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Schmerzensgeldanspruch gegen Vermieter – Voraussetzungen

Wasserschaden in der Mietwohnung – Ärger und Frust, aber kein Schmerzensgeld. Ein Mieter scheitert vor Gericht mit seiner Klage auf Schmerzensgeld nach einem Wasserschaden in seiner Wohnung. Das Gericht stellte klar: Auch wenn die Situation unangenehm war, reicht das nicht für einen Schmerzensgeldanspruch. Selbst ist der Mieter – zumindest in diesem Fall.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft einen Wasserschaden in einer Mietwohnung, der gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mieters verursachte.
  • Der Mieter klagte auf Schmerzensgeld, da er den Eindruck hatte, dass der Vermieter den Schaden nicht in angemessener Zeit behoben hatte.
  • Die gerichtliche Entscheidung bezieht sich auf die Frage, ob der Mieter einen rechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen kann.
  • Das Gericht sah die Berufung des Mieters als aussichtslos an und plante, diese zurückzuweisen.
  • Der Vermieter hatte zwar den Wasserschaden notdürftig repariert, jedoch folgten keine umfassenden Sanierungsmaßnahmen.
  • Das Gericht entschied, dass keine ausreichende Anspruchsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch des Mieters vorliegt.
  • Der spezifische Tatbestand des § 536a BGB, der für Schadensersatz aufgrund von Mängeln in Mietverhältnissen relevant ist, wurde nicht erfüllt.
  • Eine allgemeine Schadensersatzforderung aus §§ 280 oder 823 BGB war ebenfalls nicht gegeben.
  • Der Mieter selbst hatte die kostenaufwändigen und gesundheitlich belastenden Maßnahmen zur Schadensbeseitigung vorgenommen, was rechtlich nicht ausreichend für einen Schmerzensgeldanspruch war.
  • Die Entscheidung könnte Mieter beeinflussen, die ähnliche Ansprüche geltend machen möchten, da sie die Beschränkungen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen clarifiziert.

Schmerzensgeldanspruch im Mietrecht: Mieterrechte gegen Vermieterpflichten

Im Mietrecht gibt es zahlreiche Herausforderungen und Rechte, die sowohl Mieter als auch Vermieter beachten müssen. Eine wichtige Thematik ist der Schmerzensgeldanspruch, der unter bestimmten Umständen von einem Mieter gegen seinen Vermieter geltend gemacht werden kann. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass dem Mieter durch eine Pflichtverletzung des Vermieters ein Schaden, insbesondere ein immaterieller Schaden, entstanden ist. Dies könnte zum Beispiel durch Mängel an der Wohnung geschehen, die ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen. Vermieter tragen die Verantwortung, sichere und bewohnbare Wohnverhältnisse zu gewährleisten, und werden bei Pflichtverletzungen haftbar gemacht.

Die rechtlichen Grundlagen für einen Schmerzensgeldanspruch im Mietrecht sind komplex und erfordern in der Regel die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Mietrecht. Um einen Schadensersatzanspruch erfolgreich durchzusetzen, müssen Mieter nicht nur die Verletzung der Vermieterpflichten nachweisen, sondern auch den Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem erlittenen Schmerz oder der gesundheitlichen Beeinträchtigung darlegen. In der Folge wird ein konkreter Fall beleuchtet, der das Spannungsfeld zwischen Mieterrechten und Vermieterpflichten verdeutlicht und auf die wesentlichen Voraussetzungen einer Schmerzensgeldforderung eingeht.

Der Fall vor Gericht


Wasserschaden in Mietwohnung: Kein Schmerzensgeld für Mieter

Schmerzensgeldanspruch im Mietrecht bei Wasserschaden
Das Gericht wies den Schmerzensgeldanspruch eines Mieters gegen die Vermieterin wegen Wasserschaden zurück, da kein Verschulden und keine Pflichtverletzung nachgewiesen wurden.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem kürzlich verhandelten Fall vor dem Landgericht Freiburg wurde die Berufung eines Mieters gegen ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg zurückgewiesen. Der Mieter hatte Schmerzensgeld von seiner Vermieterin gefordert, nachdem in seiner Wohnung ein Wasserschaden aufgetreten war.

