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Schmerzensgeld bei Hitze im Flugzeug bei nicht eingeschalteter Klimaanlage

Schmerzensgeldforderung nach Flugverspätung und Hitze im Flugzeug abgewiesen

Ein Gericht hat die Forderung von Schmerzensgeld nach einer Flugverspätung mit extremen Hitzebedingungen an Bord abgewiesen. Die Kläger, darunter eine zweijährige Tochter, haben argumentiert, dass ihnen aufgrund der Umstände an Bord ein angemessenes Schmerzensgeld zustehe. Die Beklagte Fluggesellschaft wies jedoch darauf hin, dass Unannehmlichkeiten bereits durch eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung abgedeckt seien.

Flugverspätung und Hitze im Flugzeug

Die Kläger buchten einen Rückflug von Brindisi nach Frankfurt am Main, der eine Verspätung von mehr als sechs Stunden hatte. Im Flugzeug herrschten angeblich Temperaturen von über 50 Grad Celsius und eine schlechte Luftqualität. Die Kläger litten unter Durst und Hitze und sahen eine Gesundheitsgefahr für die zweijährige Tochter.

Ausgleichszahlung und Schmerzensgeldforderung

Die Beklagte Fluggesellschaft hat die zusätzlich je Kläger geltend gemachte Ausgleichszahlung in Höhe von je 250,00 Euro anerkannt. Die Kläger forderten jedoch zusätzlich Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 650,00 Euro für jeden der Kläger. Das Gericht wies die Forderung ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe.

Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Klägerinnen gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus vertraglicher Nebenpflicht oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung haben. Die Klägerinnen konnten eine Rechtsgutsverletzung oder Verletzung einer Schutzpflicht durch die Beklagte nicht beweisen. Daher sei die Frage des Verschuldens der Beklagten, die Höhe des Schmerzensgeldanspruches und der Frage der Anrechnung im Sinne des Art. 12 Fluggastrechteverordnung nicht relevant.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 16/20 – Urteil vom 05.05.2022

1) Die Berufung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 3) gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2019 (Az.: 31 C 1810/19 (23)) wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu je 1/3 tragen.

3) Das Urteil und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.950,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Schmerzensgeld bei Hitze im Flugzeug bei nicht eingeschalteter Klimaanlage
(Symbolfoto: Rattanasak Khuentana/Shutterstock.com)

Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 3) streiten mit der Beklagten im Berufungsverfahren noch um einen behaupteten Schmerzensgeldanspruch.

Die Kläger buchten bei der Beklagten unter anderem einen Rückflug unter der Flugnummer … von Brindisi nach Frankfurt am Main für den 09.08.2018 mit einer geplanten Abflugzeit um 10:55 Uhr, und einer Ankunftszeit um 13:05 Uhr. Nach der Ankunft am Flughafen um 9:00 Uhr wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Flug ca. zwei Stunden Verspätung haben werde. Um 14:11 Uhr betraten die Kläger das Flugzeug. Die betriebsbereite Klimaanlage des Flugzeuges war nicht eingeschaltet, so dass es im Flugzeug heiß wurde. Die Klägerin zu 3), die zu diesem Zeitpunkt zweijährige Tochter der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2), erhielt eine Wasserflasche, nicht hingegen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2). Die im Flugzeug befindlichen Kinder wurden bis auf die Unterhose ausgezogen. Der Pilot sagte durch, dass man auf einen Abflugzeitraum (Slot) warte. Um 14:56 Uhr sagte er durch, dass man eine Viertelstunde später starten wolle. Die Crew weigerte sich, die Türen zu öffnen. Einige Passagiere verständigten die Polizei. Das Flugzeug kehrte zum Terminal zurück. Um 15:34 Uhr standen die Kläger mit entladenem Gepäck im Terminal. Es erfolgte eine Durchsage, dass die Klimaanlage des Flugzeuges am Boden nicht funktioniere. Den Passagieren wurde freigestellt, erneut mitzufliegen. Einige Passagiere trafen diese Entscheidung. Um 15:41 Uhr wurde der Abflug für 16:30 Uhr angekündigt. Die Kläger checkten erneut ein, die Koffer wurden wieder eingeladen. Erneut war es heiß im Flugzeug, das um 17:20 Uhr startete. Das Flugzeug landete in Frankfurt am Main um 19:22 Uhr, mehr als sechs Stunden später als vereinbart.

