Skip to content

Schmerzensgeldanspruch bei Gewalttat und Versterben

OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 224/17 – Urteil vom 20.08.2018

Auf die Berufung der Kläger wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.10.2017 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 01.08.2016 wird teilweise aufrechterhalten, soweit der Beklagte hierdurch verurteilt wurde,

1.a.

an die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtgläubiger 12.581,97 EUR (materiellen Schadensersatz) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen;

1.b.

an die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtgläubiger 10.000,00 EUR (immateriellen Schadensersatz als Gesamtrechtsnachfolger) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen;

2.

an den Kläger zu 2. 349,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen;

3.

an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zu zahlen;

4.

an den Kläger zu 2. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 01.08.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 44 % und den Klägern zu 1. und zu 2. zu 56 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 01.08.2016; diese werden dem Beklagten in vollem Umfang auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Beklagten und den Klägern zu 1. und 2. zu jeweils zu 50 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Kläger zu 1. und 2. machen wegen der Tötung ihres Sohnes (geb. … 1978) am 11.12.2013 durch den Beklagten (geb. …, Neffe der Klägerin zu 1. bzw. Vetter/Cousin des Opfers), der durch das LG durch rechtskräftiges Urteil vom 18.08.2014 wegen Totschlags gemäß § 212 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden ist, materiellen Schadensersatz (insgesamt 86.376,00 EUR) und Schmerzensgeld (Anspruch als Gesamtrechtsnachfolger ihres Sohnes auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR sowie eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 25.000 EUR) – teilweise nebst Zinsen – geltend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage – nach Beweisaufnahme durch (schriftliche) Vernehmung von (sachverständigen) Zeugen (90 ff. i.V.m. 104/108/124/131/145 ff. GA) sowie Parteivernehmung des Beklagten (145 ff. GA) – durch teilweise Aufrechterhaltung eines zuvor am 01.08.2016 ergangenen Versäumnisurteils (37 ff. GA) sowie Teilanerkenntnis des Beklagten von Schadensersatz in Höhe von 9.578,92 EUR (58/86 GA) durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil teilweise (Anspruch der Kläger als Gesamtgläubiger auf Schadensersatz in Höhe von 12.581,97 EUR nebst Zinsen, Anspruch des Klägers zu 2. auf Schadensersatz in Höhe von 349,62 EUR nebst Zinsen, Anspruch der Kläger zu 1. und zu 2. auf ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 10.000 EUR) unter Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung im Übrigen entsprochen und zur Begründung (soweit berufungsrelevant, vgl. Ziff. II. ff. der Gründe) im Wesentlichen ausgeführt:

1.

Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR aus übergegangenem Recht ihres Sohnes gemäß §§ 823 Abs. 1, 1922 BGB könne nicht zuerkannt werden. Zwar habe der Beklagte dem Sohn der Kläger das Leben genommen. Wegen der Verletzung des Lebens könne jedoch ein Schmerzensgeldanspruch des Getöteten nicht entstehen. Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch des Sohnes der Kläger, den die Kläger aus übergegangenem Recht geltend machen könnten, sei vielmehr eine Körperverletzung, die vor dem Eintritt des Todes zumindest noch für einen kurzen Moment bei Bewusstsein erlebt worden sei. Zwischen den Parteien sei jedoch streitig, ob der Sohn der Kläger unmittelbar durch die Verletzungshandlung getötet worden sei oder noch eine kurze Zeit weitergelebt und die Körperverletzung bei Bewusstsein erlebt habe.

Dies habe im Strafverfahren nicht festgestellt werden können. Insoweit sei dort nur festgestellt worden, dass der Sohn der Kläger durch ein schweres, offenes Schädelhirntrauma mit begleitendem erheblichem Blutverlust sowie aufgrund des Einatmens von Blut verstorben sei. Weitere Feststellungen hierzu seien im Strafverfahren nicht getroffen worden. Daraus – auch aus dem Umstand des Einatmens von Blut – lasse sich hinsichtlich der Frage, ob der Sohn der Kläger nach der Verletzungshandlung noch bei Bewusstsein gewesen sei, nichts herleiten.

Die Kläger, denen insoweit für das Entstehen des Anspruchs (ihres Sohnes) die Beweislast obliege, hätten für die Behauptung, ihr Sohn habe nach der Verletzungshandlung noch gelebt und diese bei Bewusstsein wahrgenommen, lediglich Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten angetreten. Hierdurch werde aber die Behauptung der Kläger, ihr Sohn sei nach der Verletzungshandlung noch bei Bewusstsein gewesen, nicht bestätigt. Der Beklagte habe in seiner Parteivernehmung am 18.08.2017 zu dieser Frage bekundet, er habe sich noch zu ihm hinuntergebeugt oder – gekniet, habe dann aber keine Atmung gehört, keine Laute und nichts sonstiges, wodurch ihm klar geworden sei, dass der Sohn der Kläger tot sein müsse.

Es könne insoweit – entgegen der Ansicht der Kläger – dahinstehen, ob der Beklagte wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Behauptung der Kläger, ihr Sohn sei nach der Verletzungshandlung noch bei Bewusstsein gewesen, nicht bewiesen.

§ 446 ZPO könne entgegen der Ansicht der Kläger keine Anwendung finden. § 446 ZPO gebe dem Gericht die Möglichkeit, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine behauptete Tatsache als erwiesen ansehen wolle, wenn der Gegner der beweisbelasteten Partei, die sich auf die Parteivernehmung des Gegners zum Beweis berufe, eine Vernehmung ablehne oder auf Verlangen des Gerichtes keine Erklärung abgebe. Der Beklagte habe sich aber der Parteivernehmung durch die Kammer gestellt und Erklärungen zu den Beweisfragen abgegeben, so dass die Voraussetzungen von § 446 ZPO nicht vorlägen.

2.

Den Klägern stehe gegen den Beklagten ein eigener Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in angemessener Höhe von jeweils 10.000,00 EUR zu.

Die Voraussetzungen für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch wegen der durch die Tötung ihres Sohnes erlittenen psychischen Beeinträchtigungen seien hinsichtlich beider Kläger gegeben.

Angehörige des Opfers eines Tötungsdelikts hätten grundsätzlich nur dann einen eigenen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie durch den Schock eine eigene Gesundheitsverletzung erlitten. Der eigene Schmerzensgeldanspruch des Angehörigen durch den Schock setze voraus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung pathologisch fassbar sei und nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehe, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten. Es müsse sich ferner um nahe Angehörige handeln und der Schock müsse im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein.

Das Vorliegen einer pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung bei den Klägern sei zwischen den Parteien streitig, könne aber nach der erfolgten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich beider Kläger festgestellt werden. Die Kammer habe durch schriftliche Vernehmung der die Kläger nach dem Tod ihres Sohnes behandelnden Ärzte Beweis erhoben.

Hinsichtlich der Klägerin zu 1. habe die Zeugin Dr. S., die die Klägerin zu 1. in der Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2014 behandelt habe, in ihrer schriftlichen Aussage vom 29.06.2017 erklärt, die Klägerin zu 1. habe nach der Tötung ihres Sohnes deutliche pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erlebt. Sie habe in der Behandlungszeit unter ausgeprägter Ängstlichkeit, niedergeschlagener Stimmung einhergehend mit plötzlichem Weinen, Schlafstörungen mit Alpträumen, Antriebslosigkeit, Freude- und Interessenverlust, Konzentrations- und Gedächtnisdefiziten, ständiger Nervosität sowie intrusiven Vorstellungsbildern des Ereignisses sowie Schuldgefühlen gelitten. Die affektive Schwingungsfähigkeit und insbesondere die Fähigkeit positive Affekte wahrzunehmen, seien deutlich eingeschränkt gewesen. Der inhaltliche Gedankengang sei auf den Tod des Sohnes eingeengt gewesen. Es hätten ausgeprägtes Grübeln, Appetitlosigkeit und ausgeprägte Schlafstörungen vorgelegen. Eine deutliche Verminderung von Interesse oder sozialen Aktivitäten sowie ein Gefühl der Losgelöstheit oder Entfremdung von anderen seien feststellbar gewesen und die Patientin habe sich aus allen sozialen Kontakten zurückgezogen. Zusammenfassend seien die Diagnosen „Anpassungsstörungen“ (ICD-10 F43.2), übergehend in eine „mittelgradige depressive Episode“ (F.32.1) gestellt worden und die Patientin habe alle Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 erfüllt, wenngleich diese Diagnose nicht habe vergeben werden dürfen, weil die Klägerin dem Geschehen nicht persönlich ausgesetzt gewesen sei.

Auch der Zeuge P.habe in seiner schriftlichen Aussage vom 08.06.2017 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 G), einer Panikstörung (F41.0 G), von Anpassungsstörungen (F43.2 G) und Maligne essentielle Hypertonie mit Angabe einer hypertensiven Krise (I10.11 G) bestätigt und hierzu nähere Ausführungen gemacht.

Auch der Zeuge Dr. Sch. habe in seiner schriftlichen Aussage vom 10.07.2017 betreffend die Klägerin zu 1. die Diagnose eines Zustands nach einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD F32.2G) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1G) bestätigt.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Auf der Grundlage der vorstehenden Zeugenaussagen sei die Kammer überzeugt, dass bei der Klägerin zu 1. pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten vorlägen.