Hintergründe des Schadensfalls und Verlauf der Reparaturen

Am 18. November 2019 entdeckte der Kläger einen Wasserschaden in seiner Mietwohnung, der auf ein verstopftes Abflussrohr der Spüle zurückzuführen war. Er meldete den Schaden umgehend seiner Vermieterin, die noch am selben Tag einen Notdienst zur Beseitigung der Ursache entsandte. Trotz dieser Sofortmaßnahme glich die Wohnung laut Aussage des Klägers einer „Baustelle“, deren Bewohnen unzumutbar gewesen sei.

Der Mieter kritisierte, dass die Vermieterin nach der Notfallreparatur zunächst keine weiteren Maßnahmen ergriffen habe. Erst am 5. Dezember 2019 sei ein Mitarbeiter der Vermieterin oder eines beauftragten Unternehmens für weitere Arbeiten erschienen. In der Zwischenzeit habe der Mieter selbst die wassergetränkten Teppiche und den PVC-Boden entfernt, um eine Trocknung zu ermöglichen. Diese Arbeiten hätten zu den von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, für die er nun Schmerzensgeld forderte.

Rechtliche Bewertung des Falles

Das Gericht sah keine Anspruchsgrundlage für das geforderte Schmerzensgeld. Es prüfte verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen:

  1. Ein Anspruch wegen eines Mangels der Mietsache gemäß § 536a BGB wurde verneint. Obwohl der Wasserschaden einen Mangel darstellte, lag kein Verschulden der Vermieterin vor, da die Verstopfung des Abflussrohrs nicht von ihr zu vertreten war.
  2. Eine vertragliche Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB schied aus, da § 536a BGB als Spezialnorm vorrangig ist.
  3. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wurde ebenfalls abgelehnt, da kein Verschulden der Vermieterin festgestellt werden konnte.

Bedeutung der Mängelanzeige und des Verzugs

Das Gericht betonte, dass eine bloße Mängelanzeige nicht ausreicht, um einen Vermieter in Verzug zu setzen. Hierfür wäre eine Mahnung erforderlich gewesen, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass das Ausbleiben der Mängelbeseitigung rechtliche Folgen haben wird. Eine solche Mahnung hatte der Mieter nicht vorgenommen.

Die Vermieterin hatte mit der Entsendung des Notdienstes am Tag der Meldung bereits mit der Mängelbeseitigung begonnen. Dass der Mieter in der Zwischenzeit selbst tätig wurde, begründete keinen Verzug der Vermieterin.

Fazit und Hinweise des Gerichts

Das Gericht wies darauf hin, dass dem Mieter die Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung bereits durch eine zugesagte Mietminderung kompensiert wurde. Es betonte, dass es dem Mieter freigestanden hätte, die Vermieterin durch eine Mahnung in Verzug zu setzen und so die Voraussetzungen für ein Selbstbeseitigungsrecht mit Aufwendungsersatzanspruch zu schaffen.

Abschließend machte das Gericht den Kläger auf die Kostenfolgen einer Zurückweisung der Berufung aufmerksam und wies auf die Möglichkeit einer Kostenreduzierung bei Rücknahme der Berufung vor Erlass eines Beschlusses hin.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung verdeutlicht, dass für einen Schmerzensgeldanspruch bei Mängeln der Mietsache ein Verschulden des Vermieters oder dessen Verzug erforderlich ist. Eine bloße Mängelanzeige reicht nicht aus, um den Vermieter in Verzug zu setzen; hierzu bedarf es einer eindeutigen Mahnung. Mieter sollten bei Mängeln nicht vorschnell selbst tätig werden, sondern den Vermieter zunächst durch eine Mahnung in Verzug setzen, um ihre Rechte zu wahren und eventuelle Ansprüche zu sichern.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter mit einem Wasserschaden in Ihrer Wohnung hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten. Es zeigt, dass für einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Vermieter mehr erforderlich ist als nur die Meldung des Schadens. Sie müssen den Vermieter durch eine eindeutige Mahnung in Verzug setzen, wenn die Mängelbeseitigung nicht zufriedenstellend erfolgt. Bevor Sie selbst Reparaturen vornehmen, sollten Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Eine Mietminderung ist oft der erste Schritt zur Kompensation. Dokumentieren Sie sorgfältig alle Schäden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, um Ihre Position zu stärken, falls rechtliche Schritte nötig werden.


