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Schmerzensgeld für HWS-Distorsion bei Verkehrsunfall


Landgericht Dortmund

Az.: 4 S 8/11

Urteil vom 06.11.2012


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.12.2010 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,08 € (in Worten: eintausendeinhundertfünfundachtzig 08/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig und in der Sache weitgehend begründet.

1.

Gemäß § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG steht dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten wegen der infolge des Verkehrsunfalls am 24.11.2009 eingetretenen HWS-Distorsion in Höhe von 1.000,00 € zu.

Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls am 24.11.2008 gegen 20:15 Uhr in E T- Straße steht dem Grunde nach nicht im Streit.

Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger bei dem in Rede stehenden Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat und infolgedessen bis zum 03.01.2010 arbeitsunfähig gewesen ist.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Vollbeweis erbracht, dass die von ihm geschilderten Verletzungen und Beschwerden kausal auf den Unfall zurückzuführen sind (§ 286 ZPO). Für die tatrichterliche Überzeugung ist dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, NJW-RR 2008, 1380).

a)

Die Kammer geht zunächst von den vom Sachverständigen L getroffenen Feststellungen aus.

Der Sachverständige stellt eine seitliche Querbeschleunigung am Klägerfahrzeug infolge der Kollision von gut 5,5 m/s² bzw. ca. 0,6 g fest. Unter Berücksichtigung einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s² in Längsrichtung habe auf den Kläger, bezogen auf seine Fahrtroute, kurzzeitig eine maximale Gesamtbeschleunigung von ca. 9 m/s² unter einem Winkel von ca. 36° zur Fahrzeuglängsachse schräg nach rechts vorne gewirkt.

Diesen Feststellungen folgt die Kammer, da der Sachverständige als Diplom-Ingenieur im Bereich der Unfallanalytik tätig ist und als anerkannter Kfz-Sachverständiger für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert ist. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat die aus den vom ihm festgestellten Unfallschäden und sonstigen Anknüpfungstatsachen gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

b)

Die Kammer folgt ferner den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen M in vollem Umfang. Als leitender Oberarzt und Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, Orthopädie und Sportverletzungen verfügt der Sachverständige über eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer umfassenden Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen sowie des Akteninhalts. Zudem hat er den Kläger vor der Gutachtenerstellung eingehend untersucht. Er hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung klar und eindeutig beantwortet.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24.11.2011, seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 28.06.2012 sowie seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.11.2012 festgestellt, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall am 24.11.2009 eine HWS-Distorsion erlitten hat.

Diese Annahme begründet der Sachverständige überzeugend anhand des Behandlungsverlaufs nach dem Verkehrsunfall. So führt er aus, dass die Untersuchungsbefunde im K-Hospital sehr zeitnah, etwa eine Stunde nach dem Unfall, erhoben worden seien und hierüber der Bericht eines dafür spezialisierten Arztes, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Durchgangsarzt, vorliege. In diesem Bericht seien ebenso wie in dem Bericht an die Hausärztin des Klägers vom 24.11.2009 und dem Bericht an die Beklagte vom 14.12.2009 objektive Untersuchungsbefunde beschrieben. So handle es sich bei einem Muskelhartspannung um ein objektives Untersuchungszeichen, weil er vom zu Untersuchenden nicht vorgespielt werden könnte. Es handle sich um einen objektiven Hinweis auf eine krankhafte Veränderung. Zwar sei ein Muskelhartspann generell ein unspezifisches Symptom und ein Befund, der in der Allgemeinbevölkerung durchaus auftrete und für den als Ursachen neben einem Unfall auch nächtliche Bettruhe mit Schiefstellung des Kopfes in Betracht käme. Allerdings sprächen hier die vor dem Unfall bestehende Beschwerdefreiheit des Klägers und die zeitliche Nähe des Auftretens der Beschwerden zum Unfall für eine Ursächlichkeit desselben. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er keine Zweifel daran habe, dass der Unfall für den Muskelhartspann tatsächlich ursächlich geworden sei.

