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Schmerzensgeld bei zwei Schlägen in das Gesicht und Notwehrsituation

LG Köln, Az.: 1 S 261/16, Urteil vom 04.01.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.10.2016 – 119 C 264/16 – teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 77 % und der Beklagte zu 23 %, die Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Dies gilt nicht für die Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagte insgesamt trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Am 08.02.2016 – Rosenmontag – war der Beklagte als Bedienung in der Gaststätte O Köln in der L-Straße tätig. Der Kläger befand sich am Karnevalswochenende zusammen mit sieben anderen Freunden auf einem Ausflug nach Köln, bei dem unter anderem der Junggesellenabschied eines der Beteiligten gefeiert wurde.

Schmerzensgeld bei zwei Schlägen in das Gesicht und Notwehrsituation
Symbolfoto: chalabala/Bigstock

Am frühen Abend des 08.02.2016 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, teilweise der Begleitung des Klägers sowie weiterem Personal der Gaststätte O Köln, deren Ursache, Ablauf und Folgen zwischen den Parteien insgesamt streitig sind.

Der Kläger hat im wesentlichen behauptet, er habe sich mit vier anderen Freunden vor der Gaststätte O Köln aufgehalten und Bier getrunken, weil man nicht mehr in die Gaststätte hineingelassen worden sei. Aus einem ihm unbekannten Grund sei ein Bierglas zerbrochen, worauf der Beklagte aus dem Lokal herausgekommen sei und ihn – den Kläger – verdächtigt habe, dieses Glas geworfen zu haben. Nach kurzem Wortwechsel habe der Beklagte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt, wodurch er eine 2 cm lange Platzwunde an der Nasenwurzel und eine 1 cm lange Platzwunde in seinem linken Mundwinkel erlitten habe.

Der Beklagte hat im wesentlichen behauptet, der Kläger habe ein Glas nach ihm geworfen. Dann sei es zu einem Handgemenge zwischen den Parteien, der Begleitung des Klägers und dem Sicherheitspersonal gekommen. Weder habe er den Kläger geschlagen noch sei es durch ihn zu den bestrittenen Verletzungen des Klägers gekommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, jedoch nicht unter 3000,00 EUR liegen sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen; darüber hinaus, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 204,10 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu erstatten.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 26.10.2016 – 119 C 264/16 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger die behaupteten Verletzungshandlungen begangen habe. Eine Verletzungshandlung durch den Beklagten sei jedenfalls gemäß § 227 BGB wegen Notwehr gerechtfertigt, weil der Kläger – aus Sicht des Amtsgerichts unstreitig – gezielt und absichtlich ein Glas nach dem Beklagten geworfen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 26.10.2016 – 119 C 264/16 – zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, wobei sich das Begehren des Klägers nunmehr nur noch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 1.000,00 EUR nebst Zinsen richtet.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G1, C, G2, K, H und D; zudem sind die Parteien persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2017 (Bl. 132 der Akte) Bezug genommen.

Die Akten StA Köln 191 Js 522/16 und 912 Js 5127/16 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung hat zum größeren Teil Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 700,00 EUR aus § 253 Abs. 2 BGB.

Dabei ist zunächst im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger bereits in erster Instanz durch seine substantiierte Sachverhaltsschilderung den Vortrag des Beklagten, der Kläger habe zu Beginn der Auseinandersetzung ein Glas nach ihm geworfen, mindestens konkludent bestritten hat. Dementsprechend standen sich die Sachverhaltsdarstellungen beider Parteien widersprechend gegenüber, so dass über den Hergang der Auseinandersetzung Beweis zu erheben war.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Auseinandersetzung am 08.06.2016 – soweit es für die Entscheidung darauf ankommt – wie folgt abspielte:

