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Schmerzensgeld nach Sturz über den Hund einer Angestellten in einem Geschäftslokal

LG Hagen – Az.: 9 O 268/11 – Urteil vom 24.05.2012

I. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 4. dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin vom 28.08.2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagen zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sturzereignis vom 28.08.2009.

Die Klägerin begab sich am 28.08.2009 in das von der Beklagten zu 2. betriebene Reitsportgeschäft P-Straße, 58540 Meinerzhagen. Die Beklagte zu 1. ist Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. und hatte an diesem Tag dort als Verkäuferin Dienst. Wie es ihr von der Beklagten zu 2. gestattet worden war, war in den Geschäftsräumen ihr Hund zugegen. Dabei handelt es sich um eine ältere Schäferhündin mit grau-brauner Farbe. Die Klägerin bezahlte an der Kasse bei der Beklagten zu 1. die von ihr ausgewählten Artikel. Ebenfalls im Kassenbereich hinter der Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt die Zeugin Y. Die Klägerin ging, wobei die genauen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, von dem Kassenbereich weg. Der Hund der Beklagten zu 1. lag spätestens zu diesem Zeitpunkt nunmehr schlafend im Eingangsbereich des Reitsportgeschäftes zwischen zwei Diebstahlsicherungsstehlen . Wegen der genauen örtlichen Lage wird auf die Lichtbilder gem. Blatt 183 der Akte Bezug genommen. Dieser befindet sich in einer Entfernung von etwa 1,5 bis 2 m von dem eigentlichen Kassenbereich entfernt. Die Klägerin begab sich nun in Richtung des Ausganges, übersah dabei den Hund und stürzte über diesen.

Die Klägerin behauptet: Von ihr unbemerkt habe sich der Hund während des Bezahlvorganges in den Eingangsbereich gelegt. Sie habe den Hund zuvor in dem Geschäftsraum auch nicht wahrgenommen. Während des oder beim Bezahlvorgang habe sie die Beklagte zu 1. gefragt, ob sie die von ihr erworbenen Gamaschen notfalls umtauschen könne. Sodann habe sie der Beklagten zu 1. und der Zeugin Y ein schönes Wochenende gewünscht, sich vom Kassenbereich weggedreht, sei zwei Schritte in Richtung Ausgang gegangen und dann über den Hund gestürzt. Weil sich der Hund farblich von dem Fußboden kaum unterschieden habe, habe sie den Hund nicht wahrnehmen können. Bei diesem Sturz habe sie sich eine Tibiakopffraktur, eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie sowie eine Außenmeniskusquetschung dort zugezogen. Sie habe durch den Sturz starke Schmerzen und eine große Schwellung des Knies davongetragen, so dass sie – dies ist insofern zwischen den Parteien unstreitig – mit dem Rettungswagen in die Sportklinik Hellersen transportiert worden ist, wo sie stationär aufgenommen wurde. Bis zum 22.12.2009 habe sie das Einfamilienhaus von ihr und ihres Mannes nicht bewohnen können, weil es sich um ein sehr altes Bauernhaus mit steilen Treppen handele, welches sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht habe begehen können. Sie habe deshalb in dieser Zeit zu ihrer Tochter ziehen müssen, die Pflegeleistungen erbracht habe. Ab dem 23.12.2009 sei sie jedoch aufgrund der Beeinträchtigungen weiterhin nicht in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen, was sie zuvor zu fast 100% erledigt  habe. Zudem seien ihr zahlreiche Fahrtkosten entstanden und sie habe Zuzahlungen zu diversen Medikamenten vornehmen müssen. Für die Zeit des Wohnens bei ihrer Tochter habe sie sich zudem mit 300,00 EUR monatlich an den Unterbringungskosten beteiligt. Die Klägerin behauptet weiter, dass sich durch die Verletzung ein schnellerer Verschleiß ihres Kniegelenkes abzeichne, so dass sie in absehbarer Zeit ein künstliches Kniegelenk benötigen werde und somit ungewiss sei, ob eine endgültige Heilung möglich sei. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zusteht.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 3.312,90 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 497,86 EUR seit dem 12.12.2009 und aus 2.815,04 EUR seit Rechtshängigkeit (die Klage ist beiden Beklagten am 21.09.2011 zugestellt worden) zu zahlen.