Hinsichtlich des Klägers zu 2. habe der Zeuge Dr. J., bei dem der Kläger zu 2. von Januar 2014 bis Februar 2015 in Behandlung gewesen sei, in seiner schriftlichen Aussage vom 06.06.2017 ausgeführt, es seien „Anpassungsstörungen“ (ICD-10 F43.2), übergehend in eine „mittelgradige depressive Episode“ (F32.1), auf dem Boden von „anderen Kontaktanlässen mit Bezug auf den engeren Familienkreis“ (Z63) sowie „Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände“ (Z65) deutlich geworden. Es sei im Zuge der Behandlung zu einer benennbaren emotionalen Stabilisierung gekommen und die alltagsbegleitende Unterstützung durch eine psychotherapeutische Praxis sei von dem Kläger zu 2. nicht gewünscht gewesen.

Der Zeuge Dr. Sch. habe auch hinsichtlich des Klägers zu 2. in seiner schriftlichen Aussage vom 10.07.2017 die Diagnose eines Zustands nach einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD F32.2G) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1G) bestätigt. Es beständen bedeutsame Einschränkungen der psychischen Erlebnisfähigkeit, eine gedankliche Einengung auf das Thema mit häufig auftretenden, unkontrollierbaren Grübelneigungen, Schlafstörungen, innere Unruhe sowie eine erhöhte vegetative Irritabilität.

Auf der Grundlage der vorstehenden Zeugenaussagen sei die Kammer überzeugt, dass auch bei dem Kläger zu 2. pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der Tötung seines Sohnes durch den Beklagten vorliegen.

Auch die weitere Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen dieser pathologisch feststellbaren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, dass die Beeinträchtigungen über die gesundheitlichen Auswirkungen hinausgingen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von der Tötung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt seien, sei nach der erfolgten Beweisaufnahme hinsichtlich beider Kläger erfüllt.

Hinsichtlich der Klägerin zu 1. habe der Zeuge P. ausgeführt, dass bezogen auf den Tod ihres Sohnes im Dezember 2013 bei der Klägerin zu 1. von einer deutlich verlängerten und pathologischen Trauerreaktion auszugehen sei. Im Verlauf der Behandlung sei es zu teilweise zunehmenden Panikattacken gekommen, die offensichtlich im Zusammenhang mit der Straftat gestanden hätten. Besonders erschwerend seien in diesem Zusammenhang heftige Selbstvorwürfe gewesen, die die Klägerin zu 1. sich gemacht habe, weil sie über viele Jahre mit dem Täter zusammen gelebt habe und diesem großes Vertrauen entgegengebracht habe. Die von dem Zeugen im Einzelnen beschriebene Symptomatik gehe erheblich über eine übliche Trauerreaktion hinaus.

Der Zeuge Dr. J. habe zwar in seiner schriftlichen Aussage vom 06.06.2017 ausgeführt, dass sich die Vorstellung des Klägers zu 2. vergleichbar zu anderen der in der dortigen Unfall- und Gewaltopferschutzambulanz behandelten Personen verhalten habe. Demgegenüber habe aber der Zeuge Dr. Sch. auch hinsichtlich des Klägers zu 2. ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen sei.

Nach Ansicht der Kammer seien über das übliche Maß in einer vergleichbaren Situation hinausgehende psychische Beeinträchtigungen auch hinsichtlich des Klägers zu 2. bereits dadurch belegt, dass auch bei dem Kläger zu 2. ähnliche Diagnosen wie bei der Klägerin zu 1. gestellt worden seien und sich der Kläger sowohl unmittelbar nach dem Tod seines Sohnes von dem Zeugen Dr. Sch., als auch im Anschluss über einen längeren Zeitraum von Januar 2014 bis Februar 2015 von dem Zeugen Dr. J. habe behandeln lassen. Auch der Zeuge P. habe in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 08.06.2017 hinsichtlich der Klägerin zu 1. ausgeführt, dass Beeinträchtigungen vorhanden gewesen seien, die über eine übliche Trauerreaktion hinausgingen und üblicherweise zur Verarbeitung eines familiären Verlustes auch unter tragischen Umständen keine ärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig sei. Diese Ausführungen habe der Zeuge P. zwar in Bezug auf die Klägerin zu 1. gemacht, sie gälten nach Ansicht der Kammer aber auch für den Kläger zu 2., so dass auch hinsichtlich des Klägers zu 2. von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen sei, die über eine übliche Trauerreaktion hinausgingen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch wegen ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der Tötung ihres Sohnes seien bei beiden Klägern gegeben. Als Eltern des Getöteten handele es sich bei beiden Klägern um nahe Angehörige und der Schock und die psychischen Beeinträchtigungen der Kläger seien auch im Hinblick auf ihren Anlass verständlich. Dies sei grundsätzlich der Fall, wenn der Angehörige das Ereignis selbst miterlebt hätten, könne aber auch bei einer entsprechenden Benachrichtigung des Angehörigen der Fall sein. Der Sohn der Kläger sei durch den Beklagten als seinen Cousin, mit dem ein enges familiäres Verhältnis bestanden habe, vorsätzlich und durch Gewalteinwirkung getötet und am Straßenrand liegen gelassen worden. Nach Ansicht der Kammer sei aufgrund dieser besonderen Gesamtumstände die Verständlichkeit des Schocks und der psychischen Beeinträchtigungen der Kläger im Hinblick auf ihren Anlass zu bejahen.

Die Kammer halte nach der erfolgten Beweisaufnahme und in Abwägung der besonderen Umstände des Falles ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR für angemessen.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB habe eine doppelte Funktion: Er solle dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art seien, und andererseits dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für das schulde, was er ihm angetan habe. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes seien grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln stelle der Grad des Verschuldens des Schädigers einen wichtigen Bemessungsfaktor für die Höhe des Schmerzensgeldes dar. Vor allem bei vorsätzlichen Straftaten und besonders brutalem Vorgehen des Täters sei eine Berücksichtigung des gesteigerten Genugtuungsbedürfnisses erforderlich. Dies gelte auch, wenn die Verwirklichung von Mordmerkmalen festgestellt werde. Derartige Schädigungen wiesen eine andere Unrechtsqualität auf und seien vom Geschädigten schwerer zu ertragen als andere Schäden. Auch eine „besondere persönlichen Beziehung“ zwischen Täter und Opfer sei bei der Bemessung einzubeziehen.

Vor dem Hintergrund dieser generellen Erwägungen habe die Kammer Beweis erhoben zu der Frage, wie es zu dem Zusammentreffen zwischen dem Sohn der Kläger und dem Beklagten am 11.12.2013 gekommen sei, wie dieses abgelaufen sei und wie es zu der Tötung des Sohnes der Kläger durch den Beklagten gekommen sei. Unstreitig sei es an dem genannten Tag zu einer vorsätzlichen Tötung des Sohnes der Kläger durch den Beklagten gekommen. Soweit die Kläger behaupten würden, der Beklagte habe auch Mordmerkmale verwirklicht, hätten sie dies durch die erfolgte Beweisaufnahme nicht beweisen können.

Hintergrund der Beweisaufnahme sei für die Kammer gewesen, dass die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe im Strafverfahren nicht festgestellt worden seien, deren Vorliegen aber (klägerseits) dennoch weiterhin behauptet werde. Das Vorliegen von Mordmerkmalen könne aber die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen. Die Kammer sei insofern auch nicht an das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden. Die Kläger behaupteten, der Beklagte habe ihren Sohn in einen Hinterhalt gelockt, um ihn hinsichtlich des von dem Beklagten nicht abgeschlossenen Studiums, der Vorlage gefälschter Leistungsnachweise und von heimlichen Videoaufnahmen von minderjährigen Schülerinnen, die der Beklagte in der Umkleidekabine angefertigt habe, zum Schweigen zu bringen. Der Beklagte habe daher aus niedrigen Beweggründen und auch unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Sohnes der Kläger gehandelt, der mit einem derartigen Angriff des Beklagten nicht habe rechnen müssen. Die auf Antrag der insoweit beweisbelasteten Kläger durchgeführte Parteivernehmung des Beklagten habe diese Behauptungen der Kläger nicht bestätigt. Der Beklagte habe in seiner Parteivernehmung in der Sitzung vom 18.08.2017 hinsichtlich des Geschehensablaufs am 11.12.2013 geschildert, dass er sich mit dem Sohn der Kläger an dem späteren Tatort in der Nähe einer Baumschule getroffen habe, um dort von ihm so genannte Tellerbäume zu stehlen. Vor Ort sei es dann zwischen den beiden über Fragen zu den Beziehungen des Sohnes der Kläger zu einem Streit gekommen, der zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung geführt habe, bei der es schließlich zu der Tötung des Sohnes der Kläger durch den Beklagten gekommen sei. Nach dieser Schilderung des Beklagten läge angesichts des Streits weder ein heimtückisches Verhalten noch niedrige Beweggründe oder Verdunkelungsabsicht im Sinne des § 211 StGB vor. Es könne letztlich dahinstehen, ob diese Schilderungen des Beklagten der Wahrheit entsprächen. Jedenfalls bewiesen diese nicht die Behauptungen der Kläger hinsichtlich einer heimtückischen Vorgehensweise des Beklagten oder eines Handelns aus niedrigen Beweggründen.

Nach der erfolgten Aussage des Beklagten sei entgegen der Ansicht der Kläger – wie bereits oben ausgeführt – auch kein Raum für die Anwendung von § 446 ZPO. Weiteren Beweis hätten die Kläger nicht angetreten. Da die von den Klägern behaupteten Mordmerkmale nicht bewiesen seien, könne die Kammer diese bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen und habe die der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten entsprechende vorsätzliche Tötung des Sohnes der Kläger zugrunde zu legen.

Bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen seien aber die weiteren von der Strafkammer festgestellten und im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig gebliebenen Einzelheiten des Tathergangs, nämlich dass der Beklagte dem Sohn der Kläger mit dem Tatwerkzeug eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf versetzt habe, mit denen er eine großflächige Schädeltrümmerfraktur und letztlich den Tod des Sohnes der Kläger verursacht habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beklagte den Sohn der Kläger dann am Straßenrand liegen gelassen habe. Die vorstehend geschilderten Umstände der Tat, die so auch bereits im Strafverfahren festgestellt worden und im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig geblieben seien, seien diejenigen Umstände, die die Kläger zeitlebens im Zusammenhang mit dem Tod ihres Sohnes schwer belasten würden. Weiterhin zu berücksichtigen seien die engen familiären Verhältnisse zwischen dem Beklagten und den Klägern und ihrem Sohn und das wechselseitige Vertrauen, das man sich bis zu der Tat entgegen gebracht habe, die die Tat für die Kläger so unbegreiflich mache. Da dem Grad des Verschuldens des Täters bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhebliche Bedeutung zukomme, sei im Verhältnis zu dem im Versäumnisurteil ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag eine Reduzierung vorzunehmen. Während der in dem Versäumnisurteil zuerkannte Schmerzensgeldbetrag auf dem schlüssigen Vortrag der Kläger zu dem Vorliegen der Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe beruht habe, lasse sich dieser Vortrag durch die Beweisaufnahme nicht beweisen. Über den Tötungsvorsatz hinausgehende Absichten des Beklagten und eine heimtückische Vorgehensweise hätten nicht festgestellt werden können. Zu berücksichtigen sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zudem, dass die deutsche Rechtsprechung ein Schmerzensgeldanspruch wegen psychischer Beeinträchtigungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen anerkenne und ein erhebliches Maß an Beeinträchtigungen entschädigungslos hingenommen werden müsse. Nur insoweit, wie die psychische Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen hinausgehe, die ein Hinterbliebener aufgrund der Tötung eines Angehörigen erleide, seien diese pathologisch feststellbaren psychischen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt seien bei den Klägern über das übliche Maß hinausgehende psychische – pathologische – Beeinträchtigungen festgestellt worden. Die Kammer zweifle auch nicht daran, dass diese die Lebensqualität der Kläger nicht unerheblich eingeschränkt hätten und noch weiter einschränken würden. Dennoch könne nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen, die über einen Krankheitswert verfügten, über ein mittleres Maß hinausgegangen seien („mittelgradige depressive Episode“). Zudem habe es sich um einen vorübergehenden pathologischen Zustand gehandelt, der zwischenzeitlich – jedenfalls weitgehend – habe behoben werden können. Vor allem dem Kläger zu 2. sei bescheinigt worden, dass es zwischenzeitlich zu einer emotionalen Stabilisierung gekommen sei, so dass eine alltagsbegleitende Unterstützung nicht mehr gewünscht gewesen sei.

Unter Berücksichtigung der ausgeführten rechtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles halte die Kammer den zuerkannten Betrag von jeweils 10.000,00 EUR hinsichtlich beider Kläger für erforderlich und angemessen.

Hiergegen richtet sich die (beschränkte) Berufung der Kläger, mit der sie – als Gesamtrechtsnachfolger ihres Sohnes – weiterhin einen Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes in Höhe von 10.000 EUR und (eigene) Schmerzensgeldansprüche in Höhe von jeweils weiteren 15.000 EUR weiterverfolgen und zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vortragen:

Sie hätten Tatumstände, die die Mordmerkmale i.S.v. § 211 StGB erfüllten – auch nach Auffassung des LG – bereits in erster Instanz jedenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl. im Einzelnen: Seite 3/4 der Berufungsbegründung bzw. 253/254 GA) und – auch nach Auffassung des LG – durch eidliche Vernehmung des Beklagten als Partei i.S.v. § 445 ZPO in statthafter Weise unter Beweis gestellt.

Das LG habe die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung (vgl. zusammenfassend Seite 4/5 der Berufungsbegründung bzw. 254/255 GA) unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 14.09.2017 (165 ff. GA) fehlerhaft gewürdigt.

Zudem sei schon die Behauptung des Beklagten, er habe ihren Sohn durch einen Spaten getötet, nachweislich falsch, da die im Strafverfahren objektiv festgestellten Verletzungen dazu nicht passten.

Zudem stelle es einen nicht erklärbaren, eklatanten Widerspruch dar, dass der Beklagte sich zwar konkret daran erinnere, nach dem ersten Schlag keine Atmung mehr festgestellt haben zu wollen, indes zugleich behaupte, er könne sich nur an einen Schlag erinnern, obwohl im Strafverfahren festgestellt worden sei, dass der Beklagte mehrfach und in brutalster Weise zugeschlagen habe.

Der Beklagte habe eine zudem vorgefertigte Aussage, die er sogar im Termin habe verlesen wollen, wiedergegeben, die falsch sei und allein den Sinne habe, einen eigenen Schmerzensgeldanspruchs ihres Sohnes sowie die Annahme von Mordmerkmalen zu entkräften.

Die diesbezüglichen Ausführungen des LG seien nicht haltbar.

Das LG habe sich schon mit den objektiv feststehenden Tatsachen nicht hinreichend auseinandergesetzt, da die – im vorliegenden Verfahren vom Beklagten nicht angegriffenen – Feststellungen der Strafkammer zum Tatablauf auf Basis der gerichtsmedizinischen Untersuchungen dahingehend eindeutig seien, dass der Beklagte zunächst mit einem unbekannt gebliebenen, teils glatten, teils kantig konstruierten schweren Gegenstand mit großer Wucht auf den linken vorderen Schädelbereich ihres Sohnes eingeschlagen habe.

Ihr Sohn sei daraufhin zu Boden gefallen, so dass er bäuchlings zu liegen gekommen sei.

Dann – und zwar nach einem erneuten Willensentschluss – habe der Beklagte ihrem am Boden liegenden Sohn mit dem Tatwerkzeug eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf mit der Folge einer großflächigen Schädeltrümmerfraktur versetzt.

Zum einen schlössen diese Feststellungen im Strafverfahren die Richtigkeit der Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung aus, es habe nur einen Schlag gegeben.

Zum anderen hätte das LG aufgrund der weiteren Feststellung im Strafverfahren, dass ihr Sohn Blut eingeatmet habe, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihr Sohn nicht – durch einen (ersten) Schlag – verstorben sei, sondern noch gelebt habe, als er bäuchlings auf dem Boden gelegen habe.

Zudem mache es überhaupt keinen Sinn bzw. sei es absolut widersinnig, dass ein Täter, der mit einem ersten Schlag die Tötung herbeigeführt haben wolle und auch keine Atmung bzw. keinen Laut mehr verspürt haben wolle, dann noch eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf des bereits Getöteten ausführe.

Das LG habe insoweit unter Verkennung von § 286 ZPO ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Beklagte im Rahmen seiner Parteivernehmung wahr ausgesagt habe oder nicht, denn das LG habe (auch) das Beweismittel der Parteivernehmung vollständig würdigen müssen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1392), d.h. unter Einbeziehung der o.a. Feststellungen im Strafverfahren (mehrere Schläge des Beklagten, noch erfolgtes Einatmen von Blut durch ihren Sohn).

Das LG hätte zudem mittels der abgestuften Darlegungs- bzw. Beweislast zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Da sie – die Kläger – durch die o.a. Feststellungen im Strafverfahren eine Mehrzahl von Schlägen des Beklagten und ein noch erfolgtes Einatmen von Blut durch ihren Sohn bewiesen hätten, habe der Beklagte im vorliegenden Verfahren die Tatsache des Eintritt des Todes ihres Sohnes sofort durch bzw. nach dem ersten Schlag und auch die Umstände der weiteren Schläge des Beklagten darlegen und beweisen müssen.

Stattdessen habe der Beklagte ein Lügengebäude errichtet, welches bereits vom LG – unter Berücksichtigung der o.a. Feststellungen im Strafverfahren als sonstigen Beweismitteln i.S.v. § 453 Abs. 1 ZPO – hätte entlarvt werden müssen.

Zudem sei auch die Rechtsansicht des LG, § 446 ZPO (i.V.m. § 453 Abs. 2 ZPO) sei hier nicht anwendbar, falsch. Auch wenn hier in formeller Hinsicht eine „Aussage“ des Beklagten vorliege, sei diese bewiesenermaßen falsch und deshalb nicht verwertbar, so dass das LG eine freie Beweiswürdigung habe vornehmen bzw. die Regelungen zur Beweisvereitelung, die für alle Beweismittel der ZPO gälten, habe anwenden müssen.

Nach alledem sei davon auszugehen, dass ihr Sohn – zumindest für einen kurzen Zeitraum – den Angriff vergegenwärtigt und die Schmerzen des Erstangriffs erfahren habe, so dass der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch – schon aufgrund der Todesangst ihres Sohnes – gerechtfertigt sei.