Weiterführende Informationen

Willkommen in unserer FAQ-Rubrik, in der wir häufige Fragen rund um das Thema Mietrecht beantworten. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu rechtlichen Ansprüchen, darunter auch den Schmerzensgeldanspruch im Mietrecht. Profitieren Sie von unseren klaren und verständlichen Erklärungen, um Ihre Rechte und Pflichten als Mieter oder Vermieter besser zu verstehen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mieter Schmerzensgeld vom Vermieter fordern?

Ein Mieter kann Schmerzensgeld vom Vermieter fordern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gesundheitsschaden: Es muss ein nachweisbarer Gesundheitsschaden beim Mieter vorliegen. Dieser kann physischer oder psychischer Natur sein.
  2. Ursächlicher Zusammenhang: Der Gesundheitsschaden muss durch einen Mangel der Mietsache oder eine Pflichtverletzung des Vermieters verursacht worden sein. Dieser Kausalzusammenhang muss vom Mieter bewiesen werden.
  3. Verschulden des Vermieters: Der Vermieter muss den Mangel oder die Pflichtverletzung schuldhaft herbeigeführt haben. Dies kann durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln geschehen.
  4. Erheblichkeit: Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss erheblich sein. Bagatellschäden wie leichte Kopfschmerzen oder oberflächliche Verletzungen reichen in der Regel nicht aus.

Nachweis und Dokumentation

Wenn Sie als Mieter Schmerzensgeld fordern möchten, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Dokumentieren Sie den Mangel oder die Pflichtverletzung des Vermieters sorgfältig (z.B. durch Fotos, Zeugenaussagen).
  • Lassen Sie Ihre Gesundheitsschäden ärztlich diagnostizieren und attestieren.
  • Informieren Sie den Vermieter schriftlich über den Mangel und fordern Sie ihn zur Beseitigung auf.

Beispiele für Schmerzensgeldansprüche

Ein Schmerzensgeldanspruch kann beispielsweise entstehen, wenn:

  • Schimmelbefall in der Wohnung zu Atemwegserkrankungen führt.
  • Mangelhafte Elektroinstallationen einen Stromschlag verursachen.
  • Giftige Baumaterialien zu Vergiftungserscheinungen führen.

Rechtliche Grundlagen

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) oder § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung).

Beachten Sie, dass die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Vermieter in der Praxis oft schwierig ist. Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens. In vielen Fällen ist es ratsam, sich von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um Ihre Chancen realistisch einschätzen zu können.

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Was ist der Unterschied zwischen einer Mängelanzeige und einer Mahnung im Mietrecht?

Eine Mängelanzeige und eine Mahnung im Mietrecht unterscheiden sich grundlegend in ihrer Funktion und ihren rechtlichen Konsequenzen.

Mängelanzeige

Die Mängelanzeige dient dazu, den Vermieter über Mängel an der Mietsache zu informieren. Als Mieter sind Sie verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Mit der Mängelanzeige setzen Sie den Vermieter in Kenntnis und geben ihm die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen.

Wichtig für Sie als Mieter: Die Mängelanzeige ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen. Ohne eine ordnungsgemäße Mängelanzeige riskieren Sie, Ihre Rechte auf Mietminderung zu verlieren.

Mahnung

Eine Mahnung hingegen dient dazu, den Vermieter in Verzug zu setzen. Sie kommt ins Spiel, wenn der Vermieter trotz Kenntnis des Mangels untätig bleibt. Im Mietrecht ist eine Mahnung in der Regel nicht erforderlich, um den Vermieter in Verzug zu setzen, da für die Mangelbeseitigung meist ein Termin nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Für Sie relevant: Eine Mahnung kann dennoch sinnvoll sein, um Ihre Position zu stärken und dem Vermieter die Dringlichkeit der Situation vor Augen zu führen.

Rechtliche Konsequenzen

Die Mängelanzeige berechtigt Sie als Mieter zur Mietminderung, solange der Mangel besteht. Eine Mahnung hingegen kann Schadensersatzansprüche begründen, wenn der Vermieter den Mangel trotz Aufforderung nicht beseitigt.

Beachten Sie: In Notfällen, bei denen sofortiges Handeln erforderlich ist, können Sie auch ohne vorherige Mahnung selbst tätig werden und Aufwendungsersatz verlangen.

