Ein Angestellter einer Spielhalle fordert Schmerzensgeld nach einem Faustschlag, der ihm eine schwere Orbitabodenfraktur im Gesicht sowie dauerhafte psychische Folgen am Arbeitsplatz verursachte. Fraglich blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm, ob der Täter für seelische Langzeitschäden haften muss, wenn das Opfer bereits eine psychische Vorerkrankung mitbrachte.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Faustschlag?
- Welche Ansprüche bestehen nach einer Körperverletzung?
- Was forderten der Angestellte und der Angreifer?
- Wie bewertet das Gericht psychische Folgen bei der Schmerzensgeldberechnung?
- Warum hielt das Gericht 35.000 Euro für angemessen?
- Wer trägt die Kosten für das Gerichtsverfahren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn ich bereits vor dem Faustschlag psychisch vorerkrankt war?
- Muss ich meine gesamte Krankengeschichte offenlegen, um Schmerzensgeld für psychische Folgen zu erhalten?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass meine Panikattacken direkt durch den Faustschlag verursacht wurden?
- Wie gehe ich vor, wenn der Täter trotz Urteil die Zahlung des Schmerzensgeldes verweigert?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Berufsgenossenschaft den Angriff nicht als Arbeitsunfall anerkennt?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 96/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 02.09.2025
- Aktenzeichen: 7 U 96/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schmerzensgeldrecht
- Relevant für: Opfer von Gewalttaten, Täter, Versicherungen
Ein Mann zahlt 35.000 Euro Schmerzensgeld für einen Faustschlag mit schweren körperlichen und psychischen Folgen.
- Der Schlag verursachte Knochenbrüche im Gesicht und einen bleibenden Nervenschaden an der Wange.
- Das Opfer leidet seither unter schweren Depressionen, Angstattacken und einer chronischen Panikstörung.
- Der Täter haftet für seelische Krankheiten, wenn der Angriff diese wahrscheinlich ausgelöst hat.
- Vorherige Erkrankungen des Opfers senken die Summe bei einem absichtlichen Angriff meistens nicht.
- Das Gericht bewertet 35.000 Euro als gerechten Ausgleich für körperliche und seelische Qualen.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Faustschlag?

Ein gewöhnlicher Arbeitstag in einer Spielhalle in V. endete für einen 55-jährigen Angestellten mit einer lebensverändernden Verletzung. Was als Streit um den Zutritt zu einem gesperrten Raum begann, eskalierte am 21. Juni 2018 binnen Sekunden. Ein Gast, dem der Zutritt verwehrt wurde, schlug dem Mitarbeiter mit der Faust unvermittelt ins Gesicht.
Dieser brutale Angriff führte nicht nur zu schwersten Gesichtsverletzungen, sondern löste einen jahrelangen Rechtsstreit aus. Während die körperlichen Wunden verheilten, blieben die seelischen Narben bestehen. Der Fall, der schließlich vor dem Oberlandesgericht Hamm landete, drehte sich im Kern um eine zentrale Frage: Wie viel Geld ist ein zerstörtes Lebensgefühl wert? Und inwieweit mindern psychische Vorerkrankungen die Höhe des Schmerzensgeldes?
Das Gericht musste abwägen zwischen dem Anspruch des Opfers auf Genugtuung und den Einwänden des Täters, der die psychischen Dauerfolgen anzweifelte. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse darüber, wie die Justiz die Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung bewertet, insbesondere wenn physische und psychische Schäden zusammentreffen.
Welche Ansprüche bestehen nach einer Körperverletzung?
Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Dies regelt § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Neben den materiellen Schäden – wie Verdienstausfall oder Behandlungskosten – steht dem Opfer nach § 253 Abs. 2 BGB auch eine billige Entschädigung in Geld zu, das sogenannte Schmerzensgeld.
Die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes
Das Schmerzensgeld hat im deutschen Zivilrecht zwei Funktionen:
- Ausgleichsfunktion: Der Verletzte soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen erhalten, um sich Erleichterungen verschaffen zu können.