Die Kläger haben behauptet, im Flugzeug hätten Temperaturen von über 50 Grad Celsius geherrscht und die Atemluft sei von geringer Qualität gewesen. Die Kläger hätten unter Durst und Hitze gelitten. Es habe eine Gesundheitsgefahr bestanden, gerade für die Klägerin zu 3).

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stünde aus vertraglicher Nebenpflicht bzw. vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Form der Körperverletzung und Freiheitsentziehung ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Eine Anrechnung aus Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung) sei nicht veranlasst, weil körperliche Strapazen nicht abgedeckt seien.

Die Beklagte hat die zusätzlich je Kläger geltend gemachte Ausgleichszahlung in Höhe von je 250,00 Euro anerkannt, worüber Teil-Anerkenntnisurteil erging.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger ein Schmerzensgeld zu bezahlen, das jeweils nicht unter 650,00 Euro liegen soll.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe, zudem seien Unannehmlichkeiten durch eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung abgedeckt.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.09.2019 abgewiesen und dies damit begründet, dass ein – unterstellter – etwaiger Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach in der Höhe der Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung unterliege, weil er mit Blick auf die Dauer der Hitzebelastung 250,00 Euro nicht übersteige. Die Ausgleichzahlung auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung bezwecke als Entschädigungspauschale mit Genugtuungsfunktion einen Ausgleich für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden und sämtlicher Begleiterscheinungen einer Nichtbeförderung oder Verspätung. Zweck der Anrechnung sei der Ausschluss einer Anspruchskumulation.

Das Urteil wurde den Klägern am 07.01.2020 zugestellt. Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2020, beim Landgericht eingegangen am 24.01.2020, Berufung ein und begründeten diese innerhalb nachgelassener Frist am 09.04.2020. Das Amtsgericht habe bei seiner Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach unstreitigen Sachvortrag der Kläger im Hinblick auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, insbesondere in der Klageschrift sowie den Schriftsätzen der Kläger vom 21.08.2019 und 26.06.2019 zu den Umständen an Bord. Zudem habe das Amtsgericht verkannt, dass eine Anrechnung bei der vorliegenden Verletzung des Art. 9 Fluggastrechteverordnung und der darin niedergelegten Pflicht von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nicht in Betracht komme. Auch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ergebe sich vorliegend ausnahmsweise keine Anrechnung. Die Ausgleichszahlung diene nur der Abgeltung der Ansprüche im Zusammenhang mit der Verspätung und ihrer Begleiterscheinungen. Darunter fielen die streitgegenständlichen Ansprüche nicht. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Höhe des Schmerzensgeldes nur mit 250,00 Euro bemessen und insbesondere nicht den Grad des Verschuldens auf Beklagtenseite in Form der Sittenwidrigkeit durch Nichtbetätigung der Klimaanlage und Unterlassener Versorgung mit Getränken einbezogen.

Die Kläger beantragen,

1) das Schlussurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2019, Az.: 31 C 1810/19 aufzuheben;

2) die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger ein Schmerzensgeld zu bezahlen, das jeweils nicht unter 650,00 Euro liegen soll.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Es bestünde schon kein Anspruch dem Grunde nach, da die Kläger schon nicht dargetan hätten, dass es zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen sei. Abstrakte Darstellungen von Gesundheitsgefahren reichen nicht aus. Schließlich habe das Amtsgericht zu Recht eine Anrechnung vorgenommen.

Das Gericht hat die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) persönlich angehört und aufgrund Beweisbeschlusses vom 25.11.2021 Videoaufnahmen vom Innern des Flugzeuges in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Der Kläger zu 2) hat mit Schriftsatz vom 04.11.2021 seine Berufung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 25.11.2021 wurde der Kläger des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (Bl. 247 d. A.).

