AG Gelnhausen – Az.: 53 C 77/21 (69) – Urteil vom 24.06.2021
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,35 € nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 82,25 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer Abfassung des Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5,35 € aus dem streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag.
Zwar ist unstreitig, dass das Fitnessstudio vom 17.03.2020 bis zum 14.05.2020 aufgrund von behördlicher Anordnung geschlossen war und der Beklagte im Zeitraum der Schließung von seiner Leistungspflicht befreit war, § 326 Abs. 1 BGB. Die behördlich angeordnete Schließung führt indes im Ergebnis dazu, dass sich die Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung verlängert. Die durch Corona bedingte Schließung ist ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Im Ausgangspunkt trägt jede Vertragspartei zwar das Risiko ihrer geschuldeten Leistung. Die Corona-Pandemie, die Anlass für die behördliche Schließung des Fitnessstudios war, bringt Gesundheits- und Sicherheitsrisiken mit sich, die beide Parteien gleichermaßen betreffen, so dass nicht eine der Parteien allein mit den Folgen zu belasten ist. Vielmehr ist ein solidarisches Handeln der Gesellschaft und eine gerechte Lastenverteilung gefordert. Die Anpassung bzw. Verlängerung des Vertrages ist unter diesen Umständen für den Beklagten zumutbar, weil sie zu einem Vertragsinhalt führt, der einer Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens standhält und den die Parteien in Kenntnis der geänderten Umstände, wenn sie sie vorher gekannt hätten, vereinbart hätten.
Hätten die Parteien vorausgesehen, dass eine Pandemie entsteht und aufgrund dessen die Nutzung des Fitnessstudios behördlicherseits untersagt werden würde, hätten sie per Vertragsschluss eine entsprechende Ruhezeitregelung bei einer solchen Schließungsphase in den Vertrag aufgenommen. Jedenfalls hätte sich der Beklagte dem redlicherweise nicht verschließen können. Zwar ist es unstreitig, dass der Beklagte bereits im Januar 2019 den streitgegenständlichen Vertrag zum 31.03.2020 gekündigt hat. Die Prüfung eines hypothetischen Parteiwillens erfolgt jedoch aus einer ex-ante Perspektive. Zu fragen ist, welche Regelungen die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffen hätten, wenn sie die pandemiebedingte Schließung vorausgesehen hätten.
Zu diesem Zeitpunkt war eine Kündigung jedoch noch nicht ausgesprochen. Soweit aus einigen wenigen Urteilen der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung ersichtlich ist, dass Gerichte die Gewährung staatlicher Soforthilfen als entscheidungserheblich angesehen haben, so teilt das Gericht diese Rechtsauffassung auch vor dem Hintergrund des ergänzenden Rechtsvortrags der Klägerseite im Schriftsatz vom 07.05.2021 nicht. Nicht nur ist allgemein bekannt, dass die Soforthilfen nicht kostendeckend sind. Es ist auch Gegenstand monatelanger Berichterstattung in den Medien gewesen, dass diese Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, etc.) nicht zeitnah ausgezahlt wurden. Auch unter finanziellen Gesichtspunkten ist die entsprechende Vertragsanpassung nach § 313 BGB für den Beklagten zumutbar, da es hier zum einen um einige wenige Tage geht und er zum anderen stets eine Gegenleistung erhält. Sofern der Beklagte im Übrigen noch eine aktuelle Entscheidung des AG Döbeln zitiert, so folgt das Gericht auch der hieraus ersichtlichen Rechtsauffassung nicht, wobei für das Gericht schon nicht ersichtlich ist, mit welcher Begründung das AG Döbeln eine Anwendbarkeit von § 313 BGB ablehnt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
II.
Den Ersatz außergerichtlicher Kosten kann die Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten verlangen. Hinsichtlich der Mahnkosten sind aufgrund der beiden Mahnschreiben jedoch nur 5,00 € (2,50 € pro Mahnschreiben) ersatzfähig, so dass die Klage in Höhe von 4,00 € – kostenneutral, da nicht streitwerterhöhend – abzuweisen war. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.