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Schmerzensgeld wegen Schlag ins Gesicht

Streit eskaliert: Körperliche Auseinandersetzung und daraus resultierende Konsequenzen

In der Welt der Arbeitsgerichtsbarkeit sind es oft die menschlichen Geschichten hinter den Fällen, die das meiste Interesse wecken. Hier präsentieren wir einen solchen Fall, in dem eine unschöne körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personen, die sowohl geschäftlich als auch privat miteinander verbunden waren, zu rechtlichen Folgen geführt hat. Das Kernproblem dieser Angelegenheit liegt im Überschneiden privater und beruflicher Beziehungen und wie sich ein persönlicher Streit auf das Arbeitsverhältnis auswirken kann.

Eine weibliche Reinigungskraft, angestellt in einem Unternehmen für Bodenbeschichtung, stand in einer persönlichen Beziehung zu ihrem Arbeitgeber und wohnte auch in dessen Privatwohnung. Sie war sowohl für die Reinigung des Geschäftshauses als auch für die des Privathauses des Geschäftsführers verantwortlich. Eine Auseinandersetzung zwischen den beiden eskalierte schließlich zu einer physischen Auseinandersetzung, die dazu führte, dass die Angestellte in die Notaufnahme musste. Im Anschluss an diese Ereignisse wurde die Frau von ihrer Arbeitsstelle entlassen, wobei die Firma angab, sie habe beschlossen, die Reinigungsdienstleistungen auszulagern und fremd zu vergeben.

Direkt zum Urteil Az: 5 Sa 111/21 springen.

Ungeklärte Details der Auseinandersetzung

Die genauen Umstände der körperlichen Auseinandersetzung sind unklar, wobei die Beteiligten unterschiedliche Versionen der Ereignisse schildern. Während die Klägerin behauptete, der Beklagte habe sie am Hals gewürgt und ihr ins Gesicht geschlagen, stellte der Beklagte dar, er habe sich nur gegen mehrfache Schläge der Klägerin auf sein Ohr gewehrt und sie dabei „bei der Abwehr mit der linken Hand (Rückhand) ins Gesicht“ geschlagen.

Medizinische Folgen der Auseinandersetzung

Die medizinischen Auswirkungen des Vorfalls waren nicht zu vernachlässigen. Die Klägerin wurde mit einer Gesichtsprellung und einer Trommelfellverletzung in die Notaufnahme eingeliefert. Eine Untersuchung durch einen HNO-Arzt am nächsten Tag ergab, dass die Frau eine durch den Schlag verursachte Trommelfellperforation erlitten hatte, die einer Schienung bedurfte.

Jobverlust im Anschluss an die Auseinandersetzung

Nur wenige Tage nach dem Vorfall wurde die Klägerin von ihrer Arbeit entlassen. Die Firma erklärte, sie habe sich dazu entschlossen, die Reinigungsarbeiten auszulagern und fremd zu vergeben. In diesem Zusammenhang ist es interessant zu bemerken, dass das Unternehmen wenige Tage nach der Kündigung eine Stellenanzeige für einen Reinigungs-Minijob veröffentlichte.

Rechtliche Folgen und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Die rechtlichen Folgen dieses Falls wurden vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz behandelt. Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ein, in dem ihre Klage abgewiesen wurde. Sie argumentierte, dass der Beklagte Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen schulde.

Die richterliche Entscheidung war jedoch gegen die Klägerin. Ihre Berufung wurde kostenpflichtig abgewiesen und eine Revision wurde nicht zugelassen. Dieses Urteil stellt die letzte Entscheidung in einer Serie von Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien dar, die eine körperliche Auseinandersetzung, medizinische Komplikationen und letztendlich einen Jobverlust einschlossen.

In diesem komplexen Fall spielt die Unterscheidung zwischen privaten und professionellen Beziehungen eine entscheidende Rolle und verdeutlicht, wie Konflikte in einem Bereich unweigerlich Auswirkungen auf den anderen haben können. Die rechtlichen Auswirkungen solcher Zwischenfälle sind weitreichend und die Konsequenzen, sowohl persönlich als auch beruflich, können lang anhaltend sein.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 111/21 – Urteil vom 14.10.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. März 2021, Az. 12 Ca 1586/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob der Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist.

