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Schmerzensgeld – entgegenstehende Rechtskraft des Vorprozesses


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Az.: 9 U 4/01

Urteil vom 23.01.2002


Tenor

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Schleswig – Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch den Vorsitzenden für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Dem Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. September 1998 (5 O 27/98) bereits ein „angemessenes“ Schmerzensgeld für Unfallfolgen zugesprochen. Die Parteien sind im Streit, ob dessen Rechtskraft der Zulässigkeit seiner Klage auf ein weiteres Schmerzensgeld für bleibende Erektionsstörungen entgegensteht, die der Kläger schon im Vorprozess kannte.

Der Kläger wurde am 3. Mai 1997 bei einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten durch eine Vorfahrtsverletzung mit einem Pkw verschuldete, schwer verletzt. Er erlitt bei dem Sturz von seinem Motorrad unter anderem eine Schambeinfraktur mit Zerreißen der Schambeinfuge. Bei seinem Aufenthalt im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg in den Monaten Juni bis September 1997 bemerkte der Kläger Erektionsprobleme, derentwegen er dort dann auch untersucht wurde. In dem im Januar 1998 begonnenen ersten Prozess (5 O 27/98 LG Lübeck) stritten die Parteien über die Höhe des aufgrund des Unfalls geschuldeten materiellen und immateriellen Schadensersatzes. Der Kläger hielt aufgrund der Verletzungen, die in dem von ihm eingereichten Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses vom 20. Juli 1998 genannten sind, der Dauer und Intensität der Therapie sowie des über fünfmonatigen Krankenhausaufenthaltes und der sich anschließenden Rehabilitationstherapie ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 DM für angemessen, auf das die Beklagte freiwillig 20.000 DM zahlte. Das Landgericht verurteilte sie nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1998 zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000 DM und stellte die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entsteht. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass die Verletzungen des Klägers ungewöhnlich schwerwiegend seien und er voraussichtlich nie wieder die volle Gesundheit erlangen werde. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1998 zusätzlich zu erkennen gewesen sei, leide der Kläger auch psychisch sehr stark unter den Unfallfolgen. Ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 DM erscheine angemessen. Da mit weiteren Schäden bei dem Kläger mit Sicherheit zu rechnen sei, sei die Verpflichtung der Beklagten zu deren Ersatz festzustellen.

Im Oktober 1998 ließ sich der Kläger von einem Urologen des Bundeswehrkrankenhauses „Viagra“ verschreiben. Kosten von 550 DM für dieses Medikament und ein weiteres Schmerzensgeld von 60.000 DM sind Gegenstand dieses zweiten Prozesses.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Erektionsfähigkeit durch die Unfallverletzungen verloren. Allein mit Hilfe von „Viagra“ könne er den Geschlechtsverkehr durchführen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 550 DM nebst 4 % Zinsen aus 281,70 DM seit dem 5. Februar 1999 sowie 4 % Zinsen aus 268,30 DM ab Rechtshängigkeit sowie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 60.000 DM zu bezahlen,

