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Schmerzensgeld wegen körperlicher Misshandlungen aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung

LG Paderborn – Az.: 3 O 83/10 – Urteil vom 08.02.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 23.06.2007 auf dem Sportplatz …(…) in Paderborn künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst 32%, die Beklagten als Gesamtschuldner 33%, und die Beklagte zu 2) weitere 35%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 61% der Beklagte selbst und 39% der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat diese zu 67% selbst zu tragen, zu 33% der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in Anspruch.

Am 23.06.2007 befanden sich sowohl der Kläger als auch die Eheleute …, die Beklagten auf dem … in Paderborn auf dem Sportplatz ….

Gegen 1.35 Uhr, als sich der Beklagte bereits auf dem Nachhauseweg befand, ging die Beklagte zu 2) zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1) am Kläger vorbei und schlug ihn unvermittelt mit einem gläsernen Bierkrug mehrfach ins Gesicht. Der Beklagte zu 1) schlug den Kläger sodann mit der Faust ins Gesicht. Nachdem der Kläger zu Boden gegangen war, traten beide Beklagten abwechselnd auf den Kläger ein.

Der Kläger erlitt bei der Auseinandersetzung erheblich Verletzungen, so u.a. ein schweres Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit im Typ III, schwerste Gesichtsverletzungen mit Hämatomen beider Augen, eine Nasenbeinfraktur, sowie Trittverletzungen mit Hämatomen am Rücken und zahlreiche Prellungen und Schürfwunden am Körper. Aufgrund der erlittenen Verletzungen befand sich der Klägerin in der Zeit vom 23.06.2007 bis zum 02.07.2007 in stationärer Behandlung.

Schmerzensgeld wegen körperlicher Misshandlungen aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung
Symbolfoto: Von LightField Studios/Shutterstock.com

Wegen der vorbeschriebenen tätlichen Übergriffe wurden die Beklagten durch das Amtsgericht Paderborn mit Entscheidung vom 09.09.2008 (Az. 112 Js 786/07) der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und unter Strafvorbehalt verwarnt. Die Beklagten haben im Rahmen der dortigen mündlichen Verhandlung den Anklagevorwurf vollumfänglich eingestanden.

Der Kläger behauptet, nach wie vor unter den Folgen des Angriffs zu leiden. So befinde er sich fortlaufend in ärztlicher Therapie und leide überdies unter inneren Unruhezuständen, Panikattacken, Schlafstörungen und Angststörungen, durch welche sein tägliches Leben erheblich beeinträchtigt werde; so könne er keine Feiern oder größere Ansammlungen von Menschenmengen mehr aufsuchen; auch seinem Beruf als Autohändler könne er nur noch in eingeschränktem Maße nachgehen. Seit dem Vorfall sei er zudem zu 30 % schwerbehindert.

Der Klägers erachtet daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.500,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.500,- € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 23.06.2007 auf den Sportplatz …(…) in Paderborn, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2), den Kläger zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 11.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung bestreiten die Beklagten, den Kläger unvermittelt angegriffen zu haben; auch bestreiten sie, dass der Kläger nach wie vor unter den Folgen der Auseinandersetzung leide, sowie die von ihm geschilderten Angststörungen und Einschränkungen im beruflichen und privaten Lebensbereich; die Schwerbehinderung sei nicht auf den Vorfall vom 23.06.2007 zurückzuführen.

Jedenfalls, so die Ansicht der Beklagten, träfe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Hierzu behaupten sie, dass es bereits ein Jahr zuvor zu einem sexuellen Übergriff des Klägers auf die Beklagte zu 2) gekommen sei. So habe dieser, als sich beide nachts gegen 5.00 Uhr auf dem Nachhauseweg von der Diskothek „…“ in Paderborn befunden hätten, die Beklagte zu 2) zunächst verbal belästigt und sie sodann in Höhe der Baustoffhandlung … mit dem Rücken gegen die Wand einer Lagerhalle gedrückt. Dabei habe der Kläger erklärt: „Stell dich nicht so an, du willst es doch auch.“ Obwohl sich die Beklagte zu 2) zur Wehr gesetzt habe, sei es dem Kläger gelungen seine Hose zu öffnen und mit seinem Finger im Scheidenbereich der Beklagten zu 2) zu manipulieren. Er habe sein erigiertes Glied hervorgeholt und die Beklagte zu 2) aufgefordert, ihm „einen zu blasen“. Die Beklagte zu 2) habe sich nur durch einen gezielten Tritt in den Genitalbereich des Klägers retten können. Zu einer Anzeigeerstattung ist es nach dem damaligen Vorfall – unstreitig – nicht gekommen.