- Genugtuungsfunktion: Der Geschädigte soll Genugtuung dafür erfahren, dass der Schädiger ihm Unrecht getan hat. Dies wiegt besonders schwer bei vorsätzlichen Taten.
Im vorliegenden Fall hatte der Angreifer die Haftung dem Grunde nach schriftlich anerkannt. Er bestritt nicht, zugeschlagen zu haben. Er bestritt jedoch den Umfang des Schadens. Hierbei kommt eine prozessuale Besonderheit zum Tragen: Während der Geschädigte normalerweise den vollen Beweis für alle Anspruchsvoraussetzungen erbringen muss (§ 286 ZPO), hilft ihm bei der Ermittlung der Schadenshöhe und der Kausalität (dem ursächlichen Zusammenhang) oft § 287 ZPO.
Diese Vorschrift erlaubt dem Gericht, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Zudem reicht für den Nachweis, dass ein bestimmter Folgeschaden (hier die Depression) durch die Erstverletzung (den Faustschlag) verursacht wurde, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Diese Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO spielte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm eine entscheidende Rolle.
Was forderten der Angestellte und der Angreifer?
Die Vorstellungen über die angemessene Entschädigung lagen weit auseinander. Der geschädigte Spielhallenmitarbeiter empfand das vom Landgericht Münster erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 35.000 Euro als zu niedrig. Er forderte mindestens 50.000 Euro.
Die Sicht des Opfers
Der 55-Jährige argumentierte, dass der Faustschlag sein Leben dauerhaft ruiniert habe. Neben den massiven Knochenbrüchen im Gesicht leide er unter chronischen Nervenschmerzen. Noch gravierender seien jedoch die psychischen Folgen. Er berichtete von einer tiefen Depression, Panikattacken und einer Agoraphobie – der Angst vor weiten Plätzen und Menschenmengen. Dies führe dazu, dass er das Haus kaum noch verlasse und seine sozialen Kontakte fast vollständig verloren habe. Für ihn war klar: Der Angriff war der Auslöser für diesen sozialen Rückzug und den Verlust der Lebensfreude.
Die Verteidigung des Täters
Der Angreifer hingegen hielt maximal 20.000 Euro für angemessen. Er akzeptierte zwar die physisch-medizinischen Feststellungen zu den Brüchen, wehrte sich aber vehement gegen die Haftung für die psychischen Erkrankungen. Seine Strategie stützte sich auf drei Argumente:
- Vorschäden: Der Mitarbeiter habe bereits vor der Tat psychische Probleme gehabt, darunter traumatische Erfahrungen und früheren Drogenkonsum.
- Kausalität: Die Depression sei nicht zwingend Folge des Schlages.
- Aggravation: Der Geschädigte übertreibe seine Symptome maßlos, um mehr Geld herauszuschlagen.
Damit stand das Gericht vor der komplexen Aufgabe, echte Unfallfolgen von schicksalhaften Vorerkrankungen und möglicher Übertreibung abzugrenzen.
Wie bewertet das Gericht psychische Folgen bei der Schmerzensgeldberechnung?
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Hinweisbeschluss vom 3. Juli 2025 und dem abschließenden Beschluss vom 2. September 2025 die Entscheidung der Vorinstanz. Weder die Berufung des Opfers auf Erhöhung noch die des Täters auf Herabsetzung hatte Erfolg. Die Richter nahmen eine detaillierte Prüfung der medizinischen Fakten vor.
Die unstrittigen Primärverletzungen
Zunächst analysierte der Senat die direkten körperlichen Folgen des Schlages. Diese waren durch unfallchirurgische Gutachten zweifelsfrei belegt. Der Faustschlag hatte im Gesicht des Mitarbeiters verheerende Schäden angerichtet:
Es lagen eine Orbitabodenfraktur rechts (ein Bruch des Augenhöhlenbodens), eine mehrfache Fraktur des Nasenbeins sowie eine Fraktur der Kieferhöhle (Sinus maxillaris) vor. Hinzu kam ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades.
