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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Sternum- und Thoraxprellung

LG Osnabrück – Az.: 3 S 499/16 – Urteil vom 25.04.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meppen, Geschäftszeichen 3 C 931/15, wie folgt geändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 13,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von   42,15 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger zu 87 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 Prozent.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 84 Prozent, Beklagten die Gesamtschuldner zu 16 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Schmerzensgeld bei Sternum- und Thoraxprellung
Schmerzensgeld nach einem Unfall und einer erlittenen Sternum- und Thoraxprellung sowie einer Unterarm- und Handprellung.(Symbolfoto: Von Jelena Stanojkovic/Shutterstock.com)

Die Beteiligten streiten um Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie von Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 8. Juni 2015 auf dem S. Weg zwischen M. und S. ereignete.

Wegen des Sachverhaltes nimmt die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht Meppen hat die Klage nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1 gemäß § 141 ZPO sowie nach Durchführung der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen als unbegründet abgewiesen, da die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien zu einer Haftung von 70 zu 30 Prozent zu Lasten des Klägers führe. Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote sowie des vorgerichtlich gezahlten Betrages in Höhe von 813,50 € bestehe ein weitergehender Anspruch nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass das Amtsgericht Meppen den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu gering bemessen habe. Ihm könne kein grobes Verschulden in der Weise angelastet werden, dass er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass sich auf der Fahrbahn eine Baugrube solchen Ausmaßes befunden habe. Die durch den Unfall erlittenen Verletzungen würden ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € rechtfertigen. Er habe neben einer Thorax-, einer Sternum-, einer beidseitigen Unterarm- sowie Handprellung auch eine Steißbeinprellung erlitten.

Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Meppen vom 3. November 2016, Geschäftszeichen 3 C 931/15,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,  an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen, abzüglich bereits geleisteter 500,00 €,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 31,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich gezahlte Anwaltsgebühren in Höhe von 334,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 2. März 2017 durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen K.. Ferner ist der Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört worden. Auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 421f BGB auf Zahlung von weiteren 13,50 € sowie auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, nachdem die Beklagten vorprozessual den materiellen Schaden auf Grundlage einer Haftungsquote von 30 Prozent reguliert sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € gezahlt haben. Ferner ist er von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,15 € freizustellen.

1.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Schaden an dem Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Betrieb des durch den Beklagten zu 1 geführten Fahrzeuges verursacht. Ein Haftungsausschluss auf Grund höherer Gewalt im Sinne der Regelung zu § 7 Abs. 2 StVG beziehungsweise eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne der Regelung zu § 17 Abs. 3 StVG kommt für die Beklagten nicht in Betracht und wurde von diesen auch nicht behauptet. Ebenso wenig wurde im Hinblick auf den Beklagten zu 1 die Verschuldensvermutung der Regelung zu § 18 Abs. 1 S. 2 StVG widerlegt.

Unter Berücksichtigung der Regelung zu § 17 Abs. 1, 2 StVG ist von einer Haftungsquote von 40 zu 60 Prozent zu Lasten der Beklagten auszugehen.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Meppen findet die Regelung zu § 17 Abs. 1, 2 StVG Anwendung. Die Regelung zu § 17 Abs. 1, 2 StVG erfordert weder, dass gegenseitige Ansprüche bestehen, noch, dass es einen Kontakt zwischen den Fahrzeugen gegeben hat. Vielmehr müssen Gefahren bestehen, die in der konkreten Unfallsituation zu Lasten des Unfallgegners von dem anderen Fahrzeug ausgehen und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben (vgl. Heß, in Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, 2016, StVG, § 17, Rdnr. 14). Ein solcher Gefahrzusammenhang besteht auf Grund des „Umfahrens“ der Baustellenabsicherung durch den Beklagten zu 1 sowie des anschließenden Hineinfahrens des Klägers in die Grube (vgl. zur Fahrbahnbeschmutzung, BGH NJW 1982, 2669).

Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeugführer untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ausgangspunkt ist hierbei eine Haftung der beteiligten Fahrzeugführer von je 50 Prozent. Im Rahmen der Abwägung finden nur solche Umstände Berücksichtigung, die unstreitig, zugestanden oder nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen sind (vgl. BGH NJW 2000, 3069).

Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge die Angaben der Parteien sowie der Zeugen vor dem Amtsgericht Meppen. Die Vollständigkeit sowie die Authentizität der Aussagen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt.

Danach ist dem Kläger ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO anzulasten. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Straßenverkehrs, dass jeder Kraftfahrzeugführer seine Geschwindigkeit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen hat. Er darf nur so schnell fahren, dass er jederzeit vor einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis anhalten kann. Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn der Fahrzeugführer durch Hinweisschilder auf eine Baustelle aufmerksam gemacht wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, 2017, StVO, § 3, Rdnr. 26). Im Bereich einer Baustelle ist sowohl mit Baustellenmaschinen, -arbeitern als auch mit umgefallenen beziehungsweise am Fahrbahnrand liegengelassenen Materialien zu rechnen.

Dass die nicht mehr gesicherte Baustelle auf Grund der bestehenden Verhältnisse erkennbar gewesen ist, ergibt sich aus der Aussage sowie dem Fahrverhalten des Zeugen Q.. Er hat das Loch in der Fahrbahndecke gesehen und durch das Umfahren entsprechend reagiert. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von dem Kläger beantragt, war daher nicht geboten. Die Baugrube war erkennbar.

Der Kläger hat ferner gegen die Regelung zu § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Im Rahmen einer Baustelle ist mit erhöhter Sorgfalt zu fahren.

Ebenso ist den Beklagten ein Verstoß gegen Regelungen der Straßenverkehrsordnung, § 1 Abs. 2 StVO, § 24 StVG, § 41 StVO, anzulasten. Der Beklagte zu 1 ist mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in den Baustellenabschnitt gefahren und in die Baugrube geraten. Eine mangelhafte Absicherung der Unfallstelle ist den Beklagten nicht vorzuwerfen. Welcher Zeitraum zwischen beiden Unfällen besteht, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht feststellbar.

Nach Ansicht der Kammer führt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu einer Haftung von 40 zu 60 Prozent zu Lasten der Beklagten. Der Beklagte zu 1 hat durch die deutliche Überschreitung der in dem Baustellenbereich herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit einen gravierenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen. Ferner hat er durch sein Verhalten den Anlass für den späteren Unfall des Klägers gesetzt. Demgegenüber wirkt das Fehlverhalten des Unfallgegners nicht so schwerwiegend. Es tritt gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensbetrag des anderen Teils allerdings nur geringfügig zurück, da dieser [der Kläger] durch aufmerksames Fahrverhalten den Unfall vermeiden konnte.

Nach alledem besteht ein Anspruch des Klägers auf Regulierung des Schadens unter Berücksichtigung der Haftung der Beklagten von 60 Prozent.

2.

Der Kläger macht materielle Schadensersatzpositionen in Höhe von 45,00 € geltend. Die Höhe der Kosten für das Attest sowie der Kostenpauschale sind von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Haftung der Beklagten von 60 Prozent besteht ein Anspruch des Klägers in Höhe von 27,00 €. Abzüglich der vorprozessual geleisteten 13,50 € besteht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 13,50 €.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO.

3.

Der Kläger hat unter Berücksichtigung seines Anteils am Zustandekommen des Verkehrsunfalls sowie des vorprozessual gezahlten Betrages von 500,00 € einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 €.

Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger bei dem Unfall eine Sternum- und eine Thoraxprellung sowie eine Unterarm- und Handprellung beidseitig erlitt.  Des Weiteren bestanden eine Distorsion sowie eine Schürfwunde am oberen rechten Sprunggelenk. Diese Verletzungen sind von dem Durchgangsarzt Dr. J. sowie dem behandelnden Hausarzt A. festgestellt worden. Auf Grund seiner Verletzungen bestand eine Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum 3. Juli 2015.

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Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger durch den Zusammenstoß eine Steißbeinprellung erlitt und über den 3. Juli 2015 hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 4. April 2017 durchgeführten Beweisaufnahme, welche zur Aufklärung des Umfanges der von dem Kläger behaupteten Verletzungen diente, sind diese Behauptungen des Klägers zur Überzeugung der Kammer nicht bewiesen worden.