Wann ist eine Mahnung notwendig?

Eine Mahnung wird relevant, wenn Sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Stellen Sie sich vor, durch einen nicht behobenen Wasserschaden wird Ihr Mobiliar beschädigt. In diesem Fall kann eine Mahnung Ihre Position für einen Schadensersatzanspruch stärken.

Praxistipp: Kombinieren Sie in Ihrem Schreiben an den Vermieter die Mängelanzeige mit einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung und setzen Sie eine angemessene Frist. So haben Sie beide Aspekte abgedeckt.

Bedenken Sie: Die korrekte Vorgehensweise bei Mängeln in der Mietwohnung kann komplex sein. In schwierigen Fällen oder bei hohen Schadenssummen kann es ratsam sein, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen optimal zu wahren.

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Welche Rechte hat ein Mieter bei unzureichender Mängelbeseitigung durch den Vermieter?

Bei unzureichender Mängelbeseitigung durch den Vermieter stehen Ihnen als Mieter mehrere Rechte zu:

Mietminderung

Sie haben das Recht, die Miete zu mindern, solange der Mangel besteht und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Beispielsweise kann bei einem Heizungsausfall im Winter eine Mietminderung von bis zu 100% gerechtfertigt sein.

Mängelbeseitigungsanspruch

Sie können vom Vermieter die Beseitigung des Mangels verlangen. Dieser Anspruch verjährt nicht und besteht, solange das Mietverhältnis andauert.

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

Wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, können Sie den Mangel selbst beseitigen oder einen Handwerker beauftragen. Die Kosten dafür können Sie vom Vermieter zurückfordern. Wichtig: Setzen Sie dem Vermieter vorher eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und kündigen Sie die Selbstvornahme an.

Schadensersatz

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Schadensersatz vom Vermieter verlangen, etwa wenn Ihnen durch den Mangel zusätzliche Kosten entstanden sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist.

Zurückbehaltungsrecht

Sie können einen Teil der Miete zurückbehalten, um Druck auf den Vermieter auszuüben. Beachten Sie dabei, dass der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen muss.

Kündigung

In schwerwiegenden Fällen, wenn der Mangel die Gesundheit gefährdet oder die Wohnung unbewohnbar macht, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Wenn Sie diese Rechte in Anspruch nehmen möchten, dokumentieren Sie den Mangel sorgfältig (z.B. durch Fotos) und informieren Sie den Vermieter schriftlich. Bei komplexeren Fällen oder wenn der Vermieter nicht kooperativ ist, kann die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht oder eines Mietervereins sinnvoll sein.

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Wann darf ein Mieter Mängel selbst beseitigen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern?

Als Mieter dürfen Sie Mängel in Ihrer Wohnung selbst beseitigen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wird als Selbstvornahme oder Ersatzvornahme bezeichnet.

Voraussetzungen für die Selbstvornahme

1. Mangel muss dem Vermieter angezeigt werden

Sie müssen den Mangel zunächst Ihrem Vermieter anzeigen. Dies sollte schriftlich erfolgen, um später einen Nachweis zu haben. Beschreiben Sie den Mangel genau und fordern Sie den Vermieter zur Beseitigung auf.

2. Angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen

Geben Sie Ihrem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Die Länge der Frist hängt von der Art und Dringlichkeit des Mangels ab:

  • Bei dringenden Mängeln (z.B. Heizungsausfall im Winter): 3-4 Tage
  • Bei normalen Reparaturen: 2-3 Wochen

3. Ankündigung der Selbstvornahme

Kündigen Sie in Ihrem Schreiben an, dass Sie nach Ablauf der Frist den Mangel selbst beseitigen lassen werden, falls der Vermieter untätig bleibt.

4. Vermieter ist in Verzug

Erst wenn die gesetzte Frist abgelaufen ist und der Vermieter den Mangel nicht beseitigt hat, dürfen Sie selbst tätig werden.