Diese Verletzungen machten eine operative Reposition notwendig. Der Mann musste rund zwölf Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die rein chirurgische Ausheilung dauerte sechs bis acht Wochen. Allerdings verblieb ein neurologischer Dauerschaden: Im Versorgungsgebiet des Nervus maxillaris an der rechten Wange leidet der Mann dauerhaft unter Taubheitsgefühlen und Schmerzüberempfindlichkeit (Hypästhesie und Hypalgesie).
Der Streit um die Psyche
Das Herzstück der juristischen Auseinandersetzung war die Frage, ob die schwere depressive Störung und die Angstzustände dem Täter zuzurechnen sind. Hier griff das Gericht auf das Gutachten einer psychiatrischen Sachverständigen zurück.
Der Täter hatte bemängelt, die Gutachterin habe teilweise nur von „wahrscheinlich“ und nicht von „überwiegend wahrscheinlich“ gesprochen. Das Gericht ließ dieses semantische Argument nicht gelten. Für die Richter war entscheidend, was die Expertin in der Gesamtschau feststellte.
Die psychiatrische Gutachterin kam letztlich zu der Aussage, dass die behaupteten psychischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Vorfall zurückzuführen seien. […] Der Senat wertet diese Begriffe als in der Schlussbetrachtung synonym verwendet.
Damit war die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität gegeben. Das Gericht wendete hier konsequent die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO an. Es genügte, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass die Panikstörung und die Depression ohne den Faustschlag so nicht eingetreten wären.
Umgang mit Vorschäden und „Aggravation“
Das Gericht setzte sich intensiv mit dem Einwand der Vorschädigung bei dem Schmerzensgeldanspruch auseinander. Es war bekannt, dass der Spielhallenmitarbeiter in der Vergangenheit belastende Erfahrungen gemacht hatte und auch eine depressive Episode durchlitten hatte. Auch ein früherer Amphetaminkonsum stand im Raum.
Das OLG Hamm stellte jedoch klar: Der Schädiger muss das Opfer so nehmen, wie er es trifft. Wer einen psychisch labilen Menschen verletzt, haftet auch für die Folgen, die bei einem robusteren Opfer vielleicht nicht eingetreten wären. Eine solche „Schadensneigung“ entlastet den Täter nicht vollständig.
Der Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgen einzustehen, die infolge einer erhöhten Vulnerabilität des Geschädigten eingetreten sind.
Zwar stellten die Gutachter auch eine leichte bis mäßige Aggravationstendenz fest – also eine Neigung des Opfers, Beschwerden etwas stärker darzustellen, als sie objektiv sind. Dies führte jedoch nicht dazu, dass der Schmerzensgeldanspruch nach einem Nasenbeinbruch und den psychischen Folgen komplett entfiel. Das Gericht berücksichtigte diese Übertreibungstendenz lediglich mindernd bei der Höhe der Summe, sah aber keine bewusste Simulation (Vortäuschen von nicht vorhandenen Symptomen).
Sobald psychische Folgen geltend gemacht werden, versucht die gegnerische Versicherung oder der Anwalt der Gegenseite in der Praxis oft, die gesamte Krankengeschichte des Opfers zu durchleuchten. Ziel ist es häufig, sogenannte „konkurrierende Ursachen“ in der Vergangenheit zu finden, um den Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem aktuellen Leid zu bestreiten. Mandanten sollten darauf vorbereitet sein, dass ihre medizinische Vergangenheit intensiv geprüft wird.
Warum hielt das Gericht 35.000 Euro für angemessen?
Die Bemessung von Schmerzensgeld ist keine mathematische Gleichung, sondern eine richterliche Schätzung, die vergleichbare Fälle einbezieht. Das OLG Hamm prüfte, ob die vom Landgericht festgesetzten 35.000 Euro in das Gefüge der Rechtsprechung passten.
Die abwägungsrelevanten Faktoren
Für die Höhe von 35.000 Euro sprachen mehrere gewichtige Faktoren:
- Die Schwere der Gesichtsverletzungen, die eine Operation erforderten.
- Der Dauerschaden nach einer Orbitabodenfraktur in Form von Nervenstörungen im Gesicht.