2.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen.

3.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 14.344,50 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.266,71 EUR seit dem 30.09.2009, aus 1.266,71 EUR seit dem 31.10.2009, aus 1.266,71 EUR seit dem 30.11.2009, aus 1.266,71 EUR seit dem 31.12.2009, aus 1.048,44 EUR seit dem 31.01.2010, aus 1.048,44 EUR seit dem 28.02.2010, aus 1.048,44 EUR seit dem 31.03.2010, aus 816,33 EUR seit dem 30.04.2010, aus 816,33 EUR seit dem 31.05.2010, aus 816,33 EUR seit dem 30.06.2010 und aus jeweils 334,85 EUR seit dem 31.07.2010, 31.08.2010, 30.09.2010, 31.10.2010, 30.11.2010, 31.12.2010, 31.01.2011, 28.02.2011, 31.03.2011, 30.04.2011 und dem 31.05.2011 zu zahlen.

4.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie hinsichtlich entstandener außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten 1.530,58 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen.

5.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Sturz vom 28.08.2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagen zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

6.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die durch sie eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquoten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. behauptet: Ihr Hund halte sich, wenn sie ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zu 2. nachgehe, ständig im Geschäft auf. Er sei sehr ruhig und liege aufgrund seines Alters viel. Die Klägerin habe bei ihr einen Preisnachlass aushandeln wollen, den sie aber nicht habe gewähren können. Aus Unzufriedenheit darüber sei sie vom Kassenbereich weggegangen, habe sich nochmals zur Kasse hin umgedreht und aus diesem Grund den Hund, den die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit habe sehen müssen, offensichtlich übersehen. Von der hellgrauen Fußmatte, die dort gelegen habe, und dem grauen Fußboden habe sich die Hündin deutlich abgehoben. Die Beklagte zu 1. ist daher der Auffassung, dass sich die Klägerin ein erhebliches, wenn nicht sogar ein weit überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Ferner liege eine Tierhalterhaftung nicht vor, weil sich keine tierspezifische Gefahr verwirklicht habe. Weder habe der Hund sie angesprungen noch eine schreckhafte Reaktion hervorgerufen. Insofern ist sie der Auffassung, dem Grunde nach nicht zu haften. Vorsorglich rügt sie auch die Höhe des verlangten Schmerzensgeldes als übersetzt und bestreitet die Unfallursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten Folgeschäden in Form von Zuzahlungen und der von der Klägerin erworbenen Medikamente, die zum Teil diätetischen Zwecken dienten. Auch der Haushaltsführungsschaden sei übersetzt. Ferner ist die Beklagte zu 1. der Auffassung, dass kein Feststellungsinteresse für eine Zinspflicht der verauslagten Gerichtskosten bestehe.