Ausnahmen: Dringende Fälle

In dringenden Notfällen können Sie sofort handeln, ohne eine Frist abzuwarten. Dies gilt, wenn:

  • Gefahr im Verzug ist (z.B. Wasserrohrbruch)
  • Der Vermieter nicht erreichbar ist
  • Eine umgehende Reparatur zur Abwendung von Schäden notwendig ist

Vorgehen bei der Selbstvornahme

Wenn Sie einen Handwerker beauftragen, achten Sie darauf:

  • Holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein
  • Wählen Sie das wirtschaftlich günstigste Angebot
  • Bewahren Sie alle Rechnungen und Belege auf

Kostenerstattung

Nach der Mängelbeseitigung können Sie die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Senden Sie ihm eine Kopie der Rechnung und setzen Sie eine Frist zur Erstattung.

Beachten Sie: Wenn Sie die Voraussetzungen nicht einhalten oder überhöhte Kosten verursachen, riskieren Sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Selbstvornahme rechtlich beraten lassen, um Ihr finanzielles Risiko zu minimieren.

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Wie kann ein Mieter beweisen, dass gesundheitliche Schäden durch einen Wohnungsmangel verursacht wurden?

Um gesundheitliche Schäden durch einen Wohnungsmangel zu beweisen, müssen Sie als Mieter eine Kausalität zwischen dem Mangel und Ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung nachweisen. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation und oft die Unterstützung von Experten. Folgende Schritte können Ihnen dabei helfen:

Mangelhafte Wohnsituation dokumentieren

Erfassen Sie den Wohnungsmangel umfassend. Machen Sie Fotos und Videos der Schadstelle, notieren Sie Datum und Uhrzeit. Bei Schimmelbefall oder Feuchtigkeit messen und protokollieren Sie regelmäßig die Luftfeuchtigkeit. Bewahren Sie alle Kommunikation mit dem Vermieter auf, insbesondere Ihre schriftliche Mängelanzeige.

Gesundheitliche Beschwerden festhalten

Führen Sie ein detailliertes Tagebuch Ihrer Symptome. Notieren Sie, wann die Beschwerden auftreten, wie lange sie andauern und ob sie sich in bestimmten Räumen oder Situationen verstärken. Diese Aufzeichnungen können wichtige Hinweise auf einen Zusammenhang liefern.

Ärztliche Untersuchungen und Atteste

Suchen Sie bei anhaltenden Beschwerden einen Arzt auf. Schildern Sie ihm Ihre Symptome und den Verdacht auf einen Zusammenhang mit der Wohnsituation. Bitten Sie um eine gründliche Untersuchung und ein ausführliches ärztliches Attest. Dieses sollte Ihre Symptome, die Diagnose und eine mögliche Verbindung zur Wohnungssituation beschreiben.

Gutachten einholen

In vielen Fällen ist ein Sachverständigengutachten unerlässlich. Ein qualifizierter Gutachter kann die Schadstoffbelastung in Ihrer Wohnung messen und beurteilen, ob diese gesundheitsschädlich ist. Wichtig: Informieren Sie vor der Beauftragung eines Gutachters Ihren Vermieter und setzen Sie ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung.

Zusammenhang nachweisen

Um den Kausalzusammenhang zu belegen, sollten Sie aufzeigen, dass:

  • Die Beschwerden erst nach Einzug in die mangelhafte Wohnung auftraten
  • Die Symptome sich bessern, wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Wohnung aufhalten
  • Andere Familienmitglieder oder Mitbewohner ähnliche Symptome zeigen

Rechtliche Unterstützung suchen

Angesichts der Komplexität solcher Fälle ist es ratsam, sich frühzeitig juristischen Beistand zu holen. Ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt kann Sie bei der Beweisführung unterstützen und Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter durchsetzen.

