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Schmerzensgeldbemessung bei einer Schulterverletzung durch einen Stoß

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 149/12 – Urteil vom 20.05.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 22.08.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 274/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzungshandlung vom 01.06.2011 gegen 12:30 Uhr in F…, …straße 15d, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Beklagte 68 % und die Klägerin 32 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Schmerzensgeldbemessung bei einer Schulterverletzung durch einen Stoß
Symbolfoto: Von stockfour/Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 7.500,- €, auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie stützt ihre Forderungen darauf, der Beklagte habe sie am 01.06.2011 durch gewaltsames Öffnen der Eingangstür der Wohnung …straße 15d in F… verletzt. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Sie führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.500,- € nebst Zinsen, zur Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin und zur Verurteilung des Beklagten, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen. Im Übrigen unterliegt die Berufung der Zurückweisung, denn die weitergehende Klage ist unbegründet.

1) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe und ein Anspruch auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte hat die Klägerin am 01.06.2011 durch gewaltsames Aufdrücken/Aufstoßen der Eingangstür der Wohnung …straße 15d in F… an der rechten Schulter verletzt.

1.1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Feststellung gerechtfertigt, dass der Beklagte auf den Körper der Klägerin in der Weise eingewirkt hat, dass er die Eingangstür der Wohnung aufgedrückt oder aufgestoßen hat, während die Klägerin die Tür schließen wollte, um ein Eindringen des Beklagten in die Wohnung ihrer Eltern zu verhindern.

Diese Feststellung stützt sich auf die von beiden Parteien im Rahmen ihrer Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und die vom Landgericht protokollierten Aussagen der Zeugen C… F… und M… Z…, deren Glaubwürdigkeit keinen Bedenken begegnet und von den Parteien auch nicht angezweifelt wird.

So hat die Klägerin geschildert, dass sie an der Eingangstür der Wohnung ihrer Eltern stand, um den Krankentransport und ihre aus dem Krankenhaus entlassene pflegebedürftige Mutter in die Wohnung zu lassen. Dem dahinter erschienenen Beklagten und seiner Begleiterin, der Zeugin Z…, hat die Klägerin nach ihrer Darstellung gesagt, sie sollen draußen bleiben. Als sie die Tür schließen wollte, so die Klägerin weiter, hat der Beklagte die Tür mit Gewalt aufgedrückt und sie dadurch gegen die Hausflurwand geschleudert (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 08.02.2012, S. 2, Bl. 94 d.A.). Der Beklagte hat den Geschehensablauf im Kern nicht anders dargestellt. Zwar hat er mitgeteilt, dass er die Tür gegen die Schulter bekommen hat, als die Klägerin diese zumachen oder zuschlagen wollte. Dabei hat er aber eingeräumt, dass die Klägerin ihm, bevor er die Wohnung betreten hat, gesagt hat, dass er draußen bleiben solle (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 08.02.2012, S. 2, Bl. 94 d.A.). Dass der Beklagte gegen den Widerstand der Klägerin in die Wohnung gelangt ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Übereinstimmend damit hat der Zeuge C… F…, der sich im Flur der Wohnung befand, ausgesagt, dass die Klägerin an der Tür stand, als der Beklagte, wie er es ausgedrückt hat, hereingestürmt kam. Dabei hat der Zeuge nach seiner Schilderung auch wahrgenommen, dass die Klägerin den Beklagten aufgefordert hat, draußen zu bleiben. Nähere Einzelheiten des Geschehens an der Tür konnte der Zeuge nicht mitteilen, er hat die Situation als Tumult beschrieben (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 08.02.2012, S. 6, Bl. 98 d.A.).