Die Beklagte zu 2. behauptet: Die Klägerin habe den Hund der Beklagten vorher wahrnehmen müssen. Da es sich um ein Reitsportgeschäft handele und viele Pferdebesitzer auch Hunde hätten, müsse jeder Besucher der Geschäftsräumlichkeiten mit Hunden dort rechnen. So biete sie auch Waren an, die explizit für Hundebesitzer gedacht seien. Die Beklagte zu 2. hat zunächst vorgetragen, dass nach dem ihr zugetragenen Sachverhalt der Hund der Beklagten zu 1. sich schon im Eingangsbereich auf der Matte befunden habe, als die Klägerin das Geschäft betreten habe. Daher sei es unverständlich, dass sie beim Verlassen des Geschäftes nicht mit der Anwesenheit des Hundes dort gerechnet habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte  der Beklagten zu 2. dazu korrigierend erklärt, dass dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ein M-Q des Hundes im Eingangsbereich des Geschäftslokales unbekannt sei und dieser bei Kenntnis dessen die Beklagte zu 1. angewiesen hätte, den Hund von dieser Stelle zu entfernen. Jedenfalls habe sich der Hund auch farblich deutlich von der Umgebung abgehoben. Ein Fehler bei der Auswahl der Beklagten zu 1. als Angestellter, eine unzureichende Überwachung oder ein ansonsten in ihrem Organisationsbereich liegender Fehler diesbezüglich sei nicht erkennbar. Insofern ist sie der Auffassung, dass eine Haftung ihrerseits nicht in Betracht kommt. Ebenfalls bestreitet sie die Angemessenheit des verlangten Schmerzensgeldes, den Sachvortrag der Klägerin bezüglich des Haushaltsführungsschadens sowie die Gefahr, dass bei der Klägerin Folgeschäden auftreten könnten. Hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten bestreitet sie, dass diese durch die Klägerin und nicht durch einen Rechtsschutzversicherer eingezahlt worden sind.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y, F, Kemper und Jungo. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2012 einschließlich der als Anlage zu diesem Protokoll genommenen Lichtbilder verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat dem Grunde nach im tenorierten Umfang Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, gegen die Beklagte zu 2. aus §§ 433, 241, 280 Abs. 1 BGB. Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB, unabhängig davon, dass der eine aus Vertrag, der andere aus Delikt haftet (vgl. dazu BGH NJW 1972, 1802; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565). Alle für den Schaden Verantwortlichen haften auch in diesem Fall gleichstufig (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, § 421, Rn. 11).

Die Klage ist zulässig.

Soweit die Klägerin die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden begehrt, ist das entsprechende Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Nach dem klägerischen Vortrag besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass sich zukünftig weitere Unfallfolgen bei der Klägerin auswirken können. Bezüglich des Klageantrages zu 6. ist ebenfalls die Zulässigkeit zu bejahen.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Nach dem Ergebnis der bislang durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte zu 1. fahrlässig gehandelt hat und dadurch die Klägerin an ihrer körperlichen Unversehrtheit geschädigt hat, so dass eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Diese von der Beklagten zu 1. begangene Pflichtverletzung muss sich die Beklagte zu 2., die der Klägerin gegenüber die inhaltlich deckungsgleichen vertraglichen Schutzpflichten hat (nämlich den Vertragspartner bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses u. a. vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bewahren, vgl. dazu Palandt, a. a. O., § 280, Rn. 28), zurechnen lassen, weil sich diese zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1. als Erfüllungsgehilfin gem. § 278 BGB bedient hat.

Die Beklagte zu 1. traf die Pflicht, ihren Hund sich nicht an solchen Plätzen hinlegen zu lassen, bezüglich derer für Kunden die Gefahr besteht, dass sie den Hund als Hindernis nicht erkennen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte zu 1. vorliegend verstoßen, weil sie ihren Hund im einzigen Zu- und Abgangsbereiches des Geschäftslokales und in unmittelbarer Nähe des Kassenbereiches hat liegen lassen. Damit hat sie eine Gefahrenquelle eröffnet, die sie entweder verpflichtet, den Hund von diesem Q zu entfernen oder Kunden wie insbesondere die gerade aus dem Kassenbereich weggehende Klägerin vor dem Hund zu warnen. Beides ist vorliegend nicht geschehen, obwohl die Beklagte zu 1. allgemein und auch in dieser Situation wusste, dass der Hund im Eingangsbereich des Geschäftslokales liegt. Dabei ist die kurze räumliche Entfernung, die etwa bei 1,50 bis 2 m von der Kasse aus gesehen lag sowie die Farbe des Hundes einerseits und die Fußboden- bzw. Schmutzmattenfarbe andererseits zu beachten, die zusammen genommen eine deutliche Gefahr ergeben, dass Kunden den Hund übersehen und über diesen stolpern. Gerade im Kassenbereich ist – wie sich aus den Lichtbildern ergibt – eine Vielzahl von Waren angeordnet, so dass Kunden auf das Sortiment aufmerksam werden und nicht unbedingt auf den Boden achten. Gerade in diesem Bereich ist es daher notwendig, dass der Boden grundsätzlich frei von Hindernissen ist, die schlecht zu erkennen sind. Insofern war dieser Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht kausal für jedenfalls die unstreitig gegebenen unmittelbaren Sturzverletzungen der Klägerin, so dass eine Haftung dem Grunde nach aus Delikt gem. § 823 Abs. 1 BGB zu bejahen ist. Dass dort eine Fußmatte gelegen hat, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ändert an der schlechten Erkennbarkeit nichts.