Bedenken Sie: Die Beweislast liegt bei Ihnen als Mieter. Je sorgfältiger und umfassender Sie Ihre Situation dokumentieren, desto besser stehen Ihre Chancen, einen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen. Handeln Sie zügig, denn lange Verzögerungen können Ihre Ansprüche gefährden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden wie körperliche oder seelische Schmerzen. Im Mietrecht kann es bei schwerwiegenden Mängeln der Wohnung in Betracht kommen, die zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Voraussetzung ist in der Regel ein Verschulden des Vermieters oder dessen Verzug bei der Mängelbeseitigung. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und Dauer der Beeinträchtigung. Ein Beispiel wäre eine massive Schimmelpilzbelastung, die der Vermieter trotz Kenntnis nicht beseitigt und die zu Atemwegserkrankungen führt.
  • Mangel der Mietsache: Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung vom vertraglich vereinbarten Zustand negativ abweicht. Dies kann sowohl anfängliche als auch später auftretende Mängel umfassen. Typische Beispiele sind Wasserschäden, Schimmelbefall oder eine defekte Heizung. Die Erheblichkeit des Mangels ist entscheidend für mögliche Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche. Nicht jede Beeinträchtigung stellt einen rechtlich relevanten Mangel dar – eine vorübergehende Lärmbelästigung durch Bauarbeiten wäre beispielsweise in der Regel hinzunehmen.
  • Mängelanzeige: Die Mängelanzeige ist die formlose Mitteilung des Mieters an den Vermieter über einen Mangel in der Wohnung. Sie ist Voraussetzung für viele Mieterrechte wie Mietminderung oder Schadensersatz. Die Anzeige sollte möglichst zeitnah und detailliert erfolgen, am besten schriftlich zur Beweissicherung. Eine Mängelanzeige könnte lauten: „In der Küche tropft seit gestern Wasser aus der Decke. Bitte um umgehende Reparatur.“ Sie löst die Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung aus, setzt ihn aber noch nicht in Verzug.
  • Mahnung: Eine Mahnung ist im Mietrecht die ausdrückliche Aufforderung an den Vermieter, einen Mangel zu beseitigen, verbunden mit dem Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung. Im Gegensatz zur Mängelanzeige setzt sie den Vermieter in Verzug und ist Voraussetzung für weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz. Eine Mahnung könnte lauten: „Trotz meiner Meldung vom [Datum] wurde der Wasserschaden in der Küche bisher nicht behoben. Ich fordere Sie auf, den Schaden bis zum [Datum] zu beseitigen. Andernfalls werde ich rechtliche Schritte einleiten.“
  • Verzug: Der Verzug des Vermieters tritt ein, wenn er eine fällige Leistung, wie die Mängelbeseitigung, trotz Mahnung nicht erbringt. Er ist Voraussetzung für viele Mieterrechte, etwa Schadensersatz oder Selbstvornahme mit Kostenerstattung. Der Verzug beginnt in der Regel mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist. Ein Beispiel: Der Vermieter beseitigt einen gemeldeten und anschließend angemahnte Heizungsdefekt nicht innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist. Ab diesem Zeitpunkt befindet er sich im Verzug.
  • Selbstvornahme: Die Selbstvornahme bezeichnet das Recht des Mieters, einen Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sie setzt voraus, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder eine umgehende Beseitigung erforderlich ist. Der Mieter muss den Vermieter vorher informieren und eine angemessene Frist setzen, außer bei Gefahr im Verzug. Ein Beispiel wäre die Beauftragung eines Klempners zur Reparatur eines Wasserrohrbruchs, nachdem der Vermieter trotz Mahnung untätig geblieben ist. Die Kosten kann der Mieter dann vom Vermieter zurückfordern.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 536a BGB (Schadensersatzanspruch des Mieters bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt, wann ein Mieter Schadensersatz vom Vermieter verlangen kann, wenn die Mietsache Mängel aufweist. Dazu gehören auch Schäden an Leben oder Gesundheit. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob der Mieter Schmerzensgeld aufgrund des Wasserschadens verlangen kann.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Im Mietverhältnis ist jedoch § 536a BGB die speziellere Regelung, weshalb § 280 BGB hier nicht zur Anwendung kommt.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts durch schuldhaftes Handeln. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Vermieterin durch ihr Verhalten eine unerlaubte Handlung begangen hat, die zum Wasserschaden und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mieters führte.
  • § 271 BGB (Fälligkeit): Dieser Paragraph regelt, wann eine Leistung fällig ist, also wann der Gläubiger sie verlangen kann. Im Mietrecht ist der Anspruch auf Mängelbeseitigung sofort fällig, sobald der Mangel auftritt.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Dieser Paragraph regelt, wann ein Schuldner in Verzug gerät, also wann er eine Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Im Mietrecht gerät der Vermieter in Verzug, wenn er den Mangel nach Mahnung des Mieters nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.

Das vorliegende Urteil

LG Freiburg – Az.: 3 S 77/23 – Beschluss vom 23.07.2024


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