In den wesentlichen Punkten gleich hat auch die Zeugin Z… das Geschehen bekundet. Danach ließ die Klägerin den Krankentransport in die Wohnung, wobei der Beklagte und sie selbst sich noch vor der Wohnungstür befanden, als die Klägerin sich vor sie stellte. Die Klägerin wollte, so die Zeugin weiter, die Wohnungstür schließen und sagte dabei, dass für sie (den Beklagten und sie selbst) der Zutritt verboten ist. Nach Schilderung der Zeugin stellte der Beklagte den Fuß zwischen Tür und Türrahmen, so dass die Tür nicht geschlossen werden konnte, dann drückte er sich an der geöffneten Tür und an der Klägerin vorbei in der Flur der Wohnung (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 08.02.2012, S. 11, Bl. 103 d.A.).

Auf der Grundlage der mitgeteilten Aussagen steht fest, dass der Beklagte die Wohnung der Eltern der Klägerin gegen den erklärten Willen der Klägerin betreten hat und dabei auf den Körper der Klägerin durch gewaltsames Öffnen der Tür eingewirkt hat, welche die Klägerin schließen wollte, um den Beklagten am Betreten der Wohnung zu hindern.

1.2) Dass der Beklagte die Klägerin durch sein Handeln an der Schulter verletzt hat, steht im Ergebnis des vom Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens unter Einschluss der von der Klägerin eingereichten Arztberichte fest.

Wie der schriftliche Arztbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. P… vom 03.06.2011 (Bl. 16 d.A.) und derjenige des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des … Krankenhauses B… Dr. med. S… vom 29.07.2011 (Bl. 18 f d.A.) belegen, hat die Klägerin einen traumatisch bedingten Riss des Supraspinatus, dem oberen Teil der Rotatorenmanschette, nebst posttraumatischer Schleimbeutelentzündung bei Vorliegen eines Impingement-Syndroms durch ein osteophytäres Fragment sowie ein Hämatom erlitten. Dabei wies die Schulter der Klägerin nach Voroperation im Jahr 2007 deutliche Vorschäden auf, und zwar degenerative Veränderungen des Knorpels, der Sehnen und der Gelenklippe.

Die am 03.06.2011 festgestellten akuten Verletzungen der Klägerin sind ursächlich auf die die Gewalteinwirkung des Beklagten vom 01.06.2011 zurückzuführen. Nach den überzeugenden Ausführungen des vom Senat als Sachverständigen angehörten Dr. med. S…, der die Schulterverletzung der Klägerin im …-Krankenhaus operativ versorgt hat, handelt es sich bei der vom Beklagten verübten Handlung, dem Aufdrücken oder Aufstoßen der Wohnungstür, welche die Klägerin mit der rechten Hand schließen wollte, um eine Gewalteinwirkung, die geeignet war, die bei der Klägerin aufgetretene Schulterverletzung herbeizuführen (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 29.04.2014, S. 2 ff, Bl. 287 ff d.A.). Zwar kann, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, ein Schaden an der Rotatorenmanschette auch unfallunabhängig, schicksalsbedingt durch Abnutzungserscheinungen auftreten. Der konkret vorgefundene Längsriss des Supraspinatus und der Umstand, dass alte Bluteinlagerungen sichtbar waren, sind aber deutliche Anzeichen dafür, dass Ursache ein Traumata im Sinne eines Unfalls gewesen ist. Auch mit Blick auf die Vorerkrankung der Klägerin hat der Sachverständige das Ereignis vom 01.06.2011 als wahrscheinliche Ursache der am 25.07.2011 operativ behandelten akuten Symptomatik bezeichnet. Bei dieser Sachlage ist die vom Beklagten verübte Handlung als kausale Ursache der dargestellten Schulterverletzung der Klägerin anzusehen.

Selbst wenn die Schulterverletzung der Klägerin durch ein Zusammenwirken der Handlung des Beklagten und der bestehenden degenerativen Vorschädigung der Schulter eingetreten sein sollte, entlastet dies den Beklagten nicht. Die Haftung des Schädigers gegenüber einem kranken oder geschwächten Betroffenen darf nicht deshalb herabgemindert werden, weil die Einwirkung bei einem gesunden Menschen nur geringere oder gar keine schädigende Auswirkungen gehabt hätte (vgl. BGH VersR 1966, 737).