hilfsweise, anstatt des Einmalbetrages von 550 DM eine monatliche Rente von 60 DM zu zahlen, beginnend mit dem Monat Oktober 1998.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger seine Erektionsfähigkeit durch den Unfall verloren hat.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und einem schriftlichen Sachverständigengutachten des Urologen Prof. Dr. med. Porst vom 11. September 2000 der Klage nur bezüglich des materiellen Schadens stattgegeben. Es stehe fest, dass der Kläger seine Erektionsfähigkeit durch die Unfallverletzungen verloren habe und er den Geschlechtsverkehr nur mit Hilfe von „Viagra“ durchführen könne. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sei jedoch unzulässig. Mit dem Urteil vom 8. September 1998 seien alle Schadensfolgen abgegolten, die damals bereits eingetreten oder objektiv erkennbar gewesen seien oder deren Eintritt jedenfalls hätte vorhergesehen oder bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Der Verlust der Erektionsfähigkeit sei dem Kläger bei der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1998 bekannt gewesen. Dass er sie möglicher Weise aus Scham im damaligen Prozess nicht angegeben habe, könne nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft führen.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 27. Dezember 2000 zugestellt ist, hat er mit einem am 9. Januar 2001 beim Schleswig – Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und sie nach Fristverlängerung bis zum 9. April 2001 am 5. März 2001 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen im ersten Rechtszug vertretenen Standpunkt. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess könne die Erektionsstörungen nicht betreffen, nachdem er dazu damals nichts vorgetragen habe. Die Beklagte schulde das verlangte weitere Schmerzensgeld jedenfalls aufgrund der Feststellung im Urteil vom 8. September 1998.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 65.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Rechtskraft des Urteils vom 8. September 1998. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2000 habe der Kläger in diesem zweiten Prozess ausweislich des Protokolls zudem erklärt: „Wenn ich gefragt werde, weshalb ich von diesen Problemen (gemeint: Erektionsprobleme) im Vorprozess nichts erwähnt habe, so meine ich, dass ich im Termin vor dieser Kammer doch von diesen Problemen gesprochen habe“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die Berufungsbegründung vom 5. März 2001, die Berufungserwiderung vom 5. Dezember 2001 und den Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Die Rechtskraft des Urteils vom B. September 1998 (5 O 27/98 LG Lübeck) in dem vorausgegangenen Schmerzensgeldprozess steht der Zulässigkeit seiner zweiten Klage entgegen. Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, dass sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst sind, ihrer Geltendmachung daher die Rechtskraft nicht entgegensteht (vgl. BGH, NJW 1980, 2754; vgl. weiter BGH, NJW 1988, 2300, 2301; BGH, NJW 1995, 1614; BGH, NJW 1998, 1786; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 322 Rn. 49; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 161; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 322 Rn. 52; v. Gerlach, Die prozessuale Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen, VersR 2000, 525, 530; a. Ans. wohl Gottwald, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rn. 126). Um derartige Verletzungsfolgen handelt es sich beim Kläger nicht. Er wusste vor dem 11. August 1998 um seine alsbald nach dem Unfall aufgetretenen Erektionsstörungen. Vorhersehbar war, dass diese Störungen wahrscheinlich dauerhaft sein würden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 4. September 2000 führen Beckenfrakturen in Abhängigkeit vom Schweregrad in 20 – 40 % der Fälle zu posttraumatischen dauerhaften Erektionsstörungen. Insbesondere wenn gleichzeitig, wie beim Kläger, eine Symphysensprengung mit stattfindet, besteht die Wahrscheinlichkeit einer „Läsion der autonomen penilen Innervation“.

Die Feststellung im Urteil vom 8. September 1998, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, ändert nichts. Sie bezieht sich nur auf solche Verletzungsfolgen, die objektiv nicht erkennbar waren und deren Eintreten nicht vorhersehbar war (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 847 Rn. 17; vgl. zur Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft eines Urteils: BGH, NJW 1988, 2300, 2301). In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: „Voraussichtlich wird der Kläger nie wieder die volle Gesundheit erlangen“. Die Begründung des Feststellungsantrages im Schriftsatz vom 10. August 1998, die Gutachter könnten nicht ausschließen, dass beim Kläger Dauerfolgen des Unfalls verbleiben können, nimmt Bezug auf den letzten Absatz des Gutachtens des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg vom 20. Juli 1998, dessen letzter Absatz lautet: „Eine endgültige Bewertung der MdE auf Dauer kann frühestens in einem Jahr nach erneuter Begutachtung erfolgen“. Das alles hat mit den im Vorprozess verschwiegenen Erektionsstörungen nichts zu tun.

Zu allem hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2000 in diesem zweiten Prozess die Meinung geäußert hat, er habe von seinen Erektionsproblemen im Vorprozess gesprochen. Für die Richtigkeit dieser Meinung spricht, dass das Landgericht in seinem Urteil vom B. September 1998 zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes ausgeführt hat: „Wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1998 zusätzlich erkennen konnte, leidet der Kläger auch psychisch sehr stark unter den Unfallfolgen“. Wäre die vom Kläger geäußerte „Meinung“ zutreffend, läge die Unzulässigkeit seiner jetzigen Klage auf der Hand.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 7 EGZPO) für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und zwar auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11. Januar 2002.


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