LG Aschaffenburg – Az.: 14 O 21/11 – Urteil vom 31.10.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche und wie viele Fotos er von der Klägerin (ganz oder teilweise) gefertigt hat.
2. Der Beklagte wird verurteilt Auskunft zu erteilen, welche Vervielfältigungen (analog oder digital) von den unter Ziffer 1 genannten Fotos existieren und wo diese sich befinden.
3. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wem gegenüber er die gemäß Ziffer 1 gefertigten Fotos und / oder die gemäß Ziffer 2 gefertigten Vervielfältigungen zugänglich gemacht hat.
4. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche der gemäß Ziffer 1, 2 genannten Fotos und / oder Vervielfältigungen an die Klägerin herauszugeben und, soweit diese nur digital vorhanden sind, die entsprechenden Daten irreversibel zu löschen und dies gegenüber der Klägerin nachzuweisen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die unter Ziffer 1 genannten Fotos und unter Ziffer 2 genannten Vervielfältigungen Dritten zugänglich zu machen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Klägerin ganz oder teilweise abzulichten, ohne dass deren Einwilligung vorliegt.
7. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu zahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € zu zahlen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages (hinsichtl. Ziff. 7-8 des Urteils) und gegen 100 Euro (hinsichtl. Ziff. 1-4 des Urteils) vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befand sich am 30.08.2010 im Klinikum …, um sich hier einer Brustvergrößerungsoperation zu unterziehen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei – aus welchen Gründen auch immer – bei der Operation anwesend gewesen und habe während der Operation mit seiner Handykamera den operierten Brustbereich der Klägerin fotografiert, ohne dass die Klägerin dies wusste und ohne dass sie hiermit einverstanden gewesen sei. Nachdem der Klägerin bekannt geworden sei, dass der Beklagte Fotos gefertigt habe, habe sie ihn durch Anwaltsschreiben vom 28.10.2010 aufgefordert mitzuteilen, weswegen er fotografiert habe. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, habe sie den Beklagten zur Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und der Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgefordert. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei massiv in ihrer Intimsphäre verletzt worden. Der Beklagte habe sie unter Ausnutzung einer Vollnarkose nackt und in einer äußerst delikaten Situation abgelichtet.
Die Klägerin beantragt:
1. Den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche und wie viele Fotos er von der Klägerin (ganz oder teilweise) gefertigt hat.
2. Den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Vervielfältigungen (analog oder digital) von den unter Ziffer 1 genannten Fotos existieren und wo diese sich befinden.
3. Den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wem gegenüber er die gemäß Ziffer 1 gefertigten Fotos und / oder die gemäß Ziffer 2 gefertigten Vervielfältigungen zugänglich gemacht hat.
4. Den Beklagten zu verurteilen, sämtliche der gemäß Ziffer 1 und 2 genannten Fotos und / oder Vervielfältigungen an die Klägerin herauszugeben bzw. soweit diese nur digital vorhanden sind, die entsprechenden Dateien irreversibel zu löschen und dies gegenüber der Klägerin gegenüber nachzuweisen.
5. Den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die unter Ziffer 1 genannten Fotos und unter Ziffer 2 genannten Vervielfältigungen Dritten zugänglich zu machen.
6. Den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Klägerin ganz oder teilweise abzulichten, ohne dass deren Einwilligung vorliegt.
7. Den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 1.000 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.
8. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.329,94 € zu zahlen.