Dafür, dass die Schulterverletzung, welche die Klägerin zwei Tage nach dem in Rede stehenden Vorfall ihrer Hausärztin unter Verweis auf die Gewalteinwirkung des Beklagten vorgestellt hat, auf irgendein anderes Unfallereignis oder eine sonstige Einwirkung auf den Körper der Klägerin zurückzuführen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Der Behauptung des Beklagten, die Klägerin könne sich die Verletzung selbst zugefügt oder willentlich durch einen Dritten zufügen lassen haben, fehlt jede Tatsachengrundlage. Der Sachverständige hat ein solches Geschehen aus medizinischer Sicht als unplausibel geschildert und ausgeführt, dass Anzeichen, mit denen bei einem solchen Geschehen zu rechnen gewesen wäre, nicht gegeben waren.

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1.3) Der Beklagte hat für die Verletzung des Körpers der Klägerin einzustehen, denn er hat schuldhaft gehandelt, § 276 BGB. Wer, um in eine Wohnung einzudringen, gegen den Widerstand des Berechtigten die Wohnungstür durch Aufdrücken oder Aufstoßen gewaltsam öffnet, muss damit rechnen, den Betroffenen zu verletzten. Derjenige, der dies dennoch tut, lässt zumindest die erforderliche Sorgfalt, die ihm gebietet, einen anderen nicht körperlich zu verletzen, in besonders schwerem Maße außer Acht, und handelt damit jedenfalls grob fahrlässig.

1.4) Gemäß § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kann die Klägerin wegen der Verletzung ihres Körpers vom Beklagten eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) verlangen. Der Schmerzensgeldanspruch erreicht aber der Höhe nach nicht den von der Klägerin begehrten nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Betrag im Rahmen von mindestens 7.500,- €, sondern bleibt dahinter zurück. Das der Klägerin zuzubilligende Schmerzensgeld ist auf 4.500,- € zu bemessen.

Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und gegebenenfalls seelischen Beeinträchtigungen ab. Ausschlaggebend sind das Ausmaß und die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie die Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, wobei etwaigen Dauerfolgen besonderes Gewicht zukommt. Als objektivierbare Umstände besitzen dabei vor allem die Art der Verletzungen, die Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hinzu tritt in gewissem Maße und abhängig von der Art und Weise der Herbeiführung der Verletzung der Gesichtspunkt der Genugtuung dahin, dass das Schmerzensgeld auch dazu bestimmt ist, dem Geschädigten Genugtuung dafür zu sein, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149; BGHZ 128, 117; NJW 2006, 1068; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 253 Rn. 15 ff m.z.w.N.).