Bei der Bemessung der Höhe ihrer eigenen Schmerzanspruchs habe das LG nicht hinreichend gewürdigt, dass davon auszugehen sei, dass bei beiden Klägern die vom LG festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lebenslang vorhanden sein bzw. genährt und „am Leben gehalten“ würden. Man müsse sich nur vorstellen, dass sie ihren einzigen Sohn verloren hätten und in der Familie miterleben müssten, wie andere Familienmitglieder Kinder hätten, die wiederum ihre Familie gründeten und Enkelkinder hätten, die zur Freude der Eltern großgezogen würden. All dies fehle ihnen – den Klägern – und mache deutlich, dass die vom LG festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lebenslang vorhanden sein würden.

Im Rahmen der – zutreffend hervorgehobenen – doppelten Funktion des Schmerzensgeldes bzw. des Verschuldens als wichtigem Bemessungsfaktor sowie des Umstandes, dass bei vorsätzlichen Straftaten eine gesteigerte Genugtuungsfunktion erforderlich sei, habe das LG die besondere Stellung des Beklagten innerhalb der Familie der Kläger nicht berücksichtigt, wobei die schändliche Tat des Beklagten das über Jahre aufgebaute Vertrauensverhältnis zerstört und sie – die Kläger – auf das Tiefste enttäuscht habe.

Zudem habe das LG im Rahmen der Genugtuungsfunktion das Verhalten des Beklagten nach der Tat nicht berücksichtigt, insbesondere, dass der Beklagte die Tat im Ermittlungsverfahren bestritten, in der Hauptverhandlung geschwiegen, im Rahmen seines letzten Worts sich noch nicht einmal eindeutig zu seiner Verantwortlichkeit bekannt habe und im vorliegenden Verfahren im Rahmen seiner Parteivernehmung bewiesenermaßen falsche Angaben gemacht habe, die das LG – wie bereits ausgeführt – unter Berücksichtigung von §§ 453 Abs. 1 und 2, 446, 286 ZPO bzw. den Regeln der Beweisvereitelung – fehlerhaft gewürdigt habe. Auch wegen des Vorliegens von Mordmerkmalen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 25.000,00 EUR als Mindestbetrag angemessen.

Die Kläger beantragen, das Urteil abzuändern und

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 10.000,00 EUR zu zahlen,

2.

an die Klägerin zu 1. wegen der Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten am 11.12.2013 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zu zahlen,

3.

an den Kläger zu 2. wegen der Tötung seines Sohnes durch den Beklagten am 11.12.2013 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, das Urteil sei rechtsfehlerfrei und die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg (vgl. 235 GA). Eine weitergehende Berufungserwiderung ist nicht erfolgt.

B.

Die zulässige Berufung der Kläger ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Den Klägern steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht ihres Sohnes gemäß §§ 823 Abs. 1, 253, 1922 BGB dem Grunde nach (vgl. dazu 1.) zu, das unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände der Höhe nach mit 10.000,00 EUR zu bemessen ist (dazu unter 2.).

1.

Es kann dahinstehen, ob (zwingende) Voraussetzung für den Anspruchsgrund eines (eigenen) Schmerzensgeldanspruches des Sohnes der Kläger, den die Kläger hier aus übergegangenem Recht geltend machen, eine Körperverletzung ist, die vom Sohn der Kläger vor dem Eintritt seines Todes – zumindest noch für einen kurzen Moment – bei Bewusstsein erlebt worden ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97, juris; Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 253, Rn 19).

Der BGH hat klargestellt, dass die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gerade nicht stets voraussetzt, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen (noch) „empfunden“ hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, a.a.O., dort Rn 19: Arztfehler bei Geburt). Vielmehr kann nach den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 13.10.1992 (VI ZR 201/91, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. dort Rn 28) in Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, dass die Persönlichkeit ganz oder zumindest weitgehend zerstört ist und hiervon auch die „Empfindungsfähigkeit“ des Verletzten betroffen ist. Dabei kann indes – so der BGH weiter – ein völliger Mangel der Empfindungsfähigkeit auch in solchen Fällen die Höhe des Schmerzensgeldes mindern.

In solchen Fällen geht es – so der BGH (a.a.O.) weiter – darum, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod überhaupt noch die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung i.S.v. § 253 BGB zukommt, weil diese Vorschrift nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod (als solchen) noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine (immaterielle) Entschädigung vorsieht.

Deshalb kommt es in solchen Fällen – so der BGH (a.a.O.) weiter – darauf an, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine (eigenständige) immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Das kann – ebenso wie in den Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt – selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zu Folge haben und der alsbaldige Tod nach den konkreten Umständen des Falles – insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs (Hervorhebung durch Unterstreichung jeweils durch den Senat) – derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, a.a.O., Rn 19, dort verneint bei Tod nach einer Stunde Bewusstlosigkeit nach einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall; vgl. zu ähnlichen Fällen auch OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.2000, 1 U 1645/97, juris, dort Rn 26-31 mwN: Tod durch Ertrinken; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2008, I-1 U 79/06, juris, dort Rn 58 ff. mwN: Tod durch Verkehrsunfalls nach ca. 2 Stunden Bewusstlosigkeit; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1996, 1 U 52/95, juris, Rn 8 ff. und OLG Köln, Urteil vom 22.08.2008, I-1 U 59/07, Rn 30 ff., jeweils: Tod durch Verkehrsunfall nach 3 Stunden Bewusstlosigkeit; OLG Schleswig, Urteil vom 14.05.1998, 7 U 87/96, dort Rn 4 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen: Tod durch Verkehrsunfall nach 7 Tagen Bewusstlosigkeit; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.05.1993, 4 U 1329/92, juris, Rn 44: Tod eines LKW-Fahrers durch Auffahren auf einen auf der Autobahn querstehenden Panzer; vgl. auch: Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, 12. Auflage 2016, Rn 282-288 ff. mwN nebst Differenzierungen/Fallgruppen; IMM-DAT-Slizyk, 14. Auflage 2018, Rn 281 ff., insbes. 284 ff.; vgl. auch jurisPK-Vieweg/Lorz, 8. Auflage 2017, § 253, dort Rn 95 mwN; Staudinger-Schiemann, BGB, 2017, § 253, Rn 36; Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 253, Rn 31/45 mwN; BeckOK-Spindler, BGB, 45. Ed. 2017, § 253, Rn 32/33 mwN).

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann demgemäß zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, sondern vielmehr nur ein „notwendiges Durchgangsstadium“ ist, das aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld nicht erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, a.a.O.; Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge, 36. Auflage 2018, Allgemeiner Teil, dort zu III.1.f. mwN in Fn 33).

Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Funktionen (Ausgleichsfunktion sowie der Genugtuungsfunktion) des Schmerzensgeldes; letztere Funktion tritt insbesondere bei vorsätzlichen Taten mit Todesfolge in den Vordergrund (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2007, 4 U 276/07, juris, Rn 39 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253, Rn 4).

Der Richter muss – wie auch in sonstigen Fällen – diejenigen Umstände, die dem (immateriellen) Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich ihm darbietende (immaterielle) Schadensbild gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1992, a.a.O., dort Rn 31; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253, Rn 19 a.E.; OLG Bremen, Urteil vom 16.03.2012, 3 U 6/12, juris, dort Rn 23/27: vorsätzliche gefährliche Körperverletzung, die nach ca. 30 Minuten zum Tode geführt hat; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2006, 3 U 65/06, juris, dort Rn 59: Tod nach Bergsturz).

Ein eigenes Schmerzensgeld des Verletzten bzw. sodann Verstorbenen bzw. Getöteten darf dabei nicht mit der Begründung vollständig aberkannt bzw. und auch nicht geringer bemessen werden, dass es nicht (mehr) dem Verletzten bzw. sodann Verstorbenen bzw. Getöteten, sondern nach dessen Tod seinen Erben zugutekommt (KG, Urteil vom 26.02.1973, 12 U 1193/72, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.1993, 3 U 43/93, juris). Es ist vielmehr in der Höhe festzusetzen, wie es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in der Person des Geschädigten entstanden ist (vgl. Hacks u.a., a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze liegt ein Anspruchsgrund für einen bis zu seinem infolge der vorsätzlichen Straftat des Beklagten eingetretenen Tod erworbenen eigenen Anspruch des Sohnes der Kläger auf Schmerzensgeld vor.

1.1.

Soweit sich das LG darauf gestützt hat, der genaue Tatablauf bzw. die physischen und psychischen Folgen für den Sohn der Kläger hätten auch im Strafverfahren nicht festgestellt werden können, da dort – ohne weitere Erkenntnisse – nur festgestellt worden sei, dass der Sohn der Kläger „durch ein schweres, offenes Schädelhirntrauma mit begleitendem erheblichem Blutverlust sowie aufgrund des Einatmens von Blut verstorben“ sei (vgl. Seite 9 des Strafurteils, dort zu II.8.), hat es die Feststellungen im Strafverfahren, die sich die Kläger in statthafter Weise zu eigen gemacht haben (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 273, Rn 8a mwN; § 373, Rn 9/10a mwN) und die im Zivilverfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1988, II ZR 332/87, NJW-RR 1988, 1517; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2004, 12 U 116/03, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.1994, 5 U 89/91, NJW-RR 1995, 727), nicht hinreichend berücksichtigt.

1.1.1.

Die Strafkammer hat nämlich auf Seite 8 des Strafurteils zum objektiven Tatbestand von § 212 StGB folgende Feststellungen getroffen:

„Dort schlug der Angeklagte in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 22.16 Uhr aus unbekannten Gründen mit einem unbekannt gebliebenen – teils glatten, teils kantig konturierten – schweren Gegenstand zunächst zweimal mit großer Wucht auf den linken vorderen Schädelbereich des … ein.

