Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 3 ZB 12.2132
Beschluss vom 21.01.2014
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 3.926,52 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung der der Beigeladenen obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Schulgeneralschlüssels bejaht hat.
Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2009 –2 B 9/09 – juris Rnrn. 5 und 6 m.w.N.; BSG U.v. 20.9.1977 – 8/12 RKg 8 – 76 Der Betrieb 1978, 207; BGH U.v. 29.1.2003 – IV 2 R 173/01 – NJW 2003, 1118). Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb einer Anwendung fester Regeln.
Nach der Schilderung der Beigeladenen kam ihr der Schlüssel am 18. Mai 2009 zwischen 11.25 Uhr und ca. 13.00 Uhr abhanden. Der Schlüssel wurde im Sportunterricht von ihr benötigt, weil sie während des Unterrichts mit diesem Schlüssel Ballkörbe öffnen musste. Der Schlüssel befand sich in ihrer Jackentasche; wenn sie jedoch selbst sportliche Übungen vorturnte, lag der Schlüssel auf einer Bank. Die Beigeladene vermutet, dass ihr der Schlüssel während der Sportstunde aus der Tasche gefallen ist, sie vermutet ferner, dass er von einem Schüler gefunden und wegen seines attraktiven Anhängers mitgenommen wurde.
Es ist also offen und nicht mehr aufklärbar, ob der Schlüssel der Beigeladenen während der Sportstunde oder im anschließenden Zeitraum bis 13.00 Uhr abhanden kam.
– Während der Sportstunde hat die Beigeladene den Schlüssel bei sich getragen. Dass sie ihn beim Vorturnen ablegte, um Verletzungsgefahren auszuschließen, versteht sich von selbst. Nach dem Vortrag der Klägerin war in der Turnhalle auch keine besondere Vorrichtung vorhanden, um den Schlüssel anderweitig zu verwahren (vgl. Schriftsatz v. 16.8.2012). Ob das zwischenzeitliche Ablegen des Schlüssels auf einer Bank während des Vorturnens als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden könnte, kann offen bleiben; jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht erfüllt. Das gilt auch, falls der Beigeladenen der Schlüssel während des Sportunterrichts unbemerkt aus der Jackentasche gefallen wäre. Hier ist ganz besonders zu berücksichtigen, dass eine Lehramtswärterin – also eine Berufsanfängerin – an einer Grundschule im Sportunterricht ihre volle Aufmerksamkeit den turnenden Schülern zuwenden muss, damit Unfälle möglichst vermieden werden.
– Grobe Fahrlässigkeit wird jedoch nach derzeitiger Auffassung des Senats auch für den sich anschließenden Zeitraum bis ca. 13.00 Uhr zu verneinen sein, als die Beigeladene beim Verlassen des Schulhauses die Haupttür abschließen wollte und den Verlust des Schlüssels bemerkte. Dass die Beigeladene in dem Zeitraum nach Verlassen der Turnhalle bis zum Verlassen der Schule gegen 13.00 Uhr das Vorhandensein des Schlüssels nicht kontrollierte, ist kein besonders schwerwiegendes, subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Zudem hatte die Klägerin der Beigeladenen auch keine besondere Belehrung erteilt, wie der Generalschlüssel von den Lehrkräften jeweils zu verwahren war (vgl. auch VG Schleswig-Holstein v. 18.6.2008 – 9 A 38/07 – juris, Rnrn. 24 ff.).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.