- Die Chronifizierung der psychischen Leiden: Der Mann musste mehrfach stationär behandelt werden, leidet unter Suizidalität und hat sich fast vollständig aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen.
- Der Vorsatz: Es war kein Unfall, sondern ein gezielter Angriff. Dies stärkt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erheblich.
Gegen eine noch höhere Summe (die geforderten 50.000 Euro) sprachen die festgestellten Vorschäden und die leichte Aggravationstendenz. Das Gericht korrigierte zudem einen Punkt der Vorinstanz: Das Landgericht hatte das Alter des Mannes (55 Jahre) als „noch recht jung“ und damit schmerzensgelderhöhend gewertet. Das OLG sah im Alter von 55 Jahren keinen besonderen Erhöhungsfaktor, kam aber in der Gesamtschau dennoch zum gleichen Ergebnis.
Vergleich mit anderen Urteilen
Der Senat verglich den Fall mit anderen Entscheidungen aus Schmerzensgeldtabellen. Oft liegen Beträge für Kiefer- und Gesichtsfrakturen niedriger, im Bereich von 5.000 bis 15.000 Euro. Doch hier war die Kombination mit der schweren, chronifizierten psychischen Störung ausschlaggebend. Ein Schmerzensgeld für eine psychische Erkrankung in dieser Schwere rechtfertigt in Verbindung mit den physischen Verletzungen den deutlichen Sprung auf 35.000 Euro.
Der Einwand des Täters, man müsse die Schmerzen „numerisch“ exakter erfassen, wurde zurückgewiesen. Es reichte dem Gericht aus, dass die klinischen Befunde, die Dauer der Klinikaufenthalte und die massiven Einschränkungen im Alltag (Vermeidungshaltung, Angst) schlüssig dargelegt wurden.
Wer trägt die Kosten für das Gerichtsverfahren?
Da beide Parteien mit ihren Berufungen scheiterten, bleibt es bei der Kostenverteilung der ersten Instanz bzw. jeder trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst.
Besonders bitter endete das Verfahren für den Täter auch in finanzieller Hinsicht bezüglich der Prozesskosten. Er hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, um die Kosten für sein Berufungsverfahren decken zu lassen.
Dieser Antrag wurde vom Senat abgewiesen. Zum einen hatte seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), da das Urteil des Landgerichts juristisch nicht zu beanstanden war. Zum anderen hatte er es versäumt, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die notwendigen Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben (§ 119 ZPO). Damit muss der Angreifer nicht nur das Schmerzensgeld nach einem Faustschlag in Höhe von 35.000 Euro zahlen, sondern auch die erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten tragen.
Dass der Täter Prozesskostenhilfe beantragte, ist ein Warnsignal für dessen finanzielle Situation. Ein Urteil über 35.000 Euro garantiert noch keinen Geldeingang, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. In der Praxis bleibt dem Opfer dann oft nur der vollstreckbare Titel, der 30 Jahre lang gültig ist. So kann versucht werden, zu einem späteren Zeitpunkt zu vollstrecken, falls der Täter wieder zu Geld kommt.
Fazit für die Praxis
Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht, dass Opfer von Gewalttaten auch bei psychischen Vorerkrankungen hohe Entschädigungen erhalten können, wenn die Tat das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Die Haftung bei einer besonderen Vulnerabilität schützt das Opfer. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Gerichte sehr genau differenzieren: Nicht jede behauptete Verschlechterung wird automatisch dem Täter angelastet, aber eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt für die Zurechnung. Für Täter ist das Signal eindeutig: Ein einziger Schlag kann durch die unkalkulierbaren psychischen Folgen finanzielle Verpflichtungen in Höhe eines Jahresgehalts und mehr auslösen.
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Experten Kommentar
Ein Urteil über 35.000 Euro klingt nach einem Triumph, doch der gescheiterte Antrag auf Prozesskostenhilfe ist ein massives Warnsignal für die Realisierung der Forderung. Wer sich die Gerichtskosten nicht leisten kann, zahlt meist auch kein Schmerzensgeld. Für den Mandanten bedeutet das oft, dass er trotz gewonnenem Prozess zunächst leer ausgeht und schlimmstenfalls sogar auf seinen eigenen Anwaltskosten sitzen bleibt.