In der Folge fiel … zu Boden, so dass er in Höhe der Beifahrertüre mit den Füßen Richtung Fahrzeug und dem Kopf in Richtung der Böschung bäuchlings zu liegen kam.

Nun versetzte der Angeklagte, der zwischen dem Fahrzeug und dem Geschädigten stand, … mit dem Tatwerkzeug eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf, mit denen er eine großflächige Schädeltrümmerfraktur verursachte. … „(Verletzungen werden dort weiter ausgeführt)

Die Strafkammer hat demzufolge zum einen ein Tatgeschehen festgestellt, das aus drei unterschiedlichen Teilakten bestand, nämlich

1.

zwei Schlägen des Beklagten auf den linken vorderen Schädelbereich des Opfers

2.

einem dadurch bedingten Zu-Boden-Fallen des Opfers nach vorne in Bauchlage

3.

einer Vielzahl von wuchtigen Schlägen des Beklagten mit dem Tatwerkzeug auf den Hinterkopf des bäuchlings liegenden Opfers mit der Folge einer großflächigen Schädeltrümmerfraktur.

Die Strafkammer hat damit – in der notwendigen Gesamtschau ihrer Feststellungen (vgl. auch Seite 27, dort zu (3)) – zum anderen zugleich festgestellt, dass der Beklagte erst durch den o.a. dritten Teilakt des festgestellten vorsätzlichen Tatgeschehens den Tod des Sohns der Kläger verursacht hat (d.h. nicht bereits durch den ersten bzw. zweiten Teilakt).

1.1.2.

Dies folgt zudem zweifelsfrei auch aus den Feststellungen der Strafkammer im Rahmen ihrer Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 212 StGB, d.h. zum Tötungsvorsatz des Beklagten.

1.1.2.1.

Zum einen hat die Strafkammer die Kenntnis des Beklagten von der Lebensgefährlichkeit seines Verhaltens für den Sohn der Kläger damit begründet, dass es sich bei Schlägen, die auf den Hinterkopf eines Menschen zielen (d.h. den o.a. dritten Teilakt des Tatgeschehens), um eine massive Gewaltanwendung handelt, bei der der Täter erkennt, dass ein Tun zum Tod des Opfers führen könne und dies hier erst recht im Hinblick auf die Vielzahl wuchtiger Schläge auf den Hinterkopf des Opfers gelte (vgl. Seite 20 des Strafurteils, dort zu i)1)).

1.1.2.2.

Zum anderen hat die Strafkammer dort zum Tötungsvorsatz des Beklagten außerdem ausgeführt, dass der Beklagte „die todesursächlichen Handlungen – ein Vielzahl wuchtiger Schläge auf den Hinterkopf in Kenntnis ihrer lebensgefährdenden Wirkung vorgenommen hat“ (vgl. Seite 22 oben des Strafurteils, dort zu (2)). Auch dies bezieht sich wiederum auf den o.a. dritten Teilakt des Tatgeschehens.

1.2.

Zudem folgt aus der – von der Strafkammer festgestellten – Todesursache („schweres offenes Schädelhirntrauma mit begleitendem erheblichem Blutverlust sowie Einatmen von Blut“), dass wegen des (das schwere offene Schädelhirntraum begleitenden) Einatmens von Blut der Sohn des Klägers jedenfalls nicht durch den o.a. ersten Akt des Tatgeschehens (die zwei vom Beklagten von vorne geführten Schläge des Beklagten) sogleich gestorben ist, sondern diesen zunächst – ungeachtet des Fortbestandes bzw. einer Beeinträchtigung bzw. eines vollständigen Verlusts seines Bewusstseins (insoweit – wie oben vom Senat festgestellt – für den Anspruchsgrund nicht entscheidungserheblich) – noch überlebt hat.

Maßgeblich ist, dass der Sohn der Kläger jedenfalls den ersten Angriff des Beklagten (seines Cousins/Vetters als Familienmitglied) gegen seine körperliche Unversehrtheit noch bewusst wahrgenommen und überlebt hat, zumal dieser erste Angriff – insoweit unstreitig – durch den Beklagten von vorne gegen den linken vorderen Schädelbereich geführt worden ist und der Sohn der Kläger nach diesem ersten Angriff des Beklagten jedenfalls noch in erheblichem Umfang geatmet hat, denn andernfalls wäre das Einatmen einer derartigen Menge Blut nicht erklärbar, die für den Tod des Sohnes der Kläger – nach den o.a. Feststellungen im Strafverfahren – zumindest in einem gewissen Umfang mitursächlich geworden ist.

1.3.

Für ein Überleben des o.a. ersten Aktes des Tatgeschehens sprechen zudem die Feststellungen der Strafkammer, dass die Sachverständige Dr. Gahr bei dem Leichnam des Sohnes der Kläger streckseitig am linken Handgelenk und am linken Unterarm Verletzungen in Form von Hautunterblutungen festgestellt hat, die als Abwehrverletzungen des Sohns des Klägers gegen die ersten zwei von vorne geführten Schläge des Beklagten zu deuten sind (vgl. Seite 28 oben des Strafurteils, zu b)3)).

1.4.

Es ist – und zwar auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens – davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers jedenfalls die erste (unstreitig von vorne geführte) Verletzungshandlung des Beklagten (d.h. den gegen ihr geführten Angriff seines Cousins/Vetters als Familienmitglied) noch bei Bewusstsein wahrgenommen hat, zumal die Strafkammer – wie oben vom Senat bereits festgestellt – die o.a. Abwehrverletzungen am Leichnam des Sohnes der Kläger festgestellt hat, und der Sohn der Kläger diesen ersten von vorne geführten Angriff des Beklagten zunächst noch eine gewisse Zeit überlebt hat.

Die Darlegungslast der Kläger für den genauen Tatablauf ist nach den Regeln der sog. sekundären Darlegungslast bzw. der sog. „abgestuften Darlegungslast“ – verkürzt und der Beklagte ist seiner daraus folgenden Obliegenheit zu einer substantiierten Darstellung des damaligen Tatgeschehens nicht nachgekommen, so dass das Klägervorbringen zum Tatgeschehen, das zudem durch die o.a. Feststellungen im Strafverfahren gestützt wird, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Die Verteilung der Darlegungslast folgt zwar grundsätzlich der Verteilung der Beweislast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, Vor § 284, Rn 18; § 138, Rn 8b). Dieser „Gleichlauf“ ist indes durch die Rechtsprechung des BGH zur sog. sekundären Darlegungslast zunehmend aufgehoben worden. Danach darf sich der Gegner der (eigentlich primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 14.06.2005, VI ZR 179/04, Rn 18 mwN; Zöller-Greger, a.a.O., § 138, Rn 8b mwN). In solchen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, III ZR 239/06, juris, dort Rn 16). Genügt er dieser Obliegenheit (ggf. nach richterlichem Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO) nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 138, Rn 8b; Vor § 284, Rn 34/34a mwN).

Gemessen daran kommen den Klägern – die außerhalb des damaligen Tatgeschehens standen bzw. stehen – die vorstehenden Regeln der sog. sekundären bzw. abgestuften Darlegungslast zugute und der Beklagte ist – weder schriftsätzlich noch im Rahmen seiner Parteivernehmung – seinen daraus folgenden Obliegenheiten zu einer hinreichend substantiierten Darstellung des damaligen Tatgeschehens hinreichend nachgekommen. Infolgedessen greift zugunsten der Kläger die sog. Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO dahingehend, dass ihr Sohn den ersten (unstreitig von vorne geführten) Angriff bzw. Schlag des Beklagten (als Familienmitglieds) noch bei Bewusstsein erlebt und auch zunächst noch überlebt hat und erst durch die weiteren (unstreitig von hinten) geführten Schläge zu Tode gekommen ist.

1.4.1.

Schriftsätzlich hat der Beklagte sich lediglich auf die Feststellungen im Strafverfahren bezogen (vgl. Seite 6 der Klageerwiderung bzw. 63 GA), wobei indes die Lückenhaftigkeit dieser Feststellungen maßgeblich darauf beruht, dass der Beklagte dort Angaben zur Sache (insbesondere zu den Hintergründen und zum Ablauf des Tatgeschehens) – in im Strafprozess statthafter Weise – verweigert hatte und sich dazu auch im letzten Wort des Beklagten (Anlagenband B) nichts findet.

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Strafverfahren in der Klageerwiderung angenommen hat, der Sohn der Kläger sei „infolge ein und derselben Handlung, nämlich wuchtige Schläge auf den linken vorderen Schädelbereich und eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf sofort tot gewesen“ (Hervorhebungen/Unterstreichungen durch den Senat) und “einen Zeitraum des Durchlebens von Todesangst könne es danach nicht gegeben haben“, so dass der Sohn der Kläger keinen immaterielle Beeinträchtigung mehr erlitten bzw. keinen Schmerzensgeldanspruch mehr erworben haben könne, entbehrt diese Annahme des Beklagten hinreichenden tatsächlichen Grundlagen und ist mit den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, denen der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend entgegengetreten ist, nicht in Einklang zu bringen.

Dies gilt schon deswegen, weil sich das Tatgeschehen – bewiesenermaßen (s.o.) – im Sinne eines mehraktigen Geschehens (Schläge von vorne mit der Folge eines Umfallens nach vorne bzw. Schläge von hinten auf den sodann bäuchlings liegenden Sohn der Kläger) ereignet hat.