Am frühen Abend des Tages war der Beklagte in der Gaststätte O Köln als Kellner tätig. Der Zeuge H war als Mitarbeiter einer Security-Firma tätig und hatte an diesem Tag die Aufgabe, an der Tür des Lokals O Köln zu stehen. Der Zeuge D machte als Angestellter der Gaststätte die Kasse in der Nähe der Tür. Die Gaststätte war zur fraglichen Zeit bereits sehr voll; vor der Tür standen an und neben Stehtischen zahlreiche andere Gäste. Drei Personen aus der Gruppe des Klägers befanden sich bereits im Inneren des Lokals; der Kläger und die anderen vier Personen versuchten ebenfalls, in das Lokal zu kommen, wurden aber von dem Zeugen H nicht mehr in das Lokal hineingelassen, weil sie aus seiner Sicht schon zu betrunken waren. Der Kläger und seine Begleiter blieben draußen vor dem Lokal im Bereich der Stehtische stehen, wo sie Bier tranken, das sie aus dem Straßenverkauf des Lokals bekommen hatten. Dem Zeugen C fiel dann ein Bierglas aus der Hand und zerbrach auf dem Boden. Im Anschluss daran kam der Beklagte in Begleitung des Zeugen H auf die Gruppe des Klägers zu, wobei er nach kurzem Wortwechsel den Kläger zweimal ins Gesicht schlug. Dadurch kam es zu einer ca. 2 cm langen Platzwunde an der Nasenwurzel des Klägers und einer 1 cm langen Wunde im Bereich des linken Mundwinkels. Zu Verletzungen des Beklagten kam es bei der Auseinandersetzung nicht.

Dieses Beweisergebnis ergibt sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen G1, C, G2 und K. Die Bekundungen der genannten Zeugen stimmen mit der Sachverhaltsschilderung des Klägers und den objektiv dokumentierten Verletzungen des Klägers nach der Auseinandersetzung überein. Die Zeugen haben den Ablauf ihrer Reise nach Köln und die Geschehnisse im Lauf des Rosenmontags übereinstimmend geschildert, wobei sie durchaus zum Teil zu bestimmten Abläufen eingeräumt haben, sich nicht mehr oder nicht mehr genau erinnern zu können. Der Kernbereich der Aussagen ist jedoch aus Sicht der Kammer gleich. Aus den Aussagen ergibt sich zunächst, dass Auslöser der Auseinandersetzung der Umstand war, dass dem Zeugen C nach seiner eigenen Bekundung vor der Gaststätte O Köln unabsichtlich ein Bierglas aus der Hand auf den Boden fiel. Im Anschluss daran näherte sich der Beklagte – was unstreitig ist – dem Kläger und schlug diesem nach sehr kurzer verbaler Auseinandersetzung mindestens zweimal ins Gesicht, wodurch dieser über der Nase und im Mundwinkel verletzt wurde. Diesen Ablauf haben insbesondere die Zeugen G1 und G2 sowie K übereinstimmend geschildert, wogegen der Zeuge C lediglich bekundet hat, der Beklagte habe auf den Kläger eingeschlagen; näheres dazu könne er nicht sagen, weil er – C – zu diesem Zeitpunkt etwas mehr im Hintergrund gewesen sei.