Die eigentliche Arbeit beginnt daher oft erst nach dem Urteil mit der mühsamen Zwangsvollstreckung. Man muss den Titel über 30 Jahre hinweg immer wieder prüfen und darauf hoffen, dass der Täter durch Arbeit oder Erbschaft irgendwann wieder liquide wird. Ein juristischer Sieg nützt der Genugtuung wenig, wenn er am Ende jahrelang nur auf dem Papier existiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn ich bereits vor dem Faustschlag psychisch vorerkrankt war?
JA – Sie haben auch bei einer psychischen Vorerkrankung einen vollen Anspruch auf Schmerzensgeld, sofern der Faustschlag zu einer messbaren Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes geführt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Schädiger das Opfer so nehmen, wie er es zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich vorfindet.
Der rechtliche Grundsatz besagt, dass eine bestehende psychische Labilität den Täter nicht entlastet, sondern dieser sogar für die massiven Folgen einer sogenannten Vulnerabilität (Verletzlichkeit) vollumfänglich haftet. Wenn der Schlag eine schlummernde Erkrankung erst auslöst oder eine bestehende Belastung erheblich verschlimmert, bleibt die Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Angriff und dem entstandenen immateriellen Schaden rechtlich bestehen. Das Gericht wertet die psychischen Auswirkungen dann als direkte Folge der Tat, weil der Schädiger kein Anrecht darauf hat, nur auf einen kerngesunden Menschen zu treffen. Gemäß dem Schadensersatzrecht nach Paragraph 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss die Entschädigung die tatsächliche Beeinträchtigung widerspiegeln, die durch die Handlung des Täters individuell verursacht wurde.
Allerdings kann sich die vorbestehende Erkrankung mindernd auf die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes auswirken, falls die psychischen Beeinträchtigungen ohnehin zeitnah auch ohne den Vorfall eingetreten wären. In der juristischen Praxis wird geprüft, welcher Anteil des Leidensweges dem Schlag zuzuordnen ist und welcher Teil bereits schicksalhaft in der Krankengeschichte des Betroffenen angelegt war. Eine vollständige Verweigerung der Zahlung ist jedoch ausgeschlossen, solange die Tat den entscheidenden Anstoß für die gesundheitliche Krise gegeben hat.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie akribisch alle psychotherapeutischen Behandlungen und Medikamentengaben, die unmittelbar nach dem tätlichen Angriff notwendig wurden, um die Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand rechtssicher nachzuweisen. Vermeiden Sie es aus Scham, Ihre medizinische Vorgeschichte vor Ihrem Anwalt zu verheimlichen, da nur eine transparente Aufarbeitung Ihren rechtlichen Anspruch sichert.
Muss ich meine gesamte Krankengeschichte offenlegen, um Schmerzensgeld für psychische Folgen zu erhalten?
JA, Sie müssen die für den Fall relevanten Teile Ihrer Krankengeschichte gegenüber dem Gericht und der Gegenseite zwingend offenlegen. Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und Ihren psychischen Beeinträchtigungen liegt vollständig bei Ihnen als klagender Partei. Ein medizinischer Sachverständiger muss prüfen können, ob Ihre Beschwerden tatsächlich unmittelbar auf die Tat zurückzuführen sind.
In Schmerzensgeldprozessen wegen psychischer Folgen versucht die Gegenseite regelmäßig, alternative Ursachen für Ihre aktuelle Belastung zu finden und diese rechtlich gegen Sie zu verwenden. Gemäß § 286 ZPO muss das Gericht die volle Überzeugung gewinnen, dass Ihre psychische Erkrankung kausal durch die Tat und nicht durch Vorerkrankungen ausgelöst wurde. Daher ist eine Begutachtung Ihrer gesundheitlichen Entwicklung meist unumgänglich, um eine klare Abgrenzung zwischen neuen Schäden und eventuellen früheren Belastungen vornehmen zu können. Wenn Sie die Offenlegung verweigern, kann das Gericht den Beweis für den Schaden als nicht erbracht ansehen und Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld vollständig abweisen.