Für die Überzeugungsbildung im Sinne der Regelung zu § 286 ZPO ist erforderlich, dass für den vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, der Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 935).

Der Zeuge A. hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er das Steißbein des Klägers nicht untersucht habe. Die entsprechende Diagnose habe er allein auf Grund der Angaben des Klägers gestellt. Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit von 50 Prozent ab dem 18. Juli 2015 beruhe auf seiner Einschätzung. Im Rahmen des Berichtes des Durchgangsarztes sowie des Attestes vom 20. Juni 2015 wird die Steißbeinprellung nicht genannt. Die Ausführungen des Zeugen A., er habe die Steißbeinprellung bei der Anfertigung des Attestes vom 20. Juni 2015 übersehen, überzeugen die Kammer nicht. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits beim ersten Behandlungstermin bei dem Zeugen A. diesem von den Schmerzen im Bereich des Steißbeines berichtet habe. Ferner hat der Zeuge nur handschriftliche Auszüge aus der Patientenkartei des Klägers vorgelegt. Ein vollständiger Bericht liegt der Kammer nicht vor.

Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er während der ersten Woche nach dem Unfall Schmerzen in den Händen hatte. Nach zwei Wochen seien auch die Schmerzen im Brustbereich abgeklungen. Ab Mitte Juli 2015 habe er wieder arbeiten können. Die Schmerzen im Bereich des Steißbeines seien im Rahmen des Kur-Aufenthaltes im Oktober/ November 2015 weggegangen.

Die Ausführungen des Klägers sind nicht übermäßig belastend oder überzogen. Insbesondere revidieren sie das schriftsätzliche Vorbringen. Eine Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für die Steißbeinprellung vermag die Kammer jedoch nicht erkennen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben erst später die Schmerzen im Bereich des Steißbeines bemerkt. Objektive Befunde für eine unfallbedingte Steißbeinprellung liegen nicht vor.

Eine Arbeitsunfähigkeit bestand zumindest bis zum 3. Juli 2015. Nach den Angaben des Zeugen A. erfolgte die Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Juli 2015 auf Grund der Schmerzen im Bereich des Steißbeines. Dass diese Verletzung auf dem Unfall beruht, ist aber zur Überzeugung der Kammer nicht bewiesen.

Unter Berücksichtigung der Verletzungen sowie einer Arbeitsunfähigkeit, zumindest bis zum 3. Juli 2015, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 900,00 € für angemessen. Hierbei orientiert sich das Gericht an vergleichbaren Entscheidungen des Landgerichts Schweinfurt, Urteil vom 21. Dezember 2010, Geschäftszeichen 24 O 37/10, sowie des Landgerichts Trier vom 17. März 1994, Geschäftszeichen 6 O 3/92. Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ferner das Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 2001, 1578). Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen mit Analgetika und Schonung seine Verletzung auskuriert hat. Weitergehende Behandlungen waren nicht erforderlich. Ebenso wenig liegt eine dauerhafte Beeinträchtigung vor. Im Rahmen des noch zu gewährenden Schmerzensgeld ist der vorgerichtlich gezahlte Betrag in Höhe von 500,00 € zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen erfolgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO.

3.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten zu Grunde gelegt wird, setzt sich aus den einzelnen, berechtigten Forderungen des Klägers zusammen. Neben den streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von 927,00 € sind die für die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung gezahlten 300,00 € zu berücksichtigen. Nach einem Gegenstandswert von 1.227,00 € liegt eine 1,3fache Geschäftsgebühr bei 149,50 €. Zuzüglich der Kostenpauschale sowie der Mehrwertsteuer belaufen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Betrag in Höhe von 201,71 €. Abzüglich des vorgerichtlich gezahlten Betrages in Höhe von 159,56 € steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 42,15 € zu.

Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hat. Als „Minus“ zum Antrag auf Zahlung ist der Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 257 S. 1 BGB freizustellen.

Ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB besteht bei einem Freistellungsanspruch nicht (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger stand es frei, vor der mündlichen Verhandlung teilweise die Klage wegen des Feststellungsantrages zurückzunehmen. Eine Zustimmung der Beklagten war nicht erforderlich. Der Kläger hat die durch die teilweise Rücknahme der Klage entstandenen Kosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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