Die Aussagen der Zeugen zu diesem Kernbereich sind glaubhaft. Die Zeugen haben – teilweise auf Befragen – detailliert und in sich geschlossen den Ablauf der Ereignisse geschildert. Dabei haben sie durchaus klargemacht, wann und warum sie zu bestimmten Details keine Angaben machen konnten. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen stand auch nicht die Alkoholisierung der Zeugen entgegen. Insofern war zwar durchaus eine gewisse Tendenz bei einigen Zeugen zu erkennen, den eigenen Alkoholkonsum im Laufe des Rosenmontags als klein darzustellen. Unbeschadet dessen kann angesichts der detaillierten Schilderung der Zeugen und ihrem Verhalten am genannten Tag aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden, dass ihr Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögen alkoholbedingt erheblich beeinträchtigt war. Durch Abweichungen der Bekundungen der Zeugen in Randbereichen wird die Glaubhaftigkeit der Zeugen im oben festgestellten Kernbereich nicht beeinträchtigt. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen ebenfalls nicht. Zwar musste bei der Bewertung ihrer Aussagen und ihrer Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden, dass sie alle, zum Teil über Jahrzehnte, mit dem Kläger befreundet waren bzw. sind. Aus ihren Aussagen ergibt sich aber weder eine erkennbare Belastungstendenz im Hinblick auf den Beklagten noch liegen Anhalte dafür vor, dass die Zeugen sich bemüht hätten, den Kläger mithilfe wahrheitswidriger Aussagen zu schützen. Anhalte für eine Absprache der Zeugen sind nicht erkennbar. Die Angaben der Zeugen werden zudem durch die vorgelegten Fotografien der Verletzungen des Klägers sowie den Arztbericht des S-Hospitals vom 08.02.2016, 20:35 Uhr gestützt. Die von dem Kläger vorgetragenen Verletzungen ergeben sich aus den genannten Arztbericht und sind auf der vorgelegten Fotografie ebenfalls deutlich erkennbar.

Weder der Sachvortrag des Beklagten noch die Bekundungen der Zeugen H und D sind geeignet, dieses Beweisergebnis infrage zu stellen.

Die Sachdarstellung des Beklagten zum Ablauf der Auseinandersetzung ist bereits nicht frei von Widersprüchen: So hat der Beklagte am Abend des 08.02.2016 gegenüber den hinzugezogenen Polizeibeamten in seiner Strafanzeige angegeben, die Gruppe um den Kläger sei abgewiesen worden, als diese versuchten, das Lokal O Köln zu betreten. Eine Person aus der Gruppe habe dann vor einem Fenster Gaststätte Gläser auf den Boden geschmissen und gegen die Scheibe geschlagen. Er – der Beklagte – sei daraufhin nach draußen gegangen und habe den Kläger gebeten, dies zu unterlassen. Der Kläger habe sich dann sehr aufgeregt, den Beklagten angegriffen und ihm eine Ohrfeige gegeben, wogegen er – der Beklagte – sich mit Faustschlägen verteidigt habe. Der Türsteher des O Köln, der Zeuge D, sei ihm dann zu Hilfe gekommen. Eine eigene dabei erlittene Verletzung hat der Beklagte dabei nicht erwähnt. Erstmals in der Klageerwiderung vom 02.09.2016 hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger habe ohne Grund gezielt und absichtlich ein Glas nach ihm – dem Beklagten – geworfen; danach sei es zu einem Handgemenge gekommen. Im Rahmen seiner Anhörung der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 hat der Beklagte wiederum hiervon abweichend nur erklärt, irgendjemand habe eine Ausholbewegung gemacht und dann sei ein Glas vor ihm auf dem Boden zersprungen. Als er dann die Gäste angesprochen habe, habe ihm zunächst einer eine Ohrfeige gegeben, danach hätten alle auf ihn eingeschlagen. Die Zeugen H und D seien ihm dann zu Hilfe gekommen; er wisse nicht mehr genau, was diese gemacht hätten. Er sei sich sicher, dass er selber in der Situation nicht geschlagen habe. Auf Vorhalt seiner abweichenden Angaben in der Strafanzeige hat er lediglich erklärt, er wisse heute nicht mehr, was er seinerzeit gesagt habe. Soweit in der Strafanzeige stehe, dass einer aus der Gruppe vor dem Fenster der Gaststätte Gläser auf den Boden geworfen und gegen die Scheibe geschlagen habe, sei dies etwa 5 Minuten vor der späteren Auseinandersetzung gewesen; er habe auch nicht gewusst, dass sich dabei um die gleiche Gruppe gehandelt habe. Dass der Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung selbst eine Verletzung, unter anderem in Form eines Cuts über dem linken Auge, erlitten hatte, hat er selbst erstmals im Rahmen seiner Anhörung im Termin bei der Kammer am 14.11.2017 angegeben. Insoweit fällt bereits auf, dass die Angaben des Beklagten in wesentlichen Punkten – so zu der Frage, was eigentlich der Auslöser der Auseinandersetzung war, zu der Frage, wer ihm dann zu Hilfe gekommen ist, weiter zu der Frage, ob tatsächlich der Kläger ein Glas gezielt nach ihm geworfen habe, zu der Frage, ob er sich selbst mit Faustschlägen verteidigt habe und letztlich zu der Frage eigener bei der Auseinandersetzung erlittener Verletzungen – auffallende Widersprüche aufweist, die auch durch Zeitablauf oder die Aufregung über das Geschehnis nicht erklärt werden können. Insbesondere, warum der Beklagte eine eigene nicht ganz unerhebliche Verletzung weder gegenüber der Polizei erwähnt noch in seinem Sachvortrag im Verfahren hat vortragen lassen, scheint nicht erklärbar.