Diese Offenlegungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf jene medizinischen Informationen, die für die fachliche Beurteilung Ihres aktuellen psychischen Zustands tatsächlich von wesentlicher Bedeutung sind. Rein körperliche Leiden oder private Details ohne Bezug zu Ihrer psychischen Stabilität müssen Sie im Regelfall nicht zwingend gegenüber der Gegenseite preisgeben.
Unser Tipp: Fordern Sie proaktiv die Behandlungsunterlagen der letzten fünf Jahre bei Ihren Ärzten an, um einen fundierten Überblick über Ihre eigene Akte zu erhalten. Vermeiden Sie es, wichtige Vorbehandlungen zu verschweigen, da das Entdecken dieser Informationen durch die Gegenseite Ihre prozessuale Glaubwürdigkeit nachhaltig zerstören würde.
Wie beweise ich vor Gericht, dass meine Panikattacken direkt durch den Faustschlag verursacht wurden?
Den Beweis erbringen Sie in der Regel durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, welches den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem körperlichen Übergriff und Ihren psychischen Beschwerden fachmedizinisch bewertet. Nach § 287 ZPO genügt hierfür bereits der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Panikattacken ohne den Faustschlag so nicht eingetreten wären. Damit entfällt die juristische Notwendigkeit einer absolut lückenlosen Sicherheit über die alleinige Verursachung durch den Täter.
Die juristische Grundlage für diese Erleichterung findet sich in § 287 der Zivilprozessordnung, welcher die Anforderungen an das Beweismaß für die haftungsausfüllende Kausalität (Zusammenhang zwischen Erstverletzung und Folgeschaden) absenkt. Während für die ursprüngliche Körperverletzung oft ein strenger Vollbeweis nötig ist, genügt für die psychischen Folgen die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch das Gericht. Ein bestellter Gutachter bewertet hierfür Ihre gesamte Krankheitsgeschichte und gleicht die zeitliche sowie symptomatische Abfolge mit dem traumatischen Ereignis des Faustschlags detailliert ab. Er muss dabei zu der fachlichen Überzeugung gelangen, dass der körperliche Übergriff die wesentliche Bedingung für die Entstehung Ihrer spezifischen Panikstörung darstellte. Diese medizinische Einschätzung reicht aus, um den rechtlichen Kausalzusammenhang für Schmerzensgeldansprüche trotz der Komplexität seelischer Erkrankungen erfolgreich zu begründen.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei psychischen Vorbelastungen, da das Gutachten dann präzise zwischen einer bloßen Gelegenheitsursache und einer rechtlich relevanten Verschlimmerung differenzieren muss. Der Sachverständige muss fundiert darlegen, dass der Faustschlag die Panikattacken erst in dieser spezifischen Intensität oder Häufigkeit ausgelöst hat. Nur bei einer Einstufung als wesentliche Mitursache bleibt Ihr Anspruch auf Entschädigung trotz einer eventuell bereits vorhandenen individuellen Schadensanlage vollumfänglich bestehen.
Unser Tipp: Führen Sie ab dem Vorfall ein lückenloses Schmerztagebuch, in dem Sie Datum, Uhrzeit und die konkreten Umstände jeder einzelnen Panikattacke für den Gutachter dokumentieren. Vermeiden Sie es, sich lediglich auf vage Erinnerungen zu verlassen oder die ärztliche Behandlung Ihrer Symptome erst Monate später zu beginnen.
Wie gehe ich vor, wenn der Täter trotz Urteil die Zahlung des Schmerzensgeldes verweigert?
Wenn der Täter trotz Urteil nicht zahlt, müssen Sie das staatliche Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten, um Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen. Sie müssen mit dem Urteil als vollstreckbarem Titel aktiv die Pfändung von Sachwerten oder Forderungen betreiben, da ein Gerichtsbeschluss allein keinen automatischen Geldfluss garantiert. Erst durch diesen formalen Schritt erhalten Sie mit staatlicher Hilfe direkten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners.