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, weil fristgerecht erhobene und begründete Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Ansprüche der Klägerinnen im Ergebnis zu Recht verneint, da sie gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB haben.

Die Klägerinnen haben bereits eine Rechtsgutsverletzung bzw. Verletzung einer Schutzpflicht durch die Beklagte nicht beweisen können, so dass es auf die Frage des Verschuldens der Beklagten, die Höhe des Schmerzensgeldanspruches und der Frage der Anrechnung im Sinne des Art. 12 Fluggastrechteverordnung nicht ankommt.

Zu den gemäß § 241 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgütern im Rahmen eines – hier vorliegenden – Vertrages (zugunsten Dritter) gehören auch die in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten Rechte und Rechtgüter der körperlichen Integrität und der Fortbewegungsfreiheit (Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 280 Rz. 28). Eine Gesundheits- und Körperverletzung ist dabei jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit eines anderen Menschen, der eine von den normalen körperlichen Funktionen nicht mehr nur unerheblichen abweichenden Zustand hervorruft (BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13 = NJW 2013, 3634, 3635; Urteil vom 14. 6. 2005 – VI ZR 179/04 = NJW 2005, 2614; Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021. § 823 Rz. 4 m.w.N.; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 200). Die Rechtsgutsverletzung muss zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sein, § 286 Abs. 1 ZPO (BGH a.a.O.).

Für die volle richterliche Überzeugungsbildung wiederum ist keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises erforderlich, hingegen schon einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st.Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 = NJW 2018, 150, 151 m.w.N.).

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Die Klägerin zu 1) hat in ihrer persönlichen Anhörung, jeweils von der Beklagten bestritten, hitzebedingte Kreislaufprobleme und Kopfschmerzen (auch) aufgrund Flüssigkeitsmangels behauptet. In Bezug auf die Klägerin zu 3) hat sie ausgeführt, dass diese hitzebedingt permanent geweint habe und irgendwann weinend eingeschlafen sei. Sie habe, was die Beklagte bestritt, Angst um ihre Tochter wegen schlechter werdender Luft gehabt. Die Kläger behaupteten ferner Leiden unter Durst und der Hitze.

Diese Behauptungen, die ein nicht unerhebliches Beeinträchtigtsein jedenfalls der Klägerin zu 1) durchaus getragen hätten, werden allerdings durch die beiden in Augenschein genommenen Videos mit Änderungsdatum 09.04.2020 aus dem Innenraum des Flugzeuges nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, § 286 Abs. 1 ZPO. Weitere Beweismittel werden nicht angeboten.

Auf den beiden Videos sind zwar Personen zu sehen, die sich durch Zeitungen oder mit ihren Händen Luft in Richtung ihrer Gesichter zufächern, denen teilweise der Schweiß auf der Stirn und im Gesicht steht und die sich mit ihren T-Shirts oder einem Taschentuch den Schweiß von dem Gesicht wischen. Es war in diesem Flugzeug, das ist anhand der Videoaufnahmen klar, heiß. Es bleibt allerdings schon unklar, wann das erste kürzere Video aufgenommen wurde. Auch auf dem zweiten und längeren Video, das ausweislich einer eingeblendeten Armbanduhr um kurz nach 15:00 Uhr entstanden ist, also 49 Minuten nach dem ersten Betreten des Flugzeuges, ist indes weder die Klägerin zu 1) zu sehen oder zu hören, wie sie unter Kreislaufproblemen leidet oder über Kopfschmerzen oder Durst klagt oder sich über die Hitze beschwert. Nicht einmal zu erkennen ist, ob die Passagiere unter der vorhandenen Hitze leiden, wenn ihnen auch Schweiß auf der Stirn stehen mag. Auch die Klägerin zu 3) ist ausweislich des Videomaterials jedenfalls nicht weinend oder schlafend zu sehen. Die beiden auf dem zweiten in Augenschein genommenen Video zu sehenden Kinder haben beide T-Shirts an und stehen vor ihren Sitzplätzen. Ein zweijähriges Mädchen ist auf den Videos nicht zu sehen. Ein mehr als unerheblicher Eingriff in die körperliche Befindlichkeit der Klägerin zu 1) oder der Klägerin zu 3) ist auf den beiden Videos nicht zu sehen.