Weiter behaupten die Beklagten, dass es auch auf dem … wiederum zu einem gewaltsamen sexuellen Übergriff des Klägers auf die Beklagte zu 2) gekommen sei. Diesmal habe der Kläger die Beklagte zu 2) außerhalb des Festzeltes abgepaßt und diese hinter einen Toilettenwagen gezerrt. Dort habe er der Beklagten zu 2) abermals mit der einen Hand in den Schritt und mit der anderen Hand an ihre Brust gefaßt, wobei die Bluse aufgerissen und ein Knopf abgesprungen sei. Abermals habe sich die Beklagte zu 2) nur durch einen Tritt mit dem Knie in den Unterleib des Klägers aus dessen Griff befreien können. Nachdem die Beklagte zu 2) zunächst zu ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1) gelaufen sei, sei es in der Folge dann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen, die schließlich in einer tätlichen Auseinandersetzung geendet habe.

Die Beklagte zu 2) behauptet, seit den Ereignissen unter Panikattacken und Angstzuständen zu leiden, weshalb sie sich habe in psychologische Behandlung begeben müssen, auch leide sie unter psychosomatischen Symptomen; in der Zeit von September 2008 bis Februar 2009 sei sie vorfallbedingt arbeitsunfähig krank gewesen. Sie erachtet daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € für angemessen, welches sie mit ihrer Widerklage verfolgt.

Der Kläger bestreitet, die Beklagte zu 2) auf dem … sexuell genötigt zu haben. Hinsichtlich des Vorfalles nach dem Besuch der … hat der Kläger zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, die Tat aus dem Frühjahr 2006 außerordentlich zu bereuen und dass es nicht im Interesse der Parteien sein könne, diese Geschehnisse „wieder aufzuwärmen“. Auch seine Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2010 zu Protokoll erklärt, dass diese Tat unbestritten sein solle. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er auch diesen Vorfall bestritten.

Wegen beider vorbezeichneter Taten ist gegen den Kläger ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Nachdem das Verfahren wegen des Tatvorwurfs vom 23.06.2007 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ist der Kläger im Übrigen durch das Amtsgericht Paderborn mit Urteil vom 09.09.2008 (Aktenzeichen: 20 a Ls 112 Js 783/07 – 31/08) der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und unter Strafvorbehalt verwarnt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 12.01.2009 (Aktenzeichen: 3 Ns 112 Js 783/07 AK 221/08) auf seine Kosten verworfen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …und … sowie durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.11.2000 (Bl. 75 – 70 d.A.) und 08.02.2012 (Bl. 167 – 168 d.A.), sowie die Gutachten des Dr. med. … vom 13.05.2011 Bezug genommen.

Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Paderborn zu Aktenzeichen 20 a Ls 112 Js 783/07 und zu 25 Ds 112 Js 786/07 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Klage und Widerklage sind in zuerkanntem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 StGB., §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 6.000,- € zu.

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a. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagten den Kläger am Tattage, dem 23.06.2007, auf dem … in Paderborn gegen 01.30 Uhr abgepaßt und diesen schwerst körperlich mißhandelt haben. So hat die Beklagten zu 2) auf den Kläger mehrfach mit einem Bierkrug eingeschlagen, wobei die Schläge gezielt gegen den Kopf des Klägers gerichtet waren, und auch der Beklagte zu 1) hat mit seinen Fäusten den Kläger geschlagen, auch als dieser bereits am Boden lag.