Die Bekundungen der Zeugen D und H reichen ebenfalls insoweit nicht aus.

Die Bekundung des Zeugen D ist insgesamt nicht glaubhaft. Der Zeuge hat zunächst zur Einleitung des Geschehens bekundet, die Gruppe um den Kläger sei zunächst geschlossen zum Lokal gekommen, wo er und der Zeuge H sie nicht hineingelassen hätten. Die Gruppe habe dann herumgepöbelt und sei zunächst wieder abgezogen. Ein Teil der Gruppe sei dann wiedergekommen; diese seien friedlich gewesen und man habe sie in das Lokal hineingelassen. Die anderen seien ebenfalls wiedergekommen; man habe sie erneut nicht in das Lokal gelassen. Es seien dann Gläser gezielt aus der Gruppe heraus in seine Richtung und die des Zeugen H geworfen worden. Als der Beklagte dann auf die Gruppe zugegangen sei und sie zur Rede stellen wollte, habe er eine Ohrfeige bekommen; danach sei die Geschichte richtig eskaliert. Man könne den weiteren Ablauf durchaus als Massenschlägerei bezeichnen, wobei auf seiner Seite 3 Personen und auf der anderen Seite 5-6 Personen beteiligt gewesen seien. Ob der Beklagte allerdings nach dem Erhalt der Ohrfeige zurückgeschlagen habe, wusste der Zeuge D nicht. Diese Bekundung stimmt weder in Bezug auf die Einleitung des Geschehens noch in Bezug auf die eigentliche Auseinandersetzung – von dem Zeugen als Massenschlägerei bezeichnet – mit den Angaben der Parteien und den Bekundungen sämtlicher anderen Zeugen überein. Der Zeuge war erkennbar bemüht, den Ablauf insgesamt als eine große Auseinandersetzung darzustellen, was der Sachdarstellung alle anderen Verfahrensbeteiligten zuwiderläuft.

Der Zeuge H hat ebenfalls nicht bestätigen können, dass Gläser aus der Gruppe des Klägers und seiner Begleiter in seine bzw. in Richtung des Zeugen D geworfen worden sind. Er konnte insoweit lediglich bekunden, dass Gläser zu Boden fielen. Soweit er im weiteren bekundet hat, der Beklagte sei nach einer verbalen Auseinandersetzung geschlagen worden, bestehen hiergegen deswegen Bedenken, weil der Zeuge H sich an weitere Einzelheiten der Auseinandersetzung nicht mehr erinnern konnte. Auch eine Verwicklung des Zeugen D in die Auseinandersetzung hat der Zeuge ebenfalls nicht bekundet. Die Bekundung des Zeugen H reicht insoweit jedenfalls nicht aus, die übereinstimmenden Bekundungen der oben genannten Zeugen aus der Gruppe des Klägers zu den Schlägen des Beklagten gegen den Kläger zu entwerten.