Hinsichtlich des Ersatzes für Schäden an immateriellen Gütern – hier die nicht in Geld messbare körperliche Unversehrtheit der Klägerin – ist dem Gericht mit dem anzuwenden Maßstab der Billigkeit ein Spielraum eröffnet. Dabei ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des Einzelfalls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen Anhaltspunkt im Sinne eines Orientierungsrahmens bieten (vgl. BGH VersR 1970, 143; VersR 1970, 281; VersR 1976, 967).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,- € angemessen. Die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung 54-jährige Klägerin musste operativ durch Schulterarthroskopie mit intratendinöser Naht des Supraspinatus sowie arthroskopische Wundversorgung des Schleimbeutels und Entfernung des osteophytäres Fragments behandelt werden. Die Klägerin befand sich sechs Tage in stationärer Behandlung. Sie konnte den rechten Arm in der Zeit vom 01.06. bis jedenfalls zur Entlassung aus dem Krankenhaus am 29.07.2011 nur eingeschränkt bewegen. Bis einschließlich 31.08.2011, also über insgesamt zwei Monate, war die Klägerin arbeitsunfähig. Dabei ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, von einem unkomplizierten Heilungsverlauf auszugehen. Nach Mitteilung des Sachverständigen war die Verletzung nicht sehr gravierend und deshalb im Ergebnis der Operation vom 25.07.2011 ein unkomplizierter Heilungsverlauf zu erwarten. Die Klägerin hat Komplikationen im Heilungsverlauf auch nicht vorgetragen. Zwar macht sie geltend, nach wie vor an Schmerzen zu leiden. Dass die Klägerin nach Wiedereintritt ihrer Arbeitsfähigkeit, weitere ärztliche Behandlungen oder therapeutische Maßnahmen zur Linderung verletzungsbedingter Beschwerden in Anspruch nehmen musste, ist aber nicht vorgetragen. Andauernde Beschwerden der Klägerin sind auch auf die bereits vor der Verletzungshandlung gegebene degenerative Schädigung der Schulter zurückzuführen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Verletzung der Klägerin nicht lediglich durch ein Fehlverhalten im Bereich der Gefährdungshaftung oder im Sinne einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes auf einen Betrag von 4.500,- € liegt auch im Rahmen der Schmerzensgeldbeträge, die von Gerichten in vergleichbaren Fällen zugesprochen worden sind (vgl. LG Schwerin, Urteil v. 15.08.2003, 6 S 144/03: 2.000,- € bei Schultergelenkssprengung Typ Tossy III rechts, 8 Tage Krankenhaus mit operativem Eingriff, 6 Wochen arbeitsunfähig, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 2013, Nr. 2181; LG Bonn, Urteil v. 17.07.2003, 15 O 135/02: 3.999,84 € bei Schleimbeutelentzündung mit Schultersehnenriß, zitiert nach Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, IMMDAT Stand 01.09.2013; OLG Schleswig, Urteil v. 01.03.2012, 7 U 95/11: 4.000,- € bei operativ behandelter Schulterluxation, zitiert nach juris.de; LG Kiel, Urteil v. 06.07.2007, 6 O 231/06: 6.000,- € bei Luxationsfraktur der linken Schulter sowie Abriss des unteren Pfannenrandes und Deformierung des Oberarmkopfes, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker a.a.O. Nr. 2199; OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2008, 1 U 98/07: 7.500,- € bei Schultergelenkssprengung mit Schweregrad Tossy II mit inkompletter Zerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterblatt, vorhersehbarer Eintritt zunehmender Verschleißerscheinungen, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker a.a.O. Nr. 2207).

2) Auf den Feststellungsantrag der Klägerin war auszusprechen, dass der Beklagte ihr auch wegen künftiger auf die Verletzungshandlung kausal zurückzuführender Schäden zum Ersatz verpflichtet ist. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden ist dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt weiterer Schäden mindestens möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit eines weiteren Schadeneintritts ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2001, 1431, NJW 2001, 3414). Nach Art der Verletzungen der Klägerin erscheint die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts in der Zukunft nicht ausgeschlossen.

3) Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin in Höhe des Teilbetrages von 661,16 € zu.

Die Ersatzpflicht des Schädigers gemäß § 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Ersatzanspruchs verursachten Kosten. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch auf die Gebühren nach dem Wert der Ansprüche zu bemessen, die die Klägerin in begründeter Weise gegen den Beklagten geltend machen kann. Mithin ist der Schmerzensgeldanspruch mit 4.500,- € zugrunde zu legen. Unter Hinzurechnung des Feststellungsverlangens mit einem Wert von 2.000,- € richten sich erstattungsfähige Gebühren nach dem Wert von 7.500,- €.

Unter Ansatz dieses Gegenstandswertes beläuft sich der Anspruch auf Erstattung der zu Recht geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer nach Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG a.F. auf 661,16 €.

4) Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtpunkt des Verzuges begründet, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf bis zu 10.000,- € festgesetzt (7.500,- € für den Klageantrag zu 1. und 2.000,- € für den Klageantrag zu 2.; der Klageantrag zu 3. ist bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine Nebenforderung handelt, § 43 Abs. 1 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

 

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