Ein rechtskräftiges Urteil fungiert im deutschen Recht als vollstreckbarer Titel gemäß § 704 ZPO, der den Gläubiger dazu berechtigt, die staatliche Hilfe zur Beitreibung der fälligen Geldforderung in Anspruch zu nehmen. Hierzu können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen, um detaillierte Informationen über Bankguthaben, Arbeitseinkommen oder wertvolle Sachgegenstände des zahlungsunwilligen Täters zu erhalten. Sollte der Schuldner über regelmäßiges Einkommen verfügen, ermöglicht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den direkten Zugriff auf den pfändbaren Teil des Gehalts beim Arbeitgeber oder auf Guthaben bei Kreditinstituten. Diese rechtlichen Instrumente stellen sicher, dass Ihr Schmerzensgeldanspruch notfalls gegen den Willen des Verurteilten befriedigt wird, sofern beim Schuldner tatsächlich verwertbares Vermögen oder pfändbares Einkommen vorhanden ist.
Falls der Täter derzeit mittellos ist, läuft die Zwangsvollstreckung zwar vorerst ins Leere, doch bleibt Ihr Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB insgesamt dreißig Jahre lang rechtlich vollstreckbar. Innerhalb dieser langen Verjährungsfrist können Sie bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners jederzeit erneut Vollstreckungsversuche unternehmen, um doch noch die Ihnen zustehende Entschädigungssumme zu erhalten.
Unser Tipp: Beauftragen Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung, sobald die gesetzte Zahlungsfrist verstrichen ist. Vermeiden Sie: Zu langes Warten auf eine freiwillige Zahlung, da der Schuldner in der Zwischenzeit Vermögenswerte beiseite schaffen oder weitere Schulden anhäufen könnte.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Berufsgenossenschaft den Angriff nicht als Arbeitsunfall anerkennt?
NEIN, Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Täter bleibt rechtlich vollständig bestehen, auch wenn die Berufsgenossenschaft den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennt. Es handelt sich hierbei um zwei völlig voneinander unabhängige Rechtssysteme, die jeweils ganz unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen für eine finanzielle Entschädigung vorsehen. Die sozialrechtliche Ablehnung der Berufsgenossenschaft entfaltet daher keinerlei direkte Bindungswirkung für Ihre zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem Schädiger.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld gründet sich auf das Zivilrecht, insbesondere auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach jede Person zur Haftung verpflichtet ist, die einen anderen widerrechtlich verletzt. Während die Berufsgenossenschaft im Sozialrecht lediglich prüft, ob der Angriff in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit stand, befasst sich das Zivilgericht ausschließlich mit der Tatbegehung. Selbst wenn kein klassischer Arbeitsunfall vorliegt, bleibt die körperliche Misshandlung eine unerlaubte Handlung, für die der Schädiger mit seinem privaten Vermögen persönlich in vollem Umfang einstehen muss. Die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde greift somit niemals in die privatrechtliche Haftung ein, die allein durch die schuldhafte Verletzung Ihrer körperlichen Integrität begründet wird.
Eine Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft bedeutet in der Praxis lediglich, dass Sie keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie beispielsweise Verletztengeld oder spezielle Heilbehandlungen, über diesen Träger erhalten. Dies ändert jedoch absolut nichts an der Beweiskraft Ihrer tatsächlichen Verletzungen, die durch ärztliche Atteste dokumentiert sind und im zivilrechtlichen Verfahren als wesentliche Grundlage dienen. In bestimmten Konstellationen kann die Ablehnung sogar von Vorteil sein, da bestimmte Haftungsbeschränkungen unter Arbeitskollegen im zivilrechtlichen Prozess durch die fehlende Anerkennung als Arbeitsunfall entfallen könnten.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von einem ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft nicht entmutigen und verfolgen Sie Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Täter konsequent weiter. Reichen Sie den Ablehnungsbescheid umgehend bei Ihrem Rechtsanwalt ein, damit dieser die notwendigen Schritte zur Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche unabhängig vom Sozialrecht einleiten kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamm – Az.: 7 U 96/23 – Beschluss vom 03.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