Zwar haben die Beklagten in dem hiesigen Verfahren bestritten, den Kläger plötzlich und ohne Vorwarnung angegriffen und massiv zusammengeschlagen zu haben – dem Vorfall sei vielmehr u.a. eine verbale Auseinandersetzung voraus gegangen – , doch ist das Gericht von dem Vortrag des Klägers aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils des Amtsgerichts Paderborn vom 09.09.2008, Aktenzeichen 25 Ds – 112 Js 786/07 – 261/08, mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit überzeugt. Denn die Beklagten haben im Rahmen des gegen sie gerichteten Strafverfahrens den Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt; die in dem Strafurteil hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis der Beklagten. Ihr jetziger Versuch einer hiervon abweichenden Darstellung der Geschehnisse ist vor diesem Hintergrund nur wenig glaubhaft und überzeugt nicht.

Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich ein Zivilgericht zum Zwecke seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob und wie sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützt. Dem steht nicht entgegen, dass in einem strafgerichtlichen Urteil enthaltene Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 14 EGZPO, Rn. 2). Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können jedenfalls im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden.

Das erkennende Gericht übernimmt hier die vom Strafgericht getroffenen Feststellung auch nicht ungeprüft, sondern durchaus kritisch. Doch haben die Beklagten im Rahmen des Zivilprozesses keine nachvollziehbare Erklärung dafür vorgebracht, weshalb, nachdem der Tatvorwurf im Strafprozess vollumfänglich eingeräumt worden ist, nunmehr im Zivilverfahren eine hiervon abweichende Darstellung des Geschehensablaufs erfolgt. Nicht einmal, dass sie aufgrund einer für sie günstigen Absprache mit Staatsanwaltschaft und Gericht ein übereiltes oder falsches Geständnis abgegeben hätten – was mit Blick auf die überaus milde, angesichts der dem Kläger zugefügten Verletzungen kaum nachvollziehbaren Verurteilung, durchaus nahegelegen hätte -, ist von ihnen vorgetragen worden.

Bei einer Würdigung der in dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn getroffenen Feststellungen und der sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebenden Erklärung der Beklagten, sowie dem unstreitigen Verletzungsbild des Klägers, hat das Gericht mithin keinen vernünftigen Zweifel daran (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass sich das Tatgeschehen zum Nachteil des Klägers so ereignet hat, wie von ihm geschildert.

Das Vorgehen der Beklagten war auch nicht etwa durch Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt. Selbst den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, Auslöser für den Angriff sei ein zuvor stattgefundener sexueller Übergriff des Klägers zum Nachtteil der Beklagten zu 2) gewesen, lag jedenfalls im Zeitpunkt der deliktischen Handlung kein gegenwärtiger Angriff oder eine andauernde Gefahrenlage vor. Die Beklagten haben schlicht Selbstjustiz geübt.

b. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in ausgeurteilter Höhe.

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (BGHZ 18, 149, 154 ff.). So bilden in erster Linie die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH a.a.O.).

Der Kläger hat durch die körperlichen Misshandlungen unstreitig ein Schädelhirntrauma Typ III mit Bewußtlosigkeit, schwerste Gesichtsverletzungen mit massivsten Hämatomen an beiden Augen, Trittverletzungen mit Hämatomen am Rücken, zahlreiche Prellungen und Schürfungen sowie eine Nasenbeinfraktur davon getragen. Er mußte 8 Tage stationär behandelt werden. Die dem Kläger zugefügten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind mithin als massiv zu bezeichnen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wiegt vorliegend zudem der Umstand, dass der Kläger von den Beklagten gemeinschaftlich und vorsätzlich angegriffen wurde, besonders schwer, ebenso wie die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) mit einem Bierkrug, d.h. einem gefährlichen Werkzeug, gezielt auf den Kopf des Klägers eingeschlagen hat. Schläge gegen den Kopf einer anderen Person, sind wegen der Nähe zum Gehirn und der damit gegebenen Gefahr einer schweren bzw. nachhaltigen Schädigung als besonders bestrafungswürdig anzusehen.