Schmerzensgeld wegen Schlag ins Gesicht
(Symbolfoto: steklo/123RF.COM)

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Unternehmen für Bodenbeschichtung mit mehr als zehn Arbeitnehmern; der Beklagte zu 2) ist ihr Alleingeschäftsführer. Die 1980 geborene Klägerin (getrenntlebend, ein Kind) war bei der Beklagten zu 1) seit Dezember 2015 mit Unterbrechungen als Reinigungskraft beschäftigt. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehörte auch, die Privatwohnung des Beklagten zu 2) zu reinigen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt neun Stunden war eine Bruttomonatsvergütung von € 450,00 auf Basis geringfügiger Beschäftigung vereinbart.

Die Klägerin und der Beklagte zu 2) unterhielten eine Beziehung. Die Klägerin wohnte auch in dessen Privatwohnung. Am Abend des 14. April 2020 kam es zu einem Streit. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe sie mit der rechten Hand am Hals gewürgt und mit voller Wucht auf die „linke Gesichtshälfte“ geschlagen. Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, die Klägerin habe ihm im Streit mit der flachen Hand mehrfach aufs Ohr geschlagen. Zunächst habe er lediglich „Abwehr-Handbewegungen“ umgesetzt. Weil ihn die Klägerin jedoch weiter geschlagen habe, habe er ihr „bei der Abwehr mit der linken Hand (Rückhand) ins Gesicht“ geschlagen. Die Klägerin sei dann die Treppe hochgegangen, gestolpert und ausgerutscht.

Die Klägerin rief nach diesem Vorfall ihren Bruder an, der sie in die Notfallambulanz des nächstgelegenen Krankenhauses brachte. Dort wurde eine Gesichtsprellung rechts sowie eine Trommelfellverletzung rechts diagnostiziert. Am Folgetag suchte die Klägerin einen niedergelassenen HNO-Arzt auf. Dieser stellte eine Trommelfellperforation rechts nach einem Schlag auf das rechte Ohr fest. Die Therapie bestand in einer Schienung der Perforation.

Mit Schreiben vom 20. April 2020 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. Mai 2020. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich zur Auslagerung und Fremdvergabe der Reinigungstätigkeiten entschlossen. Am 23. April 2020 schaltete sie eine Stellenanzeige für einen Minijob auf der Jobplattform Indeed und suchte ab sofort eine Reinigungskraft. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin stellte die Beklagte zu 1) auch eine neue Reinigungskraft ein.

Mit ihrer am 5. Mai 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) und verlangte von beiden Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld. Als Mindestbetrag stellte sie sich € 3.000,00 vor.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 20. April 2020 nicht aufgelöst worden ist,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzens-geld zu zahlen, dessen Höhe in das billige Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 3. März 2021 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) stattgegeben und – insoweit rechtskräftig – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) durch die ordentliche Kündigung vom 20. April 2020 nicht aufgelöst worden ist. Den Klageantrag zu 2) hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldner kein Schmerzensgeld beanspruchen. Sie habe schriftsätzlich vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe sie mit voller Wucht auf die „linke Gesichtshälfte“ geschlagen. Dieser Vortrag sei mit den behaupteten Verletzungen nicht in Einklang zu bringen, denn in der Notfallambulanz und beim HNO-Arzt sei eine Gesichtsprellung rechts sowie eine Trommelfellperforation rechts festgestellt worden. Abgesehen davon sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Sie habe zwar ihren Bruder als Zeugen benannt, dieser sei bei der Verletzungshandlung jedoch unstreitig nicht zugegen gewesen und könne daher zum Geschehen nichts bekunden. Es komme auch kein Indizienbeweis in Betracht. Zwar bestünden im Hinblick auf die festgestellten Verletzungen der Klägerin Anhaltspunkte dafür, dass es zu Tätlichkeiten gekommen sei. Die Gesichtsprellung könne jedoch auch durch einen abwehrenden Schlag des Beklagten zu 2) in Notwehr erfolgt sein oder durch einen Sturz von der Treppe. In beiden Fällen scheide eine widerrechtliche Verletzungshandlung aus. Entsprechendes gelte für die festgestellte Trommelfellperforation. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 3. März 2021 Bezug genommen.

