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Schließung eines zoologischen Gartens während der Corona-Pandemie

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1381 – Beschluss vom 19.06.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO der Sache nach, den Vollzug von § 20 Abs. 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020 (vgl. 2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304, im Folgenden: 5. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit dieser der Öffnung von Innenanlagen zoologischer Gärten entgegensteht.

2. Der Antragsgegner hat am 29. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die streitgegenständliche Verordnung erlassen. § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV lautet in der derzeit gültigen Fassung:

§ 20 Kulturstätten

(1) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie die Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

1. Für gastronomische Angebote gilt § 13.

2. Für Führungen gilt § 11 Abs. 2.

3. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 20 m² zugänglicher Fläche zugelassen werden.

4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) (…)

Die genannte Bestimmung ist am 30. Mai 2020 in Kraft getreten und wird gem. § 23 Satz 1 der 5. BayIfSMV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 334) mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft treten.

Schließung eines zoologischen Gartens während der Corona-Pandemie
Symbolfoto: Von AlyoshinE/Shutterstock.com

3. Die Antragstellerin betreibt bundesweit an acht Standorten Großaquarien, darunter auch in München. Die Ausstellungsbereiche befinden sich – jedenfalls in München – ausschließlich in geschlossenen Räumen. Mit ihrem Eilantrag vom 12. Juni 2020 macht sie geltend, die Verordnung des Antragsgegners führe zur kompletten Schließung der Niederlassung München, der Fortbestand dieser Niederlassung sei gefährdet. Bis einschließlich Kalenderwoche 23 seien Umsatz und Besucherzahlen im Vergleich zum Vorjahr um rund die Hälfte gesunken. Bis dahin sei ein Umsatzverlust von ca. einer Million Euro eingetreten. Es habe Kurzarbeit angeordnet werden müssen, Mitarbeiter in der Probezeit seien entlassen, andere nicht wie geplant eingestellt worden. Selbst wenn die Geltungsdauer der angegriffenen Norm nicht verlängert werde, sei mit erheblichen Einnahmerückgängen zu rechnen, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Betrieb nur unter Auflagen wiederaufgenommen werden könne und auch das Marketing zurückgefahren worden sei. § 20 der 5. BayIfSMV verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Innenanlagen zoologischer und botanischer Gärten würden anders behandelt als Museen und Ausstellungen, obwohl sich ihre Funktionsweise entspreche. Die lebenden Exponate in den Anlagen der Antragstellerin könnten genauso wie Bilder und Statuen „inhouse“ betrachtet werden. Die Schließung des In-door-Bereiches zoologischer Gärten bei gleichzeitiger Öffnung von Museen, Ausstellungen, anderen Freizeiteinrichtungen und sogar Fitnessstudios sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe ein Hygienekonzept erarbeitet, das den gesetzlichen Vorgaben entspreche und sicherstelle, dass nicht mehr als ein Besucher je 20 m² zugängliche Fläche anwesend sei. Es sei nicht ersichtlich, dass vom In-door-Bereich eines Zoos eine größere Infektionsgefahr ausgehe als von den wiedereröffneten anderen Bereichen der Freizeitbranche. Die Einrichtung der Antragstellerin diene wie andere Museen auch der Bildung und Wissensvermittlung. Die Schließung sei auch angesichts sinkender Infektionszahlen in Bayern nicht mehr erforderlich. Der Umstand, dass die Schließung zeitlich unbefristet sei, schränke die Planungs- und Rechtssicherheit erheblich ein.

4. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen. Bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen i.S.d. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG stehe dem Normgeber ein weiter Einschätzungsspielraum hinsichtlich der zu bewältigenden Gefahrenlage ebenso zu wie ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen. Das gelte gleichermaßen für das Unterfangen, getroffene Infektionsschutzmaßnahmen wieder zu lockern. Dieser Gestaltungsspielraum sei gerichtlich nicht voll überprüfbar. Es bleibe im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, nicht alle Institutionen auf einmal wieder zu öffnen. Insoweit könne die Betroffenheit in verschiedenen, zum Teil mehreren Grundrechten eine Rolle dabei spielen, welchen Institutionen bei der Erlaubnis zur Wiedereröffnung Vorrang gegeben werde. Was jedenfalls die Besucher von Aquarien wie das der Antragstellerin angehe, sei mit der vorübergehenden Schließung im Wesentlichen nur das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt. Bislang sei noch kein Eilantrag eines Betreibers einer Freizeitanlage vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich gewesen. Bei der Aquariumanlage der Antragstellerin komme der infektionsschutzrelevante Aspekt hinzu, dass dort eine hohe Luftfeuchtigkeit herrsche, welche die Übertragung von Viren begünstigen könnte. Eine aerogene Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 werde zunehmend in Erwägung gezogen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von zoologischen Gärten gegenüber Museen bzw. Ausstellungen sei deshalb nicht gegeben. Auch erscheine zweifelhaft, ob Hygieneauflagen nach § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV, insbesondere der Mindestabstand nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 der 5. BayIfSMV beim Betrachten einer Unterwasserwelt, die ganz wesentlich Kinder anspreche, zuverlässig eingehalten werden könnten. In Innenanlagen zoologischer Gärten seien die exponierten Tiere in aller Regel vor allem direkt vor dem jeweiligen Gehege bzw. Becken gut beobachtbar. Es sei deshalb zu erwarten, dass die Besucher bevorzugt diese räumlich beschränkten Plätze der Innenanlagen aufsuchen würden und die Einhaltung der notwendigen Mindestabstände und Beschränkungen der Besucherzahlen im Verhältnis zur Ausstellungsfläche – auch in Anbetracht des teils jungen Zielpublikums – kaum sicherzustellen sein werde. Darüber hinaus gestalte sich ein ausreichender Luftaustausch in derartigen Anlagen als schwierig.

5. Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, am Standort in München existiere ein Zu- und Abluftsystem in Form einer raumlufttechnischen Anlage mit Feinstaubfiltern. Über die Anlage könne der Zustand der Raumluft hinsichtlich Temperatur, Feuchtigkeit und Qualität gesteuert werden. Die Anlage sei für die Größe der Gebäude und eine hohe Besucherfrequenz ausgelegt. Sie sorge sowohl für einen kontinuierlichen Luftaustausch als auch für die thermische Luftbehandlung. Die Zufuhr von Frischluft könne zudem über einen Frequenzumwandler erhöht werden, wodurch die Durchlüftung der Räume intensiviert und somit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht verbessert werden könne. Entsprechende Änderungen der Luftfeuchtigkeit und -temperatur könnten ohne Weiteres durchgeführt werden, da dies – anders als beispielsweise in botanischen Gärten – auf die Tier- und Pflanzenwelt in den Aquarien keinen schädlichen Einfluss habe. Die Einhaltung von Abständen könne durch das Schutz- und Hygienekonzept sowie bereits geschultes Personal sichergestellt werden.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; zustimmend OVG NRW, B.v. 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE – juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12).

2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der in der Hauptsache mit dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen Vorschrift der 5. BayIfSMV nicht in Betracht.

Eine einstweilige Außervollzugssetzung von Teilen der 5. BayIfSMV ist nicht dringend zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin geboten, weil § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV bei sachgerechter Auslegung dem Betrieb der Einrichtung der Antragstellerin nicht grundsätzlich entgegensteht.

Da zoologische Anlagen maßgeblich (auch) der „Ausstellung“ von Tieren dienen, kann die Nennung der „Außenanlagen zoologischer Gärten“ nur als Ausnahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Öffnung von Ausstellungen verstanden werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Innenanlagen zoologischer (und botanischer) Gärten (ausnahmsweise) nicht geöffnet werden dürfen. Darüber hinaus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sämtliche zoologischen Innenanlagen geschlossen bleiben müssen. Anknüpfungspunkt der die Einrichtungsbetreiber belastenden (Ausnahme-)Regelung sind nach dem insofern eindeutigen Wortlaut zoologische und botanische Gärten.

Großaquarien, die – wie die Anlage der Antragstellerin – keinen Außenbereich haben, sind keine zoologischen Gärten i.S.v. § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV.

Der Begriff des zoologischen Gartens ist weder in der 5. BayIfSMV noch sonst legaldefiniert. § 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG definiert einen „Zoo“ als dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Diese Definition kann aber schon aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von § 42 BNatschG (Tierschutz) einerseits und § 20 der 5. BayIfSMV (Infektionsschutz) andererseits nicht ohne Weiteres zur Ausfüllung des infektionsschutzrechtlichen Begriffs des „zoologischen Garten“ als Kultureinrichtung herangezogen werden.

Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs des zoologischen Gartens ist der objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2017 – 9 C 30.15 – BVerwGE 157, 203 – juris Rn. 14). Der Erfassung des objektiven Willens des Normgebers dienen die anerkannten Auslegungsmethoden aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Materialien des Normsetzungsverfahrens und der Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift (BVerwG, U.v. 28.6.2018 – 2 C 14.17 – juris Rn. 21). Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) müssen die Bürger in zumutbarer Weise selbst feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen; die Gerichte müssen in der Lage sein, die normative Entscheidung zu konkretisieren (BayVerfGH, E.v. 29.4.1983 – Vf. 16-VII-80 – VerfGHE 36, 56/68). Sieht eine Rechtsverordnung – wie hier § 21 Nr. 15 der 5. BayIfSMV – die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor, muss die Bußgeldvorschrift hinreichend bestimmt sein (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG). Der grammatikalischen Auslegung bzw. der Wortlautgrenze kommt in einem solchen Fall eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.2.2012 – 9 C 8.11 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 8 ZB 19.2200 – juris Rn. 14).

Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein „zoologischer Garten“ eine große, meist parkartige Anlage zur Haltung und öffentlichen Zurschaustellung verschiedener Tierarten (https://www.biologie-seite.de/Biologie/Zoo mit Verweis auf Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens. 4., gänzlich umgearbeitete Auflage, Band 16, Leipzig (1889), S. 964; ähnlich https://www.spek-trum.de/lexikon/biologie/zoologischer-garten/71909 „in der Regel öffentliche, meist wissenschaftlich geleitete und veterinärmedizinisch betreute Einrichtung zur Haltung einheimischer und fremdländischer (exotischer) Tiere in Freigehegen, Käfigen oder Gebäuden; oft in großzügig gestalteten gärtnerischen Anlagen eingefügt“). Die Einbettung der einzelnen Tierhaltungen in weitläufige Gärten, Natur- oder Landschaftsparks ist dem zoologischen Garten daher begriffsimmanent.

§ 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV lässt sich kein Regelungsweck entnehmen, der Anlass böte, von diesem allgemeinen Sprachverständnis zugunsten eines weiten Begriffs des „zoologischen Garten“, der jede Art zoologischer Einrichtung umfasst, abzurücken. Die Regelung bezweckt hinsichtlich der dort genannten Kulturstätten weder die generelle Schließung aller Kulturstätten in geschlossenen Räumen noch die Schließung solcher Einrichtungen, in denen Tiere oder Pflanzen zur Schau gestellt werden. Hinsichtlich Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbaren Kulturstätten differenziert der Verordnungsgeber weder danach, was dort zu sehen oder zu besichtigen ist, noch danach, ob es sich um Einrichtungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen handelt. Auch knüpft die Regelung nicht daran an, dass Gegenstand des kulturellen Interesses gerade Tiere sind, denn die Zurschaustellung von Tieren unter freiem Himmel ist – unter Auflagen – ebenso zulässig wie die Zurschaustellung von (lebenden oder toten) Tieren in einem (Naturkunde-)Museum. Umgekehrt ist die Öffnung der Innenanlagen botanischer Gärten verboten, obwohl dort typischerweise keine Tiere ausgestellt werden. Das Argument des Antragsgegners, alle Innenanlagen zoologischer Einrichtungen zeichneten sich bei typisierender Betrachtung durch eine infektionsschutzrechtlich problematische hohe Luftfeuchtigkeit aus, hat bei Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der Binnensystematik in § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Verwendung des Begriffs „Garten“ keine Beschränkung auf zoologische Einrichtungen mit Außenanlagen bedeute, weil es zum Beispiel auch Wintergärten gebe, überzeugt dies nicht. Wenn der Verordnungstext von allen Einrichtungen, die dem Oberbegriff „zoologische Einrichtung“ unterfallen, nur die zoologischen Gärten nennt, ist eine Auslegung, die gerade diese Einschränkung unter Rückgriff auf einen keineswegs naheliegenden Sonderfall des Gartens beseitigen will, nicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Norm bußgeldbewehrt ist (vgl. § 21 Nr. 15 der 5. BayIfSMV).

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Ein zoologischer Garten i.S.d. § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV ist nach alledem eine Einrichtung, die der Zurschaustellung von Tieren dient und über Außenanlagen von nicht unerheblicher Größe verfügt.

Gemessen daran unterfällt die Einrichtung der Antragstellerin in München, die über keinerlei Außenanlagen verfügt, nicht dem Begriff des zoologischen Gartens i.S.v. § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV. Vielmehr handelt es sich um eine „Ausstellung“ oder „sonstige Kulturstätte“ im Sinne dieser Vorschrift (welches von beiden kann hier dahinstehen), die unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1-4 der 5. BayIfSMV betrieben werden darf.

Ist es der Antragstellerin aber unter Geltung der 5. BayIfSMV möglich, ihre Einrichtung grundsätzlich zu betreiben, bedarf die Verwirklichung ihrer Grundrechte keiner vorläufigen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die Eröffnung einer Ausstellung bzw. einer sonstigen Kulturstätte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der 5. BayIfSMV das Vorhandensein eines Schutz- und Hygienekonzepts voraussetzt. Das dem Senat bislang als Anlage 2 vorgelegte „Konzept“ wird dieser Anforderung nicht gerecht, denn dabei handelt es sich lediglich um mit einzelnen handschriftlichen Bemerkungen versehene Ausdrucke des Flucht- und Rettungswegeplans. Im Übrigen bleibt es der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unbenommen, auch nach Vorlage eines nachvollziehbaren Schutz- und Hygienekonzepts gem. § 22 Satz 2 der 5. BayIfSMV weitergehende Regelungen zum Betrieb der Einrichtung der Antragstellerin zu erlassen, wenn sie dies für erforderlich halten sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft tritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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