Zudem zeigten die im ..-krankenhaus gefertigten Röntgenbilder nach den Ausführungen des Sachverständigen eine deutliche Steilstellung der HWS, welche als Zeichen für eine verspannte Halsmuskulatur paravertebral gelte und Indiz für eine muskuläre Verspannung im HWS-Bereich sei. Denn die Steilstellung der HWS entstehe durch die verspannte Haltemuskulatur, die die Wirbelsäule strecke und so das Bild der sog. Steilstellung erzeuge. Auch insoweit handle es sich zwar nicht um ein Schadensbild, das nur durch einen Unfall entstehen könne. Es sei vorliegend aber von der Unfallursächlichkeit auszugehen. Denn Ursache der steilgestellten HWS sei ein Muskelhartspann im HWS-Bereich, der als krankhaft zu werten sei und regelmäßig zu Arztbesuchen führe. Vor dem Unfall sei der Kläger jedoch beschwerdefrei und wegen Beschwerden im Nackenbereich nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Den Einwand der Beklagten, dass die auf dem Röntgenbild erkennbare Steilstellung haltungsbedingt sei, weil die Patienten von der Röntgenassistentin aufgefordert würden, den Hals „lang“ zu machen, hat der Sachverständige entkräftet. Er führte im Rahmen seiner Anhörung aus, dass es nicht möglich sei, allein aufgrund einer Streckung des Halses eine röntgenologisch sichtbare Steilstellung der HWS herbeizuführen.

Ferner enthält nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die Dokumentation der Hausärztin Frau N vom 25.11.2009 Hinweise auf einen tastbaren körperlichen Befund, weil sie den Ausdruck „Myogelosen“ verwende und es sich dabei um tastbare Verspannungen handle.

Auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe stelle in seinem Bericht vom 29.12.2009 die Diagnose einer Verstauchung oder Zerrung der HWS. Untersuchungsbefunde seien jedoch nicht dokumentiert.

Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, dass Verspannungen erst nach Tagen auftreten würden, weil sie sich erst als Folge einer chronischen Entzündung einstellten, führte der Sachverständige aus, dass dies nicht zutreffend sei. Es gebe zwar in einigen Fällen ein beschwerdefreies Intervall von 0 bis 24 Stunden nach einem Unfall, welches jedoch nicht zwingend erforderlich sei. Muskuläre Verhärtungen bildeten sich oft wenige Stunden nach dem schädigenden Ereignis aus und könnten bereits innerhalb der ersten Stunde nach dem Unfall entstehen. Es handle sich hierbei nicht um eine chronische Entzündung, sondern um eine bewegungsbedingte Zerrung.

Auch die vom Sachverständigen L festgestellte Geschwindigkeitsänderung steht der Annahme einer unfallbedingte HWS-Distorsion nicht entgegen. Zwar führt der Sachverständige L aus, dass die maximale Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung aus technischer Sicht unter Berücksichtigung einer Vollbremsung nicht so hoch gewesen sei, dass beim Kläger mit HWS-Verletzungen und einer Arbeitsunfähigkeit habe gerechnet werden müssen, er stellt jedoch auch klar, dass das Vorliegen unfallbedingter Beschwerden letztlich aus medizinischer Sicht geklärt werden müsse. Diesbezüglich führt der Sachverständige M aus, dass es sich vorliegend wegen der Seitenkollision nicht um eine Standardsituation Handle. Insoweit seien aus der Literatur keine Grenzwerte bekannt, die das Vorliegen einer Verletzung wahrscheinlich machten, denn zur Seitenkollision gebe es keine entsprechend durchgeführten Versuche, die eine Aussage hierzu erlauben würden. Vielmehr sei gerade die seitlich verletzte HWS verletzungsanfälliger, da eine seitliche Ausgleichsbewegung die symmetrisch aufgebaute Haltemuskulatur, die dazu diene die Wirbelsäule gerade zu halten, stärker belaste. Soweit der Sachverständige im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen erschwerend auf den Umstand abgestellt hat, dass eine Kopfdrehung mit daraus resultierender out of position-Stellung des Kopfes vorgelegen habe und damit die Verletzungswahrscheinlichkeit noch höher sei, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er auch dann, wenn der Kläger den Kopf nicht gedreht habe, von einer unfallbedingten HWS-Distorsion ausgehe.

