Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 3877/01
Verkündet am 06.02.2002
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – auf die mündliche Verhandlung vom06.02.2002 Richter für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 153, 39 (iW einhundertdreiundfünfzig 39/100 Euro) nebst 4% Zinsen seit dem 01 04 2001 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 270,98 festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger war viele Jahre im Unternehmen des Beklagten als Metallbauermeister beschäftigt und war im Wesentlichen mit der eigenverantwortlichen Abarbeitung von Kundenaufträgen betraut.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auf Grund Kündigung des Klägers am 20.03.2001. Der Kläger erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von DM 5.800,–.
Mit Mahnbescheid vom 07.05.2001 machte der Kläger gegen den Beklagten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis eine rückständige Vergütung aus dem Monat März 2001 in Höhe von DM 440,– netto sowie nicht abgeführte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von DM 78,- geltend.
Der Kläger trägt vor, dass er für den Monat März 2001 gemäß der Gehaltsabrechnung eine Nettoarbeitsvergütung in Höhe von DM 3.744,64 zu beanspruchen gehabt hätte. Tatsächlich seien aber von dem Beklagten lediglich DM 2,804,64 überwiesen worden. Unter Berücksichtigung eines bereits erhaltenen Vorschusses von DM 500,-stünden ihm noch DM 580,- netto zu.
Der Kläger beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 530,- netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.2001 zuzahlen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe Anfang des Jahres 2001 von der Betreuerin des Beklagten, Frau die das Unternehmen des Beklagten auf Grund Gerichtsvollmacht weiterführe, den Auftrag erhalten, für den Kundeneine Fenstervergitterung herzustellen undzu montieren. Die zu vergitternde Bauöffnung habe eine Höhe von 1.040 Millimeter und eine Breite von 410 Millimeter gehabt. Der Kläger habe die zu vergitternde Bauöffnung ausgemessen und die Vergitterung hergestellt. Anlässlich der Montage am 20.03.2001 habe der Kunde festgestellt, dass die Vergitterung eine Höhe von 1.020 Millimeter und eine Breite von 310 Millimeter aufweise. Die wesentlich zu geringe Breite des Gitters rechts und links zwischen Mauer und Laschen sei in freier Improvisation durch Rohrhülsen von je 50 Millimeter Länge überbrückt worden. Der Kunde habe mit Schreiben vom 22.03.2001 diese unsachgemäßeHerstellung und Montage moniert und die erstellte Rechnung in Höhe von DM 440,80 nicht bezahlt. Der Kläger habe schuldhaft eine Schlechtleistung ausgeführt, die zu dem Schaden in Höhe von DM 440,80 geführt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 06 02.02 (Bl. 37 und 37 R. d A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Klägers ist in Höhe von € 153,39 begründet, im Übrigen musste sie als unbegründet abgewiesen werden Anfang des Jahres 2001 hat der Kläger im Auftrag des Beklagten bei dem Kunden und Zeugen eine Fenstervergitterung aufgemessen. Die zu vergitternde Bauöffnung hatte eine Höhe von 1.040 Millimeter und eine Breite von 410 Millimeter. Der Kläger hat jedoch lediglich ein Gitter hergestellt in einer Höhe von 1.020 Millimeter und einer Breite von 310 Millimeter. Der Kunde hat diese werkvertragliche Leistung, die von dem Kläger hergestellt worden ist, als nicht vertragsgemäß abgelehnt und die Rechnung über DM 440,80 dem Beklagten nicht gezahlt. In dem Rechtsstreit konnte nicht geklärt werden, weshalb der Kläger eine zu kleine Fenstervergitterung hergestellt hat, die von dem Kundenzu recht nicht als vertragsgemäße Leistung angenommen worden ist. Das Gericht musste daher davon ausgehen, dass der Kläger schuldhaft ein falsches Aufmaß aufgenommen hat.
Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund des unstreitigen Vertrages der Parteien und der glaubhaften Aussage des Zeugen.
Somit steht weiterhin fest, dass der Kläger sich gegenüber dem Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Forderungsverfetzung schadenersatzpflichtig gemacht hat, da er offensichtlich aus Nachlässigkeit ein falsches Aufmaß von der Bauöffnung genommen hat und danach ein zu kleines Fenstergitter hergestellt hat. Jedoch ist dem Beklagten in keinem Fall ein Schaden in Höhe von DM 440,80 entstanden, denn zum Einen musste er keine 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von DM 60,80 abführen und zum Anderen ist in der Summe von DM 380,– auch ein gewisser Gewinnanteil des Beklagten, den das Gericht allerdings lediglich schätzen konnte. In jedem Falle ist der Beklagte jedoch verpflichtet, an den Kläger die vermögenswirksamen Leistungen für den Monat März 2001 in Höhe von DM 78,– zu zahlen. Bezüglich des Rechnungsbetrages an den Zeugen in Höhe von DM 440,- hielt das Gericht eine Schadenersatzforderung des Beklagten in Höhe von DM 220,- für gerechtfertigt. Somit war der Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 153,39 nebst den gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % seitdem 01.04.2001 zu zahlen. Im übrigen musste die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen werden.
Da die Parteien in dem Rechtsstreit teilweise obsiegten und teilweise unterlegen sind, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung der Klageforderung. Eine Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht, da der Rechtsstreit keinerlei grundsätzliche Bedeutung hat.