Gegen das am 17. März 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 8. April 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17. Juni 2021 verlängerten Frist mit am 14. Juni 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 2) sei zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens € 3000,00 verpflichtet. Er habe sie am 14. April 2020 mit der rechten Hand an ihrem Hals gepackt und mit voller Wucht auf ihre „rechte Gesichtshälfte“ geschlagen. Das Arbeitsgericht habe die vorgetragenen Tatsachen nicht vollständig erfasst und richtig bewertet. Sie habe zwar vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) einen Schlag auf die „linke Gesichtshälfte“ geführt habe, während in den ärztlichen Attesten von einer Verletzung der rechten Gesichtshälfte und des Trommelfells des rechten Ohrs die Rede sei. Hierbei handele sich nur scheinbar um einen Widerspruch. Von ihr selbst aus gesehen, habe sie durch den Schlag eine Verletzung der linken Gesichtshälfte und des linken Ohrs erlitten. Bei Draufsicht, die von den behandelnden Ärzten vorgenommen worden sei, handele es sich indessen ersichtlich um eine Verletzung des rechten Ohrs bzw. der rechten Gesichtshälfte. Der scheinbare Widerspruch sei mithin einfach dahingehend aufzulösen, dass sie die Verletzungen aus ihrer Sicht, die Ärzte jedoch „aus Draufsicht“ bewertet hätten. Wenn das Arbeitsgericht insoweit Beweis erhoben bzw. sie zumindest informatorisch angehört hätte, wäre der vermeintliche Widerspruch ohne weiteres aufgeklärt worden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sie nicht beweisfällig geblieben, denn sie habe für die Verletzungshandlung ihren Bruder als Zeugen benannt. Sie habe ihren Bruder unmittelbar nach dem Vorfall angerufen, er habe sie am Haus des Beklagten zu 2) abgeholt und ins Krankenhaus gefahren. Der Zeuge hätte mithin dazu befragt werden müssen, ob er ihre Verletzungen in diesem engen zeitlichen Zusammenhang habe feststellen können. Zumindest aus Anscheinsbeweisgesichtspunkten hätte ihr Bruder zur Aufklärung des Sachverhalts erheblich beitragen können. Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht eine informatorische Anhörung durchführen müssen. Aus den ärztlichen Attesten gehe eindeutig hervor, dass die Verletzungen, die sie auf der linken bzw. rechten Gesichtshälfte – je nach Sicht – erlitten habe, durch einen Schlag herbeigeführt worden seien. Im Übrigen hätte die Zeugenvernehmung ihres Bruders keineswegs eine Ausforschung dargestellt. Ihr Bruder sei zwar bei dem Vorfall selbst nicht zugegen gewesen, allerdings habe er ihren Zustand unmittelbar danach gesehen. Allein aufgrund dieser Beweisanzeichen hätte das Arbeitsgericht eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Die vom Arbeitsgericht angestellten Überlegungen, dass ihre Verletzungen durch einen abwehrenden Schlag des Beklagten zu 2) in Notwehr oder einen Sturz von der Treppe entstanden sein könnten, seien nicht nachvollziehbar. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte, zumal ihr der Beklagte zu 2) körperlich völlig überlegen sei. Er sei in mehrfacher Hinsicht wegen Körperverletzung vorbestraft. Außerdem sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung bei der Staatsanwaltschaft Z-Stadt anhängig.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. März 2021, Az. 12 Ca 1586/20, teilweise abzuändern und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber € 3.000,00, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

In der mündlichen Berufungsverhandlung haben beide Parteivertreter erklärt, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich in einem Folgeprozess vor dem Arbeitsgericht Koblenz (2 Ca 882/21) spätestens mit Ablauf des 12. April 2021 beendet worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ferner erklärt, dass die Staatsanwaltschaft Z-Stadt das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) wegen Vergewaltigung (0000 Js 00000/20) eingestellt habe; die Klägerin habe bei der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Wegen des hier streitgegenständlichen Vorfalls vom 14. April 2020 sei eine Anklageerhebung beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Die zulässige Berufung gegen den Beklagten zu 2) ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist nur teilweise zulässig.

1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen beide Beklagten. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind allerdings an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH 19.03.2019 – VI ZB 50/17 – Rn. 9 mwN).

Im Streitfall hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 8. April 2021 die zwei Beklagten als „Berufungsbeklagte zu 1)“ und „Berufungsbeklagter zu 2)“ bezeichnet. Sie hat das Rechtsmittel damit auch gegen die Beklagte zu 1) gerichtet. Der objektive Inhalt der Berufungsschrift weist nicht darauf hin, dass die Klägerin die Berufung schon von Anfang an auf den Beklagten zu 2) beschränkt hat.

2. Die Berufung gegen die Beklagte zu 1) ist unzulässig, denn sie wurde insoweit nicht ordnungsgemäß begründet. Hinsichtlich der Abweisung des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrags auf Schmerzensgeldzahlung liegt keine Berufungsbegründung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vor. Dem in der Begründungsbegründungsschrift vom 14. Juni 2021 formulierten Berufungsantrag nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Urteil nur angefochten werden soll, soweit die Schmerzensgeldklage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen worden ist. Mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1) hat die Klägerin voll obsiegt.