Dementsprechend findet das o.a. Vorbringen des Beklagten (sofortiger Tod durch ein und dieselbe Handlung) darin – nicht einmal ansatzweise – irgendeine Stütze. Ob das Tatgeschehen im strafrechtlichen Sinne als eine Handlung (Handlungseinheit) bewertet worden ist, spielt für die hier im vorliegenden Zivilprozess im Rahmen vom § 253 BGB sich stellenden Fragen keine Rolle.

1.4.2.

Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten im Rahmen seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung stellt sich das Bestreiten des Beklagten letztlich als unstatthaftes Bestreiten des konkreten Tathergangs mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO mit der Folge einer Geständnisfiktion i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO dar.

In seiner Parteivernehmung im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte sich zum einen nur lückenhaft und fragmentarisch (insbesondere unter Erinnerung an einen angeblich mit einem Spaten von vorne geführten Schlag und der Angabe von Erinnerungslücken zum übrigen Tatablauf, insbesondere auch zum Verbleib der beiden angeblich im Tatzeitpunkt vorhandenen Spaten) und zum anderen mit erheblichen Widersprüchen zu seinem o.a. vorherigen schriftsätzlichen Vorbringen zum Ablauf des Tatgeschehens geäußert.

Dies haben die Kläger bereits in erster Instanz in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2017 (165 ff. GA) im Einzelnen zu Recht, ohne dass der Beklagte – obwohl ihm ebenfalls ein Schriftsatznachlass gewährt worden war – sein Vorbringen im Folgenden in erster bzw. zweiter Instanz noch ergänzt bzw. klargestellt hat. Auch seine Berufungserwiderung beschränkt sich auf eine Verteidigung der Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil und eine bloße Bezugnahme auf seinen – wie ausgeführt – lückenhaften bzw. fragmentarischen und zudem in sich widersprüchlichen erstinstanzlichen Vortrag bzw. Inhalt seiner Parteivernehmung.

Letztlich steht dieses (schriftsätzliche bzw. persönliche) Erklärungsverhalten des Beklagten einem unstatthaften bloßen Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO gleich bzw. stellt sich als solches dar. Eigene Handlungen oder Wahrnehmungen können nämlich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich überhaupt nicht mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Die Partei muss den Grund ihrer Unkenntnis darlegen (z.B. Vergessen, Vernichtung von Unterlagen). Nur wenn das Gericht die Darlegung für glaubhaft hält (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612; BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130; Dölling, NJW 2013, 3125) muss es das – dann auch nicht gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO verstoßende – Bestreiten des Beklagten beachten; andernfalls greift auch insoweit die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 138, Rn 14).

Beruht der Grund des Nichtwissens der (beklagten) Partei, der ein substantiiertes Bestreiten bzw. im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine substantiierte Darstellung zu einem außerhalb der Sphäre der anderen (klagenden) Partei erfolgenden Geschehensablauf obliegt, auf einem vorwerfbaren Verhalten, greifen zudem die Grundsätze der Beweisvereitelung (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 138, Rn 14 a.E.; Lange NJW 1990, 3239), wonach das Gericht bei einem missbilligenswerten Verhalten der (ggf. sekundär bzw. abgestuft) darlegungspflichtigen Partei vor oder während des Prozesses das bestmögliche Ergebnis des vereitelten Beweismittels (hier der Parteivernehmung des Beklagten) in die Gesamtwürdigung einstellen darf (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 14a mwN).

1.4.3.

Da der Beklagte nach alledem bereits seiner sog. sekundären bzw. abgestuften Darlegungslast zum Ablauf des Tatgeschehens nicht nachgekommen ist, greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO.

In tatsächlicher Hinsicht ist – unter Berücksichtigung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO und der o.a. Feststellungen im Strafurteil – davon auszugehen, dass der Sohn der Kläger jedenfalls die ersten Verletzungshandlungen (d.h. die ersten unstreitig von vorne geführten Schläge durch den Beklagten als seines Cousins/Vetters bzw. Familienmitglieds) noch bewusst erlebt hat und diese zunächst überlebt hat.

Eine diesbezügliche „non liquet“-Entscheidung zu Lasten der Kläger scheidet deswegen aus, weil der Beklagte das – durch die o.a. Feststellungen im Strafverfahren gestützte Vorbringen der Kläger zu einem aus drei Teilakten bestehenden Tatgeschehen, zu den o.a. von der Strafkammer – auf Basis der gerichtsmedizinischen Ausführungen – getroffenen Feststellungen zur Todesursache im Rahmen seiner sog. sekundären bzw. abgestuften Darlegungslast mit den o.a. rechtlichen Folgen (§ 138 Abs. 3 ZPO bzw. Beweisvereitelung) schon nicht hinreichend bestritten hat.

1.4.4.

Nicht zu folgen vermag der Senat den Ausführungen des LG, die Vorschrift des § 446 ZPO könne hier keine Anwendung finden, da diese Vorschrift dem Gericht nur dann die Möglichkeit gebe, nach freier Überzeugung (i.S.v. § 286 ZPO) zu entscheiden, ob es eine behauptete Tatsache als erwiesen ansehen wolle, wenn der Gegner der beweisbelasteten Partei, die sich auf die Parteivernehmung des Gegners zum Beweis berufe, eine Vernehmung ablehne oder auf Verlangen des Gerichtes keine Erklärung abgebe, hier habe der Beklagte sich indes der Parteivernehmung durch die Kammer gestellt und Erklärungen zu den Beweisfragen abgegeben.

§ 446 ZPO ist – ähnlich wie § 444 ZPO – ein Anwendungsfall des Grundsatzes, dass auch das prozessuale Verhalten einer Partei Gegenstand der sog. freien Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO sein kann (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 446, Rn 1; § 286, Rn 14 ff. mwN).

Eine nicht oder nicht hinreichend begründete bzw. motivierte Weigerung einer beklagten Partei im Zivilprozess, sich (sei es insgesamt oder auch nur partiell) zu klägerseits substantiiert vorgetragenen anspruchsbegründenden Sachverhalten zu äußern, rechtfertigt im Rahmen der sog. freien Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (insoweit anders als im Strafverfahren) nachteilige Schlüsse zu Lasten einer sich derart verhaltenden Beklagtenpartei. Unmotiviert im vorstehenden Sinne ist auch die Erklärung, nichts zu wissen bzw. sich (ganz oder auch nur teilweise) nicht zu erinnern, wenn der Gegner darlegt oder offenkundig ist, aus welchen Gründen ein hinreichendes Wissen bzw. Erinnern der Partei angenommen werden kann (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 446, Rn 1 mwN).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, dem insoweit als Zivilprozesspartei (anders als im Strafprozess) kein Recht zu einem vollständigen Schweigen bzw. zu einem Teilschweigen zusteht, hier schon – und zwar nicht einmal ansatzweise – Vortrag dazu hält, worauf seine partiellen Erinnerungslücken zu dem (nach den Feststellungen im Strafverfahren) weitergehenden Tatgeschehen (insbesondere dem o.a. dritten Akt) konkret beruhen soll (z.B. einer Amnesie, einer posttraumatischen Störung o.ä.) und insoweit zudem auch einen Beweisantritt in beiden Instanzen fällig geblieben ist. Allein die Tatsache, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt der Ladung zur erstinstanzlichen Parteivernehmung im Juli 2017 in der sozialtherapeutischen Anstalt G. befand (vgl. EB 123a GA, vgl. auch 139 GA), rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung der Darlegungslast bzw. -obliegenheit des Beklagten im vorliegenden Zivilprozess zu dem – nur ihm allein bekannten – Tatgeschehen.

2.

Die Höhe des vom Sohn der Kläger noch vor seinem Tod erworbenen Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände mit 10.000 EUR zu bemessen.

2.1.

Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass es außer Frage steht, dass für das Durchleiden von Todesangst grundsätzlich dem Opfer ein Schmerzensgeld zuerkannt werden kann, auch wenn das Opfer die Tat nur kurzfristig überlebt und später verstirbt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011, 18 U 216/10, juris: 10.000 EUR für psychische Gesundheitsschädigung aufgrund der Todesangst während einer mind. 10 Sekunden dauernden Absturzphase bei einem Absturz eine Privatflugzeugs; Hacks u.a., a.a.O.). Bei Misshandlungen, an denen das Opfer alsbald verstirbt, tritt – insbesondere bei erheblichen, grausamen und vorsätzlich zugefügten Verletzungen -die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinter die Genugtuungsfunktion zurück, was auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Verletzungshandlungen nur relativ kurze Zeit überlebt, den unausweichlichen Tod aber miterlebt hat, die Zuerkennung eines deutlichen Schmerzensgeldes rechtfertigt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 09.06.2015, 2 U 105/14, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 16.03.2012, 3 U 6/12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2012, I-9 W 4/12, NJW-RR 2013, 221; LG Bochum, Urteil vom 29.10.2015, I-2 O 574/12, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 16.11.1993, 2 O 2499/92, juris; LG Frankenthal, Urteil vom 09.04.2014, 6 O 488/13, juris; Jaeger, VersR 2016, 1345 mwN; jurisPK-BGB-Vieweg/Lorz, 8. Auflage 2017, § 253, Rn 102 mwN in Fn 285; Hacks u.a., Nr. 2256: vorsätzliche Tötung durch Spaltung des Schädels mit Samuraischwert mit einer Überlebenszeit von ca. 15 Minuten = 10.000 EUR, LG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2007, 4 O 280/04).

