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Schlüsseldienst – sittenwidriges Rechtsgeschäfts bei Türöffnung

AG Essen, Az.: 14 C 162/16, Urteil vom 11.11.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 522,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages von 522,88 Euro aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zu.

Denn der streitgegenständliche Werkvertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung (Palandt-Ellenberger § 138 Rn34a).

Ein besonders grobes Missverhältnis in diesem Sinne liegt hier vor.

Denn der objektive Wert der Türöffnung beträgt 296,61 Euro, so dass die Leistung des Klägers – gezahlt wurden 824,55 Euro – mehr als doppelt so hoch ausfiel, wie die empfangene Gegenleistung.

Schlüsseldienst – sittenwidriges Rechtsgeschäfts bei Türöffnung
Symbolfoto: kawin ounprasertsuk/Bigstock

Bei der Bestimmung des objektiven Wertes der hier streitgegenständlichen Türöffnung war dabei die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) zugrunde zu legen.

Insoweit verfängt der Einwand des Beklagten, dass Schlüsselnotdienste diesem Gewerke nicht unterliegen, nicht. Denn bei der Preisempfehlung handelt es sich gerade um Preise für Türöffnungen durch einen Schlüsseldienst.

Auch der Einwand des Beklagten, dass ein 24 Stunden Notdienst mit höheren Preisen kalkulieren müsse, greift insoweit nicht durch. Denn die Uhrzeit der jeweiligen Türöffnung berücksichtigt bereits die die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall durch ein abgestuftes Vergütungssystem, welches gerade nach Uhrzeiten differenziert. Soweit hierbei keine Unterscheidung zwischen 24 Stundennotdiensten und regional agierenden ebenfalls auf Notdienste ausgerichtete Unternehmen vorgenommen wird, erscheint dies dem Gericht richtig, da schlussendlich beide Unternehmen die Aufgabenstellung gleichermaßen erfüllen. Die Nebenleistungen, wie die Bereitstellung des Notdienst-Personals und deren Erreichbarkeit sowie Mobilität fallen für beide Unternehmen gleichermaßen an. Dass für eine Türöffnung erforderliche Werkzeug muss ebenso von beiden bereit gehalten werden.

Bei Zugrundelegung der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall ist für die streitgegenständliche Türöffnung ein Werklohn in Höhe von 296,61 Euro angemessen. Dieser ergibt sich daraus, dass es sich um eine Türöffnung am Sonntag in Frankfurt geht, für die eine Pauschale in Höhe von 168,00 Euro als angemessen anzusehen ist. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Arbeitszeit von unter ¼ Stunde in Höhe von 42,00 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 36,00 Euro.

Soweit hier ein neuer Schließzylinder eingebaut wurde sieht die Preisempfehlung hierfür einen angemessenen Betrag von weiteren 36,00 Euro vor.

Dass hier ein Sicherheitsschloss verbaut worden wäre, für das evtl. ein höherer Preis in Ansatz zu bringen wäre, ergibt sich aus der Rechnung des Beklagten vom 17.07.2016 nicht. So wurde dies in dem Formular nicht entsprechend angekreuzt, obwohl hierfür eine Möglichkeit bestanden hätte. Insoweit hätte es dem Beklagten daher oblegen näher darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass hier entgegen dem Rechnungsinhalt doch ein Sicherheitsschloss verbaut worden ist.

In Summe ergibt sich daher ein Betrag von 282,00 Euro. Da sich die in der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall aufgeführten Kosten auf August 2011 beziehen (Datum der Preisempfehlung des BVM), ist den dort zu findenden Werten eine Teuerungsrate aufzuschlagen. Der Verbraucherpreisindex lag im August 2011 bei 102,3 Punkten. Im Juli 2016 (Zeitpunkt der Türöffnung) lag der Verbraucherpreisindex bei 107,6 Punkten.

Daraus folgt, dass die Türöffnung im Juli 2016 insgesamt 296,61 Euro kosten durfte. (282,00 Euro ÷ 102,3 × 107,6). Tatsächlich in Rechnung gestellt wurde ein Betrag in Höhe von 824,55 Euro.

Vor diesem Hintergrund wird daher auch eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten vermutet. Diese Vermutung ist von Seiten des Beklagten auch nicht widerlegt worden

Da sich der geschlossene Vertrag demnach als sittenwidrig erweist, ist der Beklagte jedenfalls zu Rückzahlung des von Klägerseite geltend gemachten Betrages in Höhe von 522,88 Euro verpflichtet, da er diesen Betrag ohne Rechtsgrund durch Leistung des Klägers erlangt hat.

Der Anspruch auf Zinsen folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB.

Darüber hinaus ist der Beklagte aufgrund Verzuges (§§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB) verpflichtet, die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (§§ 288, 291 BGB) zu erstatten, nachdem der Kläger den Beklagten zunächst selbst zur Zahlung aufgefordert hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 522,88 Euro festgesetzt.

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