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Schließung Sportanlagen in geschlossenen Räumen – Tennishalle – Corona-Pandemie

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 71/21 – Beschluss vom 16.03.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem am 4.3.2021 gestellten Normenkontrollantrag (Az.: 2 C 70/21) wendet sich der 82 Jahre alte Antragsteller gegen die Regelung in Art. 2 § 7 Abs. 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 6.3.2021 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6.3.2021, S. 558). Er beantragt im vorliegenden Verfahren, § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VO-CP bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

§ 7 Abs. 5 VO-CP lautet:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch auf Außensportanlagen zulässig…“

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er spiele in seiner Freizeit Tennis und sei Mitglied einer Spielgemeinschaft. Als solcher nutze er regelmäßig die Tennishalle in A-Stadt, um sich körperlich fit zu halten. Diese Halle bestehe aus zwei Tennisplätzen. Eine durchschnittliche Halle mit lediglich einem Tennisplatz habe in der Regel die Maße von 18 m x 36 m und damit eine Fläche von 648 m2. Die von ihm genutzte Trainingshalle weise damit mindestens eine Flächengröße von 1.296 m2 auf. Die Halle verfüge über vier große Lüftungsfenster und einen Notausgang, welcher vor der Schließung der Halle während des Trainings stets geöffnet geblieben sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, um von ihm schwere Nachteile abzuwenden. Die sportliche Betätigung sei dem Schutz des Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG unterstellt. Zwar dürfe in dieses Grundrecht unter gewissen Umständen eingegriffen werden. Allerdings müsse die einschränkende Maßnahme verhältnismäßig sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die generelle Untersagung öffentlicher und privater Sportanlagen ohne Rücksicht auf die Größe der Anlage, die konkrete Anzahl der Hallennutzer und die Lüftungsmöglichkeiten stehe nicht in Relation zu den Nachteilen, die den Sportlern durch die Maßnahme entstünden. Benutzten zwei Sportler gemeinsam eine ca. 648 m2 große Halle mit ausreichenden Lüftungsmöglichkeiten, sei eine Ansteckungsgefahr derart gering, dass sich die Untersagung eines Einzelspiels als unverhältnismäßig erweise. Beim Erlass des § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP sei zudem die absolute Notwendigkeit des Hallensports unbeachtet geblieben. Generell empfehle die WHO Erwachsenen mindestens 21 Minuten Bewegung pro Tag, um das Risiko vorzeitiger Erkrankungen oder Symptomen wie Depressionen oder Ängste zu minimieren. Zudem verlangsame eine sportliche Betätigung den Abbau der geistigen Fähigkeiten und der Schärfe des Gedächtnisses. Insbesondere ältere Menschen seien auf den Hallensport angewiesen. In der kalten Jahreszeit bestehe bei sportlicher Betätigung im Freien ein viel größeres Erkältungsrisiko. Dies wiederum schwäche das Immunsystem und erhöhe zugleich die Gefahr, sich schneller am Corona-Virus anzustecken. Zudem müsse beachtet werden, dass der Außensport wegen Regen, Schnee, Frost und des frühen Einbruchs der Dunkelheit zeitweise überhaupt nicht durchgeführt werden könne. Der Vizepräsident des Bayerischen Sportärzteverbandes habe kürzlich gesagt, dass Sport „wie eine Impfung“ für das Immunsystem wirke und ein stabiles Immunsystem bekanntlich vor Virenerkrankungen schütze und den Krankheitsverlauf mildere. Auf dieses starke Immunsystem sei die Bevölkerung zur Zeit mehr als je zuvor angewiesen. Eine Maßnahme, die den Hallensport verbiete, sei folglich zur Erreichung des Verordnungsziels sogar kontraproduktiv. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso Tennisspieler in der kalten Jahreszeit auf den Außensport verwiesen würden, wohingegen es nunmehr wieder jedem erlaubt sei, den Friseur zu besuchen. Hier sei schlichtweg das optische Erscheinungsbild der Gesundheit der Menschen vorgezogen worden. Auch die Begründung im Beschluss zur Wiedereröffnung der Friseure, wonach ein Besuch beim Friseur für die Körperhygiene insbesondere von älteren Menschen sehr bedeutend sei, könne ebenso auf das vorliegende Begehren angewendet werden. Im Gegensatz zu den Friseuren sei der Sport zudem systemrelevant. Im Einzelhandel sei ein Kunde pro 15 m2 Verkaufsfläche erlaubt. Übertrage man dies auf die Tennishalle, dürften sich etwa 80 Personen darin aufhalten. Im Einzelnen habe er folgendes Hygienekonzept für das Hallenspiel erstellt: Die Halle werde immer nur mit maximal zwei Spielern genutzt. Jeder Spieler bleibe auf seiner Seite. Während der gesamten Trainingszeit bleibe die Notausgangstür geöffnet. Unmittelbar nach dem Spiel werde die Tennishalle verlassen. Die Duschen würden nicht genutzt.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 10.3.2021 dazu Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, die vorübergehende Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel stelle ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Eindämmung und der Verbreitung des Virus COVID-19 dar. Ziel der ergriffenen Maßnahmen sei es, den Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Sporthallen sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trage zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Geöffnete Sportanlagen würden unabhängig von der Frage des mit ihrem Betrieb einhergehenden Infektionsrisikos jedenfalls einen zusätzlichen Anlass für potentielle Besucher geben, sich in die Öffentlichkeit zu begeben, wobei sie nicht nur in der Sportanlage selbst, sondern auch auf dem Weg dorthin und nach deren Verlassen in Kontakt zu anderen – möglicherweise infizierten – Personen kommen könnten. Durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen sei zudem regelmäßig mit dem verstärkten Ausstoß von infektiösen Aerosolen zu rechnen. Die Neuregelung sei vereinbar mit dem Gesamtkonzept, Kontakte, die freizeitbedingt in Räumen stattfänden, einzuschränken, um das Infektionsgeschehen abzuschwächen. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen drängten sich jedenfalls nicht in der Weise auf, dass allein diese als milderes Mittel in Frage kämen. Die vorübergehende Schließung der Sporthallen führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Sein geschütztes Interesse, auch unter den geschilderten Rahmenbedingungen in seiner Freizeit in einer Sporthalle Sport treiben zu können, müsse gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) effektiver zu verhindern, zurücktreten. Hinzu komme, dass der Antragsteller aufgrund der neuen Verordnungslage auch außerhalb einer Sporthalle den Tennissport ausüben könne.