9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe kein Foto von der Klägerin gefertigt. Er sei im Rahmen der Operation als medizinischer Betreuer für die Klägerin und deren Schwester tätig gewesen, er sei für die Vor- und Nachbetreuung zuständig gewesen. Im Rahmen vorbereitender Gespräche habe man sich geeinigt, dass die Schwester der Klägerin, die Zeugin … zuerst operiert werde und unmittelbar danach die Klägerin. Die Klägerin sei sehr unsicher und aufgeregt vor der OP gewesen und um diese zu beruhigen und zu verdeutlichen, wie das Ergebnis der OP aussehe, habe der Beklagte den Geschwistern angeboten, ein Foto von Frau … operierten Brustbereich zu machen und dieses der Klägerin vor der eigenen OP zu zeigen. Dies sei von den Geschwistern befürwortet worden. Dieses Foto der Zeugin … ist dritten Personen nicht zugänglich gemacht worden und nicht vervielfältigt worden. Dieses Foto sei mittlerweile irreversibel gelöscht. Er habe kein Foto von der Klägerin gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in großen Umfang begründet.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu, Auskunft zu erteilen, welche und wie viele Fotos er von der Klägerin ganz oder teilweise gefertigt hat gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 als Vorbereitungsanspruch eines möglichen Beseitigungsanspruchs der Klägerin.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin sich am 30.08.2011 in die … Klinik … begab, um sich dort einer Brustvergrößerungsoperation durch Herrn … zu unterziehen. Zur Betreuung rund um die Operation wurde durch die Klägerin der Beklagte in einer Funktion als Krankenpfleger „gebucht“. In dieser Funktion führte der Beklagte mit der Klägerin vor der Operation Gespräche, nahm an der Operation selbst teil und betreute die Klägerin anschließend weiter.
Während dieser Operation hat der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts zumindest ein Bild vom frischoperierten Brustbereich der Klägerin mit seinem Handy angefertigt. Nach Auskunft der Zeugin … und … hat der Beklagte den Zeugen während eines Besuchs bei der Klägerin in der genannten Klinik am 18.09.2010 auf dem Handy das Lichtbild vom frischoperierten Brustbereich der Klägerin gezeigt.
Die Zeugin … und … haben jeweils unabhängig voneinander schlüssig die Rahmenumstände geschildert, wie es zu dem Anschauen der Bilder durch die Zeugin gekommen ist. Hierbei haben beide Zeugen keinen erheblichen Belastungseifer gezeigt, sondern vielmehr insbesondere der Zeuge … ausführliche dargestellt, welch sonstigen Probleme im Zusammenhang mit der Operation aufgetreten sind, dass hierfür jedoch der Beklagte nicht für Verantwortlich zu machen sei. Beide Zeugen sind sehr eng mit der Klägerin verbunden, die Zeugin … ist die Schwester, der Zeuge … der Ehemann. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ist daher einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.
Hinsichtlich der Zeugin … ist anzumerken, dass diese nach eigenen Angaben ähnliche Persönlichkeitsverletzungen durch Fotografien des Beklagten erlitten hat, jedoch noch keine in Anspruchnahme des Gerichts gefordert hat. Ein besonderer Belastungseifer ist bei der Zeugin … keinesfalls zu erkennen, insbesondere sind keine übermäßigen Übertreibungen in den Sachverhaltsschilderungen erkennbar. Es wird lediglich von einem Lichtbild auf dem Handy gesprochen, das den operierten Brustbereich zeigt.
Die Aussage des Zeugen … ist ebenfalls glaubhaft, der Zeuge ist glaubwürdig. Die Aussage an sich deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Angaben der Klägerin, ist sogar noch ausführlicher, und deckt sich mit den Angaben der Zeugin …, soweit sie gemeinsame Beobachtungen betreffen. Der Zeuge …, bei dem durchaus eine aggressive Stimmung erkennbar wa, macht jedoch deutlich, dass sich die Hauptvorwürfe betreffend der Operation nicht gegen den Beklagten richten, sondern gegen den behandelnden Arzt. Der Zeuge stellt zwar klar, dass das Verhalten des Beklagten bzgl. der Anfertigung des Fotos ihn geschockt habe, dies jedoch eher im Hintergrund stehe im Vergleich zu dem Verhalten des Arztes, der an seiner Frau „Pfusch“ betrieben habe. Hier macht der Zeuge den Beklagten nicht mitverantwortlich. Auch der Zeuge … schildert das sonstige Verhalten des Beklagten objektiv und ohne besonderen Belastungseifer.
