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OLG Schleswig Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.07.2003)

alte Leitlinien gültig 01.01.2002 – 30.06.2003

alte Leitlinien gültig 01.07. – 31.12.2001

alte Leitlinien gültig bis zum 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Schleswig handelt!


Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Schleswig dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.


Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen.

1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel bewertet und (außer Kilometergeld) insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

1.5 Bei Selbstständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerliche Belastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfange abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen. Bei erheblich schwankenden Einkünften kann auch ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: Afa) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Für das Einkommen eines Selbstständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

1.6 Zum Einkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, wobei die Einkünfte grundsätzlich auf das Jahr umgelegt werden.

1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.

1.8 Zum Einkommen zählen auch sonstige Einnahmen (z. B. Trinkgelder).

2. Sozialleistungen gehören wie folgt zum Einkommen:

2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld

2.2 Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Unterhaltsberechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird.

2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 Bafög-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BafögG.

2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz.

2.6 Leistungen aus Unfall- und Versorgungsrenten nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610a BGB ist zu beachten.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610a BGB ist zu beachten.

2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

2.9 Beim Verwandtenunterhalt in der Regel Bezüge nach dem GSiG (BGBl. 2001 I 1335); vgl. §§ 1 und 2 GSiG.

2.10 Sozialhilfe zählt nicht zum Einkommen.

2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zählen nicht zum Einkommen.

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen.(vgl. auch Nr. 14)

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitsgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Während des Getrenntlebens ist grundsätzlich die ersparte Miete anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Nach der Scheidung ist vom vollen Mietwert auszugehen.

6. Haushaltsführung

Führt jemand unentgeltlich für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner den Haushalt, so ist hierbei ein Einkommen anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit (§ 1577 Abs. 2 BGB) ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, vgl. BGH FamRZ 2003, 518.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.

Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen, so ist ihm das bisherige Einkommen für eine Übergangszeit fiktiv zuzurechnen. Danach ist ihm das Einkommen nur so weit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle zu erlangen.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen werden vom Einkommen nur abgezogen, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

10.2.2 Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,26 € berücksichtigt.

Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

10.2.3 Bei Auszubildenden wird auf die Ausbildungsvergütung ein Abzug eines Pauschalbetrages von 82 € angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit Ausnahme von Fahrtkosten.

10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

10.4 Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabwendbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst so weit wie möglich und zumutbar zurückzustehen. Für minderjährige Kinder soll möglichst der Regelbetrag gesichert bleiben.

Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

10.5 Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muss. Auch kann beim Ehegattenunterhalt das Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

10.6 Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören nicht zum Einkommen. Der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 1. Juli 2003 legt die dem Text im Anhang nachfolgende Tabelle zugrunde. Sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils wohnenden Kindes.

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

11.2 Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.

Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten.

12.2 Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils nach Billigkeit angerechnet.

Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z. B. Ferienjobs) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

12.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, wird der Bedarf minderjähriger Kinder im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach seinem Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

12.4 Bei Zusatzbedarf des Unterhaltsberechtigten (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.

13. Volljährige Kinder

13.1 Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt Folgendes:
Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:

Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 600 € (ab 01.01.2002). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.
Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s. o. 10.2.3) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.
13.2 Sämtliche Einkünfte (auch BAföG-Darlehen) werden auf den Bedarf volljähriger Kinder angerechnet.

13.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

Den offenen Bedarf haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen gemäß der Unterhaltstabelle ergibt.

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14. Verrechnung des Kindergeldes

Die Anrechnung von Kindergeld und anderen kindbezogenen Leistungen richtet sich nach den §§ 1612b, 1612c BGB. Wegen der Kindergeldanrechnung nach § 1612b V BGB wird auf die Anlage zur Unterhaltstabelle verwiesen. Bei voll-jährigen und privilegiert volljährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB wird das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes vorweg voll angerechnet.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986).

Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindesgeldes abgezogen.

Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfmindernd berücksichtigt werden. (vgl. Nr. 10.5)

15.2 Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7-Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

15.3 Der rechnerische Anspruch auf Unterhalt wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

15.4 Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind – wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge – grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:

a) der an sich geschuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

b) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

c) Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.

15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann – ggf. im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO – hinzugerechnet werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen konkret dargelegt werden.

16. Bedürftigkeit

vgl. Nr. 15.2.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Bei Betreuung eines Kindes durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht für diesen in der Regel eine Erwerbsobliegenheit erst, wenn das jüngste Kind die 4. Grundschulklasse beendet hat. Danach besteht bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufheben der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern gilt der sog. kleine Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 2 BGB. Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der sog. große Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 1, § 1581 Satz 1 BGB zu belassen. Beim kleinen und dem großen Selbstbehalt sind bis zu 390 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

21.2 Der kleine Selbstbehalt beträgt 820 €.

21.3 Der große Selbstbehalt beträgt 920 €.

21.3.1 Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) kann über dem großen Selbstbehalt liegen. Die Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

21.3.2 Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern sollte deutlich über dem großen Selbstbehalt liegen. Die genaue Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

21.4 Der eheangemessene Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt beläuft sich in Höhe des großen Selbstbehalts mit 920 €.

21.5 Eine Anpassung der Selbstbehaltswerte kann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (Erhöhung z. B. bei kostenfreiem Wohnen; Herabsetzung bei besonders hohen Mietkosten) erfolgen.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten.

22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen Minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 550 € angesetzt.

22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkeln oder nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 700 € angesetzt.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 920 € angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehalts das Einkommen zur Deckung des Bedarfs der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegatte, minderjährige Kinder und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern) nicht aus, so liegt ein Mangelfall vor. Die Unterhaltsbedarfssätze sind dann zu kürzen.

