblich beschädigten. Indes verbreitet sich eine schematische Betrachtungsweise.

Je nach Umständen ist ferner zu beachten, dass ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der Regel vor sich selbst warnt, der die gebotene Aufmerksamkeit und Umsicht walten lassende Verkehrsteilnehmer also auch solche Straßen gefahrlos passieren kann. Abgesehen davon ist der Verkehrsteilnehmer ggfls. zur Winterszeit ohnehin gehalten, mit besonderer Aufmerksamkeit auf den Zustand der Straße zu achten, wenn er nämlich aufgrund der besonderen meteorologischen Verhältnisse mit Frostaufbrüchen zu rechnen hat, auf die er sich durch besonders vorsichtige Fahrweise einzustellen hat. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen winterlichen Verhältnissen, wie dies im Winter 2010/11 der Fall war.

Im Streitfall wies das Schlagloch an der tiefsten Stelle eine Tiefe von – die Angaben der Parteien hierzu schwanken – ca. 10 bis 15 cm auf. Die Verkehrsbedeutung der M. ist daran zu messen, dass sie im Wesentlichen der Anbindung des Ortsteils Q. an die B. Innenstadt dient, damit aber keine gesteigerte Bedeutung wie etwa eine Autobahn oder ein Autobahnzubringer hat. Abgesehen davon befand sich die M. ausweislich der zu den Akten gereichten Photos (Bl. 18 ff GA) insgesamt in einem offensichtlich schlechten Zustand, der den umsichtigen Autofahrer bereits zu besonderer Vorsicht gemahnen musste. Insbesondere hatte es nach dem 20.12.2010 eine Periode starken Frostes und heftigen Schneefalls gegeben, die einerseits die gemeinhin bekannte Gefahr von Frostaufbrüchen in sich barg, andererseits die unverzügliche Kontrolle und Reparatur – solange die Straßen schneebedeckt waren – unmöglich machte. Sobald die Straßenkontrollen sinnvollerweise wieder aufgenommen werden konnten, konnte dies naturgemäß nicht an allen Straßen gleichzeitig erfolgen, sondern in zeitlicher Verzögerung nach einem Prioritätenplan, abhängig von der Wichtigkeit und Bedeutung der jeweiligen Verkehrswege.

Der vereinzelt vertretenen Auffassung, dass mehrfache wöchentliche Kontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Angesichts strenger winterlicher Verhältnisse und der Notwendigkeit der winterlichen Behandlung eines umfassenden Straßennetzes würde eine solche Kontrolldichte eine Überspannung der an die Beklagte zu stellenden Anforderungen bei der Wahrnehmung ihrer Sicherungspflicht darstellen und ihre finanziellen, persönlichen und sachlichen Kapazitäten überfordern (so auch OLG Hamm, Urt. v. 6.11.1998 – 9 U 148/98). Die Verkehrsbedeutung der streitgegenständlichen Straße ist indes nicht derart hoch, dass – wie etwa bei Bundesautobahnen oder Autobahnzubringern – eine derart engmaschige Kontrolle notwendig erscheint.

Dass – nach der letzten Kontrolle am 20.12.2010 – die nächste Überprüfung erst am 11.1.2011 (2 Tage nach dem Unfall) erfolgte, ist der Beklagten daher unter den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht vorwerfbar. Dies könnte allenfalls dann anders zu beurteilten sein, wenn, wie der Kläger behauptet, in der Woche zuvor bereits zwei weitere Autofahrer durch Überfahren des streitgegenständlichen Schlaglochs zu Schaden gekommen sind und dies der Beklagten gemeldet haben. Dann hätte unter Umständen eine Pflicht der Beklagten zu zeitnahem Handeln, sei es durch Reparatur, sei es durch Aufstellen eines Warnhinweises, bestanden.

Allerdings kann dies im Streitfall dahinstehen, da den Kläger jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden an dem Schadenseintritt trifft, hinter dem eine etwaige Haftung der Beklagten zurücktreten würde.

Auf ein Schlagloch der hier gegebenen Tiefe hat sich ein Kraftfahrer auf einer Straße, deren Bedeutung nicht besonders hoch ist, ohnehin, da ebene Straßen nicht überall zu erwarten sind und im Winter mit Frostaufbrüchen zu rechnen ist, durch entsprechend vorsichtige Fahrweise einzustellen. Dies galt vorliegend umso mehr, als der schlechte Allgemeinzustand der zudem beleuchteten Straße ohne Weiteres erkennbar war und dem Kläger bei Anwendung der erforderlichen Eigensorgfalt, zumal in Kenntnis der vorangegangenen Frost- und Schneeperiode, Veranlassung geben musste, seine Fahrgeschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen, um ggfls. ein Schlagloch umfahren zu können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles, der unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen war.

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