AG Essen, Az.: 14 C 189/16, Urteil vom 11.01.2017
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages von 500,69 Euro aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zu.
Denn der streitgegenständliche Werkvertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung (Palandt-Ellenberger § 138 Rn34a).
Ein besonders grobes Missverhältnis in diesem Sinne liegt hier vor.
Denn der objektive Wert der Türöffnung beträgt 225,03 Euro, so dass die Leistung des Klägers – gezahlt wurden 729,35 Euro – mehr als doppelt so hoch ausfiel, wie die empfangene Gegenleistung.
Bei der Bestimmung des objektiven Wertes der hier streitgegenständlichen Türöffnung hat das Gericht im Rahmen der ihm zukommenden Schätzungsbefugnis (§ 287 ZPO) die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) zugrunde gelegt.
Bei Zugrundelegung dieser Preisempfehlung ist für die streitgegenständliche Türöffnung ein Werklohn in Höhe von 225,03 Euro angemessen. Dieser ergibt sich daraus, dass es sich um eine Türöffnung werktags zwischen 18:00 und 22:00 Uhr im ländlichen Raum handelte, für die eine Pauschale in Höhe von 113,40 Euro als angemessen anzusehen ist. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Arbeitszeit von unter ¼ Stunde in Höhe von 28,35 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 36,00 Euro. Für den hier erfolgten Einbau eines neuen Schließzylinders sieht die Preisempfehlung einen weiteren angemessenen Betrag in Höhe von 36,00 Euro vor.
In Summe ergibt sich daher ein Betrag von 213,75 Euro. Da sich die in der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall aufgeführten Kosten auf August 2011 beziehen (Datum der Preisempfehlung des BVM), ist den dort zu findenden Werten eine Teuerungsrate aufzuschlagen. Der Verbraucherpreisindex lag im August 2011 bei 102,3 Punkten. Im Juli 2016 (Zeitpunkt der Türöffnung) lag der Verbraucherpreisindex bei 107,7 Punkten.
Daraus folgt, dass die Türöffnung im September 2016 insgesamt 225,03 Euro kosten durfte (213,75 Euro ÷ 102,3 × 107,7). Tatsächlich in Rechnung gestellt wurde ein Betrag in Höhe von 729,33 Euro.
Vor diesem Hintergrund wird daher auch eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten vermutet. Diese Vermutung ist von Seiten des Beklagten auch nicht widerlegt worden
Da sich der geschlossene Vertrag demnach als sittenwidrig erweist, ist der Beklagte jedenfalls zu Rückzahlung des von Klägerseite geltend gemachten Betrages in Höhe von 500,67 Euro verpflichtet, da er diesen Betrag ohne Rechtsgrund durch Leistung des Klägers erlangt hat.
Der Anspruch auf Zinsen folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB.
Darüber hinaus ist der Beklagte aufgrund Verzuges (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) verpflichtet, die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (§§ 288, 291 BGB) zu erstatten, nachdem der Kläger den Beklagten zunächst selbst zur Rückzahlung aufgefordert hatte.
Der gesamte den Anspruch begründende Tatsachenvortrag der Klägerin war der Entscheidung zugrunde zu legen, weil er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Beklagte hat nämlich trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme auf die Anspruchsbegründungsschrift und trotz Belehrung über die Folgen einer fehlenden Erwiderung keine Tatsachen vorgebracht, die den behaupteten Anspruch in Bezug auf Grund und Höhe als nicht gegeben erscheinen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500,69 Euro festgesetzt.