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Diesen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hat sich die Beklagte zu 2., weil es sich um ein Verhalten der Arbeitnehmerin handelt, zurechnen zu lassen. Ein sachlicher Zusammenhang des Verhaltens der Beklagten zu 1. mit ihrem Aufgabenbereich als Verkäuferin der Beklagten zu 2. ist ebenfalls zu bejahen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten zu 1. das Mitbringen des Hundes an sich – wie jedenfalls die Beweisaufnahme ergeben hat – gestattet war oder ob jedenfalls es ihr untersagt gewesen worden wäre, den Hund sich gerade in dem Eingangsbereich hinlegen zu lassen.

Allerdings muss sich die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe 1/3 gem. § 254 BGB anrechnen lassen. Dabei ist zu beachten, dass eine absolute Gefahrfreiheit auch von Geschäftsräumen vom Verkehr nicht erwartet werden kann. Die Verkehrssicherungspflichten sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nach oben begrenzt. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei einem besonders sorgfältigen Verlassen des Kassenbereiches aufgrund der Größe des Hundes eine Möglichkeit gehabt hätte, diesen zu erkennen. Nach den Angaben der Zeugin Y, die glaubhaft sind, hat es jedoch einen Blickkontakt der Klägerin mit ihr gegeben. Daher steht jedenfalls fest, dass die Klägerin auch dadurch abgelenkt gewesen ist und sich nicht auf den vor ihr liegenden Bereich des Fußbodens konzentriert hat. Indessen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin den Hund überhaupt zuvor schon wahrgenommen hat oder sogar an eben der späteren Sturzstelle beim Betreten bereits hat liegen sehen. Keiner der Zeugen konnte entsprechendes bestätigen. Es ist auch unerheblich, dass der Hund stets zu den Dienstzeiten der Beklagten zu 1. im Geschäftslokal zugegen war und sich meistens im eigentlichen Kassenbereich aufgehalten hat. Denn es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin das Geschäft bereits zuvor jemals betreten hatte und daher vermehrt damit rechnen musste, dass dort Hunde als Hindernis auf dem Boden liegen können. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts auch eher hundeuntypisch, sich einen T-Q in einem derart stark frequentierten Bereich zu suchen. Insofern ist den Beklagten ein über den Ansatz von 1/3 hinausgehenden Mitverschuldensanteil zu beweisen nicht gelungen.

Der Klägerin stehen daher unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensanteiles dem Grunde nach Schadensersatzansprüche sowie ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten zu.

Die Klage ist hingegen durch Teilurteil abzuweisen, soweit eine volle Haftung der Beklagten über das Vorgenannte hinausgehend begehrt wird.