Wie bereits angesprochen, ergeben sich die durch die Schläge des Beklagten erlittenen Verletzungen des Klägers aus der vorgelegten Fotografie sowie dem Arztbericht des S-Hospitals vom gleichen Tage; sie werden zudem durch die Bekundungen der Zeugen G1 und G2, C und K bestätigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Beklagten eine Notwehrsituation vorgelegen hätte, die die Schläge gegenüber dem Kläger rechtfertigt hätten.

Ein gezieltes Werfen von Gläsern auf den Beklagten durch den Kläger bzw. seine Begleitung hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst nicht mehr schildern können. Insbesondere konnte er nicht mehr sagen, ob ein Glas von dem Kläger in seine Richtung geworfen worden ist. Der Zeuge H konnte ein zielgerichtetes Werfen von Gläsern ebenfalls nicht bekunden; in der Sachdarstellung des Beklagten gegenüber der Polizei ergibt sich solches ebenfalls nicht. Soweit der Zeuge D ein gezieltes Werfen von Gläsern geschildert hat, ist seine Aussage – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft.

Eine Notwehrsituation für den Beklagten ergibt sich im weiteren auch nicht aus einem unmittelbar vorausgehenden körperlichen Angriff durch den Kläger bzw. andere Personen aus seiner Gruppe. Der Beklagte hat zwar persönlich angegeben, er habe zunächst eine Ohrfeige erhalten und sei danach von allen Männern aus der Gruppe geschlagen worden; zumindest einen Schlag hat auch der Zeuge H bekundet. Dies reicht für den insoweit von dem Beklagten zu führenden Nachweis für die Notwehrsituation im Sinne des § 227 BGB nicht aus. Denn den genannten Angaben stehen die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen G1 und G2, K und C gegenüber, aus denen sich eine Notwehrsituation, die den Beklagten berechtigt hätte, auf den Kläger einzuschlagen, eindeutig nicht ergibt.

Damit liegt letztlich eine von dem Beklagten gegenüber dem Kläger begangene Körperverletzung im Sinne der §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 223 StGB vor. Hieraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Zahlung eines angemessen Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB.

Unter Berücksichtigung der gesamten Situation, der erlittenen Verletzungen des Klägers durch die Schläge des Beklagten und den Ablauf der Auseinandersetzung hält die Kammer ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 700,00 EUR für erforderlich, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen war insoweit auch die besondere Situation des Karnevalstages, die sicher gegebene Anspannung des Beklagten durch seine Tätigkeit als Kellner an diesem Tag, aber auch die ohne zureichenden Auslöser begonnene körperliche Auseinandersetzung durch den Beklagten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 96 ZPO.

In Ansehung der Verfahrenskosten war dabei zu berücksichtigen, dass sich im Hinblick auf den in erster Instanz begehrten Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 3.000,00 EUR eine andere Kostenverteilung ergab als diejenige, die nach der Reduzierung des Begehrens in der Berufungsinstanz auf 1.000,00 EUR maßgeblich ist. Die Kosten der Beweisaufnahme waren dagegen nach dem Rechtsgedanken des § 96 ZPO in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Beweisaufnahme insgesamt zu seinen Lasten ausgegangen ist. Das Unterliegen des Klägers insoweit ergibt sich ausschließlich aus der abweichenden rechtlichen Bewertung der angemessenen Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgeldes durch die Kammer.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.000,00 EUR

Durch die Angabe der Beschwer mit 1.000,00 EUR in der Berufungsschrift vom 06.12.2016 hat der Kläger deutlich gemacht, dass er in zweiter Instanz – abweichend von seinem Begehren beim Amtsgericht – nur noch von einer Mindesthöhe des angemessenen Schmerzensgeldes i.H.v. 1.000,00 EUR ausgehen möchte. Damit ergibt sich hieraus auch der für die Berufungsinstanz anzusetzende Streitwert (vergleiche Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 „unbezifferte Klageanträge“).

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