Soweit der Kläger behauptet hat, infolge des Vorfalles auf dem … auch heute noch unter psychischen Beeinträchtigungen – insbesondere unter Unruhezuständen, Panikattacken, Schlafstörungen und Ängsten – zu leiden, hat dies das eingeholte Sachverständigengutachten nicht bestätigt.

Der Sachverständige Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem Gutachten vom 13.05.2011 nach Exploration des Klägers ausgeführt, dass eine Antriebs- und Affektstörung bei diesem nicht feststellbar gewesen sei. Auch die eigenen Schilderungen des Untersuchten ließen darauf schließen, dass sich ein möglicherweise tatsächlich bestehendes Angst- und Unruhesyndrom mittlerweile gebessert habe. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung – auch wenn diese seinerzeit ärztlich festgestellt worden seien – seien jedenfalls aktuell nicht mehr feststellbar, da sich beim Kläger etwa ein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit nicht wahrnehmen lasse. Auch andere Symptome, wie etwa Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Kläger an das ursprüngliche Trauma hätten erinnern können, hätten sich nicht finden können. Auch habe der Kläger keine akuten Ausbrüche von Angst, Panik oder Aggression oder intensives Wiedererleben des Traumas geschildert. Die durch den Betroffenen geschilderte Symptomatik erfülle auch nicht mehr die seitens z.B. der ICD 10 vorgeschriebenen Kriterien für eine Anpassungsstörung. Die Art und Weise wie der Proband seinen Tagesablauf schildere, lasse keinerlei objektivierbare Rückschlüsse auf eine erhebliche emotionale und psychosoziale Beeinträchtigung mehr zu. Dementsprechend liege auch eine Schwerbehinderung bei dem Kläger nicht vor.

Das Gericht hat keine Veranlassung, den Ausführungen des Sachverständigen nicht vollumfänglich zu folgen. Dieser ist der Kammer bereits seit langem aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetenter und fachlich versierter Gutachter bekannt.

Weiter ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten, dass sich das zuzubilligende Entgelt in das allgemeine Schmerzensgeldgefüge einfügt. Die Rechtsprechung ist bestrebt, vergleichbare Schäden mit einem vergleichbaren Schmerzensgeld auszugleichen.

All dies berücksichtigend erachtet das Gericht in dem hier zu entscheidenden Fall ein von den Beklagten zu leistendes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend. Insofern kann Bezug genommen werden auf das Tabellenwerk von Hacks/Ring/Böhm, 30. Auflage, 2012, lfd. Nr. 1149. In der dort zitierten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm in einem vergleichbaren Fall im Jahre 2000 ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € zugesprochen. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung ergibt sich bei entsprechender Indexierung der ausgeurteilte Betrag.

c. Das dem Kläger zuzusprechende Schmerzensgeld ist auch nicht aufgrund etwaigen Mitverschuldens des Klägers zu kürzen.

So hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass dem Angriff der Beklagten auf den Kläger ein sexueller Übergriff des Klägers auf die Beklagte zu 2) vorausgegangen ist, wodurch etwa dieser zu der tätlichen Auseinandersetzung provoziert hätte.

Zwar hat der Zeuge … bestätigt, dass er die Beklagte zu 2) mit zerrissener Bluse das Festzelt habe betreten sehen. Auch habe er den Eindruck gehabt, dass diese sich von dem Kläger im Laufe des Abends immer wieder distanziert habe. Doch zu dem behaupteten sexuellen Übergriff selbst konnte er keine Angaben machen. Seiner Schilderung kommt auch keine ausreichende Indizwirkung zu.

Vielmehr ist das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen …und … davon überzeugt, dass es den von den Beklagten behaupteten sexuellen Übergriff auf dem … nicht gegeben hat. So hat der Zeuge …nämlich bekundet, dass die Beklagte zu 2) bereits am Nachmittag auf dem … ihm gegenüber geäußert habe „Da vorne steht der … [der Kläger, Anm. d. Gerichts], mit dem habe ich noch ein Hühnchen zu rupfen.“

Bei dem Zeugen …, so der Zeuge, habe sich die Beklagte zu 2) am Abend erkundigt, was passieren würde, wenn sie jemandem mit ihrem Bierglas schlagen würde.

