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Schmerzensgeldanspruch – Schläge durch Mitschüler

AG Frankfurt – Az.: 29 C 1632/20 (21) – Urteil vom 13.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch.

Die Beklagte ist eine gemeinnützig anerkannte Schulträgerin der …-Schule. Die …-Schule ist eine staatlich anerkannte private Grund-, Haupt- und Realschule in …

Die Eltern des Klägers, der am 16.09.2011 geboren wurde, schlossen mit Datum vom 16.12. und 21.12.2016 einen Schulvertrag zur Aufnahme des Klägers in die …-Schule. Am 18.10.2018 ereignete sich gegen 14:00 Uhr ein Vorfall zwischen dem Kläger und weiteren Mitschülern der gleichen 2. Klasse. Die Klassenlehrerin des Klägers, Frau A, wies die Schüler und Schülerinnen an, den Klassenraum zu einem gegenüberliegenden Klassenraum zu wechseln, worauf es anschließend zwischen dem Kläger und weiteren Mitschülern zu einem Zwischenfall kam, bei dem der Kläger von mindestens einem Mitschüler geschlagen und getreten wurde. Hierbei war die Lehrerin nicht zugegen und es ist streitig, ob dies direkt im Anschluss an den Wechsel des Klassenraums oder danach erfolgte. Frau A fand den Kläger bei ihrer Rückkehr umringt von weiteren Mitschülern am Boden liegend auf. Nachdem Frau A die Beteiligten zur Rede stellte, setzte sie den Nachmittagsunterricht fort, ohne die Erziehungsberechtigten des Klägers zu informieren. Der Kläger ließ sich am Folgetag von einem Durchgangsarzt untersuchen, der ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen attestierte. Für Einzelheiten wird auf den Durchgangsarztbericht Bezug genommen (Bl. 11 d. A.). Nach Kenntnis des Verletzungsgeschehens untersuchte die Schulleitung und Frau A den Vorfall. Zudem führten sie mit den Eltern der beteiligten Mitschüler Gespräche und sanktionierten das Fehlverhalten der Mitschüler.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe vorsätzlich die ihr obliegende Aufsichtspflicht sowie Fürsorge- und Treuepflicht verletzt, indem Frau A die Schüler und Schülerinnen nach dem vollzogenen Wechsel des Klassenraumes für mehrere Minuten habe unbeaufsichtigt gelassen und dadurch den beteiligten Mitschülern die Möglichkeit gab, den Kläger anzugreifen. Zudem habe sie die Verletzungen des Klägers als Lappalie abgetan, indem sie den Unterricht trotz des Vorfalles fortsetzte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schmerzensgeldanspruch zu.

Schmerzensgeldanspruch – Schläge durch Mitschüler
(Symbolfoto: Monkey Business Images/Shutterstock.com)

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB, denn zugunsten der Beklagten greift hier die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII. Die Beklagte ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 b) SGB VII als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen und der Vorfall des Klägers vom 16.10.2018 mit mindestens einem weiteren Mitschüler ein Versicherungsfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII während des Schulbetriebes darstellt. Gemäß §§ 104, 105 SGB VII trifft die Beklagte nur dann eine Einstandspflicht für den Versicherungsfall, wenn sie diesen vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat.

Es erscheint schon äußerst zweifelhaft, ob in dem Verlassen des Klassenraums für mehrere Minuten, wie von dem Kläger behauptet, eine Aufsichtspflichtverletzung zu sehen wäre. Grundsätzlich ist bei Kindern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln bei der Erziehung zu berücksichtigen (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 832 Rn. 31). Auch in der Schule ist das Ausmaß der notwendigen Beaufsichtigung an den konkreten Umständen des Einzelfalls auszurichten, hierbei insbesondere an den Erziehungszielen und der den Kindern zuzutrauenden und zuzumutenden Eigenverantwortung. Bei Grundschulkindern auch schon der 1. und 2. Klasse ist es aus diesen Gründen nicht angezeigt, ohne konkreten Anlass eine Überwachung durch ständigen Sichtkontakt, wie sie etwa bei Kindergartenkindern noch erfolgen kann und muss, sicherzustellen (vgl. LG Bonn Urt. v. 5.9.2012 – 1 O 110/12, BeckRS 2012, 21616, beck-online).

Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen, denn es fehlt an einer hinreichenden Darlegung einer vorsätzlichen Handlung. Für das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung des Beklagten trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Für Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung genügt die billigende Inkaufnahme einer Rechtsgutsverletzung (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2013, 846). Nach der gefestigten Rechtsprechung muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit beziehen, sondern darüber hinaus auch auf die Schadensfolgen (BGHZ 154, 11; BAG NZA-RR 2010, 123; OLG Nürnberg OLGZ 1992, 204; OLG München, BeckRS 2010, 7735).

Es kann dahinstehen, ob Frau A die Schüler beim Klassenwechsel im alten Klassenraum, oder nach vollzogenen Klassenwechsel im neuen Klassenraum für einige Minuten unbeaufsichtigt ließ. Selbst eine – hier nicht plausibel dargelegte – mit diesem Verhalten verbundene Gleichgültigkeit würde für die Bejahung eines bedingten Vorsatzes bezüglich der bei dem Kläger eingetretenen Verletzungsfolgen nicht ausreichen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2019, 1234). Frau A durfte darauf vertrauen, dass ein Verlassen des Klassenraumes auch für mehrere Minuten unter klarer Anweisung ohne Zwischenfälle möglich ist. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, auf die sich eine billigende Inkaufnahme des Schadensereignisses bzw. der Folgen durch Frau A stützen ließen.

Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Unterricht nach dem Vorfall von Frau A fortgesetzt wurde, sowie dass die Eltern nicht unmittelbar nach dem Vorfall benachrichtigt wurden, nicht rückblickend auf einen vor Eintritt des Unfallereignisses bestehenden bedingten Vorsatz bezüglich des Schadensereignisses, des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit und der möglicherweise eingetretenen Schadensfolgen geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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