Soweit die Beklagte einwendet, dass der Sachverständige nicht feststelle, welches konkrete Gelenk der HWS betroffen sei, räumte der Sachverständige ein, dass diese Ungenauigkeit zutreffend sei. Dies könne er jedoch im Nachhinein nicht feststellen und im K-Hospital sei nicht vermerkt worden, welches Gelenk genau betroffen sei. Dies lasse sich auch nicht anhand der gefertigten Röntgenbilder feststellen.

c)

Darüber hinaus spricht für die Annahme einer unfallbedingten HWS-Distorsion auch die glaubhafte Einlassung des Klägers. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Beschwerden nachvollziehbar und ohne Anzeichen von Übertreibung dargestellt. Der Kläger konnte die einzelnen Beschwerden und ihren Verlauf sowie die darauf beruhenden Beeinträchtigungen im Alltag plausibel schildern. Auch diesbezüglich fehlen jegliche Anzeichen für eine Selbstbegünstigungstendenz. So gab der Kläger ohne weiteres an, dass die Beschwerden vollständig abgeklungen seien.

d)

Hinzu kommen die zeitnahen Arztbesuche des Klägers als weiteres Indiz für eine unfallbedingte HWS-Distorsion. So stellte sie sich nur eine Stunde nach dem Unfall im K-Hospital vor. Zudem begab er sich am 25.11.2009 und am 26.11.2009 zu seiner Hausärztin, die Myogelosen feststellte und aufgrund der Beschwerden eine Schmerzmedikation einleitete.

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e)

Aufgrund des Beschwerdebildes und der Behandlungsdauer hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € für angemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen M und der Behandlungsdokumentation seiner Hausärztin über einen Zeitraum von drei Wochen unter den Folgen unfallbedingten HWS-Distorsion in Form von Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie Schwindel deutlich gelitten habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerden im weiteren Verlauf bis Ende Dezember abklangen und den Kläger nicht mehr so stark beeinträchtigten. Zudem war der Kläger aufgrund der Beschwerden nach den Feststellungen des Sachverständigen, der sich insoweit auf die Krankschreibung der Hausärztin und die Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversorgung Westfalen-Lippe im Schreiben vom 29.12.2009 bezieht, über einen Zeitraum von sechs Wochen arbeitsunfähig. Demgegenüber waren ein Kribbeln in der linken Hand sowie massive, nicht nachlassende Beschwerden über einen Zeitraum von drei Wochen hinaus nicht feststellbar. Die letzten Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion wurden von der Hausärztin am 16.12.2009 dokumentiert.

2.

Dem Kläger steht darüber hinaus gemäß § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfallschadens für die Dauer der Krankschreibung in Höhe von 29,78 € zu.

3.

Der Kläger kann weiterhin gemäß § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 398 Satz 2 BGB die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG nach einem Wert von 1.029,78 € in Höhe von 110,50 € sowie der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG zusammen.

4.

Ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage gemäß § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG steht dem Kläger nicht zu. Denn anwaltliche Hilfe ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt mit dem Klageentwurf angeschrieben wird und diese daraufhin Deckungsschutz bewilligt. Bei einer solchen Sachlage ist es dem Geschädigten vielmehr zumutbar, die Deckungszusage unter Beifügung des Klageentwurfs selbst anzufordern. Denn die für den Versicherer maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich dann nicht aus der Anfrage an sich, sondern aus dem Klageentwurf, dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist (BGH, NJW 2012, 919 ff.).

Vorliegend bestand das Einholen der Deckungszusage aber lediglich in der Übersendung des Klagentwurfs, so dass diese Kosten nicht von der Beklagten zu ersetzen sind.

5.

Dem Kläger steht gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des zugesprochenen Betrages ab dem 19.05.2010 ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Ein früherer Verzugseintritt der Beklagten ist nicht dargetan.

6.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.


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