Zudem hat die Klägerseite immer schlechter werdende Luft und einen Freiheitsentzug behauptet.

Die – von der Beklagten schon erstinstanzlich bestrittene – Behauptung immer schlechter werdender Luft reicht unter Berücksichtigung der Definitionen für Gesundheits- und Körperverletzungen wiederum selbst bei Wahrunterstellung nicht aus, um daraus feststehende mehr als unerhebliche Gesundheits- oder Körperverletzungen der beiden Klägerinnen abzuleiten. Selbst wenn man dies anders sehen würde, würde sich der Umstand einer Luftnot von Personen aus den beiden in Augenschein genommenen Videos ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben.

Einen überdies behaupteten Freiheitsentzug im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB haben die Klägerinnen bereits nicht schlüssig dargelegt. Es wurde insoweit schriftsätzlich ausgeführt, dass italienische Passagiere das Flugzeug verlassen wollten, diese die Polizei verständigten und das Flugzeug zeitlich hiernach zum Terminal zurückkehrte. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung hingegen im Gegensatz dazu dargetan, dass sie überhaupt nicht aussteigen, sondern losfliegen wollte. Nach der zwischenzeitlichen Rückkehr ins Terminal hat sie sodann auch wieder das Flugzeug freiwillig bestiegen.

Mithin verbleibt, an unstreitigem Tatbestand und bewiesen durch die beiden Videos, dass es, bedingt durch die aus welchen Gründen auch immer nicht eingeschaltete Klimaanlage in dem Flugzeug heiß war und aus diesem Umstand Gesundheitsgefahren für Passagiere entstehen können. Diese Gefahr ist aufgrund des unstreitigen Sachvortrages für das Gericht durchaus nachvollziehbar und verständlich, gerade mit Blick auf die damals zweijährige Klägerin zu 3). Um einen Schmerzensgeldanspruch auf der Grundlage einer Körperverletzung oder Gesundheitsverletzung zur Entstehung zu bringen, genügt diese Gefahr allerdings gleichfalls nicht. Es muss vielmehr, wie ausgeführt, eine Schutzbereichsverletzung konkret festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13 = NJW 2013, 3634, 3635), was den Klägerinnen wie ausgeführt mit den beiden Videoaufnahmen nicht gelungen ist. Dementsprechend kam es auch auf die Höhe der Temperatur im Flugzeug und den insoweit angebotenen Sachverständigenbeweis nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und in Bezug auf den Kläger zu 2) auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 63 Abs. 2, 47 GKG.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vertragliche Schadensersatzpflicht: Die Klägerinnen stützen ihren Schmerzensgeldanspruch auf eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. Sie argumentieren, dass die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, indem sie die Klägerinnen während der Verspätung des Fluges unzureichend betreut und versorgt habe, insbesondere durch die fehlende Klimaanlage und die unzureichende Versorgung mit Getränken.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Deliktsrechtliche Haftung: Zusätzlich machen die Klägerinnen einen Schmerzensgeldanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Form der Körperverletzung und Freiheitsentziehung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB geltend. Sie werfen der Beklagten vor, die körperliche Unversehrtheit und die Fortbewegungsfreiheit der Klägerinnen verletzt zu haben, indem sie sie den extremen Temperaturen und der schlechten Luftqualität im Flugzeug ausgesetzt haben.
  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Fluggastrechteverordnung: Die Klägerinnen argumentieren, dass die Fluggastrechteverordnung, insbesondere Art. 12 Abs. 1, in diesem Fall keine Anrechnung des Schmerzensgeldanspruchs vorsieht, da körperliche Strapazen nicht von der Verordnung abgedeckt seien. Die Beklagte hingegen beruft sich darauf, dass Unannehmlichkeiten durch eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung abgedeckt seien und somit kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe.

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