Für das Gericht steht somit fest, dass – entgegen den Angaben des Beklagten – während der Operation vom 30.08.2010 zumindest ein Lichtbild von dem Brustbereich der Klägerin durch den Beklagten gefertigt wurde und dieses sich in der Folge auch auf dem Handy des Beklagten in gespeicherter Form befunden hat. Da der Beklagte selbst dieses eine Foto bestreitet und er während der Operation die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Fotos zu fertigen, besteht ein berechtigtes Interesse darin, zu wissen, wie viele Fotos tatsächlich in dieser Situation gefertigt wurden. Die Klägerin wurde durch die Anfertigung und Speicherung dieses einen Lichtbildes und ggf. weiterer Lichtbilder in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Palandt / Sprau, BGB, 70. Auflage, § 823 Randnummer 85). Der Schutz des Rechts am eigenen Bild ist, soweit es um Verbreitung von Bildnissen geht, durch die spezialgesetzliche Regelung des § 22 Kunsturhebergesetz gewährleistet. Allerding gewährt diese Vorschrift keinen Schutz gegen die Herstellung oder den Besitz von Bildnissen (Palandt / Sprau, § 823 Randnummer 112 a). Jedoch ist anerkennt, dass, da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, auch die Herstellung, Verschaffung oder der Besitz eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten, und zwar auch dann, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, ein unzulässiger Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrechts bedeuten kann (Palandt / Sprau, § 823 Randnummer 112 a). Ob die Herstellung, Verschaffung oder der Besitz derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, muss stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlichen, insbesondere auch der verfassungsrechtlichen Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung berücksichtigt werden (Palandt / Sprau, § 823 Randnummer 95 ff). Eine Verbreitung des Bildes der Klägerin ist nach der durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Jedoch kann erst nach entsprechender Auskunftserteilung durch den Beklagten letztendlich festgestellt werden, ob eine entsprechende Verbreitung stattgefunden hat oder nicht. Selbst wenn eine Verbreitung nicht erfolgt ist, stellt allein die Anfertigung des Lichtbildes einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 i. V. m. Artikel 1, 2 Grundgesetz dar, die Sonderregelung des § 22 Kunsturhebergesetz greife dann nicht ein.
Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Auskunft, welche weiteren Bilder gefertigt wurden.
2.
Die Klägerin hat ebenfalls Anspruch auf Auskunft, welche Vervielfältigungen analog und / oder digital von den genannten Fotos existieren und wo sich diese befinden sowie wem gegenüber der Beklagte diese Fotos oder Vervielfältigungen zugänglich gemacht hat.
Bilder einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Verbreitung grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, es greift der Ausnahmetatbestand des § 23 Kunsturhebergesetz ein, wobei insbesondere Bilder von Personen der Zeitgeschichte relevant sind, soweit nicht deren berechtigte Interessen verletzt werden. Wie bereits dargelegt, liegt schon keine Einwilligung zur Anfertigung der Fotos vor, eine Einwilligung zur Verbreitung liegt ebenfalls nicht vor. Eine berechtigte Verbreitung ohne Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. Kunsturhebergesetz kommt im vorliegenden Fall unstreitig nicht in Betracht.
Die Klägerin hat keine Kenntnis davon, ob die Fotos anderen Personen zugänglich gemacht wurden oder nicht. Eine entsprechender Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB kann durch die Klägerin erst bei umfassender Auskunftserteilung durch den Beklagten geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist der entsprechende Auskunftsanspruch der Klägerin begründet.
3.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte verurteilt wird, sämtliche Fotos und Vervielfältigungen an die Klägerin herauszugeben bzw. soweit diese nur digital vorhanden sind, die entsprechenden Dateien irreversibel zu löschen und dies gegenüber der Klägerin nachzuweisen. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den genannten Fotos um Lichtbilder, zu deren Anfertigung der Beklagte kein Recht hatte. Die Klägerin als Geschädigte hat daher einen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.
4.
Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch darauf, dass der Beklagte verurteilt wird, das bei Meidung eines für jedenfalls der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die unter Ziffer 1 genannten Fotos und unter Ziffer 2 genannten Vervielfältigungen Dritten zugänglich zu machen. Hierbei handelt es sich um den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund einer allgemeinen Persönlichkeitsverletzung des Klägers durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wie bereits ausgeführt.
5.
Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch, dass der Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Klägerin ganz oder teilweise abzulichten, ohne das deren Einwilligung vorliegt.
Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest ein Lichtbild von der Klägerin gefertigt, ohne dass diese dem zugestimmt hat. Damit hat der Beklagte eine unerlaubte Handlung zum Nachteil der Klägerin gemäß § 823 i. V. m. Artikel 1, 2 GG begangen. Bei einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin besteht die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, an deren Wiederlegung durch den Beklagten hohe Anforderungen zu stellen wäre (vergleiche BGH, Urteil vom 12.12.2003, NJW 2004 1035, Urteil vom 30.10.1998, NJW 1999 356). Zwar ist es recht unwahrscheinlich, dass die Klägerin sich erneut in eine ähnliche Situation begibt, in der dem Beklagten die Möglichkeit gewährt wird, Lichtbilder zu fertigen, andererseits hatte der Beklagte kein Argument vorgebracht, die für eine Wiederlegung der grundsätzlich vermuteten Wiederholungsgefahr geeignet wären.
Der Anspruch der Klägerin ist daher begründet.
6.
Die Klägerin hat zu dem Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 € gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. Artikel 2 GG. Die Klägerin wurde nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zumindest einmal von dem Beklagten abgelichtet und dieses Lichtbild wurde zumindest einmal den Zeugen … und … gezeigt. Weitergehende Beeinträchtigungen konnten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden und sind daher nicht Grundlage für die Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches. Sollte sich nach der Vollstreckung der Auskunftsansprüche unter Ziffer 1 drei weitere konkrete Beeinträchtigungen ergeben, so sind diese gegebenenfalls gesondert zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren wurde gerade keine Stufenklage erhoben, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch über den Schmerzensgeldanspruch zu entscheiden ist, Grundlage kann dann jedoch nur die Erkenntnis aus dem vorliegenden Verfahren sein.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich dem Beklagten als professionellen Betreuer einer Operation anvertraut hat und dieser in einer von der Klägerin nicht mehr beherrschbaren Situation ein Lichtbild gefertigt hat, dass den operierten Brustbereich der Klägerin zeigt, also in die Intimsphäre der Klägerin eingedrungen ist.
Andererseits ist zu berücksichtigten, dass es sich lediglich um ein Lichtbild auf einer Handykamera und damit einhergehend nur mäßigen Bildqualität handelt, das lediglich den engsten Verwandten der Klägerin einmal auf dem Handy, also in einem sehr kleinen Ausschnitt, gezeigt wurde. Was der Beklagte sonst mit dem Lichtbild gemacht hat, ist nicht bekannt und daher auch nicht bei der Beurteilung des Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Umstände hielt das Gericht ein Schmerzensgeldbetrag von 500 € für sachgerecht und angemessen. Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes soll die Klägerin in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeit zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweisen ausgleichen (Palandt, § 253 Radnummer 4). Bei der Bemessung kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu bewähren ist, besondere Bedeutung zu (Palandt, § 253 Randnummer 15 ff). Die Klägerin erlitt durch die Anfertigung des Lichtbilder eine Persönlichkeitsverletzung, die jedoch ausschließlich gegenüber ihren engsten Verwandten, nämlich der Schwester und dem Ehemann, bekannt wurden.
Selbst bei Veröffentlichungen von unerlaubt angefertigten Lichtbildern in der Presse, wo ein absolut unüberschaubarer Personenkreis involviert ist, hielt das Gericht bei der Fertigung von intimen Fotos ein Schmerzensgeld von 3.000 € für angemessen.
7.
Die Klägerin hat Anspruch auf außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 €. Hierbei geht das Gericht von einem Streitwert von 24.500 € aus, nämlich für die geltend gemachten Ziffern 1) – 4) 4.000 € für die Ziffern 5) und 6) 20.000 € sowie für Ziffer 8) 500 €. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Anwaltsgeschäftsgebühr in Höhe von 1,3, die von der Klägerin geltend gemachten 1,6 Gebühren wurden nicht begründet. Es ergibt sich aus dem Umfang der Sache gerade nicht, dass es sich um außergewöhnlich schwierige Sachverhalte oder Rechtsfragen gehandelt hat. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Daher ist der Durchschnittswert von 1,3 anzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Aufwand für die Auskunftserteilung wird auf 100 € festgesetzt.