Die Beklagte zu 1. haftet auch nicht deshalb in einem größeren Umfang, weil bei ihr die Gefährdungshaftung des § 833 BGB eingreifen würde. Dessen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach allgemeiner Auffassung verlangt der Wortlaut des § 833 S. 1 BGB eine Rechtsgutsverletzung, die durch ein Tier hervorgerufen ist und damit mehr als eine bloße Kausalität, nämlich die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr (vgl. dazu Münchner Kommentar, 5. Auflage, BGB, § 833, Rn. 9). Dem Reichsgericht folgend hat der BGH dazu formuliert, dass das entscheidende Kriterium insofern die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens sein muss (vgl. BGHZ 67, 129, 133). Daher muss der Schaden gerade daraus herrühren, dass er auf einer tierischen Eigenwilligkeit beruht (so BGH Versicherungsrecht 2006, 416). Insofern verkennt das Gericht zwar hier nicht, dass der M-Q des Hundes letztlich auch auf einem tierischen Verhalten beruht. Allerdings kommt hier gerade nicht die tierische Eigenwilligkeit zum Ausdruck, sondern nur der Körper des Hundes war hier als Hindernis anzusehen, so dass der Unfall in genau derselben Art und Weise hätte geschehen können, wenn dort ein nicht lebendiges Hindernis gelegen hätte. Daher folgt das Gericht der Auffassung, dass sich in derartigen Fällen, wo nur der Körper des Tieres als Hindernis dient, gerade nicht die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2010, 19 O 114/10, zitiert nach Juris; noch offengelassen von BGB, Versicherungsrecht 1959, 858, 854). Denn jedenfalls bei einem schlafenden Tier ist kein Unterschied zu einem sonstigen Hindernis erkennbar.

Gänzlich ohne Erfolg bleibt die hinsichtlich des Klageantrages zu 6. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um einen materiellen Kostenerstattungsanspruch handelt, der dem Geschädigten auch eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten bis zum Kostenfestsetzungsverfahren ermöglicht (so ohne nähere Begründung die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des OLG Hamburg) oder ob eine diesbezügliche Verzinsung nur im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens mit Zinsbeginn ab Verkündung des Urteils bzw. Eingang des Kostenfestsetzungsantrages verlangt werden kann (so etwa LG Hamburg, Urteil vom 30.03.2007, 324 O 825/06, zitiert nach Juris). Für letzteres könnte sprechen, dass es sich bei den verauslagten Gerichtskosten nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne von § 249 BGB handelt, weil die Verauslagung der Gerichtskosten der Durchsetzung von streitigen Ansprüchen immanent ist und daher der Gesetzgeber etwa mit der Regelung des § 104 ZPO zu erkennen gegeben hat, dass eine Verzinsung nur unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen kann. Jedenfalls hat die Beklagte zu 2. aber die Aktivlegitimation der Klägerin insofern bestritten, weil sie unwidersprochen vorgetragen hat, die Klägerin habe die Gerichtskosten nicht selber verauslagt, sondern durch ihre Rechtsschutzversicherung habe einzahlen lassen. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegen getreten, so dass er als unstreitig zu behandeln ist. Jedenfalls hat die Klägerin für ihre Behauptung, die Gerichtskosten selber verauslagt zu haben, keinen Beweis angetreten.

Das Gericht hat bezüglich der Klageanträge zu 1. bis 5. gem. § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen, weil die Höhe der Ansprüche nur durch eine weitergehende und durchaus umfangreiche Beweisaufnahme zu klären sein wird. Bezüglich des Schmerzensgeldanspruches schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass auch eine Quotierung im Grundurteil insofern möglich ist, obwohl weder ein volles noch ein gequoteltes Schmerzensgeld zugesprochen werden kann. Jedenfalls in der tenorierten Form wird aber ausreichend zum Ausdruck gebracht, inwiefern sich ein etwaiges Mitverschulden bei der Höhe des gegebenenfalls zuzusprechenden Schmerzensgeldes auswirken kann, so dass diese Frage dann endgültig im Betragsverfahren geklärt werden kann, aus prozessökonomischen Gründen aber die grundsätzlichen Haftungsquoten auch bezüglich eines Schmerzensgeldes schon per Grundurteil ausgeurteilt werden können (vgl. dazu Zöller, 32. Auflage, § 304, Rn. 14 und 18). Das Gericht folgt ferner der Auffassung, dass deswegen auch eine Klageabweisung im Übrigen auszusprechen ist. Dies gilt ohnehin hinsichtlich des bereits jetzt als unbegründet abzuweisenden Feststellungsantrages zu 6.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst, ebenso wenig eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

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