Gemessen daran ist hier zu berücksichtigen, dass nach den o.a. Feststellungen des Senats davon auszugehen ist, dass der Sohn der Kläger die ersten (von seinem Vetter/Cousin als einem Familienmitglied) von vorne geführten Schläge als Angriff auf sein Leben wahrgenommen hat und dabei – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum – bis zum seinem dann erst durch den o.a. dritten Teilakt (mehrfache wuchtige Schläge auf den Hinterkopf sowie Einatmen von Blut ) eintretenden Tod erhebliche Todesangst erlitten hat.

2.2.

Zudem sind die unstreitigen (und durch die Feststellungen im Strafurteil hinreichend bewiesenen) besonderen Begleitumstände bzw. -aspekte auch bereits im Rahmen des eigenen Anspruchs des vom Beklagten vorsätzlich getöteten Sohnes der Kläger angemessen zu berücksichtigen, wonach es sich bei Opfer und Täter um Familienmitglieder handelt, wobei hier hinzukommt, dass sie – jedenfalls längere Zeiträume in ihrer Jugend – in einem sehr engen und vertrauten familiären Kontakt standen. Diese besonderen Umstände mussten das Tatgeschehen – aus dem gemäß § 253 BGB maßgeblichen Horizont des Opfers – schon im Hinblick auf die ersten von vorne geführten, massiven Schlägen des Beklagten – im Sinne einer Todesgefahr besonders beängstigend und entsetzlich erscheinen lassen.

2.3.

Dabei kann – jedenfalls für den eigenen Anspruch des vom Beklagten vorsätzlich getöteten Sohnes der Kläger – an dieser Stelle dahinstehen, ob bei der Tat eines oder mehrere der Mordmerkmale des § 211 StGB vorlagen oder nicht bzw. ob deren Vorliegen im Zivilrecht als schmerzensgelderhöhender Faktor zu berücksichtigen ist bzw. berücksichtigt werden kann (dazu noch unten), denn der von den Klägern insoweit geltend gemachte Betrag in Höhe von 10.000 EUR ist auch bereits unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Annahme des LG gerechtfertigt, dass die Kläger für das Vorliegen eines oder mehrerer der Mordmerkmale des § 211 StGB in vollem Umfang beweispflichtig seien, indes einen solchen ihnen obliegenden Vollbeweis fällig geblieben seien.

II.

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein eigener Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in angemessener Höhe von jeweils 15.000,00 EUR zu, wobei das inzwischen – mit Stichtag 22.07.2017 (vgl. Art 229 EGBGB, § 43) – gemäß § 844 Abs. 3 BGB eingeführte sog. „Hinterbliebenengeld“ hier noch nicht einschlägig ist.

1.

Die Voraussetzungen für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch wegen der durch die Tötung ihres Sohnes erlittenen psychischen Beeinträchtigungen sind hinsichtlich beider Kläger dem Grunde nach gegeben.

1.1.

Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vom LG für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. differenzierte Beweiswürdigung der (schriftlichen) Vernehmung der beiden Kläger nach der vorsätzlichen Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten behandelnden Ärzte im angefochtenen Urteil. Danach ist bei beiden Klägern davon auszugehen, dass sie infolge der vorsätzlichen Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten eigene psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. -verletzungen erlitten haben, die sich als pathologisch fassbar darstellen und nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Diesen Ausführungen des LG tritt der Beklagte in zweiter Instanz (durch eine lediglich erfolgte Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen) nicht hinreichend konkret entgegen, so dass sie für das Berufungsverfahren Bindungswirkung entfalten (§§ 529, 531 ZPO).

1.2.

Gleiches gilt, soweit das LG nach der erfolgten Beweisaufnahme hinsichtlich beider Kläger auch die weitere Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen dieser bewiesenen pathologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. –verletzungen in psychischer Hinsicht als erfüllt angesehen hat, dass sie über die gesundheitlichen Auswirkungen hinausgehen müssen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von der Tötung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind,

1.3.

Zutreffend und unangefochten hat das LG schließlich als weitere Voraussetzung angenommen, dass es sich bei den beiden Klägern – als Eltern des Getöteten – um nahe Angehörige handelt und der Schock und die psychischen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen der Kläger auch im Hinblick auf ihren Anlass ohne weiteres verständlich sind. Dabei hat das LG zutreffend berücksichtigt, dass der Sohn der Kläger durch den Beklagten als seinen Vetter/Cousin, mit dem ein enges familiäres Verhältnis bestanden hat, vorsätzlich und durch Gewalteinwirkung getötet und am Straßenrand liegen gelassen worden ist.

2.

Soweit das LG nach der erfolgten Beweisaufnahme und in Abwägung der besonderen Umstände des Falles ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR für angemessen hat, hält der Senat eine solche Bemessung des Schmerzensgeldes in Anbetracht aller unstreitigen bzw. bewiesenen Umstände für zu gering und hält ein Schmerzensgeld von jeweils 15.000 EUR für angemessen.

2.1.

Dem LG ist zu folgen, soweit es zu den allgemeinen Grundsätzen der Bemessung eines Schmerzensgeldes ausgeführt hat, ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB habe eine doppelte Funktion, denn er solle dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art seien, und andererseits dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für das schulde, was er ihm angetan habe. Das LG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen seien, bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Grad des Verschuldens des Schädigers einen wichtigen Bemessungsfaktor für die Höhe des Schmerzensgeldes darstelle und vor allem bei vorsätzlichen Straftaten und besonders brutalem Vorgehen des Täters eine Berücksichtigung des gesteigerten Genugtuungsbedürfnisses erforderlich sei, da derartige Schädigungen eine andere Unrechtsqualität aufwiesen.

2.2.

Nicht zu folgen ist dem LG hingegen, soweit es sich im Folgenden darauf gestützt hat, auch das Vorliegen von Mordmerkmalen sei grundsätzlich bzw. regelmäßig als schmerzensgelderhöhender Faktor zu berücksichtigen und infolgedessen angenommen hat, es sei entscheidungserheblich, dass die Kläger hier für ihre Behauptung, der Beklagte habe eines bzw. mehrerer der Mordmerkmale des § 211 StGB verwirklicht, nach der in erster Instanz erfolgten Beweisaufnahme durch Parteivernehmung des Beklagten beweisfällig geblieben seien.

Schon aus der vom LG zitierten Kommentierung (jurisPK-BGB-Vieweg/Lorz, 8. Auflage 2017, § 253, Rn 81) ergibt sich gerade nicht (noch ist ansonsten Rechtsprechung bzw. Literatur dazu ersichtlich), dass das Vorliegen eines oder mehrerer Mordmerkmale grundsätzlich bzw. regelmäßig eine Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs von Angehörigen des Getöteten erlaubt bzw. erfordert. Abgestellt wird in der vom LG zitierten Kommentierung vielmehr richtigerweise auf die Schwere der Schuld bzw. den Grad der Brutalität (i.S.v. Unrechtsqualität) des Vorgehens des Täters.

Im Lichte dessen müssen bei der Bemessung des eigenen Schmerzensgeldanspruchs der Kläger (als Eltern des Tatopfers) hier vielmehr die von der Strafkammer festgestellten und im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig gebliebenen besonderen Umstände angemessene Berücksichtigung finden.

2.2.1.

Sehr deutlich ist in den Vordergrund der Schmerzensgeldbemessung die unstreitige Tatsache zu rücken, dass zwischen dem Beklagten, deren Mutter (der Schwester der Klägerin zu 1.), den Klägern und ihrem Sohn bis zu der hier in Rede stehenden vorsätzlichen Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten ein besonders enges familiäres Verhältnis bestand. Zugleich ist von einem erheblichen wechselseitigen Vertrauen zwischen diesen Familienmitgliedern auszugehen, das man sich bis zu der Tat entgegen gebracht hat und das für die Kläger die vorsätzliche Tötung ihres einzigen Sohnes durch den Beklagten, zu dem sie – quasi – ebenfalls eine Eltern/Kind-Beziehung hatten, so unbegreiflich macht, dass sie bis heute an den bewiesenen pathologischen Folgen in psychischer Hinsicht leiden.

2.2.2.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus der (oben vom Senat nochmals dargestellte bzw. hervorgehobene) mehraktige Tathergang, bei dem – nach den gerichtsmedizinischen Feststellungen – davon auszugehen ist, dass der Sohn der Kläger durch den Beklagten – entgegen seiner erstmaligen (zudem nur unvollständigen bzw. fragmentarischen) Einlassung zum Tatgeschehen im vorliegenden Zivilverfahren, nachdem er im Strafverfahren (wenngleich im Rahmen seiner Rechte gemäß StPO) keinerlei Angaben zum Tatablauf gemacht hatte – durch den ersten Schlag keineswegs sogleich getötet worden ist. Vielmehr ist – nach den o.a. Feststellungen im Strafverfahren – davon auszugehen, dass der Sohn der Kläger den ersten von vorne geführten Angriff durch seinen Vetter/Cousin mit Entsetzen und Todesängsten wahrgenommen und zunächst noch überlebt hat, bis er erst durch die weiteren vom Beklagten von hinten geführten wuchtigen und brutalen Schläge auf den Hinterkopf und das Einatmen von Blut gestorben ist. Auch diese besonderen Tatumstände begründen die – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats im Berufungsverfahren mit Bindungswirkung (§§ 529, 531 ZPO) bewiesene – besondere psychische Belastung beider Kläger als Eltern des vom Beklagten (als ihrem Neffen) vorsätzlich im Rahmen eines mehraktigen Tatgeschehens auf brutale und – in Bezug auf die familiären Hintergrund, die Verletzungsabfolge und die damit einhergehenden Todesängste – qualvolle Weise getöteten einzigen Sohnes.