3. Die Berufung gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig. Sie wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat die Berufung gegen den Beklagten zu 2) keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) wegen des Vorfalls vom 14. April 2020 kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 223 StGB zu.

Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

1. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ihr der Beklagte zu 2) durch einen Schlag ins Gesicht eine Gesichtsprellung rechts und eine Trommelfellperforation am rechten Ohr zugefügt hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie der Beklagte zu 2) mit voller Wucht auf die „linke Gesichtshälfte“ geschlagen habe. Dieser Vortrag lässt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, mit den ärztlich festgestellten Verletzungen nicht in Einklang bringen.

Die Argumentation der Berufung, der Widerspruch lasse sich einfach auflösen, weil die Klägerin „aus ihrer Sicht“ durch den Schlag eine Verletzung der linken Gesichtshälfte und des linken Ohres erlitten habe, während bei „Draufsicht“ von den behandelnden Ärzten eine Verletzung des rechten Ohrs bzw. der rechten Gesichtshälfte diagnostiziert worden sei, ist vom Ansatz her abwegig. Grundlage für die Bezeichnung der Körperseite ist die anatomische Nomenklatur. Danach sind Seitenangaben von Ärzten stets aus der Sicht des Körpers (Patienten) definiert. Die anatomischen Lagebezeichnungen „rechts“ oder „links“ sind absolut und unabhängig von der Position des Betrachters.

2. Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, den Bruder der Klägerin als Zeugen zu dem von ihr geschilderten Geschehen am 14. April 2020 zu vernehmen. Der Bruder war kein unmittelbarer Augenzeuge. Die Klägerin hat ihren Bruder unstreitig erst nach dem Ereignis angerufen und ihn gebeten, sie in die Notfallambulanz zu fahren.

a) Eine Beweiserhebung war entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geboten. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (st. Rspr. vgl. etwa BGH 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – Rn. 32 mwN). Nach diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins nicht vor. Es fehlt an der dafür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs.

b) Die Berufung rügt zu Unrecht, dass das Arbeitsgericht den von der Klägerin vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen hat.

Wenn – wie hier – unmittelbare Zeugen für ein Schadensereignis nicht zur Verfügung stehen, steht einem Geschädigten die Möglichkeit offen, einen Indizienbeweis zu führen. Hierbei darf dem klagenden Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt werden, alle verbleibenden Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, um durch den Nachweis von Hilfstatsachen den notwendigen Beweis doch noch führen zu können. Allerdings bedeutet das nicht, dass in einem solchen Fall stets alle angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor einer Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit der vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit unterstellt – ihn von der Wahrheit der zu beweisenden Haupttatsache gemäß § 286 ZPO überzeugen würde. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts ändern würde, darf ein Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, abgelehnt werden (vgl. BGH 25.10.2012 – I ZR 167/11 – Rn. 26 mwN; BGH 08.05.2012 – XI ZR 262/10 – Rn. 45 mwN).

Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihrem Bruder berichtet hat, dass sie vom Beklagten zu 2) ins Gesicht und aufs Ohr geschlagen worden ist. Der Beklagte zu 2) räumt selbst ein, dass er die Klägerin am 14. April 2020 mit der linken Hand (Rückhand) ins Gesicht geschlagen hat. Er behauptet jedoch, dass ihn die Klägerin zuerst geschlagen und er sich gegen ihre Schläge zunächst mit „Abwehr – Handbewegungen“, zuletzt mit einem Schlag verteidigt habe. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, könnte der Beklagte zu 2) in Notwehr gehandelt haben. Zu Anlass und Verlauf des Streits sowie zur Erforderlichkeit von Verteidigungshandlungen kann der Bruder mangels persönlicher Anwesenheit nichts bekunden.

3. Schließlich kann sich die beweisbelastete Klägerin nicht darauf berufen, dass in erster Instanz ihre Parteianhörung nach § 141 ZPO unterblieben sei. Die Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Parteianhörung ist auch zweitinstanzlich als Mittel zur Klärung des Parteivorbringens nicht erforderlich. Die Klägerin hat einen Schlag auf die „linke Gesichtshälfte“ vorgetragen, der zu einer Gesichtsprellung rechts und einer Trommelfellverletzung rechts geführt haben soll. Der zweitinstanzliche Erklärungsversuch für diesen Widerspruch ist misslungen. Eine weitere richterliche Sachverhaltsaufklärung war nicht mehr veranlasst, nachdem die geschilderte Verletzungshandlung nicht zum Verletzungsbild passt.

III.