23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich wie folgt:

23.2.1 Bei Minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle.

23.2.2 Bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten auf 820 €.

23.2.3 Bei mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf 550 €.

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.

23.3 Berechnung des Mangelfalles

Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen, es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag.

Im Verhältnis der Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.

Die Kürzung, die dem Vomhundersatz nach § 1612a Abs. 2 BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel:

Vhs = V : S x 100
Vhs = Vomhundertsatz
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Verteilungsfähiger Restbetrag des Einkommens des Unterhaltspflichtigen)

Der anteilig gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrages des jeweiligen Unterhaltsberechtigten (23.2.1 bis 23.2.3) mit dem Vomhundertsatz.

Soweit danach beim Unterhalt minderjähriger Kinder und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern der Tabellenbetrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle nicht voll gedeckt ist, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt aufzufüllen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder – bei erheblichen Unterschieden im Fehlbetrag – dementsprechend in quotaler Aufteilung.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfallkürzung ermittelten Bedarfssätzen liegt.

23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

25. Ost-West-Fälle

Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.

Anhang:

1. Düsseldorfer Tabelle

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen in EURO

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhundertsatz

Bedarfskontroll- betrag

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1300

199

241

284

327

100

730/840

2.

1300 – 1500

213

258

304

350

107

900

3.

1500 – 1700

227

275

324

373

114

950

4.

1700 – 1900

241

292

344

396

121

1000

5.

1900 – 2100

255

309

364

419

128

1050

6.

2100 – 2300

269

326

384

442

135

1100

7.

2300 – 2500

283

343

404

465

142

1150

8.

2500 – 2800

299

362

426

491

150

1200

9.

2800 – 3200

319

386

455

524

160

1300

10.

3200 – 3600

339

410

483

556

170

1400

11.

3600 – 4000

359

434

512

589

180

1500

12.

4000 – 4400

379

458

540

622

190

1600

13.

4400 – 4800

398

482

568

654

200

1700

über 4800 nach den Umständen des Falles

2. Kindergeldverrechnungstabelle

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 €

 Einkommensgruppe

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

1 = 100 %

199 – 7 = 192

241 – 0 = 241

284 – 0 = 284

2 = 107 %

213 – 21 = 192

258 – 9 = 249

304 – 0 = 304

3 = 114 %

227 – 35 = 192

275 – 26 = 249

324 – 17 = 307

4 = 121 %

241 – 49 = 192

292 – 43 = 249

344 – 37 = 307

5 = 128 %

255 – 63 = 192

309 – 60 = 249

364 – 57 = 307

6 = 135 %

269 – 77 = 192

326 – 77 = 249

384 – 77 = 307

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind von 89,50 €

Einkommensgruppe

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

1 = 100 %

199 – 19,50 = 179,50

241 – 4,50 = 236,50

284 – 0 = 284,00

2 = 107 %

213 – 33,50 = 179,50

258 – 21,50 = 236,50

304 – 9,50 = 294,50

3 = 114 %

227 – 47,50 = 179,50

275 – 38,50 = 236,50

324 – 29,50 = 294,50

4 = 121 %

241 – 61,50 = 179,50

292 – 55,50 = 236,50

344 – 49,50 = 294,50

5 = 128 %

255 – 75,50 = 179,50

309 – 72,50 = 236,50

364 – 69,50 = 294,50

6 = 135 %

269 – 89,50 = 179,50

326 – 89,50 = 236,50

384 – 89,50 = 294,50

Rechenbeispiel eines Mangelfalls:

Im Rechenbeispiel hat der berechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, erhält jedoch das Kindergeld; weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe.

Stufe 1:

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 1600 Euro
großer Selbstbehalt – 920 Euro
Verteilungsfähiger Restbetrag 680 Euro

Stufe 2:

Gesamtbedarf der Berechtigten
Kind 1: DT Einkommensgruppe 1 wegen Bedarfskontrollbetrages 199 Euro
Kind 2: DT Einkommensgruppe 1 wegen Bedarfskontrollbetrages 241 Euro
Ehefrau: ([1600-199-241] x 3/7 =) 497 Euro
Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten 937 Euro

Weil der verteilungsfähige Restbetrag nicht ausreicht, um den Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu decken, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen (23.3).

Stufe 3:

Berechnungsformel Vhs = V : S x 100
V = Verteilungsfähiger Restbetrag 680,00 €
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten:

Einsatzbeträge der Berechtigten
Kind 1: DT Einkommensgruppe 6 269 Euro
Kind 2: DT Einkommensgruppe 6 326 Euro
Ehefrau: (23.2.2) 820 Euro
Summe der Einsatzbeträge 1.415 Euro

Vhs = 680 : 1415 x 100
Vhs = 48,06

Stufe 4: Unterhaltsansprüche:

Kind 1: 269 x 48,06 % = 129,28 €
zuzüglich aus der Differenz der Selbstbehalte
ist aufzufüllen bis 269,- € + 50,00 €
Gesamtunterhaltsanspruch 179,28 €

Kind 2: 326 x 48,06 % = 156,68 €
zuzüglich aus der Differenz der Selbstbehalte
ist aufzufüllen bis 326,- € + 50,00 €
Gesamtunterhaltsanspruch 206,68 €

Ehegatte:
820 x 48,06 % = 394,57 €

Gemäß Ziff. 24. ergeben sich gerundet folgende Unterhaltsbeträge:

Kind 1: 180,00 €
Kind 2: 207,00 €
Ehegatte: 395,00 €.

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