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Facettendenervierung – Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter Behandlung


Landgericht Trier

Az.: 4 O 128/08

Urteil vom 05.01.2011


Tenor

In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2010 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein von dem Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch, der auf eine fehlerhafte medizinische Behandlung sowie eine unzureichende Aufklärung gestützt wird.

Der Kläger befand sich bei dem Beklagten, der in … als Facharzt für Chirurgie eine Praxis betreibt, seit dem 10.12.2004 in ambulanter Behandlung. Der Kläger hatte am 09.09.2004 infolge eines Arbeitsunfalls u.a. eine Kompressionsfraktur des 1. LWK erlitten. Zur Behandlung seiner unfallbedingten Verletzung unterzog sich der Kläger bei dem Beklagten am 10.01.2005, 14.01.2005 und 19.01.2005 jeweils einer Facettendenervierung. Am 18.07.2007 führte der Beklagte bei dem Kläger nochmals eine Facettendenervierung durch. Der Beklagte, der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt und seit 1993 mit seiner Familie in Deutschland lebt, hatte am 02.07.2007 eine OP-Einwilligung bezüglich des geplanten Eingriffes unterschrieben. In der schriftlichen OP-Aufklärung war als Risiko typischer Art u.a. auf‘ Infektionen hingewiesen worden.

Am 19.07.2007 musste sich der Kläger in stationäre Behandlung des … Krankenhauses in … begeben. Bei dem Kläger wurden u.a. multiple paravertebrale Abszesse und ausgedehnte diffus-entzündliche Veränderung der dorsalen Muskulatur und Weichteile diagnostiziert. Am 30.07.2007 erfolgte eine Verlegung des Klägers in die Abteilung für … des … Krankenhauses in…. Dort wurde der Kläger operiert (Öffnen des Brustkorbes).

Der Kläger trägt vor,

die aufgetretenen Entzündungen seien auf die Spritzenbehandlung des Beklagten zurückzuführen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen und Verwendung steriler Instrumente hätte sich die Infektion bei ihm nicht ereignet. Bereits am Morgen des 19.07.2007 habe er erhebliche Schmerzen verspürt. Der Beklagte habe den Anruf des Sohnes des Klägers damit abgetan, dass das Auftreten von Schmerzen normal sei. Bei sofortiger Nachschau hätte der Beklagte erkennen können, dass eine fulminante Infektion vorgelegen habe, was eine sofortige operative Ausräumung des Entzündungsherdes angezeigt hätte.

Infolge mangelnder Deutschkenntnisse habe er den Text der OP-Einwilligung, den er am 02.07.2007 unterschrieben habe, nicht verstanden. Er habe den Termin am 02.07.2007 alleine wahrgenommen. Im Jahr 2005 sei anlässlich eines Aufenthalts in der Praxis des Beklagten eine Schwester mit Formularen-Fragebögen gekommen, die im Beisein seines Sohnes … besprochen worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

die Behandlung des Klägers sei lege artis durchgeführt worden. Die Facetten-Infiltration sei mit Einmal-Nadeln unter den Bedingungen einer sterilen Injektion mit sterilen Abdecktüchern erfolgt. In seiner Praxis sei strengstens auf die Einhaltung der Hygienevorschriften geachtet worden. Das Auftreten einer Infektion sei auch bei Anwendung aller hygienischen Maßnahmen nicht immer zu vermeiden.

Sowohl bei dem Aufklärungsgespräch am 06.01.2005 als auch am 02.07.2007 sei der als Dolmetscher fungierende Sohn des Klägers zugegen gewesen. Dieser habe das Aufklärungsgespräch für den Kläger übersetzt. Im übrigen sei jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in den Eingriff vom 18.07.2007 auszugehen.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird im übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 19.08.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008 verwiesen.

Weiterhin hat die Kammer gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.11.2008 Beweis
erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens, das der
Sachverständige Prof. Dr. med. Dr. … in Zusammenarbeit mit dem … unter dem 21.06.2009 erstattet hat.

Entsprechend dem Beweisbeschluss vom 25.03.2010 haben die Sachverständigen
Prof. Dr. med. Dr. … und Dr. med. … unter dem 21.09.2010 ein Ergänzungsgutächten erstellt.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass dem Beklagten in Bezug auf die Behandlung des Klägers ein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten ist.

Die Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. … und Dr. med. … haben in ihrem unfallchirurgischen Gutachten vom 21.06.2009 festgestellt, dass grundsätzlich das Risiko einer Kontamination bei einer Injektionsbehandlung immer auch unter größter Sorgfalt der sterilen Kautelen denkbar sei. Ob im vorliegenden Fall die Desinfektionsmaßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt und tatsächlich sämtliche notwendigen Maßnahmen getroffen worden waren, konnten die Sachverständigen retrospektiv allerdings nicht beurteilen.

Da Entzündungen auch bei Einhaltung aller sterilen Maßnahmen nicht immer unvermeidbar sind, ist dem Kläger der gebotene Nachweis, dass die Infektionen auf unzureichende Hygienemaßnahmen des Beklagten zurückzuführen sind, nicht gelungen.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Beklagte gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe, indem er die geltend gemachten Schmerzen im Injektionsbereich abgetan habe, bedurfte es keiner Beweisaufnahme, da nach der Einschätzung der beiden Sachverständigen auch im Falle einer sofortigen ärztlichen Versorgung mit beginnender konservativer Therapie vermutlich keine Änderung des Krankheitsverlaufs entstanden wäre. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich das Infektionsgeschehen anders verhalten hätte, wenn die Antibiotikatherapie 12 bis 24 Stunden früher begonnen hätte.

Auch soweit der Kläger Schmerzensgeld unter Berufung auf eine fehlende bzw. unzureichende Aufklärung fordert, ist die Klage nicht begründet.

Der Beklagte hat anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2008 angegeben, dass der Kläger immer in Begleitung eines Familienmitgliedes in die Praxis gekommen sei. Die Verständigung mit dem Kläger sei dadurch erfolgt, dass das anwesende Familienmitglied übersetzt habe. Er sei sich ganz sicher, dass er den Kläger bei mindestens zwei Aufklärungsgesprächen über das Infektionsrisiko informiert habe.

Die Darstellung des Beklagten steht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen …, der anlässlich seiner Vernehmung in der Sitzung am 22.10.2008 ausgesagt hat, dass er sich ziemlich sicher sei, dass er den Kläger am 02.07.2007 zur Praxis des Beklagten gebracht und später wieder abgeholt habe.

Welche der vorgenannten Darstellungen, mit dem tatsächlichen Geschehen am 02.07.2007 in Übereinstimmung steht, kann offen bleiben, da nach dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen ist, dass er bereits seit der Injektionsbehandlung im Jahr 2005 über das Risiko von Infektionen im Zusammenhang mit der Durchführung von Facettendenervierungen wusste. Der Kläger hat schriftsätzlich vortragen lassen, dass bereits im Jahr 2005 Formulare und Fragebögen im Beisein seines Sohnes durchgegangen und besprochen worden seien.

Im übrigen ist zumindest von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Behandlung des Beklagten auszugehen, da er anlässlich seiner Anhörung in der Sitzung am 22.10.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sehr starke Schmerzen gehabt habe und er sich deshalb für solche Sachen (konkrete Risiken der Behandlung) auch nicht interessiert habe. Unter diesen Umständen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger keinesfalls die vom Beklagten vorgeschlagene Therapie wegen eines Infektionsrisikos abgelehnt hätte.

Die Klage war aus den vorgenannten Erwägungen abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,709 ZPO.

Streitwert: 10.000,– €


 

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