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht ist hier das zentrale Rechtsgebiet, da es sich um ein Urteil des Landesarbeitsgerichts handelt. Es geht um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und das Arbeitsrecht regelt in diesem Kontext die Bedingungen, unter denen eine Kündigung wirksam ist und ob diese möglicherweise unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbesteht. Hier wurde die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 20. April 2020 als unwirksam erachtet und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. Es werden hierbei hauptsächlich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) herangezogen.
  • Deliktsrecht: Das Deliktsrecht kommt hier zur Anwendung, da die Klägerin Schmerzensgeld für körperliche Verletzungen durch den Beklagten zu 2) geltend macht. Das Schmerzensgeld ist in § 253 Abs. 2 BGB geregelt und setzt eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung voraus. Die Feststellung, ob eine solche Körperverletzung vorliegt und ob der Beklagte zu 2) hierfür verantwortlich ist, ist in diesem Kontext von zentraler Bedeutung.
  • Prozessrecht: Das Prozessrecht regelt das Verfahren vor Gericht, einschließlich der Zulässigkeit der Revision, der Beweisführung und der Kostenentscheidung. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das hier Anwendung findet, ist ein Teil des Prozessrechts. Im vorliegenden Fall wurde die Revision nicht zugelassen, und es wurde auch auf die Kostenentscheidung eingegangen.
  • Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrecht spielt eine Rolle, weil der Beklagte zu 2) der Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, also einer Gesellschaft. Dies könnte je nach den Umständen eine Rolle bei der Frage spielen, ob die Gesellschaft und/oder der Geschäftsführer für Schäden haftbar sind.

Diese Bereiche zeigen die Komplexität des Falles, da hier nicht nur Aspekte des Arbeitsrechts, sondern auch des Delikts- und Prozessrechts sowie des Gesellschaftsrechts berührt werden. Es ist zu beachten, dass die Analyse spezifischer Rechtsnormen und der genauen Anwendung dieser Normen in diesem speziellen Fall eine detaillierte juristische Auswertung erfordern würde, die über die hier gegebene Zusammenfassung hinausgeht.

Häufig gestellte Fragen

1. Was ist Schmerzensgeld und wann habe ich Anspruch darauf?

Schmerzensgeld ist eine Entschädigungszahlung, die von einer Partei verlangt werden kann, wenn diese durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung der anderen Partei körperliche oder seelische Schmerzen erlitten hat. Im Arbeitskontext können Schmerzensgeldansprüche dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber oder eine andere Partei in der Arbeitsumgebung den Schaden verursacht hat. Für einen Schmerzensgeldanspruch ist es wichtig, dass Sie die Schäden und die Kausalität nachweisen können.

2. Kann ich Schmerzensgeld verlangen, wenn ich von meinem Arbeitgeber körperlich verletzt wurde?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber körperlich verletzt wurden und dieser dafür verantwortlich ist, können Sie Schmerzensgeld verlangen. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass die Verletzung tatsächlich durch die Handlung des Arbeitgebers verursacht wurde und dieser hierfür verantwortlich ist. Es ist immer ratsam, in einem solchen Fall einen Anwalt zu konsultieren, der Sie durch den Prozess führt.

3. Wie beweise ich einen Schmerzensgeldanspruch?

Die Beweislast für einen Schmerzensgeldanspruch liegt grundsätzlich bei der geschädigten Partei. Das bedeutet, dass Sie als Kläger Beweise dafür vorlegen müssen, dass die andere Partei für Ihre Schäden verantwortlich ist. Solche Beweise können medizinische Berichte, Zeugenaussagen oder andere relevante Dokumente sein. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin bei der Beweisführung als „bweisfällig“ bezeichnet, was bedeutet, dass sie nicht genügend Beweise vorgelegt hat, um ihren Schmerzensgeldanspruch zu untermauern.

4. Kann ich trotz Kündigung Schmerzensgeld von meinem Arbeitgeber verlangen?

Ja, selbst wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden, können Sie immer noch Schmerzensgeld verlangen, sofern Sie nachweisen können, dass Ihr Arbeitgeber für Ihre Verletzungen verantwortlich ist. Das Schmerzensgeld dient dazu, Sie für die erlittenen Schäden zu entschädigen, und Ihre Kündigung ändert nichts an Ihrer Berechtigung zu einer solchen Entschädigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Eine außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung bekannt, beendet das Arbeitsverhältnis dagegen sofort, ohne Einhaltung einer Frist. Für eine außerordentliche Kündigung müssen in der Regel schwerwiegende Gründe vorliegen.

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