2.2.3.

Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Sohn der Kläger mit dem Tatwerkzeug, zu dem der Beklagten weder im Strafverfahren (wenngleich insoweit im Rahmen seiner Rechte gemäß StPO) noch im vorliegenden Zivilverfahren vollständige, nachvollziehbare bzw. widerspruchsfreie Angaben gemacht hat, schließlich – im Rahmen des dritten Teilaktes des Tatgeschehens – eine Vielzahl von vorsätzlichen und derart wuchtigen und brutalen Schlägen auf den Hinterkopf versetzt hat, dass der Beklagte dadurch vorsätzlich eine großflächige Schädeltrümmerfraktur und (erst) dadurch (bzw. in Verbindung mit Einatmen von Blut) den Tod des Sohnes der Kläger verursacht hat.

2.2.4.

Zu berücksichtigen ist nach dem hier maßgeblichen Empfindungshorizont der Kläger als Eltern des Getöteten zudem, dass der Beklagte den Sohn der Kläger (bzw. seinen Vetter/Cousin) dann nach dem brutalen Tatgeschehen am Straßenrand liegen gelassen hat.

2.2.5.

Da die tatsächlichen Tathintergründe bzw. die tatsächlichen Tatmotive des Beklagten sowohl im Strafverfahren als auch im vorliegenden Zivilverfahren nicht aufgeklärt werden konnten, können weder die Tathintergründe bzw. Tatmotive als solche noch eine diesbezügliche bei den Klägern fortbestehende Ungewissheit hierüber zur Bemessung bzw. Erhöhung des (eigenen) Schmerzensgeldanspruchs der Kläger (als Eltern) herangezogen werden.

2.2.5.1.

Soweit der Beklagte im Strafverfahren – bis auf sein letztes Wort – geschwiegen hat, kann die statthafte Wahrnehmung der Rechte des Beklagten als Angeklagten gemäß StPO, von seinem Schweigerecht zur Sache Gebrauch zu machen, und die infolgedessen fortbestehenden Ungewissheiten über die wahren Tathintergründe bzw. über die tatsächlichen Tatmotive des Beklagten im vorliegenden Zivilverfahren im Rahmen des (eigenen) Schmerzensgeldanspruchs der Kläger (als Eltern) nicht als Bemessungs- bzw. Erhöhungsfaktor berücksichtigt werden.

2.2.5.2.

Soweit der Beklagte sich im vorliegenden Zivilverfahren sodann zum angeblichen Tatmotiv im Rahmen seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung erstmals eingelassen hat, kann der Senat zwar ohne weiteres die von den Klägern in deren erstinstanzlichen, nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2017 (165 ff. GA) dargestellten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit dieser erstmaligen (eher fragmentarischen, teilweise widersprüchlichen und in mehrfacher Hinsicht äußerst fragwürdigen) Einlassungen des Beklagten nachvollziehen.

Einer (weiteren) Sachaufklärung zur Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit dieser erstmaligen Einlassungen des Beklagten zu den angeblichen Tathintergründen bzw. zu den angeblichen Tatmotiven bedarf es indes insoweit auch im Berufungsverfahren nicht. Denn selbst wenn der Senat – mit den Klägern – davon ausgehen wollte, dass die hier erstmals erfolgten Angaben des Beklagten zu den Tathintergründen bzw. zu den Tatmotiven im Rahmen einer (weiteren) Beweisaufnahme zu widerlegen wären, führt dies nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Beweisrechts im Zivilprozess gerade nicht dazu, dass die von den Klägern angenommenen bzw. behaupteten Tatmotive des Beklagten damit dann zugleich – sozusagen reflexartig – als bewiesen zu gelten hätten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 286, Rn 17 ff.; vgl. auch § 292, Rn 2 mwN). Auch im vorliegenden Zivilverfahren ist daher – wie bereits vom Senat im Verhandlungstermin ausgeführt – eine von den Kläger erhoffte zuverlässige Klärung der tatsächlichen Tathintergründe bzw. des tatsächlichen Tatmotivs des Beklagten und ein Ende der die Kläger insoweit weiterhin quälenden bzw. zumindest erheblich belastenden Ungewissheit auch auf zivilprozessualem Wege weiterhin nicht erreichbar.

2.2.6.1.

Das LG hat sich zwar – grundsätzlich zutreffend – darauf gestützt, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist, dass die deutsche Rechtsprechung einen Schmerzensgeldanspruch wegen psychischer Beeinträchtigungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen anerkennt und ein erhebliches Maß an Beeinträchtigungen entschädigungslos hingenommen werden muss bzw. nur insoweit, wie die psychische Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen hinausgeht, die ein Hinterbliebener aufgrund der Tötung eines Angehörigen erleidet, diese pathologisch feststellbaren psychischen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind.

2.2.6.2.

Diese Grundsätze können indes hier nicht zu der Annahme führen, dass die Beeinträchtigungen der Kläger, die über einen Krankheitswert verfügen, nicht über ein „mittleres Maß“ hinausgegangen sind, da bei beiden Klägern nur eine „mittelgradige depressive Episode“ feststellbar sei. Vielmehr ist in der notwendigen Gesamtschau der erstinstanzlichen Beweisergebnisse davon auszugehen, dass – insbesondere ausweislich der vom Beklagten in zweiter Instanz nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. vom 10.07.2017 – bei beiden Klägern u.a. von einer schweren depressiven Episode, wenngleich ohne psychotische Symptome (ICD F32.2G) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F43.1G) auszugehen ist, auch wenn bei beiden Klägern die depressive Episode – mit dem Zeitablauf – in eine „mittelgradige“ depressive Episode (ICD F32.1.) übergegangen sein mag bzw. noch übergehen mag.

Hingegen lässt sich den erstinstanzlichen Beweisergebnissen nicht entnehmen, dass es sich bei beiden Klägerin um einen nur „vorübergehenden pathologischen Zustand“ gehandelt haben soll, der (bei beiden Klägern) „zwischenzeitlich – jedenfalls weitgehend – habe behoben werden können“. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der sachverständige Zeuge Dr. V. zum Kläger zu 2. ausgeführt hat, dass es zwischenzeitlich beim Kläger zu 2. zu einer „emotionalen Stabilisierung“ gekommen sei, so dass eine „alltagsbegleitende Unterstützung von ihm nicht mehr gewünscht gewesen“ sei.

Das ändert nichts daran, dass nach der Gesamtschau der Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass seit der vom Beklagten am 11.12.2013 vorsätzlich begangenen Tötung ihres Sohnes bis heute bei beiden Klägern, die damit ihren einzigen Sohn durch eine vorsätzliche Tat ihres „Ziehsohnes“ verloren haben, pathologisch fassbare Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit vorliegen, die in deutlicher und erheblicher Weise über eine übliche (nicht pathologische) Trauerreaktion (im Sinne der vom LG zitierten Rechtsprechung; vgl. auch Bischoff, MDR 2004, 557; IMM-DAT, a.a.O., Rn 301 ff. mwN) hinausgehen. Insbesondere im Hinblick auf die unstreitigen bzw. bewiesenen Gesamtumstände der vorsätzlichen Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten (dessen Vetter/Cousin bzw. ihren Neffen) ist davon auszugehen, dass dieses Tatgeschehen die Lebensqualität der Kläger im Sinne eines weiterhin fortbestehenden pathologischen psychischen Zustandes ganz erheblich eingeschränkt hat, aktuell noch weiter einschränkt und auch in Zukunft noch weiter einschränken wird.

2.2.7.

In der notwendigen Gesamtschau hält der Senat in Anlehnung an nur in sehr geringer Anzahl dokumentierte und zudem nur ansatzweise vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung (vgl. Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge 2018, 36. Auflage 2018, Immdat-Plus, Stand 08/2018) – unter Berücksichtigung einer entsprechenden inflationsbedingten Indexierung bei älteren Entscheidungen – ein Schmerzensgeld für die Klägerin zu 1. bzw. den Kläger zu 2. in Höhe von jeweils 15.000,00 EUR für angemessen (d.h. für erforderlich bzw. ausreichend).

2.3.

Mit dem auf Zahlung eines solchen Schmerzensgeldes gerichteten Urteil werden alle Schadensfolgen abgegolten, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt nach objektiven Maßstäben eines Sachkundigen vorhergesehen und bei der Entscheidung über das Schmerzensgeld berücksichtigt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2012, VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712). Neue Beeinträchtigungen kann der Verletzte bei fehlendem immateriellen Vorbehalt nur geltend machen, wenn sie in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mangels objektiver Erkenn- oder Vorhersehbarkeit nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BGH, a.a.O., BeckOK-BGB-Spindler, a.a.O., § 253, Rn 74 mwN; Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 253, Rn 71/72 mwN; jurisPK-BGB-Vieweg/Lorz, a.a.O., § 253, Rn 108 mwN; Hacks u.a., a.a.O., Allgemeiner Teil, dort zu „Rechtskraft“).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

VI.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos