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Schmerzensgeldanspruch wegen Amtspflichtverletzung

Amtspflichtverletzung führt zu Schmerzensgeldanspruch.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht, da er aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung verletzt wurde. Die Auseinandersetzung ereignete sich am 24.06.2020 in einem Naturschutzgebiet, als Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Personalien der anwesenden Personen feststellen wollten. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen H entwickelte sich ein Streit, bei dem der Kläger auf sein Gesäß fiel, nachdem der Zeuge H ihn gestoßen hatte.

Gericht spricht Schmerzensgeld zu

Das Gericht hat dem Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen. Es ist der Auffassung, dass die Beklagte die Amtspflicht verletzt hat, die nach allgemeinem Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverbote zu beachten. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Stoß des Zeugen H durch Notwehr gedeckt war. Der Kläger erlitt infolge des Stoßes eine Prellung der linken Gesäßhälfte.

Beweisaufnahme unterstützt Kläger

Die Zeugin L hat das Geschehen authentisch und nachvollziehbar geschildert, und das Gericht hat ihre Aussage als glaubwürdig eingestuft. Die Aussagen der Zeugen H und K hingegen waren widersprüchlich und nicht überzeugend. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht bewiesen hat, dass eine Notwehrlage vorlag.

Infolge einer Amtspflichtverletzung wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Stoß des Zeugen H durch Notwehr gerechtfertigt war. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin L und die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen H und K haben das Gericht in seiner Entscheidung bestärkt.


LG Köln – Az.: 5 O 245/21 – Urteil vom 04.05.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2021 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 99,60 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung geltend.

Am 24.06.2020 hielt sich der Kläger mit seiner Partnerin, der Zeugin L, am T T1 in einem Naturschutzgebiet auf. Außendienstmitarbeiter der Beklagten, zu denen unter anderem die Zeugen H und K sowie die Zeugin S gehörten, erschienen dort und wollten die Personalien der anwesenden Personen feststellen, um Verstöße gegen das Betretungsverbot zu ahnden. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen H entwickelte sich eine Auseinandersetzung, deren Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig fiel der Kläger im Verlauf dieser Auseinandersetzung auf sein Gesäß, nachdem der Zeuge H ihn gestoßen hatte. Nachdem der Kläger gefallen war, drohte der Zeuge H den Einsatz von Pfefferspray an. Der Kläger wurde von Rettungskräften untersucht und verließ auf seinem Fahrrad die Örtlichkeit.

Am 25.06.2020 suchte der Kläger die Orthopädin Dr. T2 auf, die eine Prellung der linken Gesäßhälfte attestierte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2021 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.03.2021 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 EUR nebst Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR auf.

Der Kläger behauptet, schon vor Eintreffen der Mitarbeiter der Beklagten den Entschluss gefasst zu haben, die Örtlichkeit zu verlassen.

Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung habe der Zeuge H den Kläger grundlos mit der Hand gegen die Schulter gestoßen.

Der Kläger behauptet, infolge des Stoßes des Zeugen H eine Prellung des Gesäßmuskels und dem Ellenbogen erlitten zu haben. Er habe in der Folgezeit erhebliche Schmerzen beim Gehen, Liegen und vor allem beim Sitzen gehabt, die erst nach einem Monat abgeklungen seien. Er ist der Auffassung, es müsse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden, dass die Körperverletzung in der Öffentlichkeit erfolgt sei und sich zu diesem Zeitpunkt viele Menschen am T T1 See befunden hätten. Es habe sich deshalb um eine für den Kläger insgesamt beschämende Situation gehandelt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2021 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger und die Zeugin L hätten die Örtlichkeit verlassen und sich der Kontrolle entziehen wollen. Während der Kontrolle habe der Kläger wüste Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber den Außendienstmitarbeitern der Beklagten im Allgemeinen getätigt. Er habe diese insbesondere als „Nichtsnutze“, „Idioten“ und „Versager“ bezeichnet. Als der Kläger vom Zeugen H auf seine Personalien angesprochen worden sei, habe er diesem damit gedroht, „dessen Lichter auszumachen“, wenn sich der Zeuge H nicht „schleiche“. Als der Zeuge H die beiden aufgefordert habe, zu bleiben und ihre Personalien zu nennen, habe der Kläger entgegnet, was der Zeuge H wolle, er sei ein Idiot und solle nicht „labern“. Er habe den Zeugen H als Hund bezeichnet, der nichts könne. Der Kläger habe sodann den Zeugen H mit dem Oberarm zur Seite gedrückt, um die Örtlichkeit zu verlassen. Der Zeuge H habe den Kläger aufgefordert, dies zu unterlassen, da er dies als Angriff bewerte. Hiernach habe der Kläger versucht, mit der Faust in Richtung des Zeugen H zu schlagen. Der Zeuge H habe den Kläger aber auf Abstand halten und den Schlag abwehren können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Stoß, welcher der Zeuge H dem Kläger versetzte, durch Notwehr gedeckt war. Infolge des Stoßes erlitt der Kläger eine Prellung der linken Gesäßhälfte. Allerdings steht dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150,00 EUR zu.

Die Beklagte trifft die Amtspflicht, die nach allgemeinem Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverbote zu beachten (Dörr, in: BeckOGK, 1.2.2022, BGB § 839 Rn. 167). Dass der Zeuge H im Zuge der durchgeführten Kontrolle und damit als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes dem Kläger einen Stoß versetzte ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist hingegen der Anlass hierfür. Die Beklagte behauptet, der Zeuge H habe verhindern wollen, dass der Kläger ihn schlägt. Für diese Tatsache ist die Beklagte beweisbelastet. Stellt eine Amtshandlung bereits tatbestandlich eine deliktische Verletzungshandlung im Sinne von § 823 BGB dar, – werden also Rechtsgüter final beeinträchtigt – wird die Rechtswidrigkeit durch die Rechtsgutsverletzung indiziert und der Staat hat seine Eingriffsbefugnis, welche die Handlung erst rechtmäßig macht, zu beweisen (vgl. Kellner, MDR 1987, 617, 619 m.w.N.).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Der Zeuge H hat bekundet, der Kläger habe die Herausgabe seines Rucksacks verweigert und dann den Zeugen H mit dem Unterarm wegegeschoben. Nachdem der Zeuge H ihm klargemacht gehabt habe, dass er dies als Angriff werte, habe der Kläger gesagt: „Du kriegst gar nichts von mir.“ Irgendwann habe der Zeuge H den Kläger nach hinten gedrückt und er sei in den weichen Sand gefallen. Zuvor habe der Kläger auch gesagt: „Ich mache dir die Lichter aus.“ Er sei auf den Zeugen H zugegangen und der Zeuge H habe gesehen, dass der Kläger seine Hand bereits zur Faust geballt gehabt habe. Daraufhin habe der Zeuge H den Kläger weggedrückt.

Der Zeuge K hat die Bekundungen des Zeugen H zwar teilweise bestätigt, aber auch ein abweichendes Kerngeschehen geschildert, indem er bekundet hat, der Kläger habe einen rechten Haken gegen den Kopf von Herrn H ausgeführt. Diesen habe Herr H abgeblockt und den Kläger sodann zurückgestoßen. Einen solchen Ablauf hat der Zeuge H indes nicht geschildert. Im Übrigen hatte der Zeuge K das Geschehen zunächst nur detailarm geschildert („Es kam dann zu einem versuchten Faustschlag von Herrn E gegen Herrn H.“) und nur auf Nachfrage wie dargestellt präzisiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge K das nicht gerade unspektakuläre Geschehen von vornherein ausführlich schildert. So hatte es den Anschein, als sei es dem Zeugen K nur darauf angekommen, eine Notwehrlage zu Gunsten des Zeugen H zu schildern. Außerdem konnte der Zeuge K sich nicht mehr an die Durchsuchung des Rucksacks erinnern, die einen nicht unerheblichen Aspekt der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen H darstellte.

Demgegenüber hat die Zeugin L das Geschehen authentisch und nachvollziehbar geschildert. Sie hat bekundet, wie dem Kläger der Rucksack weggenommen worden sei, und konnte ausschließen, dass der Kläger auf den Zeugen H zugegangen ist. Dabei schilderte sie an sich überflüssige Details, nämlich, dass sich in dem Rucksack nur Kekse und eine Flasche Wasser befunden hätten. Auch schilderte sie, wie sie versucht hatte, die Polizei zu verständigen. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin L spricht auch, dass sie den Kläger belastet hat. So hat sie abfällige Äußerungen wiedergegeben, die der Kläger gegenüber den Bediensteten der Beklagten geäußert hat. Ferner war die Darstellung der Zeugin L von einer großen Emotionalität geprägt. Sie brachte authentisch zum Ausdruck, um den Kläger Angst gehabt zu haben. Zugleich äußerte sie sich auch positiv über den Zeugen K, der sehr nett gewesen sei. Insgesamt war die Aussage der Zeugin L in sich stimmig. Die Zeugin L hat auch nachvollziehbar begründet, warum sie das Geschehen verfolgen konnte. Es ist nachvollziehbar, dass sie den Kläger beobachtet hat, während sie mit dem Zeugen K sprach, da sie Angst um den Kläger hatte.

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Im Vergleich zur Bekundung der Zeugin L wirkte die Schilderung des Kerngeschehens – also des Sturzes – durch den Zeugen H äußerst karg. Außerdem hat der Zeuge H letztendlich den Rucksack weggenommen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dann den Zeugen H erst mit dem Unterarm weggeschoben haben soll und dann seine Hand zur Faust geballt haben soll.

Die Bekundungen der Zeugin S waren für das Kerngeschehen unergiebig. Sie hat geschildert, den eigentlichen Sturz nicht gesehen zu haben.

Das Gericht hat bei seiner Würdigung auch berücksichtigt, dass der Kläger nach dem Sturz äußerte, den Zeugen H arbeitslos machen zu wollen. Dies haben die Zeugen K und H sowie die Zeugin S übereinstimmend bekundet. Die Zeugin S hat zudem bekundet, der Kläger habe geäußert, er wolle ins Krankenhaus gehen und sich etwas einfallen lassen. Dass der Kläger unmittelbar nach dem Vorfall derartige Äußerungen getätigt hat, spricht nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den von ihm geschilderten Geschehensablauf. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger verärgert war. Jedenfalls hat die Beklagte aus den genannten Gründen nicht bewiesen, dass eine Notwehrlage vorlag.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger infolge des Sturzes eine Prellung der linken Gesäßhälfte zuzog. Das Gericht hat dabei das vorgelegte Attest und das eingereichte Lichtbild berücksichtigt. Außerdem hat die Zeugin L glaubhaft die Verletzung des Klägers bekundet. Sie hat wörtlich ausgeführt, dass sein Gesäß „blitzeblau“ gewesen sei, was auch auf dem eingereichten Lichtbild zu erkennen ist. Dass der Kläger die Örtlichkeit am 24.06.2020 selbst verlassen konnte und von den Rettungskräften keine Verletzung festgestellt werden konnte, ist nachvollziehbar und steht dem nicht entgegen. Üblicherweise zeigen sich Prellungen und Blutergüsse nämlich erst einige Zeit nach ihrem Entstehen. Eine Verletzung des Ellenbogens hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 81. Auflage 2022, § 253 Rn. 15). Vorliegend war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger nur leicht verletzt wurde, mag es einige Zeit gedauert haben, bis die Verletzung abgeklungen war. Ferner musste vorliegend berücksichtigt werden, dass die schädigende Handlung aus einer verbalen Auseinandersetzung hervorgegangen war, zu deren Entstehung der Kläger durch sein Verhalten maßgebend beigetragen hat. So wäre der Kläger dazu verpflichtet gewesen, den Bediensteten der Beklagten seine Personalien zu nennen. Auch hätte er sich nicht abfällig über die Bediensteten äußern dürfen. Er hätte also selbst dazu beitragen können, dass die Situation nicht derart eskaliert und für ihn beschämend wird. Das Amtsgericht Hannover hat für eine Gesäßprellung ein Schmerzensgeld in Höhe von 153,39 EUR zugesprochen (Urteil vom 6.9.1983 – 31 C 126/83, zitiert nach beck-online.SCHMERZENSGELD Nr. 87) Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erscheint vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 EUR angemessen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Zudem steht dem Kläger ein an Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Diese Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Der Gebührenforderung war indes nur der Gegenstandswert von 150,00 EUR zugrundezulegen. Dementsprechend steht dem Kläger nur ein Anspruch in Höhe von 99,60 EUR zu. Da er nicht nachgewiesen hat, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt zu haben, hat er lediglich einen Anspruch auf Freistellung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG): Im vorliegenden Fall steht im Zentrum der Auseinandersetzung ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Die Amtshaftung betrifft die Haftung des Staates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Schäden, die durch seine Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht wurden. Im Sachverhalt fällt der Kläger nach einem Stoß durch einen Zeugen H, der als Außendienstmitarbeiter der Beklagten handelte.
  • Deliktsrecht (§ 823 BGB): Das Deliktsrecht betrifft die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch die Verletzung von Rechtsgütern (z. B. Körper, Gesundheit, Eigentum) entstehen. Im vorliegenden Fall ist das Deliktsrecht insbesondere relevant, weil die Amtspflichtverletzung des Zeugen H eine Körperverletzung des Klägers zur Folge hatte. Die Rechtswidrigkeit der Handlung wird durch die Verletzung des Rechtsgutes indiziert, und der Staat muss seine Eingriffsbefugnis beweisen, um die Handlung als rechtmäßig darzustellen.
  • Schmerzensgeldrecht: Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR aufgrund der erlittenen Körperverletzung. Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für immaterielle Schäden, die infolge einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder anderer Rechtsgüter entstanden sind. Hierbei ist die Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände zu bemessen, wobei auch Umstände wie die Verletzung in der Öffentlichkeit und die daraus resultierende beschämende Situation für den Kläger berücksichtigt werden müssen.

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