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beklagte zu 2) ganz gezielt und nach einem bereits vorgefassten Tatplan gegen den Kläger vorgegangen ist und ihre Behauptungen zu einem vorangegangenen sexuellen Übergriff des Klägers – jedenfalls auf dem … – frei erfunden sind, um einen vermeintlichen Rechtfertigungsgrund zu konstruieren.

Das Gericht hat keine Veranlassung an den Angaben der Zeugen …und … zu zweifeln. So haben sie bereits im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens korrespondiere Aussagen getätigt. Auch ist bei keinem der Zeugen ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens erkennbar.

Das Gericht schließt auch aus, dass sich zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte zu 2) sich jeweils gegenüber den beiden Zeugen in der oben geschilderten Form geäußert hat, der behauptete Übergriff hinter dem Toilettenhäuschen bereits ereignet hatte. So hat der Zeuge …sein Gespräch zeitlich in den Nachmittag eingeordnet, während der Zeuge … aufgrund seines zuvor auf dem … als Polizeibeamter versehenen Dienstes die Uhrzeit der an ihn gerichteten Frage relativ sicher auf kurz nach 22 Uhr einzuordnen vermochte. Der Überfall auf den Kläger fand jedoch erst wesentlich später, nämlich um ca. 1.30 Uhr in der Nacht statt und soll sich – so der eigene Vortrag der Beklagten – unmittelbar nach dem behaupteten sexuellen Übergriff zugetragen haben.

Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu 2), hätte sich der Übergriff bereits zugetragen gehabt, einen aufgewühlten oder aufgeregten Eindruck hinterlassen hätte. Eben dieses hat der Zeuge … jedoch verneint und die Beklagte zu 2) als ruhig und nicht etwa aufgebracht oder ähnliches beschrieben. Daher habe er auch keine Veranlassung gesehen, irgendwelche präventiven Maßnahmen zu ergreifen.

Auch der Umstand, dass es bereits ein Jahr zuvor zu einem Übergriff des Klägers auf die Beklagte zu 2) gekommen ist und sich der Kläger dabei wegen sexueller Nötigung schuldig gemacht hat, vermag den Schmerzensgeldanspruch nicht zu schmälern. Denn auch dies stellt jedenfalls keine unmittelbar vorangegangene Provokation dar, die das Verhalten der Beklagten auch nur im Ansatz nachvollziehbar machen könnte.

d. Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

2. Auch der Feststellungsantrag (Antrag zu 2) ist begründet.

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzfähigkeit künftiger Schäden ergibt sich bereits daraus, dass die unbezifferte Feststellungsklage geeignet ist, die Verjährung wegen des ganzen Anspruchs zu hemmen (Zöller/Greger, 28. Aufl., § 256, Rn. 8a). Bei Verletzung eines absoluten Rechtes – wie hier – reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind. Art und Umfang, sogar der Eintritt können ungewiss sein (Zöller/Greger, aao.). Auch hier ist der Eintritt künftiger Schäden jedenfalls nicht auszuschließen, so dass dem Feststellungsantrag zu entsprechen war.

3. Auf die Widerklage war der Kläger seinerseits zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages an die Beklagte zu 2) in Höhe von 3.000,- € zu verurteilen. Der Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 StGB, § 253 Abs. 2 BGB.

a. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Beklagte zu 2) nach einem gemeinsamen Aufenthalt in der Diskothek „…“ in Paderborn im Frühjahr 2006 auf dem Nachhauseweg sexuell bedrängt und genötigt hat, wie von der Beklagten zu 2) geschildert.

Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils der 3. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 12.01.2009, Aktenzeichen 3 Ns 112 Js 783/07 AK 221/08, hat der Kläger die Beklagte zu 2) an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Frühjahr 2006 auf dem Nachhauseweg von der Diskothek „…“ in Paderborn umfaßt und gegen deren Willen versucht, die Beklagte zu 2) zu küssen. Er drückte sie gegen die Wand einer in der Nähe befindlichen Lagerhalle, öffnete seine Hose, aus der er seinen erigierten Penis herausholte und fasste mit der Hand in die Hose der Beklagten zu 2), die sich dagegen heftig zur Wehr setzte. Er manipulierte sodann im Schambereich der Beklagten zu 2) Und führte einen Finger in deren Scheide ein. Nachdem er von der Beklagten zu 2) Oralverkehr verlangt hatte, trat diese ihm schmerzhaft gegen die Genitalien, wodurch es ihr gelang, sich zu befreien.

Dieses Geschehen bestreitet der Kläger nunmehr.

Wie bereits oben ausgeführt können nach allgemeiner Ansicht nicht nur Beweisprotokolle aus früheren Verfahren sondern auch die in einem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem späteren Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden. Bereits das Reichsgericht hat die Verwertung von Feststellungen in einem vorausgegangenen Strafurteil in mehreren Entscheidungen bejaht (vgl. RG/JW 1885, 182). Die spätere Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH WM 1973, 561; Bay OblGZ 1959, 115; OLG Zweibrücken VRR 2010, 403; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 727 – 728; zitiert nach Juris).

Angesichts der Identität des den Gegenstand der vorliegenden Widerklage und des Strafverfahrens bildenden Sachverhaltes darf das rechtskräftige Strafurteil nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hat sich der Zivilrichter seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden und ist daher an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Das enthebt ihn jedoch nicht der Pflicht, sich mit solchen Feststellungen auseinanderzusetzen, wenn sie für die eigene Beweiswürdigung relevant sind. Dabei wird in der Regel den strafrechtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit vorgebracht werden (OLG Köln FamRZ 1991, 580 ff.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hegt das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Kläger wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Beklagten zu 2) strafbar gemacht hat. Denn dies hat er sogar selbst in diesem Verfahren – dem zivilgerichtlichen Verfahren – zunächst eingeräumt. So hat er noch mit Schriftsatz vom 22.07.2010 vorgetragen, dass der die Tat außerordentlich bedauere. Seine Prozessbevollmächtigte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.09.2010 auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt, dass der Vorfall bei der … unbestritten sein solle.

Das erst später erfolgte Bestreiten auch der Tat aus Frühjahr 2006 und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Erklärungsversuche, dass der Kläger nur sein Bedauern gegenüber den ungerechtfertigten Vorwürfen habe zum Ausdruck bringen wollen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.

b. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. … vom 13.05.2011 hat dieser festgestellt, dass bei der Beklagten zu 2) nach wie vor leichtere psychische Beeinträchtigungen bestünden, welche auch auf den Vorfall aus dem Jahr 2006 zurückzuführen seien. Diagnostisch handele es sich dabei um eine abklingende längere depressive Reaktion im Übergang zu allgemeinen Restbeschwerden nach einer psychosozialen Belastungssituation, wobei davon auszugehen sei, dass die geschilderten Beschwerden sich weiter zurückbilden würden. Die Leistungsfähigkeit der Probandin sei derzeit noch geringgradig gemindert; in der Vergangenheit habe sich allerdings das Vollbild einer depressiven Anpassungsstörung über längere Zeit bestanden, wodurch die Beklagte zu 2) in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit dementsprechend eingeschränkt gewesen sei.

Auf Grundlage der Erkenntnisse des Sachverständigen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € für angemessen, aber auch ausreichend.

Das Gericht hat sich bei der ausgeurteilten Höhe ebenfalls an dem Tabellenwerk von Hacks/Ring/Böhm orientiert und dabei insbesondere die Entscheidungen unter den lfd. Nrn. 579, 602 und 624 als vergleichbaren Maßstab zugrunde gelegt. Eine Indexierung der dort erkannten Beträge hat es dabei nicht für veranlasst gesehen, denn es ist bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte zu 2) durch die an dem Kläger begangene Körperverletzung bereits selbst Genugtuung verschafft hat, auch wenn sie hierfür aufgrund ihrer auf die hiesige Klage hin erfolgten Verurteilung zur Verantwortung gezogen wird.

c. Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 21.500,- € festgesetzt.

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