II.

Der gemäß den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung in dem ebenfalls anhängigen Normenkontrollbegehren gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er kann geltend machen, durch die Schließung von Sportanlagen im § 7 Abs. 5 VO-CP als Freizeit-Tennisspieler in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen zu sein.

Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden. Die von dem Antragsteller der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP in Bezug auf die Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.1

Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.2 Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung3 vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP.

1. Ob die – hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 6.3.2021 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)4 keinen Bedenken unterliegende – Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1und 2, 28 a IfSG findet, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, sondern bleibt einer Prüfung in dem anhängigen Normenkontrollverfahren, d.h. einer Entscheidung in der Hauptsache, vorbehalten. Ungeachtet des inzwischen vom Landtag des Saarlandes erlassenen Covid-19-Maßnahmengesetzes, das die Landesregierung verpflichtet, dem Landtag die von ihr beschlossenen Corona-Einschränkungen grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten, um dem Parlament eine Chance zu eröffnen, sich noch vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit ihr „zu befassen“,5 ist – jedenfalls im Saarland – eine ausdrückliche Billigung der nach wie vor fortdauernden weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte bestimmter Saarländerinnen und Saarländer in Form einer positiven Aussage des parlamentarischen Gesetzgebers bisher nicht ersichtlich. Davon zu trennen ist die Frage, ob aus einer Nichtäußerung des Parlaments mit Blick auf das im § 3 Abs. 1 COVID-19 MaßnG geregelte „Verschweigungsmodell“ eine Zustimmung hergeleitet werden könnte. Nach Presseberichten6 ist allerdings davon auszugehen, dass der Landtag die aktuellen Maßnahmen diskutiert und insoweit unter anderem Gesetzentwürfen beziehungsweise Initiativen der beiden Oppositionsfraktionen zur schnelleren beziehungsweise zu einer umfassenden Öffnung ausdrücklich eine Absage erteilt und damit inhaltlich letztlich die Maßnahmen gebilligt hat.7

2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmung der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen. Soweit der Antragsteller die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, kann dem aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht gefolgt werden.

Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 dar. Ziel der ergriffenen Maßnahme ist es, den Anstieg des Infektionsgeschehens8 auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trägt zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Beim Betrieb von Sportanlagen kann selbst in dem Fall, dass sie ohne Begleitung aufgesucht und der Sport nur zu zweit ausgeübt wird, zu Kontakten mit anderen Personen kommen. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos im Zusammenhang mit dem Hallenbetrieb bestreitet, verkennt er, dass Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ist. Im Übrigen steht außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen.9 Durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen ist zudem regelmäßig mit dem verstärkten Ausstoß von – möglicherweise infektiösen – Aerosolen10 zu rechnen. Dem stehen auch die Größe des Spielfeldes in Tennishallen, der beim Spiel überwiegend bestehende Abstand zwischen den Spielern und die Höhe der Hallen nicht entgegen. Zum einen spielt sich das Infektionsgeschehen in Ermangelung eines Ansteigens der Aerosole nicht in der Höhe ab, d.h. das Luftvolumen einer Halle ist nicht unbedingt maßgeblich. Zum anderen ist eine Stoßlüftung in vielen Sport- und Tennishallen häufig nicht möglich, so dass die durch eine infizierte Person hereingetragene Infektionsgefahr dort für eine längere Zeit fortbesteht. Hinzu kommt, dass durch einen ständigen, häufig sogar stündlichen Wechsel der Nutzer eine Multiplikation der Infektionsgefahren stattfindet. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden.

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich auch nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen in ihrer Wirkung der vom Antragsgegner angeordneten vorübergehenden Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel in ihrer Wirksamkeit gleichkommen und daher als milderes Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären. Die bestehenden Hygienekonzepte (etwa des Saarländischen Tennisbundes, der Vereine oder der Hallenbetreiber) ändern nichts daran, dass in Sportanlagen typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt. Dieser Effekt kann mit den ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung reduziert werden. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation ist dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Nach diesem Maßstab ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Normgeber unter dem Gesichtspunkt der erstrebten Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit nicht als gleich effizient erachtet hat.

Die vorübergehende Schließung von Sportanlagen führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Insoweit ist bei der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Freizeit-Tennisspieler lediglich in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen ist. Sein dadurch geschütztes Interesse, in seiner Freizeit in einer Tennishalle spielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) effektiver zu verhindern, zurückzutreten.11

3. Eine – von dem Antragsteller der Sache nach mit der Erwähnung der Möglichkeit eines Friseurbesuchs und der Öffnung des Einzelhandels geltend gemachte – Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht festgestellt werden. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.12 Das ist hier nicht der Fall. Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP beruht auf der nicht sachfremden Erwägung, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vorneherein verhindert werden muss, und dass diese Verhinderung neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, es sei nunmehr wieder jedem erlaubt, den Friseur zu besuchen und im Einzelhandel sei ein Kunde pro 15 m2 Verkaufsfläche erlaubt. Abgesehen davon, dass die angesprochenen unternehmerischen Betätigungen nicht mit dem privaten Tennisspiel vergleichbar sind, ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ganz allgemein nicht bereits daraus, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.13

4. Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG14 hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.15

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Würde der Senat die in § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP angeordnete Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die mit der Schließung der Tennishallen verbundene Beeinträchtigung (einschließlich des Verzichts auf die gesundheitsfördernden Wirkungen des Sports) vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung deutlich reduziert,16 und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen.

Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre dem Antragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, dem Tennissport in der Halle nachzugehen. Der damit verbundene, allerdings nicht besonders schwerwiegende Grundrechtseingriff würde verfestigt. Hinsichtlich der Schwere des Grundrechtseingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass die Tennisplätze im Freien witterungsbedingt voraussichtlich in wenigen Wochen wieder öffnen werden, so dass der Antragsteller dann seinem Sport wieder nachgehen kann. In die Folgenabwägung ist ferner mit einzustellen, dass die Geltung der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 VO-CP zeitlich begrenzt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner – wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung – zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließungspflicht für Sportanlagen in geschlossenen Räumen – gegebenenfalls unter Auflagen – zu lockern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)

vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris

2)

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen

3)

vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt

4)

vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz – AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)

5)

vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. (COVID-19 MaßnG)

6)

vgl. dazu etwa Saarbrücker Zeitung vom 9.3.2021, Seite B 3, „Verlieren wir jetzt nicht die Nerven – Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat die Lockerungen in der Corona-Pandemie verteidigt.“

7)

vgl. dazu etwa den Gesetzentwurf der AfD Landtagsfraktion vom 1.3.2021 für ein „Saarländisches Covid-19-Rechtsverordnungsaufhebungsgesetz“, LT Drucksache 16/1613

8 )

Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.275.

9)

vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris

10)

Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft

11)

vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris

12)

vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben >

13)

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 – 13 MN 77/20 -, juris

14)

vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären

15)

vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190

16)

vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 – 1 BvQ 42/20 -, juris

 

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